EuG Generalanwalt J. Martín y Pérez de Nanclares Schlussanträge zitiert von 1

Steuerwesen – Mehrwertsteuer

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 der Richtlinie 2006/112/EG – Begriff ‚Dienstleistungen gegen Entgelt‘ – Kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten – Vergütung für die öffentliche Wiedergabe geschützter Musikwerke – Aufschlag bei fehlender Lizenz – Art. 73 der Richtlinie 2006/112 – Steuerbemessungsgrundlage – Begriff ‚Gegenleistung‘

Europarecht Vorlage zur Vorabentscheidung

Verfahren

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Rechtssache T-643/24

Centrul Român pentru Administrarea Drepturilor Artiștilor Interpreți (Credidam)

gegen

Cristian General Serv SRL

(Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti [Berufungsgericht Bukarest, Rumänien])

I. Einleitung

1. Der gerechte Preis ergibt sich aus dem gemeinsamen Urteil der Menschen, lehrte Francisco de Vitoria in Salamanca (). Ich schließe nicht aus, dass dieser wirtschaftsphilosophische Ansatz die Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) dazu veranlasst hat, den Gerichtshof anzurufen, um letztlich die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer bei einer Regelung zu bestimmen, die zu einer Verdreifachung des Preises einer Dienstleistung führt.

2. Insbesondere wirft diese Vorlage zwei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG () auf, die unter eine bereits gefestigte Rechtsprechung fallen.

3. Einerseits ist zu prüfen, ob eine „Dienstleistung gegen Entgelt“, d. h. im Wesentlichen ein gegenseitiger Austausch von Leistungen, vorliegt, wenn ein Nutzer, der geschützte Musikwerke ohne vorherige Einholung einer Lizenz öffentlich wiedergegeben hat, gesetzlich zur Zahlung einer Vergütung für diese Wiedergabe verpflichtet ist. Unsere Antwort wird darüber entscheiden, ob die im Urteil vom 21. Januar 2021, UCMR – ADA (C-501/19, im Folgenden: Urteil UCMR, EU:C:2021:50) angestellten Erwägungen, wonach die Erteilung von Lizenzen, die eine solche Wiedergabe gegen Zahlung einer Vergütung erlauben, tatsächlich einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz darstellt, entsprechend gelten, wenn keine Lizenz vorliegt.

4. Andererseits bietet der vorliegende Fall die Gelegenheit, den Begriff „Gegenleistung“ in einem Fall näher zu definieren, in dem ein Teil der Vergütung sanktionierende bzw. entschädigende Aspekte aufweist. Der Nutzer, der es versäumt hat, eine Lizenz zu erwerben, muss nämlich das Dreifache des Grundbetrags der Vergütung zahlen. Vorausgesetzt, es handelt sich tatsächlich um eine „Dienstleistung gegen Entgelt“, ist zu klären, ob die Mehrwertsteuer auf den erhöhten Betrag oder nur auf den Grundbetrag dieser Vergütung zu entrichten ist. Hierzu schlage ich vor, die Kriterien zu prüfen, anhand derer festgestellt werden kann, ob der Zusammenhang zwischen dem Aufschlag und der erbrachten Dienstleistung ausreichend unmittelbar ist, um auf ein Gegenseitigkeitsverhältnis zu schließen.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

5. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 unterliegen „Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt“, der Mehrwertsteuer.

6. Nach Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie „[gilt als] ‚Dienstleistung‘ … jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist“.

7. Art. 25 der Richtlinie bestimmt: „Eine Dienstleistung kann unter anderem in einem der folgenden Umsätze bestehen: a) Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands, …; b) Verpflichtung, … eine Handlung oder einen Zustand zu dulden; c) Erbringung einer Dienstleistung … kraft Gesetzes.“

8. Art. 73 derselben Richtlinie sieht vor, dass „[b]ei … Dienstleistungen, die nicht unter die Art. 74 bis 77 fallen, … die Steuerbemessungsgrundlage alles [umfasst], was den Wert der Gegenleistung bildet, die der … Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom … Dienstleistungsempfänger … erhält oder erhalten soll …“.

B. Rumänisches Recht

9. Die Legea nr. 227/2015 privind Codul fiscal (Gesetz Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch) vom 8. September 2015 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 688 vom 10. September 2015) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung enthält in den Art. 268 und 271 Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 sowie der Art. 24 und 25 dieser Richtlinie.

