OVG Sachsen Beschluss

Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach …

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Sonstiges

Az.: 3 B 97/26 1 L 162/26 VG Dresden

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. der

2. des

3. des

– Antragsteller – – Beschwerdeführer –

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Große Kreisstadt Bischofswerda Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda

– Antragsgegnerin – – Beschwerdegegnerin –

prozessbevollmächtigt:

wegen

Hortplatzkündigung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel

am 17. Juni 2026

beschlossen:

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers zu 3 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. April 2026 - 1 L 162/26 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsstellers zu 3 hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Der Antragsteller zu 3 wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gegen die Kündigung seines Betreuungsplatzes in einem von der Antragsgegnerin betriebenen Hort.

1. Das Verwaltungsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

„Der am .. Dezember 2017 geborene Antragsteller zu 3 besucht die Grundschule K.......... in B............. Seine Eltern, die Antragsteller zu 1 und 2, schlossen am 18. April 2024 mit der Antragsgegnerin einen Betreuungsvertrag für den anliegenden Hort „H.........“ für den Zeitraum vom .. August 2024 bis ... August 2028. Der Vertrag verweist in Ziffer 5 unter anderem auf die jeweils gültige Kita-Satzung der Antragsgegnerin und macht deren Bestimmungen zum Bestandteil des Vertrages. § 5 Abs. 1 der Kita-Satzung enthält ein Kündigungsrecht der Antragsgegnerin bei wichtigem Grund und zählt mehrere Kündigungsgründe beispielhaft auf.

Über das die spätere Kündigung begründende Verhalten des Antragstellers zu 3 streiten die Beteiligten. Die vorgelegte Verwaltungsakte enthält mehrere Dokumentationen von körperlichem und verbalen Fehlverhalten des Antragstellers zu 3 gegenüber anderen Hortkindern und Erzieherinnen beginnend im Oktober 2024, größtenteils als stichpunktartige und handschriftliche Zusammenstellungen der Erzieher für einzelne Tage. Insbesondere wird für den ... November 2025 festgehalten, dass der Antragsteller zu 3 ein Mädchen gegen ihren Willen geküsst habe, daraufhin ihr Bruder sich auf ihn gestürzt habe. Mit E-Mail vom ... November 2025 teilte die Mutter der beiden Kinder der Antragsgegnerin mit, ihre Kinder vorerst aus dem Hort nehmen zu wollen. Die Verwaltungsakte enthält ferner weiterhin zwei Protokolle zu Elterngesprächen mit den Antragstellern zu 1 und 2 am ... November 2024 und ... Juni 2025 sowie ein Schreiben vom ... Juni 2025, mit dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3 ein vorläufiges Hausverbot für den Hort ausspricht. Mit E-Mail vom .. Dezember 2025 forderte die Hortleitung die Antragsteller zu 1 und 2 zur Vereinbarung eines Elterntermins auf. Im Weiteren 1 2 3 und für die Einzelheiten wird auf die Ausführungen im streitigen Beteiligtenvortrag verwiesen.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2025 sprach der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin den Antragstellern zu 1 und 2 die Kündigung des Hortplatzes aus. Trotz mehrfacher Gespräche und Unterstützungsangebote habe sich das Verhalten ihres Sohnes gegenüber anderen Kindern, welche den Hort besuchen, nicht geändert bzw. verbessert. Vielmehr sei es in den vergangenen Wochen vermehrt zu groben Verstößen bis hin zu Tätlichkeiten anderen Kindern gegenüber gekommen. Dazu lägen ihr auch mehrere Beschwerden von Eltern der betroffenen Kinder vor. Durch die Hortleitung seien die Eltern mehrmals um Vereinbarung eines Gesprächstermins gebeten worden. Dies sei durch sie abgelehnt worden. Für eine gute Zusammenarbeit bedürfe es aber einer stetigen und ehrlichen Kommunikation. Bereits im Schreiben vom ... Juni 2025 seien die Antragsteller zu 1 und 2 auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Dort habe sich die Antragsgegnerin auch die Kündigung des Betreuungsplatzes vorbehalten. Dieser Verpflichtung seien die Eltern in keinster Weise nachgekommen. Als Träger der Einrichtung sei die Antragsgegnerin neben der pädagogisch-fachlichen Betreuung auch für die Sicherheit der ihr anvertrauten Kinder verantwortlich. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung durch die Antragsteller zu 1 und 2 als Eltern und des Fehlverhaltens des Antragstellers zu 3 werde ihnen der Betreuungsplatz im Hort „H.........“ zum ... Januar 2026 gekündigt.

