BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnungsgesuch gegen Richter, die der zur Entscheidung berufenen Kammer nicht angehören, bedarf keiner Entscheidung

Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das gegen die Richter Voßkuhle und Maidowski sowie die Richterin Kessal-Wulf gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, da diese nicht Mitglieder der zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Kammer sind (vgl. BVerfGE 131, 239 <252>; 133, 377 <405>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.