LG Rottweil · Baden-Württemberg 1. Zivilkammer Urteil

Rückzahlung von Wartungsvergütung für Brennstoffzelle KI-Titel

Wartungsvertrag · Bearbeitungsgebühr · Leistungskontrolle · Zahlungsanspruch · Vertragsabschluss

Miet- und Kaufrecht

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Rottweil vom 08.01.2026, Az. 1 O 121/25 (Bl. 17 d.A.), wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 7.392,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung der Vergütung für die Wartung einer Brennstoffzelle.

2

Die Klägerin baute ein Haus. Sie hatte über die …, welche z.B. auch die Sanitäranlagen einbaute, eine Brennstoffzelle …, Hersteller … gekauft und installieren lassen; die Firma … nahm die Brennstoffzelle dann auch in Betrieb. Der Beklagte hatte die Brennstoffstelle also weder verkauft noch eingebaut.

3

Vor der Beauftragung der … hatte sie sich von einem Energieberater beraten lassen, der ihr empfahl einen 10-jährigen Wartungsvertrag abzuschließen. Ein solcher kann grundsätzlich mit der Firma … geschlossen werden. Dazu muss der Installateur aber Vertragspartner der Firma … sein.

4

Im Mai 2020 standen die Klägerin und der Beklagte, welcher einen Installationsbetrieb betreibt, wegen der Wartung einer Brennstoffzelle für den Zeitraum von 10 Jahren in Kontakt. Der Beklagte wollte damit zunächst nichts zu tun haben, weil er am Verkauf und der Installation der Brennstoffzelle nichts verdient habe. Letztlich einigte man sich aber auf eine „Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 400,- Euro, um dies zu kompensieren. Über den konkreten Inhalt des Wartungsvertrags sprachen die Parteien nicht.

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Der Beklagte stellte die folgende Rechnung aus:

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Der Rechnung war das folgende Beiblatt beigefügt:

7

Den Gesamtbetrag der Rechnung in Höhe von 7.392,28 Euro, welchen der Beklagte der Klägerin mit Rechnung vom 05.05.2020 in Rechnung stellte, bezahlte die Klägerin an den Beklagten (vgl. Anl. K4 = AS 68). Dieser leitete 5812,- Euro zzgl. Umsatzsteuer an die Firma … weiter und behielt die „Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 400,- Euro für sich. Der Beklagte registrierte die Klägerin bei der Firma …, welche die „Servicefreigabe“ durch den Beklagten mit E-Mail vom 31.07.2020 der Klägerin bestätigte.

8

Ende 2023 schaltete die Anlage auf eine Fehlerstörung. Die Klägerin bemerkte dies im Januar 2024. Sie informierte den Beklagten, der einen Mitarbeiter vorbeischickte. Dieser stellte fest, dass die Firma … informiert werden müsse. Er teilte mit, dass er die Firma … informiere und diese sich dann bei der Klägerin melden werden. Hierzu kam es jedoch nicht. Die Klägerin hakte dann telefonisch und per E-Mail beim Beklagten nach. Eine Reaktion des Beklagten erfolgte jedoch nicht. Die Klägerin kontaktierte dann direkt die Firma …, die ihr mitteilte, dass eine Nachricht des Beklagten nicht hinterlegt sei. Letztlich beauftragte die Klägerin dann die Firma …, die wiederum die Firma … beauftragte, die einen Mitarbeiter schickte, der letztlich ein Ersatzteil einbaute.

9

Der Beklagte erbrachte keinerlei Wartungsarbeiten. Die Klägerin ließ die Wartungsarbeiten durch die Firma … nachholen, wodurch Kosten von rund 1.000,- Euro entstanden, die die Klägerin selbst bezahlte.

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Mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben vom 14.08.2024, welches dem Beklagten auch zuging, kündigte die Klägerin den Wartungsvertrag „aufgrund permanenter Leistungsverweigerung“.