10. Gemäß Art. 286 Abs. 4 Buchst. b dieses Gesetzes umfasst „die Steuerbemessungsgrundlage nicht … Strafen und sonstige Beträge, die wegen Nichterfüllung … vertraglicher Pflichten verlangt werden, wenn sie über die vereinbarten Preise und/oder Tarife hinausgehen“.

11. Die Legea nr. 8/1996 privind dreptul de autor și drepturile conexe (Gesetz Nr. 8/1996 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, im Folgenden: Gesetz Nr. 8/1996) vom 14. März 1996 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 60 vom 26. März 1996) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung legt in den Art. 98 und 121 bestimmte Rechte und Pflichten der Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten fest. Daraus ergibt sich insbesondere, dass diese Inhaber das ausschließliche Recht haben, die öffentliche Rundfunkübertragung und Wiedergabe ihres Werks zu verbieten, es sei denn, dieses wurde bereits aufgezeichnet oder im Rundfunk übertragen.

12. Diese Bestimmungen sehen außerdem eine Vergütung für die Nutzung geschützter Werke vor, die von einer Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte erhoben wird, sowie die Modalitäten für die Festlegung der Methode zur Berechnung der Höhe dieser Vergütung.

13. Im vorliegenden Fall legt die Entscheidung Nr. 120/2016 des Oficiul Român pentru Drepturile de Autor (Rumänisches Urheberrechtsamt), veröffentlicht im Monitorul Oficial al României, die anzuwendende Methode fest. Daraus ergibt sich, dass die Höhe der Vergütung Kriterien wie die Fläche der Räumlichkeit, in der die öffentliche Wiedergabe erfolgt, die Zahl der Zimmer des Beherbergungsbetriebs, die Lage und die Art der Räumlichkeit berücksichtigt.

14. Dieser Betrag muss an die zuständige Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte auf der Grundlage einer nicht ausschließlichen Lizenz für die Nutzung der geschützten Werke gezahlt werden. Gemäß Nr. 3.12 der genannten Methode verdreifacht sich der geschuldete Betrag, wenn eine solche Nutzung ohne Lizenz erfolgt.

III. Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen

15. Im Ausgangsrechtsstreit stehen sich das Centrul Român pentru Administrarea Drepturilor Artiștilor Interpreți (Zentrum für die Verwaltung der Rechte ausübender Künstler, im Folgenden: Credidam), eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, und die Cristian General Serv SRL, eine in Rumänien ansässige Gesellschaft, gegenüber. Der Rechtsstreit betrifft die von Letzterer für die Verbreitung geschützter Musikwerke zu entrichtende Vergütung.

16. Die Cristian General Serv SRL übertrug solche Werke in einem Gastgewerbebetrieb, ohne dass Credidam ihr zuvor die erforderliche Lizenz erteilt hatte. Nach der rumänischen Regelung müsste in diesem Fall der Betrag der Vergütung verdreifacht werden.

17. Das im Berufungsverfahren angerufene vorlegende Gericht weist darauf hin, dass Credidam die Einbeziehung der Mehrwertsteuer in die geltend gemachten Beträge beantragt hat, während diese Steuer nach Ansicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht geschuldet wird ().

18. In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs () hält es das vorlegende Gericht für erforderlich, zu prüfen, ob die Urheberrechtsinhaber einen als „Dienstleistung gegen Entgelt“ zu qualifizierenden, mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz bewirkten, wenn eine Person geschützte Werke öffentlich wiedergebe, ohne die erforderliche Lizenz von Credidam erworben zu haben. Um die geschuldete Mehrwertsteuer zu berechnen, müsse gegebenenfalls festgestellt werden, ob die Gegenleistung für diese Leistung nur den Grundbetrag der Vergütung umfasse oder ob die Mehrwertsteuer auf der Grundlage des dreifachen Betrags zu berechnen sei, der bei fehlender Lizenz geschuldet werde.

19. Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass Inhaber verwandter Schutzrechte eine Dienstleistung gegen Entgelt erbringen, wenn ein Nutzer ein geschütztes Werk ohne entsprechende Lizenz öffentlich wiedergibt? 2. Hängt die Beantwortung der ersten Frage ab von dem Umstand, dass der Inhaber eines solchen verwandten Schutzrechts nach nationalem Recht keine Möglichkeit hat, der Nutzung zu widersprechen, sondern nur ein Recht auf eine einzige angemessene Vergütung, oder von der zur Bestimmung der geschuldeten Beträge angewandten Berechnungsmethode?

IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht

20. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist am 22. November 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Gemäß Art. 50b der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Ersuchen an das Gericht weitergeleitet worden, das beschlossen hat, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

21. Credidam, die rumänische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

V. Rechtliche Würdigung

A. Vorbemerkungen

22. Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht darin, dass sich die Fragen des vorlegenden Gerichts auf Problemstellungen beziehen, die die im Urteil UCMR () behandelten Fragen unmittelbar fortsetzen.

23. Der diesem Urteil – das auf eine Vorlage der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) zurückgeht – zugrunde liegende Fall betrifft grundsätzlich dieselbe nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, nämlich das Gesetz Nr. 8/1996. Ferner ging es bei den gestellten Fragen um die Auslegung derselben Bestimmungen der Richtlinie 2006/112, nämlich insbesondere von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, aus dem sich im Wesentlichen ergibt, dass „Dienstleistungen“, die „gegen Entgelt“ erbracht werden, der Mehrwertsteuer unterliegen.

24. Die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen sind daher nach Maßgabe dieses Urteils zu prüfen.

25. Anhand des Hauptteils des Vorabentscheidungsersuchens lässt sich meines Erachtens bestimmen, worauf genau es abzielt. Zum einen fragt das vorlegende Gericht, ob die durch die Verwertungsgesellschaft vertretenen Urheberrechtsinhaber im vorliegenden Fall eine „Dienstleistung“ erbracht haben, und, wenn dies der Fall ist, ob diese als „gegen Entgelt“ erbracht anzusehen ist, insbesondere unter Berücksichtigung der in den rumänischen Vorschriften vorgesehenen Modalitäten zur Bestimmung der von den Nutzern zu entrichtenden Vergütung. Falls dies bejaht wird, ersucht das vorlegende Gericht zum anderen speziell um Prüfung der Entgeltlichkeit dieser Dienstleistung, um festzustellen, ob die Mehrwertsteuer anhand des Grundbetrags der Vergütung oder des dreifachen Betrags berechnet werden muss.

26. Ich schlage dem Gericht daher vor, die gestellten Fragen wie folgt umzuformulieren: Mit der ersten wird gefragt, ob Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen sind, dass die gesetzliche Verpflichtung, gegen eine Vergütung zu dulden, dass geschützte Werke durch einen Nutzer öffentlich wiedergegeben werden, der zuvor nicht die hierfür erforderliche Lizenz eingeholt hat, als „Dienstleistung gegen Entgelt“ zu qualifizieren ist; und mit der zweiten Frage soll festgestellt werden, ob Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit Art. 73 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Vergütung, die für die öffentliche Wiedergabe geschützter Werke zu entrichten ist und die sich aus einer Grundgebühr und einem Aufschlag zusammensetzt, der erhoben wird, wenn vor dieser Wiedergabe keine Lizenz erworben wurde, als „Gegenleistung“ qualifiziert werden kann.

27. Im Rahmen dieser Schlussanträge werde ich zunächst das Vorliegen einer Dienstleistung sowie deren Entgeltlichkeit (B) und anschließend die besondere Problematik der Höhe dieser Vergütung (C) untersuchen.

B. Zum Vorliegen einer „Dienstleistung gegen Entgelt“

28. Aus dem Urteil UCMR geht hervor, dass die Genehmigung der öffentlichen Wiedergabe geschützter Werke mittels Erteilung einer Lizenz gegen Vergütung eine „gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 darstellt ().

29. Dagegen enthält die Begründung dieses Urteils keine eigenständige Prüfung der Frage, ob diese Tätigkeit angesichts der Definition und der nicht abschließenden Beispiele in den Art. 24 und 25 der Richtlinie 2006/122 als „Dienstleistung“ einzustufen ist. Der Gerichtshof hat sich nämlich auf die Auslegung des Begriffs „entgeltlich“ konzentriert und dabei die finanziellen Verpflichtungen der Nutzer geprüft, die geschützte Werke öffentlich wiedergeben.

