VG Saarland Urteil

Anspruch auf Einmalzahlung für Beamte bei Zuweisung an Tochtergesellschaft KI-Titel

Beamtenbesoldung · Einmalzahlung · Zuweisung · Telekom-Sonderzahlungsverordnung · Dienstrecht

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Beamter der Besoldungsgruppe A 9 in Diensten der Beklagten. Als solcher begehrt er die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Einmalzahlung für das Jahr 2006 in Höhe von 685,00 Euro bzw. Schadensersatz in derselben Höhe. In der dem Kläger übersandten Bezügemitteilung für den Monat September 2006 vom 22.08.2006 ist eine derartige Einmalzahlung nicht ausgewiesen.

2

Der gegen die Bezügemitteilung erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, laut Dienstrechts-Info Nr. 34 zum Besoldungsrecht erhielten die bei der Deutschen Telekom AG aktiv beschäftigten Beamtinnen und Beamten gemäß § 6 der Telekomsonderzahlungsverordnung beziehungsweise dem in der Tarifrunde 2006 für die Deutsche Telekom AG ergangenen Schlichterspruch entsprechend die je nach Besoldungsgruppe ausgewiesenen Beträge als Einmalzahlung im September 2006. Maßgebend für die Höhe der Einmalzahlung seien die Verhältnisse am 1. Juni 2006. Ausdrücklich ausgenommen von der Einmalzahlung seien die beurlaubten sowie die aufgrund einer dauerhaften Zuweisung in anderen Gesellschaften tätigen Beamtinnen und Beamten. Mit Bescheid vom 13.02.2006 sei dem Kläger eine Tätigkeit bei der Firma V. Customer Services GmbH dauerhaft zugewiesen worden, weswegen er keinen Anspruch auf die Einmalzahlung habe. Der Widerspruchsbescheid wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers ausweislich Empfangsbekenntnisses am 11.12.2006 zugestellt.

3

Mit am 10.01.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

5

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 zu verpflichten, ihm für das Jahr 2006 eine Einmalzahlung für Beamte nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung in Höhe von 685,00 Euro zu gewähren,

2. die Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, er begründe seinen Klageantrag hilfsweise als beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch. Eine Pflichtverletzung bestehe darin, dass ihm entgegen dem Bescheid vom 13.02.2006 besoldungsrechtliche Nachteile erwachsen seien und die Beklagte bei der Sonderzahlung in seinem Fall gegen ihre eigenen Richtlinien verstoßen habe.

12

Die Beklagte sieht darin eine Klageänderung, welcher sie widerspricht. Im Übrigen hält sie ein Schadensersatzbegehren wegen fehlenden Vorverfahrens für unzulässig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Soweit der Kläger nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung die Gewährung einer Einmalzahlung für das Jahr 2006 begehrt, ist seine Klage als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist das gemäß § 126 Abs. 3 BRRG und §§ 68 f. VwGO vor Klageerhebung in der Form eines Widerspruchsverfahrens erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden

(vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 20.03.2007 – 3 K 396/06 –).

16

Auch die Klagefrist des § 74 VwGO ist gewahrt.

17

Die insoweit demnach zulässige Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Einmalzahlung hat und der diesen Anspruch verneinende „Widerspruchsbescheid“ vom 06.12.2006 daher nicht rechtswidrig ist und den Kläger folglich nicht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt.

18

Für die begehrte Einmalzahlung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der Sache nach handelt es sich bei der Einmalzahlung entgegen der von der Beklagten ursprünglich vertretenen Auffassung um „Besoldung“ im beamtenrechtlichen Sinne. Die Leistungen nach der Vorschrift des § 6 TelekomSZV, auf die auch die Einmalzahlung der Beklagten für das Jahr 2006 gestützt ist, sind Sonderzahlungen im Sinne des § 1 TelekomSZV. Diese beruhen auf § 10 Abs. 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost – Postpersonalrechtsgesetz –, nachfolgend: PostPersRG, vom 14.09.1994 (BGBl. I, S. 3225, 2353). § 10 PostPersRG ist überschrieben mit „Besoldungsrechtliche Sonderregelungen“. Erkennbar als Ausgleich dafür, dass gemäß § 10 Abs. 1 PostPersRG für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz – BSZG – entfällt, bestimmt § 10 Abs. 2 PostPersRG, dass das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt wird, nach Anhörung des Vorstands im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen und Leistungsentgelte an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden. Von eben dieser besoldungsrechtlichen Sonderregelungsermächtigung zum Ausgleich entfallener Sonderzahlungsansprüche nach dem BSZG hat das Bundesfinanzministerium mit der TelekomSZV Gebrauch gemacht. Die in dieser Rechtsverordnung geregelten Sonderzahlungen sind daher rechtlich eindeutig als Teil der Besoldung der Beamten der Deutschen Telekom zu qualifizieren, mag es sich auch nicht um durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützte Besoldungsteile handeln

