Einstellung des Verfahrens wegen Rücknahme des Antrags auf einstweilige Anordnung KI-Titel
Einstellung des Verfahrens · Rücknahme des Antrags · einsteilige Unterbringung · Verfassungsbeschwerde
Sonstiges
Vf. 52-IV-25 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn A.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Sturm, Blasewitzer Straße 9, 01307 Dresden,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 15. Januar 2026
beschlossen:
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer hat seinen am 27. Juni 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Vollziehung des mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 7. März 2025 erlassenen Unterbringungsbefehls (273 Gs 1395/25) bis zur Entscheidung über die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde auszusetzen und die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der einstweiligen Unterbringung anzuordnen, mit Schreiben vom 2. Juli 2025 wirksam zurückgenommen.
II.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle