OVG NRW Beschluss

Zulassung der Berufung wegen Schwierigkeiten bei Beurteilung der Rücklagenangemessenheit KI-Titel

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2 · Rücklagenangemessenheit · Beitragsbescheid · IHKG § 3 Abs. 2

Verwaltungsrecht

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.

Gründe

2

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

3

Die Prüfung der Vereinbarkeit des angefochtenen Beitragsbescheids mit § 3 Abs. 2 IHKG wirft Fragen von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit auf. Sie betreffen namentlich die Beurteilung der Angemessenheit der in dem jeweiligen Haushaltsjahr gebildeten bzw. beibehaltenen Rücklagen.