Die Antragsteller zu 1 und 2 haben, nachdem sie vorgerichtlich mit der Antragsgegnerin über die Kündigungsmöglichkeit korrespondiert haben und am ... Januar 2026 ein Gespräch zwischen ihnen, der Hortleiterin und einer Vertreterin der Antragsgegnerin stattgefunden hat, am ... Januar 2026 einen Eilantrag zum Amtsgericht B...... gestellt. Mit Schriftsatz vom ... Januar 2026 stellte der Antragstellervertreter das Verfahren auf den Antragsteller zu 3 um. Mit Beschluss vom selben Tag verwies das Amtsgericht B...... das Verfahren an das Verwaltungsgericht Dresden, mit Beschluss vom .. Februar 2026 nahm es daran noch eine Rubrumsberichtigung bezogen auf die Auswechslung der Antragsteller vor. Das bereits vor Rechtskraft abgegebene Verfahren wurde hier zunächst unter dem Az. ......... angelegt. Die von der Antragsgegnerin am .. Februar 2026 erhobene sofortige Beschwerde wies das Landgericht G...... mit Beschluss vom .. März 2026 zurück. Das daraufhin neu angelegte Verfahren läuft unter dem hiesigen Aktenzeichen.

Zur Begründung trägt der Antragsteller zu 3 im Wesentlichen vor, dass die Kündigung unwirksam sei. Dafür bedürfe es nach § 626 Abs. 1 BGB eines wichtigen Grundes. Zu den Vorgängen, die einen wichtigen Grund begründen sollten, führe die Kündigung nichts aus, der zugrunde liegende Sachverhalt sei den Antragsstellern auch nicht bekannt. Vielmehr enthalte sie eine Aneinanderreihung von pauschalem und nicht überprüfbarem Fehlverhalten, ohne das Fehlverhalten konkret zu benennen. Schon deshalb sei die Kündigung unwirksam. Zudem dürfe nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nur solches Verhalten für die Kündigung herangezogen werden, das nicht länger als zwei Wochen zurückliege. Vielmehr stehe dem Antragsteller zu 3 weiterhin ein Zugangsanspruch aus § 10 Abs. 2 SächsGemO i. V. m. dem fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis zu. Die erklärte Kündigung als privatrechtliche Willenserklärung lasse das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis, das bei Aufnahme des Antragstellers zu 3 in die Kindertagesstätte konkludent durch Verwaltungsakt festgestellt worden sei, unberührt. Hierfür sei vielmehr eine hoheitliche Regelung insbesondere durch Verwaltungsakt erforderlich gewesen. Als solcher Verwaltungsakt lasse sich das Kündigungsschreiben nach seiner äußeren Form (Überschrift „Kündigung“, keine Rechtsbehelfsbelehrung) und seinem Inhalt nicht auslegen. Es spreche vielmehr alles dafür, dass sich die Antragsgegnerin der öffentlich-rechtlichen Bedeutung ihres Handelns nicht bewusst gewesen sei. Sie habe die Antragsteller auch nicht zur Rücknahme oder zum Widerruf der Zulassung zur Nutzung der öffentlich-rechtlichen Einrichtung angehört. Solange das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis nicht wirksam durch Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsakts beendet worden sei, habe der Antragsteller zu 3 nach § 10 Abs. 2 SächsGemO einen Anspruch darauf, die öffentliche Einrichtung zu benutzen. Ein Anordnungsgrund liege vor, da der Antragsteller zu 3 aufgrund der Berufstätigkeit seiner Eltern sonst keine Betreuungsmöglichkeit nach der Schule habe. Auf ein Hauptsacheverfahren könne er angesichts der zu erwartenden Dauer nicht verwiesen werden.“

Das Verwaltungsgericht hat nach Antragsrücknahme der Antragsteller zu 1 und 2 den Antrag des Antragstellers zu 3 abgelehnt, da dieser zwar gemäß § 123 VwGO zulässig, aber unbegründet sei.

In der Kündigung der Antragsgegnerin vom ... Dezember 2025 liege weder nach ihrer Form noch nach ihrem Inhalt ein Verwaltungsakt vor. Daher habe einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5, § 123 Abs. 5 VwGO keinen Vorrang. Zwar habe der Antragsteller zu 3 einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da eine Entscheidung in der Hauptsache die Verwirklichung seines Anspruchs auf Hortbetreuung durch den bis dahin eingetretenen Zeitverlust vereiteln würde. Allerdings habe er den erforderlichen Anordnungsanspruch auf Fortsetzung der Betreuung im Hort „H.........“ nicht glaubhaft gemacht.

Eine Aufhebung des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses durch Verwaltungsakt, also in der typischen Form des Über-Unterordnungs-Verhältnisses, sei nicht erforderlich. Der durch konkludenten Verwaltungsakt festgestellte Nutzungsanspruch auf Betreuung in einer Kindertagesstätte aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis könne zwar nur durch einen Verwaltungsakt (actus contrarius) beendet werden. Diese Konstruktion sei aber nicht zwingend. Für den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung genüge jede öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Erforderlich sei ein öffentlich-rechtliches Handeln, um die öffentlich-rechtliche Stufe des zweistufigen Benutzungsverhältnisse zu „erreichen“, dies müsse aber nicht zwingend durch das Mittel des Verwaltungsakts geschehen. Die Aufhebung des so begründeten öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses könne mit dem auf der Ebene der Gleichordnung üblichen Mittel einer durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgesprochenen Kündigung vorgenommen werden. Die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags sei die Geltendmachung eines einseitigen Gestaltungsrechts durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Die Auslegung, dass die Kündigung nicht nur als privatrechtliche Willenserklärung, sondern zugleich als öffentlich-rechtliche Willenserklärung zu verstehen sei, die sowohl den öffentlich-rechtlichen Zugang als auch die privatrechtliche Benutzung beende, sei der Kündigung hier ohne Weiteres zu entnehmen. Zu demselben Ergebnis komme eine in der Rechtsprechung vertretene und von der Antragsgegnerin aufgegriffene Auffassung, die diese Fallkonstellation über die Annahme einer auflösenden Bedingung des Zulassungsverwaltungsakts löse.

4 5 6 Der Antragsgegnerin stehe über den Verweis auf § 5 Abs. 11 ihrer Kita-Satzung im Betreuungsvertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Hierzu sei ein wichtiger Grund erforderlich. Nach der Kita-Satzung könne der Vertrag gekündigt werden, wenn einerseits „durch das Verhalten des Kindes andere Kinder und/oder beschäftigtes Personal gefährdet und und/oder verletzt werden bzw. der Betrieb der Kindertageseinrichtung gefährdet ist. In diesem Fall werden die Personensorgeberechtigten bei erstmaligem Vorkommen in der Einrichtung durch die Einrichtungsleitung ermahnt. Tritt danach keine Änderung im Verhalten des Kindes ein, erfolgt eine Kündigung. Bagatellfälle sind davon ausgeschlossen“. Andererseits könne die „fehlende notwendige Bereitschaft der Personensorgeberechtigten zur Mitwirkung zum Wohle des Kindes“, wie sie in § 5 Abs. 9 der Kita-Satzung weiter geregelt sei, zur Kündigung führen. Dort heiße es: „Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet im Sinne einer Erziehungspartnerschaft aktiv zum Wohle des Kindes mit den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtungen zusammen zu arbeiten.“ Wegen ihres Ultima-ratio-Charakters könne eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, wenn bei der erforderlichen Interessenabwägung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls daraufhin überprüft worden seien, ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden sei, das Betreuungsverhältnis bis zur ordentlichen Beendigung bzw. Beendigungsmöglichkeit fortzusetzen.

Bezogen auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Antragsteller zu 1 und 2 liege ein wichtiger Grund im Ergebnis nicht vor. Allerdings sei der andere von der Antragsgegnerin angeführte, die Kündigung nach der Kita-Satzung selbständig tragende Kündigungsgrund erfüllt. Die nicht nur bagatellhafte Gefährdung und Verletzung anderer Kinder sowie des Personals und die Gefährdung des Betriebs der Einrichtung stelle nicht nur „an sich“ einen wichtigen Grund dar. Er setze sich auch in der auf zweiter Stufe vorzunehmenden Interesseabwägung durch.

Die Antragsgegnerin habe umfassend vor allem durch die im Wesentlichen auf die Mitarbeiter des Hortes zurückgehende Dokumentation in den Verwaltungsakten dargelegt, dass der heute achtjährige Antragsteller zu 3 über ein Jahr lang durch den wiederholten Einsatz körperlicher Gewalt, durch altersunangemessene verbale Äußerungen und zuletzt durch sexuell übergriffiges Verhalten aufgefallen sei, zunächst gegen andere Hortkinder und später auch gegen das Betreuungspersonal. Das pauschale Bestreiten dieser Vorwürfe durch den Antragstellervertreter gehe für die zur Amtsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtete Kammer ins Leere. Auch erscheine es nicht überzeugend, dass die Antragsteller zu 1 und 2 bezüglich des Kündigungsgrunds nichts gewusst haben wollten und sich dazu in der Antragsschrift ahnungslos geben würden, nachdem sie seit über einem Jahr schon häufig mit dem Verhalten ihres Sohnes konfrontiert worden seien. Der Antragsgegnerin sei es in der Gesamtschau nicht zumutbar, das Betreuungsverhältnis unter diesen Umständen bis 2028 fortzusetzen. Sie habe über ein 7 8 9 Jahr lang vergeblich versucht, die körperlichen, verbalen und nun sexuellen Übergriffe des Antragstellers zu 3 durch erzieherische Maßnahmen und die Einwirkung auf seine Eltern abzustellen. Diese Bemühungen hätten keine erkennbaren Früchte getragen, wozu das Gericht auf die dokumentierten Vorfälle im Einzelnen verweist. Nach alledem sei der Punkt erreicht, an dem die pädagogischen Mittel des Hortes ausgereizt seien und die Antragsgegnerin zu anderen Mitteln greifen dürfe. Dabei schließe sie eine weitere Betreuung in der Zukunft nicht generell aus. Insbesondere habe sie in Aussicht gestellt, die Hortbetreuung bei einer veränderten Prognose, insbesondere durch den Nachweis der Inanspruchnahme von Therapien des Verhaltens durch den Antragsteller zu 3, im nächsten Schuljahr wieder aufzunehmen.

Die nach der Satzung ebenfalls erforderliche Ermahnung durch die Einrichtungsleitung sei durch das Elterngespräch am ... Juni 2025 erfolgt, indem die Antragsteller zu 1 und 2 ausweislich des Protokolls auch auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung hingewiesen worden seien.

Die Kündigung wahre auch die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB. Bei Dauertatbeständen, also wenn fortlaufend neue kündigungsrelevante Tatsachen einträten, die zur Störung des Betreuungsverhältnisses führten, sei die Frist eingehalten, wenn bis in die letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung der Dauertatbestand angehalten habe und damit die Störung des Betreuungsverhältnisses noch nicht abgeschlossen gewesen sei. So läge es hier, da die Antragsgegnerin nach dem Verstreichen der an die Eltern gerichteten Aufforderung zur Vereinbarung eines Gesprächstermins (als potenziell milderes Mittel) zu der Interessenabwägung hätte gelangen können, dass die Störung des Einrichtungsbetriebs durch den Antragsteller zu 3 nur noch durch die Kündigung des Hortvertrags habe beendet werden können.

2. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu 3 rechtfertigt keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und führt folglich nicht zum Erfolg seiner Beschwerde.

Er trägt durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom .. Mai und ... Juni 2026 zusammengefasst vor: Dem Verwaltungsgericht sei zuzustimmen, dass die Kündigung des Betreuungsvertrags unter keinen Umständen als Verwaltungsakt auszulegen sei. Eines solchen bedürfe es jedoch, um das zwischen den Beteiligten bestehende öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis aufzuheben. Die sich der insoweit ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung entgegenstellende Auffassung des Verwaltungsgerichts vermöge nicht zu überzeugen. Denn es dürfte nicht in Frage stehen, dass die Zulassung zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung zwingend eines wenigstens konkludenten Verwaltungsakts bedürfe. Wenn aber der Zugang hiernach zwingend einen Verwaltungsakt voraussetze, müsse dieser denknotwendig in irgendeiner Art wieder aus der Welt geschafft werden. Insoweit kämen 10 11 12 13 allein die Rücknahme oder der Widerruf in Betracht. Hieran fehle es. Die Antragsgegnerin habe sich mit der Kündigung schlicht des falschen Instruments bedient. Sie beziehe sich ausweislich einer E-Mail vom 3. Dezember 2025 allein auf den Kündigungsgrund der fehlenden Mitwirkung seiner Eltern. Verhaltensbedingte Kündigungsgründe seien nicht vorgetragen worden. Vielmehr sei man sich milderer Sanktionierungsmöglichkeiten wie etwa einer Suspendierung ganz offensichtlich bewusst gewesen. Das Gericht schieße auch über das Ziel hinaus, wenn es das Kündigungsschreiben der Antragsgegnerin, in welchem diese lediglich zitierend die in der Satzung niedergelegten Kündigungsgründe ohne nähere Erläuterung wiedergebe, in einer Art und Weise auslege, wie es die Antragsgegnerin nach offenkundiger Aktenlage nicht habe ausgelegt wissen wollen. Das Gericht habe hierzu überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen fehlendes Mitwirken ausscheide und dieser Kündigungsgrund daher gerade nicht greife. Soweit das Gericht ein vorgebliches Fehlverhalten des Antragstellers zu 3 heranziehe, überzeuge dies nicht. Es verkenne hierbei gänzlich die Wirkung der im Sommer 2025 ausgesprochenen Suspendierung. Diese dürfte eine Sperrwirkung hinsichtlich der in Betracht kommenden verhaltensbedingten Kündigungsgründe bis zu diesem Zeitpunkt entfalten. Eine spätere Kündigung könne daher grundsätzlich nicht mehr auf das bereits sanktionierte Verhalten gestützt werden, sondern es müssten weitere Umstände hinzutreten, die eine Kündigung als letzte Eskalationsstufe rechtfertigten. Die Antragsteller zu 1 und 2 hätten vom Fehlverhalten bis zur Suspendierung gewusst, nicht aber über das Verhalten nach der Suspendierung. Hierüber seien sie nicht informiert worden. Entsprechendes habe die Antragsgegnerin auch weder vorgetragen noch den entsprechenden Vortrag der Antragstellerseite bestritten. Auch in den Verwaltungsakten befände sich kein Anhaltspunkt dafür, dass seine Eltern über relevante Vorfälle auch nur informiert worden seien. Hierzu verweist der Antragsteller zu 3 auf mehrere Protokollauszüge in den Verwaltungsakten. Offensichtlich habe man sich im Ergebnis eines Elterngesprächs mit den Eltern eines anderen Kindes entschlossen, seine Eltern zu einem Gespräch zu bitten. Inhaltlich habe es dabei darum gehen sollen, was seit der Suspendierung passiert sei. Dies habe aber nur dann Sinn, wenn ein entsprechender Informationsfluss gerade nicht stattgefunden habe und die handelnden Personen hierüber auch im Klaren gewesen seien. Es sei eine schlichte Tatsache, dass seine Eltern nichts gewusst hätten. Auch der Hinweis der Antragsgegnerin bei der Bekanntgabe der Suspendierung auf die Möglichkeit einer Kündigung reiche nicht aus. Die Kündigung sei daher unverhältnismäßig, wie auch entsprechende Sanktionen im Schulrecht zeigten. Im Übrigen werde vollumfänglich auf den gesamten bisherigen Vortrag verwiesen.