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Gleichzeitig forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich zur Rückzahlung des Rechnungsbetrags auf.

12

Mit Anwaltsschreiben vom 24.02.2025 forderte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten erneut vergeblich zur Rückzahlung von 7.392,28 Euro bis zum 07.03.2025 auf.

13

Die Klägerin trägt vor,

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sie habe mit dem Beklagten den Wartungs- und Reparaturvertrag geschlossen. Er sei Vertragspartner der Klägerin gewesen. Er sei stets in eigenem Namen aufgetreten. Er habe ja auch die Leistung in eigenem Namen abgerechnet, die Zahlung durch die Klägerin sei auch auf das Konto des Beklagten erfolgt. Bei den 400,- Euro in der Rechnung handele es sich um die zwischen den Parteien vereinbarte Bearbeitungsgebühr dafür, dass der Beklagte die Wartung inbegriffen der Online-Registrierung und Installation der … übernimmt, obwohl nicht er, sondern die … die Anlage eingebaut habe. Diese Online-Registrierung sei in jedem Falle eine Leistung des Beklagten und in demselben Beiblatt aufgenommen, ohne, dass weiter differenziert werde. Das Beiblatt verwende zudem den Briefbogen des Beklagten, wobei es heißt „wir leisten“, „Pflichtwartung“, „Durchführung der Wartung“.

15

Von einer Stellvertretung oder einer Vermittlung sei nie die Rede gewesen. Derartiges ergebe sich insbesondere nicht aus dem Beiblatt. Eine Stellvertretung scheide schon aus, weil keine Offenkundigkeit vorliege. Es fänden sich im gesamten Beiblatt keinerlei Bezug zu konkreten anderen Unternehmensbezeichnungen, sodass gar nicht klar sei, an welches Unternehmen sich die Klägerin hätte wenden sollen. Weiter werde eine Vertretungsmacht jedenfalls bestritten. Selbst wenn der Beklagte lediglich eine Vermittlung gewollt habe, ergebe sich nach dem objektiven Empfängerhorizont eine unmittelbare Geschäftsbeziehung; er müsse sich daher an der Erklärung festhalten lassen. Es obliege dem Beklagten, zu beweisen, dass er für einen Dritten gehandelt habe; er biete insofern aber schon keinen Beweis an.

16

Letztlich bestehe daher ein direkter Anspruch gegen den Beklagten. Der Anspruch auf Rückzahlung sei ohne die Kündigung geschuldet (OLG Celle, Urteil vom 27.11.2008, 6 U 102/08). Er ergebe sich aber auch aufgrund der Kündigung. Der Beklagte habe über mehr als fünf Jahre keinerlei Leistungen erbracht. Es hätten daher die Voraussetzungen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 648a BGB vorgelegen, weil es der Klägerin aufgrund der andauernden Leistungsverweigerung trotz mehrfacher Aufforderung unzumutbar gewesen sei, noch länger am Vertrag festzuhalten. Überdies bestehe ein Rückzahlungsanspruch nach §§ 346, 323 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB, weil die Klägerin Dritte in Anspruch habe nehmen müssen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht tatsächlich vom Fehlen einer Sonderverbindung ausgehe, werde der Anspruch auf § 179 BGB bzw. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gestützt.

17

Das Gericht hat mit Verfügung vom 08.12.2025 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Klage dem Beklagten nebst Belehrung über die Folgen einer unterlassenen Verteidigungsanzeige am 23.12.2025 förmlich zugestellt. Nachdem der Beklagte die Verteidigung nicht angezeigt hat, hat das Gericht das Versäumnisurteil vom 08.01.2026 erlassen. Hierin hat das Gericht den Beklagten wie folgt verurteilt:

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1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.392,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.03.2025 zu zahlen.

19

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.03.2025 zu bezahlen.