30. Insbesondere wird im Urteil UCMR darauf hingewiesen, dass eine Dienstleistung dann gegen Entgelt erbracht wird, wenn der Dienstleister im Rahmen eines Rechtsverhältnisses eine Vergütung erhält, die den tatsächlichen Gegenwert der erbrachten Dienstleistung bildet, was der Fall ist, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser Vergütung und dieser bestimmbaren Dienstleistung besteht. Die rumänische Regelung, um die es in dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall ging, erfüllte diese Kriterien, da sie ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen den Urheberrechtsinhabern, vertreten durch eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, und den Nutzern der geschützten Werke herstellte. Die von der Verwertungsgesellschaft aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erteilten Lizenzen erlaubten nämlich die öffentliche Wiedergabe dieser Werke gegen Zahlung einer Vergütung ().

31. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob die im Urteil UCMR dargelegten Erwägungen auf den vorliegenden Fall insofern übertragen werden können, als die Beklagte im Ausgangsverfahren vor der öffentlichen Wiedergabe der geschützten Werke keine Lizenz beantragt hat.

32. Ich schlage vor, diese Frage im Folgenden in zwei Schritten zu untersuchen. Zunächst werde ich auf die Auslegung des Begriffs „Dienstleistung“ eingehen (1), anschließend auf die des Kriteriums der Entgeltlichkeit solcher Dienstleistungen (2).

1. Begriff „Dienstleistung“

33. Zu der Frage, ob im vorliegenden Fall eine „Dienstleistung“ erbracht wurde, stelle ich vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht obliegenden Überprüfungen fest, dass das Gesetz Nr. 8/1996 zum einen vorsieht, dass die öffentliche Wiedergabe geschützter Werke ohne Lizenz von den Rechteinhabern geduldet werden muss, und zum anderen, dass der Nutzer als Gegenleistung eine Vergütung in einer bestimmten Höhe zu entrichten hat (). Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge stellt die rumänische Regelung somit einen Zusammenhang zwischen dem Recht der Nutzer auf Wiedergabe und ihrer Verpflichtung her, die Ausübung dieses Rechts zu bezahlen.

34. Nach meiner Auffassung kann diese im nationalen Recht vorgesehene gesetzliche Verpflichtung, eine Handlung zu dulden, ohne Weiteres mit der im Urteil UCMR genannten Erteilung von Zwangslizenzen gleichgestellt werden. Zumindest entspricht sie zweien der drei Umsätze, die in Art. 25 der Richtlinie 2006/112 als Beispiele für Dienstleistungen genannt werden (). Es handelt sich um die unter den Buchst. b und c dieses Artikels genannten Umsätze, d. h. die Verpflichtung, eine Handlung zu dulden, bzw. die Erbringung einer Dienstleistung kraft Gesetzes.

35. Allgemein wird die Einstufung einer Handlung, die die Ausübung des Rechts auf öffentliche Wiedergabe geschützter Werke ermöglicht, als Dienstleistung dadurch bestätigt, dass die Mehrwertsteuer „eine allgemeine Verbrauchsteuer“ ist, die „den finanziellen Aufwand für die Erlangung eines Verbrauchsgutes (d. h. eines verbrauchbaren Vorteils, sei es ein körperlicher Gegenstand wie im Fall einer Lieferung oder ein nicht körperlicher Vorteil wie im Fall einer Dienstleistung) besteuern [will]“ ().

2. Entgeltlichkeit der Dienstleistung

36. Zudem bin ich der Ansicht, dass die soeben beschriebene Dienstleistung gegen Entgelt erbracht wird. Hierfür genügt die Feststellung, dass die rumänische Regelung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Erbringung dieser Leistung und der Entrichtung der Vergütung herstellt. Diese Regelung begründet somit ein Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (). Dass zwischen den Urheberrechtsinhabern und den Nutzern kein Vertragsverhältnis besteht, ist in dieser Hinsicht unerheblich. Nach der Rechtsprechung kann das Rechtsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Empfänger einer Dienstleistung nämlich öffentlich-rechtlicher Natur und gesetzlich begründet sein, was auch in Art. 25 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 zum Ausdruck kommt. Die rechtliche Natur dieses Verhältnisses lässt somit das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung unberührt ().

37. In Anbetracht der Rechtsprechung halte ich die Fragen des vorlegenden Gerichts zu den rechtlichen Modalitäten für die Festlegung der Höhe der geschuldeten Vergütung auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien im Wesentlichen aus denselben Gründen für nicht entscheidend ().

38. Zudem bestätigt die Rechtsprechung, dass die möglicherweise rechtswidrige Natur der öffentlichen Wiedergabe im vorliegenden Fall ebenfalls kein entscheidender Faktor für die Beurteilung ist, ob es sich um eine entgeltliche Dienstleistung handelt. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet nämlich eine allgemeine Differenzierung zwischen unerlaubten und erlaubten Geschäften, was bedeutet, dass das Kriterium, das an das Bestehen eines Rechtsverhältnisses anknüpft, weit verstanden werden muss und auch gesetzlich geregelte Verhältnisse umfasst ().

39. Nach alledem bin ich der Auffassung, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen sind, dass die gesetzliche Verpflichtung, gegen eine Vergütung zu dulden, dass geschützte Werke durch einen Nutzer öffentlich wiedergegeben werden, der nicht zuvor die hierfür erforderliche Lizenz eingeholt hat, als „Dienstleistung gegen Entgelt“ zu qualifizieren ist.

C. Zum Bestehen eines „unmittelbaren Zusammenhangs“ zwischen der Dienstleistung und dem Aufschlag auf den Grundbetrag der Vergütung

40. Ich werde nun prüfen, ob die „Gegenleistung“ für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dienstleistung nur den Grundbetrag der von den Nutzern geschützter Werke zu entrichtenden Vergütung umfasst oder ob die Mehrwertsteuer anhand des erhöhten Betrags dieser Vergütung zu bestimmen ist.

41. Bevor ich auf diese Frage eingehe, weise ich darauf hin, dass angesichts der Nrn. 36 bis 38 der vorliegenden Schlussanträge meiner Ansicht nach feststeht, dass der Grundbetrag der Vergütung als „Gegenleistung“ zu qualifizieren ist. Es bleibt also zu prüfen, ob dieser Begriff auch auf den Betrag angewendet werden kann, der den Grundbetrag übersteigt und zusätzlich geschuldet wird, wenn ein Nutzer vor der öffentlichen Wiedergabe der geschützten Werke keine Lizenz erworben hat. Daher werde ich mich in meiner Prüfung auf die Einstufung dieses Aufschlags im Hinblick auf die Mehrwertsteuer konzentrieren.

42. Meiner Ansicht nach ist der entscheidende Faktor für diese Einstufung die in Nr. 30 dieser Schlussanträge genannte Anforderung eines „unmittelbaren Zusammenhangs“ zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert. Die Umrisse dieser Anforderung sind Gegenstand einer ebenso umfangreichen wie einzelfallbezogenen Rechtsprechung (). Dennoch lassen sich daraus meiner Ansicht nach einige allgemeine Kriterien ableiten, anhand derer das Gericht oder vielmehr das vorlegende Gericht () entscheiden kann, ob im vorliegenden Fall der Aufschlag in einem hinreichend unmittelbaren Zusammenhang mit der betreffenden Dienstleistung steht.

43. Vor diesem Hintergrund werde ich im Folgenden die Relevanz der Kriterien analysieren, die sich jeweils auf die tatsächliche Erbringung einer Dienstleistung (1), die Höhe der erhobenen Vergütung (2) sowie den Grund und die Ziele der Zahlungen (3) beziehen.

1. Tatsächliche Erbringung einer Dienstleistung

44. Meines Erachtens lassen sich anhand der einschlägigen Rechtsprechung zwei Fälle unterscheiden.

45. Zum einen gibt es den Fall der Zahlungen, die unabhängig von der Erbringung einer Dienstleistung erfolgen, so dass kein steuerbarer Umsatz vorliegt. Dies ist beispielsweise bei einer Entschädigung der Fall, die zum Ausgleich einer verspäteten Zahlung geleistet wird (). Das Gleiche gilt mangels eines verbrauchbaren Vorteils für die Agrarbeihilfen zur Verringerung der Produktion, die in den Urteilen vom 29. Februar 1996, Mohr (C-215/94, EU:C:1996:72, Rn. 21 und 22), und vom 18. Dezember 1997, Landboden-Agrardienste (C-384/95, EU:C:1997:627, Rn. 23 und 24), geprüft wurden. Ich neige dazu, auch die Erhebung einer Kurtaxe durch eine Gemeinde in diese Kategorie einzuordnen, vorausgesetzt, eine solche Steuer finanziert keine bestimmbare Dienstleistung, sondern trägt allgemein dazu bei, die Arbeit der Gemeinde zu finanzieren ().

46. Wenn zum anderen, wie im vorliegenden Fall, ein verbrauchbarer Vorteil () einer Person tatsächlich gewährt wurde (), ist es in der Regel recht eindeutig, dass die Zahlungen, die prima facie für diesen Vorteil geleistet wurden, als „Gegenleistung“ zu qualifizieren sind. Es gibt jedoch zahlreiche Konstellationen, in denen dies nicht eindeutig festzustellen ist. Die Unsicherheiten bei der Feststellung eines „unmittelbaren Zusammenhangs“ zwischen der erbrachten Dienstleistung und den vom Dienstleister erhaltenen Zahlungen sind häufig auf den nationalen Rechtsrahmen zurückzuführen, der die Beziehung zwischen den Parteien regelt und es nicht immer zulässt, den Grund und den Zweck dieser Zahlungen eindeutig festzustellen ().

47. Um solche Grauzonen geht es in der bisher vom Gerichtshof entwickelten Rechtsprechung zum Begriff „Gegenleistung“ (), insbesondere in den Urteilen vom 18. Juli 2007, Société thermale d’Eugénie-les-Bains (C-277/05, EU:C:2007:440), und vom 20. Januar 2022, Apcoa Parking Danmark (C-90/20, EU:C:2022:37), die für die Prüfung des vorliegenden Falles besonders relevant erscheinen. Im ersten Urteil wurde das Angeld eines Hotelgastes, der auf seinen Aufenthalt verzichtet hat, als nicht steuerbare pauschale Entschädigung eingestuft. Im zweiten wurde entschieden, dass die „Kontrollgebühren“, die bei vorschriftswidrigem Parken auf einem Parkplatz zu entrichten sind, die Gegenleistung für eine Dienstleistung darstellen.

48. Meines Erachtens deutet diese Rechtsprechung darauf hin, dass die Tatsache, dass eine Zahlung – die wie im vorliegenden Fall teilweise entschädigenden Charakter zu haben scheint – im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung erfolgt, ein starkes Indiz für die Einstufung der Zahlung als „Gegenleistung“ ist. Dies gilt umso mehr, als das Kriterium des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, das den Austausch gegenseitiger Leistungen beinhaltet, weit auszulegen ist, wie ich in Nr. 38 dieser Schlussanträge dargelegt habe.

49. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob trotz der Erbringung einer Dienstleistung ein Teil der erhaltenen Vergütung, nämlich der Aufschlag, nicht als „Gegenleistung“ eingestuft werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn er als Entschädigung ohne unmittelbaren Zusammenhang zu der genannten Dienstleistung einzustufen wäre.

2. Höhe der erhobenen Vergütung

50. Zur Höhe der im Ausgangsverfahren streitigen Zahlung geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht der Tatsache eine gewisse Bedeutung beimisst, dass der Aufschlag die Grundgebühr bei Weitem übersteigt. Es scheint sich also zu fragen, ob die Höhe des zu zahlenden Preises für die Beurteilung von Bedeutung ist, ob eine Gegenleistung vorliegt.

51. Um dies zu beantworten, möchte ich daran erinnern, dass der Begriff „Gegenleistung“, der in Art. 73 der Richtlinie 2006/112 zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage verwendet wird, auch für die Frage entscheidend ist, ob eine Dienstleistung „gegen Entgelt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie erbracht wurde. Liegt keine Gegenleistung vor, besteht nämlich keine Steuerbemessungsgrundlage und das Mehrwertsteuersystem findet keine Anwendung ().

52. Diese „Gegenleistung“ stellt den subjektiven, d. h. tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Maßstäben geschätzten Wert dar. Unter diesen Voraussetzungen ist, wie Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer im Wesentlichen ausgeführt hat (), ihre Höhe irrelevant. Die Tatsache, dass sie höher, gleich hoch oder geringer als die vom Dienstleister getragenen Kosten ausfällt, lässt den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung unberührt ().

53. Zwar kann es in gewissem Maß erforderlich sein, den vom Dienstleister erhaltenen Betrag zu berücksichtigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vergütung so gering ist, dass sie nur einen minimalen Teil der entstandenen Kosten deckt. Allerdings zeigt die im Lauf der Zeit entstandene Rechtsprechung, insbesondere die Urteile vom 30. März 2023, Gmina O. (C-612/21, EU:C:2023:279), und vom selben Tag, Gmina L. (C-616/21, EU:C:2023:280), meines Erachtens, dass diese Beurteilung, ob eine Vergütung ausreichend ist, nicht zur Frage gehört, ob eine Gegenleistung vorliegt, wie man aufgrund der im Urteil vom 2. Juni 2016, Lajvér (C-263/15, EU:C:2016:392), Rn. 49 Satz 2 genannten ersten Anforderung () meinen könnte. Ich bin nämlich der Ansicht, dass die Höhe der vom Dienstleister erhaltenen Zahlungen lediglich für die Beurteilung von Bedeutung ist, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt ().

54. Meines Erachtens legen diese Überlegungen nahe, dass im vorliegenden Fall kein Grund dafür besteht, zwischen dem Aufschlag und dem Grundbetrag der betreffenden Vergütung zu unterscheiden, da tatsächlich beide Beträge an die Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte zu entrichten sind. Jedenfalls ist der hohe Betrag des Aufschlags nicht für die Beantwortung der Frage von Bedeutung, ob dieser Aufschlag Teil der erhaltenen Gegenleistung ist.

3. Grund und Ziel der Zahlungen

55. Rn. 49 Satz 2 des Urteils vom 2. Juni 2016, Lajvér (C-263/15, EU:C:2016:392) ist auch in anderer Hinsicht interessant, da die dort genannte zweite Anforderung () darauf hindeutet, dass es „Faktoren“ geben kann, die den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Vergütung und der Dienstleistung in Frage stellen könnten, wenn sie bei der Festlegung der Höhe der Vergütung berücksichtigt werden. Meiner Ansicht nach könnte diese Formulierung als Verweis auf die Ziele der vom Empfänger der Dienstleistung zu leistenden Zahlungen verstanden werden, wie sie sich aus dem maßgebenden nationalen Rechtsrahmen ergeben.

56. Hierzu möchte ich vorausschicken, dass es unerheblich ist, ob das nationale Recht die an den Dienstleister zu zahlenden Beträge als Vergütung, Entschädigung oder Bußgeld bezeichnet. Die Beurteilung der Frage, ob eine Zahlung als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt, stellt eine unionsrechtliche Frage dar ().

57. Hingegen ist der Rechtsgrund oder vielmehr die Rechtsgrundlage der Zahlungen durchaus ein Aspekt, der bei der Frage, ob eine Gegenleistung vorliegt, zu berücksichtigen ist (). Das Gleiche gilt für das verfolgte Ziel, auch wenn dieses meines Erachtens nur ein zusätzlicher Anhaltspunkt ist, der für sich genommen nicht ausschlaggebend sein kann. Bei der Beurteilung dieser beiden Aspekte ist zudem die wirtschaftliche Realität der Umsätze zu berücksichtigen ().

58. Das Ziel der Zahlungen spielte eine wichtige Rolle in der Argumentation des Gerichtshofs in der Rechtssache, die zum Urteil Tolsma () führte, aus dem hervorgeht, dass die Spenden, die Passanten einem Straßenmusikanten freiwillig geben, keine Gegenleistung für eine Dienstleistung darstellen. Dieses Ziel war jedoch für sich genommen nicht entscheidend, was durch Rn. 17 dieses Urteils bestätigt wird, wonach zwischen diesem Musikanten und seinem Publikum kein Rechtsverhältnis besteht ().

59. Meines Erachtens gilt dies auch für den Fall, der dem Urteil Société thermale d’Eugénie-les-Bains zugrunde lag (). Aus diesem Urteil geht nämlich hervor, dass nach dem im Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Recht das Angeld nicht Bestandteil der zwischen dem Kunden und dem Hotelbetreiber geschlossenen Beherbergungsvereinbarung war. Letzterer war verpflichtet, die Reservierung des Aufenthalts unabhängig von der Zahlung des Angelds vorzunehmen, was bestätigte, dass es nicht die Gegenleistung für eine Dienstleistung darstellte, sondern eine pauschalierte Entschädigung ().

60. Ein weiteres Beispiel dieser Art ist die Rechtssache, die zum Urteil MEO – Serviços de Comunicações e Multimédia () geführt hat, in dem es um eine Bestimmung eines befristeten Vertrags ging, die im Fall einer vorzeitigen Kündigung die sofortige Fälligkeit der ausstehenden Monatsentgelte vorsah. Ihr Ziel, den Kunden davon abzuhalten, die Mindestbindungsfrist nicht einzuhalten, hatte keinen Einfluss auf den Rechtsgrund für die entsprechenden Zahlungen. Diese stellten nämlich eine vertraglich vorgesehene Mindestvergütung dar, die als „Gegenleistung“ einzustufen war ().