(s. hierzu: u.a. OVG Saarlouis, Urteil vom 05.09.2007 – 1 R 35/06 –, zitiert nach JURIS; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2007 – 13 K 5326/06 –, zitiert nach JURIS und VG Regensburg, Urteil vom 16.11.2005 – RO 1 K 05.384 –, IÖD 2006, 14, zitiert nach JURIS).

20

Zutreffend geht daher auch das VG Schleswig in den von der Beklagten selbst zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Urteilen vom 01.10.2007 – 16 A 1055 und 1057/06 – davon aus, dass es sich bei der Sonderzahlung nach § 6 TelekomSZV um Besoldung im Sinne des § 2 Abs. 1 BBesG handelt.

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Hiervon ausgehend ist die streitgegenständliche Einmalzahlung aber entgegen dem Erfordernis des § 2 Abs. 1 BBesG nicht von einer gesetzlichen Regelung gedeckt, was zur Folge hat, dass es an einer das Klagebegehren tragenden Anspruchsgrundlage fehlt

(so auch das VG Schleswig in den von der Beklagten zitierten Urteilen vom 01.10.2007 a.a.O.).

23

In den Urteilen des VG Schleswig ist hierzu folgendes ausgeführt:

„Für den geltend gemachten Anspruch fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Als solche kommt allein § 6 TelekomSZV in Betracht. Diese Regelung genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), wonach der Besoldungsanspruch unter Gesetzesvorbehalt steht, was voraussetzt, dass die Besoldung in der begehrten Form in einem Bundes- oder Landesgesetz geregelt ist. Zahlungen ohne gesetzliche Grundlage sind, sofern sie wie hier materiell als Besoldung zu qualifizieren sind, unzulässig und können daher, auch wenn sie anderen Beamten bereits gewährt worden sind, nicht geleistet werden. Regelungen durch Gesetz können auch eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen einschließlich der diese Ermächtigung ausfüllenden Vorschriften sein. Von dieser Möglichkeit zur Verlagerung auf den Verordnungsgeber hat der Gesetzgeber zwar hier mit dem § 10 Abs. 2 Postpersonalrechtsgesetz auch Gebrauch gemacht. Darin wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen an die bei den Aktiengesellschaften und damit auch bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten gewährt werden. Dieser Ermächtigungsgrundlage genügt jedoch die Regelung des § 6 TelekomSZV nicht. Im Gegensatz zu den sonstigen Regelungen der Telekomsonderzahlungsverordnung in den §§ 2 - 5 bestimmt § 6 TelekomSZV weder ‚ob' eine Sonderzahlung gewährt wird, noch ‚inwieweit’, d.h. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang. Vielmehr stellt § 6 die Gewährung einer über die Sonderzahlungen der §§ 2 - 5 hinausgehende weitere Sonderzahlung mit der Formulierung‚ kann der Vorstand ... gewähren’ in das Belieben des Vorstandes der Deutschen Telekom AG. Darüber hinaus regelt § 6 weder die Höhe (bis auf eine Höchstgrenze) noch die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Sonderzahlung. Derartige Sonderzahlungen stellen als Leistungen mit Anreizfunktion oder Gratifikationscharakter der Sache nach eine Besoldung dar, die in jedem Fall einer gesetzlichen Grundlage bedurft hätte. Da die Anspruchsgrundlage für eine solche weitere Sonderzahlung in § 6 TelekomSZV jedoch nicht von der notwendigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist, genügt sie nicht der in § 2 Abs. 1 BBesG verankerten Gesetzesbindung der Besoldung, die zudem den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG entspricht (hierzu siehe BVerfGE 8, 1/15 - Beschluss v.11.06.1950 - 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 - Rn 46 nach juris). Die Klage kann daher mangels Anspruchsgrundlage für die geforderte Sonderzahlung keinen Erfolg haben. Soweit sich der Kläger auf eine Gleichbehandlung gegenüber den Beamten beruft, denen trotz fehlender Rechtsgrundlage die Sonderzahlung gewährt worden ist, kann er auch damit nicht durchdringen. Da er eine Leistung begehrt, die wie dargestellt ohne Rechtsgrundlage gewährt worden ist, würde er eine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen. Darauf besteht nach dem Gleichheitsgrundsatz jedoch gerade kein Anspruch.“