20

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

21

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

22

Gegen das dem Beklagten am 13.01.2026 förmlich zugestellte Versäumnisurteil hat dieser durch seinen Anwalt am 14.01.2026 Einspruch eingelegt, den er am 12.02.2026 begründete.

23

Die Klägerin beantragte zuletzt:

24

Das Versäumnisurteil vom 08.01.2026 wird aufrechterhalten.

25

Der Beklagte beantragt:

26

Das Versäumnisurteil vom 08.01.2026 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

27

Der Beklagte trägt vor,

28

er habe den Vertrag mit der Firma … lediglich vermittelt und dafür eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 400,- Euro erhalten. Dies ergebe sich aus der Rechnung und dem Inhalt des Beiblatts zur Rechnung; er habe der Kläger durch die Vermittlung nur einen Gefallen tun wollen, weil die … kein Vertragspartner der Firma … gewesen sei und daher den Wartungsvertrag nicht habe vermitteln können. Er schulde daher weder die Wartungsarbeiten noch etwaige Koordinationen. Die Klägerin hätte jeden qualifizierten …-Fachpartner beauftragen können. Er habe sich daher auch nicht permanent geweigert, den Vertrag zu erfüllen, zumal dies eine Kündigung nicht rechtfertigen würde.

29

Das Gericht hat die Klage am 23.12.2025 förmlich zugestellt. Mit Beschluss vom 02.03.2026 hat das Gericht den Antrag der Beklagten, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus dem Versäumnisurteil einstweilen einzustellen, zurückgewiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.03.2026 hat das Gericht die Parteien informatorisch angehört. Die Parteien haben das Gericht um einen etwas späteren Verkündungstermins, um mit der Firma … Kontakt aufnehmen zu können, um etwaige Vergleichsmöglichkeiten auszuloten. Bis zum Verkündungstermin am 30.04.2026 haben die Parteien dem Gericht jedoch keine Mitteilung gemacht.

30

Für weitere Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage ist zulässig und begründet. Das Versäumnisurteil vom 08.01.2026 ist daher aufrechtzuerhalten und dem Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

1.

32

Aufgrund des form- und fristgerechten Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 08.01.2026 war das Verfahren fortzusetzen.

2.

33

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 7.392,28 Euro nach §§ 346, 323, 631 ff. BGB. Denn die Klägerin hat den Rücktritt vom mit dem Beklagten geschlossenen Wartungsvertrag wirksam erklärt.

2.1.

34

Beim Wartungsvertrags handelt es sich um einen Werkvertrag.

35

Nach allgemeinem Verständnis bezieht sich ein Wartungsvertrag auf eine Leistung, der ein Dauerelement innewohnt und aufgrund dessen eine Verlangsamung des Abnutzungsvorgangs sowie die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit erreicht werden soll. Es geht um die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der aktuellen Funktionstüchtigkeit des Wartungsgegenstands und die Herstellung eines möglichst störunanfälligen Zustands für die nächste Periode. Da es hierzu der unterschiedlichsten Tätigkeiten bedarf, die für sich allein betrachtet dem Miet-, Dienst- und/oder auch Werkvertragsrecht zugeordnet werden können, ist jeweils bezogen auf den Einzelfall festzustellen, was vertraglich geschuldet ist. Es ist nach dem Schwerpunkt zu prüfen, welchem Vertragstyp der Wartungsvertrag zuzuordnen ist.

36

Sind bestimmte Kontroll- und ggf. Reparaturleistungen, um den Gegenstand auf Störungsquellen hin zu untersuchen und diese zu beseitigen, zu erbringen oder einmalige Wartungen zu erbringen, so ist ein konkreter Erfolg geschuldet und Werkvertragsrecht anzuwenden ist. Dasselbe gilt für die Grundüberholung einer Anlage, weil ein konkreter Erfolg geschuldet ist. Steht dagegen die Erbringung von Serviceleistungen im Vordergrund (Störungsdienst, Überwachung, Pflege), ist Dienstvertragsrecht anzuwenden (BeckOGK/Merkle, 1.1.2026, BGB § 631 Rn. 378-379.5; MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB § 631 Rn. 173 ff.). Bei einem zehn Jahre laufenden Vertrag über die Wartung einer Telekommunikationsanlage ist Dienstvertragsrecht anzuwenden (BGH, Urteil vom 08.04.1997, X ZR 62/95, NJW-RR 1997, 942).