Dieses Vorbringen führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies ergibt sich aus Folgendem:

14 2.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgehoben, dass die Antragsgegnerin weder zu Beginn der Hortbetreuung einen (auch nur konkludenten) Verwaltungsakt über die Zulassung zu der öffentlich-rechtlichen Einrichtung „Schulhort“ noch einen die Zulassung zurücknehmenden oder widerrufenden Verwaltungsakt bei der Kündigung erlassen hatte. Dieser Rechtsauffassung stellen sich die Beteiligten auch nicht entgegen.

Allerdings trifft die Auffassung des Antragstellers zu 3 nicht zu, dass über das „Ob“ der Zulassung nur durch Verwaltungsakt hätte entschieden werden dürfen, der nur durch einen weiteren Verwaltungsakt als actus contrarius hätte wieder beseitigt werden können. Der Antragsteller zu 3 geht fehl in der Annahme, dass Rechtsprechung und herrschende Meinung in allen Fällen von einem solchen Stufenverhältnis ausgehen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgehoben, dass das Benutzungsverhältnis zwischen dem Antragsteller zu 3 und der Antragsgegnerin über seine Betreuung in dem Schulhort insgesamt durch einen öffentlichrechtlichen Vertrag geregelt werden konnte und dies hier der Fall war.

Das Gericht kann sich dabei auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 10. Oktober 2012 - 12 CE 12.2170 -, juris Rn. 38 f.) stützen. Dort hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur festgehalten, dass die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung eine öffentlichrechtliche Streitigkeit darstelle. Während die Entscheidung des „Ob“ dem öffentlichen Recht angehöre, könnten die Modalitäten ihrer Benutzung auch privatrechtlich ausgestaltet werden (sogenannte Zwei-Stufen-Lehre). Über das „Ob“ werde in der Regel durch Verwaltungsakt entschieden. In dem dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugrunde liegenden Fall sah § 5 der dortigen Kindertageseinrichtungssatzung vor, dass über die Aufnahme des Kindes die Stadt im Benehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung entscheide. Die hierfür maßgeblichen Kriterien wurden in § 5 Abs. 2 der vorgenannten Satzung geregelt. Hieraus folgte, dass die Entscheidung über das „Ob“ durch Verwaltungsakt entschieden wurde und daher die alleinige Kündigung des privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsvertrags nicht ausreichte, um diesen Verwaltungsakt zu beseitigen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat allerdings (a. a. O. Rn. 39) auch darauf hingewiesen, dass das Benutzungsverhältnis hinsichtlich seiner Modalitäten, also der Abwicklung und Ausgestaltung im Einzelfall, auch insgesamt dem öffentlichen Recht unterstellt werden könne und der Betreuungsvertrag in diesem Fall als öffentlich-rechtlicher Vertrag i. S. d. Art. 54 Abs. 1 BayVwVfG zu qualifizieren sei.

Eine solche Fallkonstellation hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht angenommen. Dies folgt daraus, dass - im Gegensatz zu der bayerischen Kindertageseinrichtungssatzung - die 15 16 17 18 19 hier einschlägige Satzung der Antragsgegnerin über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege und über die Erhebung von Elternbeiträgen und Entgelten (künftig: Kita-Satzung) keine der Eingehung des Betreuungsvertrags vorausgehende Entscheidung über das „Ob“ der Zulassung in Form eines Verwaltungsakts verlangt. Vielmehr legt § 2 Kita-Satzung die Aufnahmebedingungen fest und regelt insbesondere in seinem § 2 Abs. 5 Satz 1, dass die Stadt B............ gemeinsam mit den freien Trägern ein bedarfsgerechtes Platzangebot bereitstellt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Kita-Satzung werden Kinder in Kindertageseinrichtungen, wozu gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Kita-Satzung i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 SächsKitaG auch der Schulhort des Antragstellers zu 3 gehört, auf der Grundlage eines Betreuungsvertrags zwischen den Personensorgeberechtigten und der Stadt B............ für die dort festgelegte Betreuungsdauer betreut. Hieraus folgt im Gegensatz zu der oben skizzierten bayerischen Rechtslage, dass dem Abschluss eines Betreuungsvertrags keine gesonderte einseitige Entscheidung der Antragsgegnerin über das „Ob“ der Zulassung in Form eines Verwaltungsakts vorauszugehen hat. Die für den Erlass eines solchen (im Fall der Ablehnung auch belastenden) Verwaltungsakts erforderliche Ermächtigungsgrundlage findet sich in der Kita-Satzung nicht. Daher handelt es sich bei dem zwischen den Antragstellern zu 1 und 2 und der Antragsgegnerin geschlossenen Betreuungsvertrag vom .../... April 2024 in Gänze um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. v. § 54 VwVfG (i. V. m. § 1 SächsVwVfZG) in Form eines Austauschvertrags gemäß § 56 Abs. 1 VwVfG. Für diesen Vertrag gelten gemäß § 62 Satz 2 VwVfG ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, so dass der von § 5 Abs. 11 Kita-Satzung der Sache nach herangezogene § 626 BGB Anwendung findet. Eines darüber hinausgehenden Widerrufs eines auch nur konkludent erlassenen Verwaltungsakts durch einen weiteren Verwaltungsakt bedarf es mithin nicht.

2.2 Der Vorwurf des Antragstellers zu 3 geht fehl, dass sich die Antragsgegnerin bei der Kündigung gemäß § 626 BGB mit Schreiben vom ... Dezember 2025 nicht auf sein bisheriges Fehlverhalten bezogen hätte. Vielmehr weist das Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass sich das Verhalten des Antragstellers zu 3 gegenüber anderen Kindern, die den Hort besuchten, nicht geändert oder verbessert hätte. Vielmehr sei es - so die Antragsgegnerin in dem Kündigungsschreiben - in den vergangenen Wochen vermehrt zu groben Verstößen bis hin zu Tätlichkeiten anderen Kindern gegenüber gekommen. Hierzu lägen mehrere Schreiben von Eltern der betroffenen Kinder vor. Schließlich weist das Schreiben darauf hin, dass der Betreuungsplatz unter anderem aufgrund des Fehlverhaltens des Antragstellers zu 3 zum ... Januar 2026 gekündigt werde.

Soweit das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 626 BGB bejaht hat, weil ein wichtiger Kündigungsgrund in Form des Verhaltens des Antragstellers zu 3 vorgelegen hätte und 20 21 auch die in § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelte Kündigungsfrist von zwei Wochen eingehalten sei, ist dem der Antragsteller zu 3 nicht mehr entgegengetreten.

Soweit er vorträgt, sein Verhalten, das dem vorläufigem Hortverbot, das mit Schreiben der Antragsgegnerin vom ... Juni 2025 bis zum ... August 2025 ausgesprochen worden war, zugrunde liegende Verhalten dürfe für die in Streit stehende Kündigung nicht mehr herangezogen werden, überzeugt dies nicht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich in Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes um eine der Kündigung vorausgehende Maßnahme gehandelt hatte, die dem Antragsteller zu 3 deutlich machen sollte, dass sein Verhalten nicht weiter toleriert werde und für den Fall, dass sich sein Verhalten nicht verbessere, in eine Kündigung seines Betreuungsplatzes münden würde. Hierauf ist in dem vorläufigen Hortverbot auch hingewiesen worden. Ein Vertrauen des Antragstellers zu 3 darauf, dass sein bis dahin dokumentiertes Verhalten künftig nicht mehr herangezogen werde, ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der „Suspendierung“ seiner Betreuung hingegen gerade nicht.