25

Die Kammer schließt sich den vorstehend zitierten Ausführungen an. Zur Bedeutung des Gesetzesvorbehalts des § 2 Abs. 1 BBesG hat das Bundesverwaltungsgericht

(BVerwG, Urteil vom 14.05.1964 – II C 133.60 –, BVerwGE 18, 293, zitiert nach JURIS)

27

folgendes ausgeführt:

„Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikels 33 Abs. 5 GG gehört der Grundsatz, dass Gehalt und Versorgung nur nach Maßgabe eines - verfassungsmäßigen - Gesetzes gewährt werden dürfen (BVerfGE 8, 1 (15) und 28 (35)); "Gesetz" in diesem Sinne ist nicht schon die allgemeine Rechtsordnung einschließlich des Verfassungsrechts, sondern die besondere beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Gesetzgebung. Dieser Grundsatz beruht u.a. auf der Erwägung, dass vom positiven Recht losgelöste richterliche Einzelentscheidungen das für die Stabilität und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wichtige Besoldungsgefüge erschüttern könnten. Bestünde dieser hergebrachte Grundsatz nicht, so könnte nämlich jeder einzelne Beamte oder Versorgungsberechtigte unter Berufung darauf, dass das geltende Besoldungs- und Versorgungsrecht nicht dem Gleichheits-, dem Gleichberechtigungs-, dem Alimentationsgrundsatz oder anderen Verfassungsvorschriften entspreche, einen Anspruch auf weitere und höhere als die gesetzlich bestimmten Bezüge geltend machen und gerichtlich durchsetzen. Angesichts der Breitenwirkung solcher - möglicherweise auch noch unterschiedlichen - Gerichtsentscheidungen auf die große Zahl vergleichbarer Beamter und Versorgungsberechtigter würde dadurch das beamtenrechtliche Besoldungs- und Versorgungsgefüge sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in unerträglicher Weise gestört. Den Beamten und Versorgungsberechtigten wird mit Rücksicht auf ihre besonders enge Bindung an den öffentlichen Dienstherrn zugemutet, die jeweilige gesetzliche Besoldungs- und Versorgungsregelung abzuwarten. Der hergebrachte Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung und -versorgung verwehrt es deshalb den Gerichten, einem Beamten über das durch die maßgebenden Gesetze Gewährte hinaus im Einzelfall Gehalt oder Ruhegehalt - und sei es auch nur dem Grunde nach - zuzuerkennen. Er gilt, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 8, 28 (35)) überzeugend ausgeführt hat, auch dann, wenn das geltende Besoldungs- und Versorgungsrecht feststellbar nicht - mehr - verfassungsgemäß ist, weil es mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten hergebrachten Grundsatz angemessener Alimentation nicht mehr zu vereinbaren ist. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht dem Grundsatz, dass die Gewährung von Gehalts- und Versorgungsbezügen unter dem Vorbehalt gesetzlicher Regelung steht, den Vorrang vor dem hergebrachten Grundsatz der angemessenen Alimentation zuerkannt, obgleich es diesen sogar (BVerfGE 8, 1 (16/17)). als besonders wesentlich bezeichnet hat. Auch den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) hat das Bundesverfassungsgericht gegenüber jenem hergebrachten Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes nicht durchgreifen lassen (BVerfGE 8, 28 (35 ff.)). Im Verhältnis zu dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 2 GG kommt dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung und -versorgung ebenfalls der Vorrang zu; denn Artikel 33 Abs. 5 GG ist für das Recht der Beamten die speziellere Verfassungsnorm. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 225 (232)) ausgeführt hat, liegt es im Wesen des Verfassungsrechts, dass es Ausnahmen von seinen eigenen Grundsatznormen enthalten kann, die nach der Regel vom Vorrang der speziellen gegenüber der allgemeinen Norm zu beachten sind. - Auch aus anderen Normen des Grundgesetzes ergibt sich übrigens, dass Artikel 3 Abs. 2 GG nicht schlechthin den Vorrang vor anderen Verfassungsnormen hat. Artikel 12 Abs. 3 GG stellt mit der Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer ausdrücklich eine Ausnahme von dem Prinzip der Gleichstellung von Mann und Frau dar (vgl. BVerfGE 12, 45 (52)). In seinem Urteil vom 29. Juli 1959 (BVerfGE 10, 59 (80)) hat das Bundesverfassungsgericht ferner ausdrücklich geprüft, ob der Gleichberechtigungsgrundsatz hinter übergreifenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes, hier der des Artikels 6 Abs. 1, zurückzutreten habe.

