Ablehnung von Richter wegen Befangenheitsbesorgnis KI-Titel
Befangenheitsbesorgnis · Verfahrensrecht · Rechtliches Gehör · Verfassungsbeschwerde · Zivilverfahren
Sonstiges
Vf. 26-IV-24
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn J.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber- Rönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe
am 20. Juni 2024
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit seiner am 28. März 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zittau vom 16. Januar 2024 (8 C 199/22 EV) und gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 15. Februar 2024 (2a T 22/24). Er hat die Verfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 22. April 2024 auf den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 14. März 2023 (2a T 22/24) erweitert.
Mit angegriffenem Beschluss vom 16. Januar 2024 wies das Amtsgericht Zittau – Zweigstelle Löbau – ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den zuständigen Richter in einem zivilgerichtlichen Verfahren als unbegründet zurück.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2024 sofortige Beschwerde. Der amtsgerichtliche Beschluss verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil ihm die in den Gründen erwähnte dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters nicht zur Kenntnis gegeben worden sei. Zudem berücksichtige der Beschluss die Ausführungen des Beschwerdeführers nur unzureichend und sei willkürlich.
Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit angegriffenem Beschluss vom
15. Februar 2024 zurück. Zwar sei es zutreffend, dass dem Beschwerdeführer die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters nicht mitgeteilt worden sei. Dieser Verfahrensmangel sei aber als im Beschwerdeverfahren geheilt anzusehen, weil ihm der Inhalt der dienstlichen Stellungnahme mit dem angefochtenen Beschluss bekanntgegeben worden sei.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 13. März 2024 Anhörungsrüge und begründete diese damit, dass das Landgericht seinen Vortrag zur sofortigen Beschwerde vollkommen unzureichend berücksichtigt habe. Weiterhin lehnte er den mit dem Beschwerdeverfahren befassten Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Mit angegriffenem Beschluss vom 14. März 2024 wurde der Befangenheitsantrag verworfen. Dieser sei offensichtlich unzulässig, weil es grob rechtsmissbräuchlich sei und einzig der Verfahrensverschleppung diene. Zudem wurde die Anhörungsrüge zurückgewiesen. Der Beschluss habe sich mit den Ausführungen der sofortigen Beschwerde, die dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters sei dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gemacht worden, auseinandergesetzt und insofern darauf abgestellt, dass die darin liegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls im Nichtabhilfeverfahren geheilt worden sei.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Form als Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), die Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Der Beschluss des Landgerichts vom 15. Februar 2024 sei willkürlich. Zur Begründung werde auf die Schriftsätze verwiesen, „auf die weder das Amtsgericht Zittau noch das Landgericht Görlitz eingegangen“ sei. Sein Recht auf den gesetzlichen Richter sei verletzt, weil die dienstlichen Äußerungen des abgelehnten Richters nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllten und ihm nicht zur Kenntnis übersandt worden seien. Dies sei auch nicht geheilt worden. Überdies sei die Ablehnung der Prozesskostenhilfe willkürlich. Zur Begründung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör werde auf die Anhörungsrüge vom
13. März 2024 verwiesen.
Der Beschluss des Landgerichts vom 14. März 2024 verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot. Der Befangenheitsantrag sei durch den abgelehnten Richter selbst und nicht durch den gesetzlichen Richter verworfen worden. Überdies setze sich der angegriffene Beschluss nicht mit seinem Vortrag aus der Anhörungsrüge auseinander.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt.
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 62-IV-22; Beschluss vom
8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift weder in Bezug auf die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. Januar 2024 und des Landgerichts vom 15. Februar 2024 (hierzu a) noch hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts vom 14. März 2024 (hierzu b) gerecht.
a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf sowie des Willkürverbots aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf durch die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. Januar 2024 sowie den Beschluss des Landgerichts vom 15. Februar 2024 rügt, genügt der pauschale Verweis auf im fachgerichtlichen Verfahren eingereichte Schreiben nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen anlässlich einer Verfassungsbeschwerde. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, aufgrund eines pauschalen Hinweises auf frühere Schriftsätze, den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 62- IV-22; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 1042/07 – juris Rn. 6; Beschluss vom 21. Juni 1989, BVerfGE 80, 257 [263]). Zumindest die tatsächlichen Umstände, aus denen die Grundrechtsverletzung abgeleitet wird, müssen in der Beschwerdeschrift selbst genannt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 1042/07 – juris Rn. 6).
Auch hinsichtlich der im Übrigen gerügten Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des Grundrechts auf Gleichbehandlung genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen an die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde. Der Vortrag des Beschwerdeführers beschränkt sich auf die pauschale Behauptung der Verletzung dieser Rechte, ohne auch nur im Ansatz anhand der verfassungsrechtlichen Vorgaben der gerügten Grundrechte aufzuzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffenen Entscheidungen aus welchem Grund kollidieren könnten.
b) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den Beschluss vom 14. März 2024 rügt, verbleibt es bei der bloßen Behauptung der Verletzung dieses Grundrechts ohne Auseinandersetzung mit den hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben oder den Gründen des angegriffenen Beschlusses.
Soweit er geltend macht, dieser Beschluss verletzte ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, beschränkt er sich auf den Einwand, sein Sachvortrag sei übergangen worden. Es fehlt bereits an Angaben dazu, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sein soll.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Betka
gez. Herberger
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Lauber-Rönsberg
gez. Schurig
gez. Strewe