FG Berlin-Brandenburg 16. Senat Urteil LS

Begehrt ein Steuerpflichtiger das Ruhen des Einspruchsverfahrens wegen offener höchstrichterlicher Verfahren …

Steuerrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

Begehrt ein Steuerpflichtiger das Ruhen des Einspruchsverfahrens wegen offener höchstrichterlicher Verfahren zur Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Normen und lässt das Finanzamt, ohne den Ruhensantrag förmlich zu bescheiden, das Einspruchsverfahren zumindest faktisch ruhen, ist eine (Sprung-)Klage, mit der primär das Ruhen bzw. die Aussetzung des Klageverfahrens wegen offener höchstrichterlicher Verfahren zur Verfassungswidrigkeit begehrt wird, unzulässig, jedenfalls mangels allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Nachdem die Klägerin am 12. Oktober 2022 ihre Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts eingereicht hatte, erließ der Beklagte am 10. März 2023 den Grundsteuerwertbescheid Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 sowie den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 15. März 2023 fristgerecht Einspruch ein und beantragte das Ruhen des Verfahrens. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass insbesondere das dem angefochtenen Steuerbescheid zugrundeliegende Zahlenwerk von Seiten des Beklagten zu erläutern sei. Dem Begründungszwang nach § 121 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- genüge der angefochtene Steuerbescheid nicht. Darüber hinaus begegne er erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Am 28. Oktober 2024 erließ der Beklagte den nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Grundsteuerwertbescheid. In den Erläuterungen führte er u.a. aus, dass dieser Bescheid an die Stelle des angefochtenen Bescheids vom 10. März 2023 trete. Der Einspruch sei hierdurch nicht erledigt, das Verfahren werde fortgesetzt. Eines weiteren Einspruchs bedürfe es nicht.

Am 29. Oktober 2024 erließ der Beklagte den nach § 21 Grundsteuergesetz -GrStG- geänderten Bescheid über den Grundsteuermessbetrag.

Die Klägerin legte am 27. Dezember 2024 Einspruch gegen den geänderten Grundsteuerbescheid vom 28. Oktober 2024 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Beklagte am 15. Januar 2025 ab.

Am 20. Februar 2025 hat die Klägerin Klage gegen „den Bescheid / die Bescheide vom 6. Februar 2025 über den Grundsteuermessbetrag / Grundsteuerwert in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2025“ erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bestünden. Sie beantrage, das vorliegende Verfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit bis zur höchstrichterlichen Erledigung der von ihr genannten anhängigen Finanzgerichtsverfahren ruhen zu lassen. Sollte der Beklagte einer Verfahrensruhe nicht zustimmen, beantrage sie, die Bearbeitung einstweilen zurückzustellen und das Verfahren stillschweigend einem Ruhen zuzuführen. Als Beklagten hat die Klägerin zunächst das Amt B… angegeben, auf Nachfrage hat sie jedoch klargestellt, dass sich die Klage gegen das Finanzamt C… richtet.

Nach Aktenlage hat die Klägerin mit Schreiben vom 3. März 2025 Widerspruch gegen einen Grundsteuerbescheid vom 6. Februar 2025 bei dem Amt B… eingelegt.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den geänderten Grundsteuerwertbescheid Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 vom 28. Oktober 2024 und den geänderten Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 vom 29. Oktober 2024 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, dass eine Einspruchsentscheidung zu den Einsprüchen vom 15. März 2023 bislang nicht ergangen sei. Die Einsprüche ruhten weiterhin. Die Änderungsbescheide seien zum Gegenstand der ruhenden Verfahren geworden. Es handele sich somit um Klagen ohne Vorverfahren, welche unzulässig sein dürften. Eine Untätigkeit von ihm, dem Beklagten, liege nicht vor, da er antragsgemäß dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt habe. Einer Sprungklage werde nicht zugestimmt.

Jedoch erscheine es weiterhin klärungsbedürftig, ob es sich nach dem Willen der Klägerin tatsächlich um Klagen gegen den Grundsteuerwertbescheid und den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag handele. Zwar seien diese Bescheide in der Klageschrift benannt, jedoch mit einer Datierung vom 6. Februar 2025, die Bescheide vom 28. Oktober 2024 hätten aber keiner weiteren Änderung unterlegen. Es sei zu vermuten, dass es sich bei den benannten Bescheiden um die Grundsteuerbescheide der Gemeinde handele.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe

I. Das Gericht entscheidet nach § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

II. Das Gericht legt das Klagebegehren der Klägerin dahingehend aus, dass es sich gegen den geänderten Grundsteuerwertbescheid vom 28. Oktober 2024 und den geänderten Bescheid über den Grundsteuermessbetrag vom 29. Oktober 2024 richtet.

1. Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ist das Gericht an die Fassung des Klageantrags nicht gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen der Partei anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Nur eine solche Auslegung trägt dem Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz -GG- Rechnung (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – VIII B 50/21, Sammlung der Entscheidungen des BFH BFH/NV- 2022, 598, m.w.N.).