Der hier zu beachtende hergebrachte Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung und -versorgung bewirkt zugleich, dass das in Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Prinzip der Gewaltenteilung, ein tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 3, 225 (247)), auf dem Gebiet des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts strenger verwirklicht ist als auf anderen Rechtsgebieten, in denen kein solcher Grundsatz spezieller gesetzlicher Regelung der unmittelbaren Verwirklichung verfassungsrechtlicher Gebote entgegensteht, wie z.B. auf dem Gebiet des Familienrechts. Die Verletzung des Artikels 33 Abs. 5 GG durch Nichtbeachtung dieses hergebrachten Grundsatzes bedeutet daher im vorliegenden Fall zugleich einen Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung.

Das Berufungsgericht hat übrigens auch die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze verfassungskonformer Auslegung von Gesetzesvorschriften verkannt. Es hat nämlich zunächst den gesetzlichen Ausschluss der Witwerversorgung in § 97 Abs. 1 Satz 2 DBG für unwirksam erklärt und dann die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Satz 1 DBG wegen Verfassungswidrigkeit derart ergänzt, dass damit der eine Witwerversorgung ausschließende klare Wortlaut des § 97 Abs. 1 Satz 2 DBG sowie der Wille und die Zielsetzung des Gesetzgebers in das genaue Gegenteil verkehrt werden. Eine den Willen des Gesetzgebers verfehlende oder verfälschende Gesetzesauslegung oder -ergänzung hat aber das Bundesverfassungsgericht sogar in den Fällen für unstatthaft erklärt, in denen vom Boden des geltenden Rechts aus nur eine positive Regelung dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) Rechnung tragen kann (BVerfGE 8, 28 (34)). Nichts anderes kann für den Gleichberechtigungsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 2 GG) gelten. Dass die in der eben erwähnten Entscheidung aufgestellten Grundsätze entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur bei Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, sondern auch bei Verletzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes zu gelten haben, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 1959 (BVerfGE 9, 250 (225)) ausgesprochen.“

31

Angesichts dieser Ausführungen – insbesondere zur Gewaltenteilung („dass das in Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Prinzip der Gewaltenteilung, ein tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 3, 225 (247)), auf dem Gebiet des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts strenger verwirklicht ist als auf anderen Rechtsgebieten, in denen kein solcher Grundsatz spezieller gesetzlicher Regelung der unmittelbaren Verwirklichung verfassungsrechtlicher Gebote entgegensteht“) –, genügt die Gewährung von Einmalzahlungen, wie sie hier begehrt wird, nicht dem Gesetzesvorbehalt, da sie – wie vom VG Schleswig zutreffend festgestellt – völlig in das Belieben des Vorstandes der Deutschen Telekom AG gestellt wird. Damit wird der Zweck des einem Verfassungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG Rechnung tragenden Gesetzesvorbehalts des § 2 Abs. 1 BBesG – wie das BVerwG ihn in der oben zitierten Entscheidung dargelegt hat – weitgehend verfehlt.

32

Eine besoldungsrechtliche Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ist daher nicht vorhanden.