61. Schließlich war in der Rechtssache, in der das Urteil Apcoa Parking Danmark () ergangen ist, die Erhebung von „Kontrollgebühren“ vom Nutzer eines Parkplatzes nicht ohne die Bereitstellung eines Parkplatzes möglich. Der Gerichtshof hat zudem betont, dass es für den ordnungsgemäßen Betrieb des Parkplatzes tatsächlich notwendig ist, vorschriftswidriges Parken zu kontrollieren, und dass ein Nutzer, der sein Fahrzeug unter Missachtung der normalen Nutzungsbedingungen parkt, sich zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet. Diese berücksichtigen die höheren Betriebskosten, die durch dieses Verhalten verursacht werden ().

62. Ich neige dazu, den vorliegenden Fall als nicht mit dem Fall, um den es in der Rechtssache ging, die zum Urteil Société thermale d’Eugénie-les-Bains () geführt hat, vergleichbar anzusehen, sondern vielmehr mit dem der Rechtssache, in der das Urteil Apcoa Parking Danmark () ergangen ist. Nach meinem Verständnis des Vorabentscheidungsersuchens resultiert der erhobene Aufschlag nämlich lediglich aus einer Variante der Modalitäten für die Berechnung der Vergütung, die für die öffentliche Wiedergabe geschützter Werke auf der Grundlage der den Nutzern bekannt gegebenen gesetzlichen Bedingungen zu entrichten ist. Wenn dies der Fall ist, wäre davon auszugehen, dass in Fällen, in denen vor der Wiedergabe keine Lizenz erworben wurde, der Aufschlag fester Bestandteil dieser Vergütung ist.

63. Ein weiteres Indiz dafür könnte der Umstand sein, dass der Aufschlag unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Realität offenbar die höheren Kosten berücksichtigt, die der Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte entstehen, und zwar zum einen wegen des Verstoßes der Nutzer gegen ihre gesetzliche Verpflichtung zum Erwerb der erforderlichen Lizenzen und zum anderen, um die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzustellen ().

64. Letztendlich obliegt es dem vorlegenden Gericht, die Umstände zu prüfen, die das Vorliegen eines „unmittelbaren Zusammenhangs“ zwischen der erbrachten Dienstleistung und der erhaltenen „Gegenleistung“, einschließlich des im Ausgangsverfahren streitigen Aufschlags, bestätigen könnten. Es ist seine Aufgabe, das nationale Recht und den rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext zu beurteilen, in dem das Geschäft zwischen der Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte und dem Nutzer steht, der die geschützten Werke ohne vorherigen Erwerb der erforderlichen Lizenz wiedergegeben hat ().

65. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Auffassung, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit Art. 73 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Vergütung, die für die öffentliche Wiedergabe geschützter Werke zu entrichten ist und die sich aus einer Grundgebühr und einem Aufschlag zusammensetzt, der erhoben wird, wenn vor dieser Wiedergabe keine Lizenz erhoben wurde, als „Gegenleistung“ qualifiziert werden kann, was das vorlegende Gericht insbesondere anhand des Rechtsgrundes und der Ziele dieser Vergütung zu prüfen hat.

VI. Ergebnis

66. Nach alledem schlage ich vor, der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) wie folgt zu antworten: 1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die gesetzliche Verpflichtung, gegen eine Vergütung zu dulden, dass geschützte Werke durch einen Nutzer öffentlich wiedergegeben werden, der zuvor nicht die hierfür erforderliche Lizenz erworben hat, als „Dienstleistung gegen Entgelt“ zu qualifizieren ist. 2. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit Art. 73 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Vergütung, die für die öffentliche Wiedergabe geschützter Werke zu entrichten ist und die sich aus einer Grundgebühr und einem Aufschlag zusammensetzt, der erhoben wird, wenn vor dieser Wiedergabe keine Lizenz erworben wurde, als „Gegenleistung“ qualifiziert werden kann, was das vorlegende Gericht insbesondere anhand des Rechtsgrundes und der Ziele dieser Vergütung zu prüfen hat.

José Martín y Pérez de Nanclares

Vorgelegt in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Dezember 2025.