2. Im Streitfall wendet sich die Klägerin in der Klageschrift zwar ausdrücklich gegen „den Bescheid / die Bescheide vom 6. Februar 2025 über den Grundsteuermessbetrag / Grundsteuerwert in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2025“. Am 6. Februar 2025 hat der Beklagte jedoch keine entsprechenden Bescheide erlassen. Die Klägerin bezieht sich hierbei offensichtlich auf Grundsteuerbescheide der Gemeinde, die jedoch nicht streitgegenständlich sind. Der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide am 15. März 2023 erlassen und am 28. Oktober 2024 bzw. am 29. Oktober 2024 geändert, wobei die Änderungsbescheide nach § 365 Abs. 3 Satz 1 AO Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Einspruch eingelegt, sodass sie Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens sind. Aufgrund der erforderlichen Identität der Verfahrensgegenstände, nach der es im Klageverfahren inhaltlich um dieselbe Sache gehen muss wie zuvor im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, entspricht es somit der Interessenlage der Klägerin, dass sich die Klage gegen die Änderungsbescheide richtet.

III. Die Klage ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

1. Zwar ist zweifelhaft, ob die Klage in Form einer Untätigkeits-Anfechtungsklage nach § 46 FGO zulässig ist.

a) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist (§ 44 Abs. 1 FGO). Erfolglos geblieben ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf, wenn er ganz oder teilweise durch Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen, aber auch, wenn er als unzulässig verworfen wurde. Maßgeblich ist der förmliche Abschluss des Verfahrens durch eine Entscheidung des Finanzamts, da § 367 Abs. 2 Satz 1 AO den Abschluss des Verfahrens durch eine Einspruchsentscheidung vorgibt (vgl. Teller in Gräber, FGO, 10. Auflage 2025, § 44 Rn. 22, m.w.N.).

Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 FGO ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FGO).

b) Im Streitfall ist das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen, da der Beklagte noch keine Einspruchsentscheidung erlassen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin existiert auch keine Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2025. Offensichtlich meint die Klägerin hiermit die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch den Beklagten am 15. Januar 2025. Diese Ablehnung stellt jedoch keinen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in Form einer Einspruchsentscheidung dar, sondern bezieht sich lediglich auf den gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der vorliegend nicht streitgegenständlich ist.

c) Zweifelhaft ist im Streitfall allenfalls, ob das Rechtsbehelfsverfahren wirksam geruht hat und weiterhin ruht.

Die Klägerin hat das Ruhen des Rechtsbehelfsverfahrens beim Beklagten beantragt. Allein dadurch tritt das Ruhen des Verfahrens jedoch noch nicht ein. Vielmehr bedarf es hierfür einer Entscheidung durch die Finanzbehörde. Ob die Finanzbehörde das Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen lässt, ist ebenso wie die Aussetzung des Verfahrens eine Ermessensentscheidung. Vorliegend hat der Beklagte dem Antrag der Klägerin auf Ruhen des Verfahrens nicht ausdrücklich zugestimmt. Ob es für den Eintritt des Ruhens des Verfahrens ausreicht, dass die Finanzbehörde auf den Antrag des Klägers nicht reagiert, erscheint zumindest zweifelhaft. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass das Ruhen des Verfahrens eine bekannt zu gebende Ermessensentscheidung erfordert, die bei einer fehlenden Reaktion seitens der Finanzbehörde gerade nicht angenommen werden kann. Auch hat der Beklagte im Änderungsbescheid vom 28. Oktober 2024 erläutert, dass das Verfahren fortgesetzt werde, was gegen ein Ruhen des Verfahrens spricht. Für ein Ruhen spricht der Vortrag des Beklagten, dass er dem Ruhen des Verfahrens antragsgemäß zugestimmt habe.

2. Die Frage, ob das Rechtsbehelfsverfahren wirksam geruht oder ob der Beklagte den Einspruch der Klägerin schlicht nicht bearbeitet hat, was wiederum ggf. zur Zulässigkeit der Klage als Untätigkeitsklage führen würde, kann jedoch letztlich offenbleiben, da die Klage jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.

a) Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist u.a. dann nicht gegeben, wenn der Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht mehr erreichen kann. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis hat seine Funktion vor allem darin, zu verhindern, dass sowohl der Prozessgegner als auch das Gericht ohne ausreichendes Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz durch ein Verfahren belastet werden. Ein solches Bedürfnis fehlt nur bei objektiv sinnlosen Klagen, wenn also der Kläger keinerlei schutzwürdiges Interesse an einem Sachurteil haben kann (vgl. BFH, Urteil vom 14. Dezember 2021 – VIII R 16/20, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2022, 380, m.w.N.).

b) Im Streitfall fehlt es an einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Sie begehrt im Wesentlichen, auch das vorliegende Verfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit bis zur höchstrichterlichen Erledigung der von ihr genannten anhängigen Finanzgerichtsverfahren ruhen zu lassen. Damit begehrt sie etwas, was sie bereits von dem Beklagten erhalten hat, nämlich das faktische Ruhen des Verfahrens. Durch das vorliegende Verfahren kann die Klägerin damit keine Verbesserung ihrer Rechtsstellung erreichen, sodass ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Vielmehr hätte es die Klägerin bei dem faktischen Ruhen des Verfahrens durch den Beklagten belassen können. Damit hätte sie ihr Begehren, dass über ihren Einspruch noch nicht entschieden wird, erreicht.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

V. Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, sind nicht ersichtlich.

Rechtsmittelbelehrung

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.

Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift genannten Personen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.

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