33

Hiervon ausgehend kann sich der Kläger aber auch nicht mit Erfolg auf eine Zusage der Beklagten berufen. Zwar heißt es im Zuweisungsbescheid vom 13.02.2006: „Ihre Rechtsstellung als Beamter bleibt unberührt, so dass Sie auch weiterhin aktiver Beamter der Deutschen Telekom AG sind. Ihre Ansprüche auf Besoldung, Beihilfe und Ihre Versorgungsanwartschaften werden von der Maßnahme nicht berührt.“ Selbst wenn man darin eine Zusicherung nach § 38 VwVfG des Inhalts sehen wollte, dem Kläger dieselben Sonderzahlungen zu garantieren, welche ihm auch zugestanden hätten, wäre er weiterhin bei der Telekom AG selbst nicht nur beamtet, sondern auch faktisch beschäftigt, so wäre eine derartige Zusicherung nach § 2 Abs. 2 BBesG unwirksam.

34

Soweit der Kläger sich schließlich darauf beruft, er sei von der Beklagten hinsichtlich der zu erwartenden Besoldungsleistungen getäuscht worden, weshalb er gegen den Zuweisungsbescheid vom 13.02.2006 rechtlich nicht vorgegangen sei, gilt im Übrigen folgendes:

35

Insoweit macht der Kläger der Sache nach einen Anspruch wegen Verletzung der ihm gegenüber von Seiten seines Dienstherrn bestehenden allgemeinen Fürsorgepflicht geltend; hierbei handelt es sich materiell um einen (vom Kläger selbst auch so eingeordneten) Schadensersatzanspruch, denn er zielt auf eine Geldzahlung in der Höhe ab, in der nunmehr sein auf Gewährung der Einmalzahlung gerichtetes Begehren keinen Erfolg hatte, obgleich er sich nach seinen Angaben seinerzeit im Vertrauen auf eine entsprechende „Besoldungsgarantie“ gegen den Bescheid vom 13.02.2006 nicht zur Wehr setzte. Mit diesem Begehren kann er indes vorliegend schon deshalb nicht gehört werden, weil es vor der Erhebung einer solchen Leistungsklage als Sachurteilsvoraussetzung erst eines unmittelbar bei dem Dienstherrn zu stellenden gesonderten diesbezüglichen Antrags bedarf, an dem es bislang fehlt, und den er im Übrigen auch nicht etwa in dem schon anhängigen Prozess noch hätte nachholen können

(OVG Koblenz, Urteile vom 30.10.1998 – 10 A 10692/98 – und vom 04.12. 1991 – 2 A 11542/91 – zitiert nach JURIS).

37

Die Klage war daher abzuweisen.

38

Der Antrag zu 2.) ist damit gegenstandslos.

39

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

40

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

41

Beschluss

42

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Höhe der begehrten Zahlung entsprechend auf 685,00 Euro , festgesetzt.

Gründe

(vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 20.03.2007 – 3 K 396/06 –).

(s. hierzu: u.a. OVG Saarlouis, Urteil vom 05.09.2007 – 1 R 35/06 –, zitiert nach JURIS; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2007 – 13 K 5326/06 –, zitiert nach JURIS und VG Regensburg, Urteil vom 16.11.2005 – RO 1 K 05.384 –, IÖD 2006, 14, zitiert nach JURIS).

(so auch das VG Schleswig in den von der Beklagten zitierten Urteilen vom 01.10.2007 a.a.O.).