37

Davon ausgehend liegt ein Werkvertrag vor. Denn Wartung und Reparatur sind vereinbart. Es geht um den Erhalt der Funktionsfähigkeit, was ein Erfolg ist.

2.2.

38

Der Beklagte ist Vertragspartner dieses Werkvertrags mit der Klägerin.

39

Ein Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme voraus. Was die Parteien gewollt und vereinbart haben, richtet sich grundsätzlich nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB). Für das Zustandekommen des Vertrags ist insofern das Bestehen des Geschäftswillens irrelevant. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Vertragspartner genau dieses Geschäft nicht schließen wollte. Das Gesetz sieht insofern die – vorliegend vom Beklagten nicht erklärte – grundsätzliche Möglichkeit einer Anfechtung der Willenserklärungen voraus.

40

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beklagte nach dem objektiven Empfängerhorizont Vertragspartner des Wartungsvertrags geworden.

41

Die Parteien haben übereinstimmend erklärt, nicht über den konkreten Inhalt des Wartungsvertrags gesprochen zu haben. Weder die Klägerin noch der Beklagte berichten zudem, dass sie über eine bloße Vermittlung des Vertrags für die Firma … gesprochen haben. Die Klägerin kam schlicht zum Beklagten und fragte diesen, ob er den Wartungsvertrag übernehmen könne, weil die … dies nicht mache. Im Folgenden ging es lediglich um die Bearbeitungsgebühr, als „Gewinnersatz“, weil der Beklagte die Installation nicht vorgenommen hatte. Ein objektiver Beobachter, der keinerlei Kenntnisse vom konkreten Inhalt des von der Firma … angebotenen Wartungsvertrag hat, darf daher davon ausgehen, dass der Vertrag direkt mit dem Beklagten zustande kommt. Er hat jedenfalls fahrlässig den Eindruck gemacht, was für das Vorliegen eines Erklärungsbewusstseins ausreicht.

42

Das Gericht ist nach dem persönlichen Eindruck, den es von der Klägerin gewonnen hat, auch davon überzeugt, dass sie keinerlei Kenntnis von der rechtlichen Konstruktion des Wartungsvertrags hatte. Aus ihrer Sicht – und dies schilderte sie nachvollziehbar und schlüssig – gab ihr der Energieberater auf, dass sie einen Wartungsvertrag benötige, was für sie mit Blick auf die staatliche Förderung nötig war. Zudem wusste sie, dass die … dies nicht macht und ein von der Firma … gelistetes Unternehmen zu beauftragen sei. Weitere Kenntnisse hatte sie nicht. Für sie war auch nicht wichtig, was die konkreten Anforderungen bzw. der konkrete Inhalt des Vertrags war, weil sie wusste, dass sie den „großen Wartungsvertrag“ benötigt. So trat sie an den Beklagten heran. Dieser zeigte dann aber kein Verhalten, das sie an ihrer Auffassung, dass der Vertrag direkt mit dem Installateur zustande kommt, zweifeln ließ. Aus diesem Grunde rief sie den Beklagten dann auch an, als sie die Fehlermeldung entdeckte.

43

Auch aus der nach Vertragsschluss übersandten Rechnung vom 05.05.2020 ergibt sich nichts anderes, wobei der Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits zustande gekommen war und die Rechnung lediglich deklaratorischen Inhalt hat.

44

Zum einen ist auf der Rechnung selbst nicht ausgeführt, dass der Vertrag lediglich vermittelt oder in Stellvertretung geschlossen wird. Es fehlt insofern an einer Offenkundigkeit. Nach § 164 Abs. 2 BGB kann sich der Beklagte daher nicht auf eine Vermittlung bzw. Stellvertretung berufen. Die Beweislast hierfür trägt er (Grüneberg, BGB, 85. Auflage 2026, § 164 BGB, Rn. 16).

45

Zum anderen ergibt sich aus dem Leistungstext auf der Rechnung selbst. Darin ist kein weiterer Hinweis auf eine Leistungserbringung durch die Firma … oder einen Zustandekommen des Vertrags mit dieser enthalten. Die Rechnung selbst wirkt daher, also wäre der Beklagte der Schuldner der Leistung.

46

Zudem ist auf aufgrund des Beiblatts, auf das die Position 1 der Rechnung Bezug nimmt, nicht klar, dass der Vertrag mit der Firma … zustande kommen soll. Vielmehr geht ein Laie davon aus, dass der Beklagte Vertragspartner wird. Zwar heißt es im 2. Spiegelstrich auf Seite 1 des Beiblatts, dass „wir“ gegenüber dem „Fachbetrieb“ eine Garantie übernehmen. Es ist daher nicht klar, wer „wir“ und wer der „Fachbetrieb“ ist. Auch leuchtet nicht ein, weshalb der Beklagte die Garantie – auch für die Erzeugung der Energie – übernehmen soll, wo er doch weder die Anlage eingebaut hat noch Hersteller ist. Weiter unten ist jedoch nur noch davon die Rede, dass die Wartung durchgeführt wird. Ein Hinweis darauf, dass dies die Firma … macht o.ä. ist nicht enthalten. Das Beiblatt erweckt daher den Eindruck, dass der Beklagte die Wartung übernimmt und zusätzlich eine Garantie von jemand Drittem übernommen wird. Jedenfalls ist das Beiblatt unklar, was zulasten des Verwenders, also dem Beklagten geht. Das macht auch insofern Sinn, als der Beklagte den Text des Beiblattes nicht selbst verfasst, sondern übernommen hat, wohl von ….

2.3.

47

Die Klägerin hat entgegen der Bezeichnung im Kündigungsschreiben nicht die Kündigung, sondern den Rücktritt erklärt. Richtige Anspruchsgrundlage ist daher §§ 323, 346 BGB.

48

Zwar spricht die Klägerin von Kündigung. Sie ist aber rechtlicher Laie. Eine entsprechende Umdeutung der Erklärung ist möglich. Denn gibt der Auftraggeber bei seiner als Kündigung überschriebenen Erklärung zum Ausdruck, dass die vom Werkunternehmer bis zum Zeitpunkt dieser Erklärung erbrachten Leistungen ohne Wert sind, mithin eine Werklohnvergütung hierfür dem Werkunternehmer nicht zusteht, ist die in Rede stehende Kündigung als Rücktrittserklärung umzudeuten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2015 – 21 U 181/14). Dies gilt erst recht, wenn der Auftraggeber wie vorliegend davon spricht, dass überhaupt keine Leistungen erbracht wurden.

2.4.

49

Der Beklagte hat keine Wartung durchgeführt.

2.5.

50

Die weiteren Voraussetzungen des Rücktritts liegen ebenfalls vor. Denn wenn der Beklagte sich dauerhaft und auch jetzt noch weigert, die nach dem objektiven Empfängerhorizont geschuldete Leistung zu erbringen, liegt ein Rücktrittsgrund vor, wobei einer Fristsetzung nicht erforderlich war, zumal der Beklagte die vorangegangene Kontaktaufnahme durch die Klägerin ignorierte. Da die Wartung besonders relevant sind für die Anlage, ist die unterlassene Durchführung auch wesentlich und erheblich (§ 323 Abs. 5 BGB).

3.

51

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.

4.

52

Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ist aus §§ 280, 286, 288 BGB geschuldet.

5.

53

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 344, 709 S. 3 ZPO.

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