2.3 Mit dem Verwaltungsgericht ist auch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die in § 5 Abs. 11 3. Teilstrich Satz 2 Kita-Satzung enthaltene Voraussetzung, dass die Personensorgeberechtigten bei erstmaligem Vorkommen eines gefährdenden Verhaltens in der Einrichtung durch die Einrichtungsleitung ermahnt werden müssen, eingehalten wurde.

Die Ermahnung wurde spätestens mit Ausspruch des vorläufigen Hortverbots ausgesprochen. Da - wie sich aus den vielfach dokumentierten Vorfällen ergibt - auch danach keine Änderung im Verhalten des Antragstellers zu 3 eingetreten war, konnte gemäß § 5 Abs. 11 3. Teilstrich Satz 3 Kita-Satzung die Kündigung ausgesprochen werden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgehoben, dass der Antragsteller zu 3 und dessen Eltern auch in der Folge mehrfach auf sein unangemessenes und störendes Verhalten hingewiesen worden waren. So weist etwa der Dokumentationseintrag vom ... August 2025 darauf hin, dass unter anderem mit der Mutter des Antragstellers zu 3 gesprochen worden war. Am ... August 2025 wurde gemäß der Dokumentation an diesem Tag die Mutter des Antragstellers zu 3 angerufen, weil der Antragsteller zu 3 bei einem Wutausbruch seine Brille kaputt gemacht hatte. Ein weiterer beabsichtigter Anruf bei der Mutter des Antragstellers zu 3 wird in der Dokumentation über den ... November 2025 vermerkt; zu einem Anruf kam es nur deshalb nicht, weil der Antragsteller zu 3 die Betreuerin gebeten hatte, ihm eine allerletzte Chance zu geben. In dem Protokoll über Team-Besprechung am .. Dezember 2025 war darüber hinaus vereinbart worden, dass wegen des fortlaufenden Fehlverhaltens des Antragsstellers zu 3 ein weiteres Gespräch mit den Eltern durchgeführt werden sollte. Dies mündete in die E-Mail vom selben Tag, in der die Eltern des Antragstellers zu 3 zu einem „persönlichen Gespräch in den Hort“ 22 23 24 eingeladen wurden. Zur Begründung wurde in der E-Mail angegeben, dass in den vergangenen Wochen und Monaten bei dem Antragsteller zu 3 Verhaltensweisen beobachtet worden seien, die zeigten, dass „es Unterstützung und besondere Aufmerksamkeit benötigt“. Zudem verweist die Dokumentation am ... Dezember 2025 darauf, dass am .. Januar 2026, 15.00 Uhr, eine Helferkonferenz des Jugendamts mit den Eltern des Antragstellers zu 3 und anderen Eltern betroffener Kinder stattfinden solle. Schließlich wird in dem dokumentierten Gespräch vom ... Januar 2026 darauf hingewiesen, dass ein persönliches Gespräch mit der Mutter des Antragstellers zu 3 am .. Dezember 2025 stattgefunden habe, bei dem diese zur Mitwirkung und Mitteilung eines Gesprächstermins aufgefordert worden war. Zusammfassend kann daher mit dem Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin festgehalten werden, dass sowohl der Antragsteller zu 3 als auch seine Eltern mehrfach ermahnt und auf die möglichen Folgen des fortdauernden Fehlverhaltens hingewiesen worden waren. Hieraus folgt, dass der Antragsteller zu 3 und seine Eltern vielfach Gelegenheit hatten, das zur Kündigung führende Verhalten abzustellen. Damit sind die Voraussetzungen für die gemäß § 5 Abs. 11 3. Teilstrich Kita-Satzung auszusprechende außerordentliche Kündigung ohne weiteres erfüllt. Insbesondere ist mit der Kündigung - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – damit auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da das Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht gemäß § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO gerichtskostenfrei ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

v. Welck Kober Nagel

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