„Für den geltend gemachten Anspruch fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Als solche kommt allein § 6 TelekomSZV in Betracht. Diese Regelung genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), wonach der Besoldungsanspruch unter Gesetzesvorbehalt steht, was voraussetzt, dass die Besoldung in der begehrten Form in einem Bundes- oder Landesgesetz geregelt ist. Zahlungen ohne gesetzliche Grundlage sind, sofern sie wie hier materiell als Besoldung zu qualifizieren sind, unzulässig und können daher, auch wenn sie anderen Beamten bereits gewährt worden sind, nicht geleistet werden. Regelungen durch Gesetz können auch eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen einschließlich der diese Ermächtigung ausfüllenden Vorschriften sein. Von dieser Möglichkeit zur Verlagerung auf den Verordnungsgeber hat der Gesetzgeber zwar hier mit dem § 10 Abs. 2 Postpersonalrechtsgesetz auch Gebrauch gemacht. Darin wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen an die bei den Aktiengesellschaften und damit auch bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten gewährt werden. Dieser Ermächtigungsgrundlage genügt jedoch die Regelung des § 6 TelekomSZV nicht. Im Gegensatz zu den sonstigen Regelungen der Telekomsonderzahlungsverordnung in den §§ 2 - 5 bestimmt § 6 TelekomSZV weder ‚ob' eine Sonderzahlung gewährt wird, noch ‚inwieweit’, d.h. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang. Vielmehr stellt § 6 die Gewährung einer über die Sonderzahlungen der §§ 2 - 5 hinausgehende weitere Sonderzahlung mit der Formulierung‚ kann der Vorstand ... gewähren’ in das Belieben des Vorstandes der Deutschen Telekom AG. Darüber hinaus regelt § 6 weder die Höhe (bis auf eine Höchstgrenze) noch die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Sonderzahlung. Derartige Sonderzahlungen stellen als Leistungen mit Anreizfunktion oder Gratifikationscharakter der Sache nach eine Besoldung dar, die in jedem Fall einer gesetzlichen Grundlage bedurft hätte. Da die Anspruchsgrundlage für eine solche weitere Sonderzahlung in § 6 TelekomSZV jedoch nicht von der notwendigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist, genügt sie nicht der in § 2 Abs. 1 BBesG verankerten Gesetzesbindung der Besoldung, die zudem den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG entspricht (hierzu siehe BVerfGE 8, 1/15 - Beschluss v.11.06.1950 - 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 - Rn 46 nach juris). Die Klage kann daher mangels Anspruchsgrundlage für die geforderte Sonderzahlung keinen Erfolg haben. Soweit sich der Kläger auf eine Gleichbehandlung gegenüber den Beamten beruft, denen trotz fehlender Rechtsgrundlage die Sonderzahlung gewährt worden ist, kann er auch damit nicht durchdringen. Da er eine Leistung begehrt, die wie dargestellt ohne Rechtsgrundlage gewährt worden ist, würde er eine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen. Darauf besteht nach dem Gleichheitsgrundsatz jedoch gerade kein Anspruch.“

(BVerwG, Urteil vom 14.05.1964 – II C 133.60 –, BVerwGE 18, 293, zitiert nach JURIS)

„Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikels 33 Abs. 5 GG gehört der Grundsatz, dass Gehalt und Versorgung nur nach Maßgabe eines - verfassungsmäßigen - Gesetzes gewährt werden dürfen (BVerfGE 8, 1 (15) und 28 (35)); "Gesetz" in diesem Sinne ist nicht schon die allgemeine Rechtsordnung einschließlich des Verfassungsrechts, sondern die besondere beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Gesetzgebung. Dieser Grundsatz beruht u.a. auf der Erwägung, dass vom positiven Recht losgelöste richterliche Einzelentscheidungen das für die Stabilität und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wichtige Besoldungsgefüge erschüttern könnten. Bestünde dieser hergebrachte Grundsatz nicht, so könnte nämlich jeder einzelne Beamte oder Versorgungsberechtigte unter Berufung darauf, dass das geltende Besoldungs- und Versorgungsrecht nicht dem Gleichheits-, dem Gleichberechtigungs-, dem Alimentationsgrundsatz oder anderen Verfassungsvorschriften entspreche, einen Anspruch auf weitere und höhere als die gesetzlich bestimmten Bezüge geltend machen und gerichtlich durchsetzen. Angesichts der Breitenwirkung solcher - möglicherweise auch noch unterschiedlichen - Gerichtsentscheidungen auf die große Zahl vergleichbarer Beamter und Versorgungsberechtigter würde dadurch das beamtenrechtliche Besoldungs- und Versorgungsgefüge sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in unerträglicher Weise gestört. Den Beamten und Versorgungsberechtigten wird mit Rücksicht auf ihre besonders enge Bindung an den öffentlichen Dienstherrn zugemutet, die jeweilige gesetzliche Besoldungs- und Versorgungsregelung abzuwarten. Der hergebrachte Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung und -versorgung verwehrt es deshalb den Gerichten, einem Beamten über das durch die maßgebenden Gesetze Gewährte hinaus im Einzelfall Gehalt oder Ruhegehalt - und sei es auch nur dem Grunde nach - zuzuerkennen. Er gilt, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 8, 28 (35)) überzeugend ausgeführt hat, auch dann, wenn das geltende Besoldungs- und Versorgungsrecht feststellbar nicht - mehr - verfassungsgemäß ist, weil es mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten hergebrachten Grundsatz angemessener Alimentation nicht mehr zu vereinbaren ist. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht dem Grundsatz, dass die Gewährung von Gehalts- und Versorgungsbezügen unter dem Vorbehalt gesetzlicher Regelung steht, den Vorrang vor dem hergebrachten Grundsatz der angemessenen Alimentation zuerkannt, obgleich es diesen sogar (BVerfGE 8, 1 (16/17)). als besonders wesentlich bezeichnet hat. Auch den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) hat das Bundesverfassungsgericht gegenüber jenem hergebrachten Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes nicht durchgreifen lassen (BVerfGE 8, 28 (35 ff.)). Im Verhältnis zu dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 2 GG kommt dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung und -versorgung ebenfalls der Vorrang zu; denn Artikel 33 Abs. 5 GG ist für das Recht der Beamten die speziellere Verfassungsnorm. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 225 (232)) ausgeführt hat, liegt es im Wesen des Verfassungsrechts, dass es Ausnahmen von seinen eigenen Grundsatznormen enthalten kann, die nach der Regel vom Vorrang der speziellen gegenüber der allgemeinen Norm zu beachten sind. - Auch aus anderen Normen des Grundgesetzes ergibt sich übrigens, dass Artikel 3 Abs. 2 GG nicht schlechthin den Vorrang vor anderen Verfassungsnormen hat. Artikel 12 Abs. 3 GG stellt mit der Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer ausdrücklich eine Ausnahme von dem Prinzip der Gleichstellung von Mann und Frau dar (vgl. BVerfGE 12, 45 (52)). In seinem Urteil vom 29. Juli 1959 (BVerfGE 10, 59 (80)) hat das Bundesverfassungsgericht ferner ausdrücklich geprüft, ob der Gleichberechtigungsgrundsatz hinter übergreifenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes, hier der des Artikels 6 Abs. 1, zurückzutreten habe.

Der hier zu beachtende hergebrachte Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung und -versorgung bewirkt zugleich, dass das in Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Prinzip der Gewaltenteilung, ein tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 3, 225 (247)), auf dem Gebiet des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts strenger verwirklicht ist als auf anderen Rechtsgebieten, in denen kein solcher Grundsatz spezieller gesetzlicher Regelung der unmittelbaren Verwirklichung verfassungsrechtlicher Gebote entgegensteht, wie z.B. auf dem Gebiet des Familienrechts. Die Verletzung des Artikels 33 Abs. 5 GG durch Nichtbeachtung dieses hergebrachten Grundsatzes bedeutet daher im vorliegenden Fall zugleich einen Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung.

Das Berufungsgericht hat übrigens auch die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze verfassungskonformer Auslegung von Gesetzesvorschriften verkannt. Es hat nämlich zunächst den gesetzlichen Ausschluss der Witwerversorgung in § 97 Abs. 1 Satz 2 DBG für unwirksam erklärt und dann die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Satz 1 DBG wegen Verfassungswidrigkeit derart ergänzt, dass damit der eine Witwerversorgung ausschließende klare Wortlaut des § 97 Abs. 1 Satz 2 DBG sowie der Wille und die Zielsetzung des Gesetzgebers in das genaue Gegenteil verkehrt werden. Eine den Willen des Gesetzgebers verfehlende oder verfälschende Gesetzesauslegung oder -ergänzung hat aber das Bundesverfassungsgericht sogar in den Fällen für unstatthaft erklärt, in denen vom Boden des geltenden Rechts aus nur eine positive Regelung dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) Rechnung tragen kann (BVerfGE 8, 28 (34)). Nichts anderes kann für den Gleichberechtigungsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 2 GG) gelten. Dass die in der eben erwähnten Entscheidung aufgestellten Grundsätze entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur bei Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, sondern auch bei Verletzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes zu gelten haben, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 1959 (BVerfGE 9, 250 (225)) ausgesprochen.“

(OVG Koblenz, Urteile vom 30.10.1998 – 10 A 10692/98 – und vom 04.12. 1991 – 2 A 11542/91 – zitiert nach JURIS).