OVG Niedersachsen Beschluss LS

Sinn und Zweck einer Entscheidung über Reise(kosten)entschädigung an mittellose Personen für deren Teilnahme …

Verwaltungsrecht Beschwerde verworfen

Leitsatz

Sinn und Zweck einer Entscheidung über Reise(kosten)entschädigung an mittellose Personen für deren Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung bestehen darin, dass niemand wegen seiner Mittelosigkeit daran gehindert bzw. davon abgehalten werden soll, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass das Begehren auf Gewährung von Reise(kosten)entschädigung im Vorfeld der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 3. Kammer (Einzelrichterin) - vom 24. Juli 2026 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 24. Juli 2026, mit dem ihr Antrag auf Gewährung von Reisekostenentschädigung als mittellose Partei für die Fahrt von ihrem Wohnort zum Gericht und zurück zur Teilnahme an der dort am 13. März 2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung abgelehnt worden ist.

Die Klägerin erhob am 29. April 2025 bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg unter dem Aktenzeichen Klage gegen einen Festsetzungsbescheid des Beklagten, mit dem für den Monat Juni 2021 ein Rundfunkbeitrag nebst Säumniszuschlag festgesetzt worden war. Am 13. März 2026 fand in diesem Klageverfahren eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Klägerin persönlich erschien und in der sie erklärte, sie wolle die Erstattung von Reisekosten beantragten, weil sie mittellos sei; sie habe sich das Auto einer Bekannten geborgt, sei mit diesem Fahrzeug zum Gericht gefahren und werde mit diesem auch zurückfahren (Sitzungsniederschrift, S. 2 [S. 173/eGA VG]). Nachdem die Einzelrichterin erklärt hatte, es solle zunächst die mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss daran geprüft werden, inwieweit die Beantragung eines Reisekostenzuschusses möglich sei, gab sie Hinweise zur Sach- und Rechtslage, worauf die Klägerin ihre Klage zurücknahm (Sitzungsniederschrift, S. 3 [S. 173/eGA VG]). Mit Beschluss vom 13. März 2026 stellte die Einzelrichterin das Klageverfahren ein und legte der Klägerin die Tragung der Verfahrenskosten auf.

Die Klägerin stellte am 12. Juni 2026 einen schriftlichen Antrag auf Reisekostenentschädigung (S. 181/eGA VG) für das Verfahren zum Aktenzeichen und gab hierin an, sie beantrage als Fahrerin eines Kraftfahrzeugs Fahrtkostenersatz für 260 gefahrene Kilometer (von A-Stadt nach C-Stadt und zurück) in Höhe von insgesamt 91,00 EUR (260 km x 0,35 EUR/km). Außerdem machte sie geltend, sie sei Hausfrau; in ihrem Haushalt lebten zwei nicht erwerbstätige Personen; insoweit werde eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung in Höhe von 102,00 EUR (6 Stunden x 17,00 EUR/Stunde) beansprucht. Hinzu träten als sonstige Kosten die Kopier- und Portokosten in Höhe von 3,45 EUR, so dass sie insgesamt um "Erstattung der Reisekosten" in Höhe von 197,95 EUR bitte.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2026 (S. 198 f./eGA VG) - der Klägerin zugestellt am 29. Juli 2026 (Bl. 201.B/eGA VG) - hat das Verwaltungsgericht Lüneburg diesen Antrag durch die Einzelrichterin abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach Anlage 1, Ziffer 1., Satz 1 der Verwaltungsvorschrift "Gewährung von Reiseentschädigung an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte" (VV-RE) in der aktuell geltenden Fassung könnten mittellosen Beteiligten auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort der Verhandlung und für die Rückreise gewährt werden. Die Gewährung von Reiseentschädigung erfolge regelmäßig, indem Fahrkarten der zweiten Wagenklasse der Deutschen Bahn oder eines anderen Anbieters im öffentlichen Personennahverkehr zur Verfügung gestellt würden; eine Auszahlung komme hingegen nur im Ausnahmefall in Betracht. Hier habe die Klägerin die Erstattung von Fahrtkosten beantragt, die ihr durch die An- und Abreise von A-Stadt nach C-Stadt mittels eines von einer Bekannten geliehenen Kraftfahrzeugs entstanden seien. Ein Ausnahmefall, der die Zahlung von Bargeld zulasse, könne vorliegen, wenn eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei oder solche nicht genutzt werden könnten oder wenn wegen langer oder schlechter Verbindungen eine Übernachtung notwendig würde, die höhere Kosten verursachte. Nach diesen Maßstäben liege eine Ausnahme, die eine Auszahlung von Bargeld rechtfertigen könnte, nicht vor. Auf der Strecke von A-Stadt nach C-Stadt verkehrten stündlich Regional- und Fernverkehrsverbindungen mit Fahrtzeiten von 1 bis 1 1/2 Stunden. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar gewesen wäre, bestünden nicht. Für die Erstattung der im Übrigen geltend gemachten Kosten bestehe keine Rechtsgrundlage.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin mit Schreiben vom 8. August 2026 - beim Verwaltungsgericht eingegangen am 10. August 2026 (S. 2/eGA OVG) - Beschwerde eingelegt und angekündigt, eine schriftliche Begründung bis zum 12. September 2026 zu übermitteln. Die Übermittlung einer solchen ist indes bis dato nicht erfolgt.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 (und teilweise auch nach Abs. 3) der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern entscheidet, ist bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

1. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft.

Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei der Entscheidung über Reise(kosten)entschädigung an mittellose Personen für deren Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung

um einen Akt der Rechtsprechung auf dem Gebiet des "Armenrechts" handelt (so BGH, Beschluss vom 19.3.1975 - IV AZR (VZ) 29/74 -, juris Rn. 6), der in einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe seine Rechtsgrundlage findet (so BGH, Beschluss vom 19.3.1975 - IV AZR [VZ] 29/74 -, juris Rn. 6 bis 8 [für den Zivilprozess]; für den Verwaltungsprozess: BVerwG, Beschluss vom 19.2.1997 - BVerwG 3 PKH 1.97 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 28.2.2017 - BVerwG 6 C 28.16 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 18.7.2019 - BVerwG 9 PKH 7.19 -, juris Rn. 4; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 11.8.2008 - OVG 3 M 52.08 -, juris Rn. 4; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 29.9.2009 - 1 S 1682/09 -, juris Rn. 9; Hamb. OVG, Beschluss vom 8.3.2010 - 3 So 190/08 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 26.8.2022 - 5 Bf 149/22.Z -, juris Rn. 13)

oder ob die Entscheidung über Reise(kosten)entschädigung an mittellose Personen für deren Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung

einen Justizverwaltungsakt darstellt, der seine Grundlage außerhalb der Prozesskostenhilfe in den (bundeseinheitlich geltenden) Verwaltungsvorschriften "Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte" - VV-RE - (für Niedersachsen: Nds. RPfl. 2006 Nr. 6, S. 177) in der hier maßgeblichen Fassung findet (auf die entsprechende Verwaltungsvorschrift als alleinige Rechtsgrundlage abstellend etwa: Sächs. OVG, Beschluss vom 17.3.1999 - 1 S 8/99 -, NVwZ-RR 1999, 814; OVG LSA, Beschluss vom 13.9.2006 - 1 O 169/06 -, juris Rn. 2), die unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Außenwirkung entfaltet und für den die Gerichtsverwaltungen zuständig sind (so ausdrücklich OVG LSA, Beschluss vom 13.9.2006 - 1 O 169/06 -, juris Rn. 2; dieser Auffassung zuneigend auch Sächs. OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 5 E 108/19 -, juris Rn. 7).

Denn im Streitfall liegt in Bezug auf den Antrag auf Reise(kosten)entschädigung eine Entscheidung der Einzelrichterin im Beschlusswege vor. Damit ist - unabhängig von der Frage, ob eine Entscheidung der Gerichtsverwaltung hätte ergehen müssen - eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 146 Abs. 1 VwGO gegeben, die den Beschwerdeweg an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht eröffnet. Dies gilt auch im Hinblick auf die übrigen, im Antrag der Klägerin geltend gemachten Kostenpositionen.

2. Die Beschwerde unterliegt auch nicht dem Vertretungszwang. Wenn die Reise(kosten)entschädigung an mittellose Personen für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als eine Form der (teilweisen) Bewilligung von Prozesskostenhilfe angesehen wird, ergibt sich dies aus § 147 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO (so Sächs. OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 5 E 108/19 -, juris Rn. 1). Wird die Reise(kosten)entschädigung an mittellose Personen für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung allein - oder jedenfalls auch - auf die bezeichnete Verwaltungsvorschrift als Rechtsgrundlage gestützt, sind wegen der Nähe zum Prozesskostenhilferecht bzw. kraft Natur der Sache ("Mittelosigkeit") die Vorschriften der §§ 147 Abs. 1 Satz 2, 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar (so auch OVG NRW, Beschluss vom 14.2.2024 - 12 E 104/24 -, juris Rn. 5; den Vertretungszwang bejahend allerdings: OVG LSA, Beschluss vom 13.9.2006 - 1 O 169/06 -, juris Rn. 2).

3. Soweit vertreten wird, dass eine Reise(kosten)entschädigung für mittellose Personen zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unabhängig von der Prozesskostenhilfe auch allein auf die bezeichnete Verwaltungsvorschrift gestützt werden kann - dafür spricht, dass nach Ziffer 1. Satz 5 von deren Anlage die Vorschriften über die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe unberührt bleiben (so OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 E 587/11 -, juris Rn. 10) -, ist die Beschwerde bereits unzulässig, weil der nach § 146 Abs. 3 VwGO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist (für die Anwendbarkeit des § 146 Abs. 3 VwGO bei einem direkt auf die Verwaltungsvorschrift gestützten Anspruch etwa: Sächs. OVG, Beschluss vom 17.3.1999 - 1 S 8/99 -, NVwZ-RR 1999, 814; Beschluss vom 16.12.2019 - 5 E 108/19 -, juris Rn. 6; OVG LSA, Beschluss vom 13.9.2006 - 1 O 169/06 -, juris Rn. 4).

Nach § 146 Abs. 3 VwGO ist die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR nicht übersteigt. Unter Beschwerdewert ist das finanzielle bzw. wirtschaftliche Interesse zu verstehen, das der Beschwerdeführer am Erfolg seines Rechtsmittels hat (Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 146 Rn. 18). Dieses wirtschaftliche Interesse beträgt hier - bezogen auf die Fahrtkosten - 91,00 EUR und liegt somit unterhalb des maßgeblichen Beschwerdewertes. Dies gilt auch, wenn die übrigen, von der Klägerin in ihrem Antrag vom 12. Juni 2026 geltend gemachten Kosten hinzugerechnet würden, denn sie hat - wie ausgeführt - um die Erstattung von "Reisekosten" in Höhe von insgesamt 197,95 EUR ersucht.

4. Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, weil die Ablehnung der von der Klägerin geltend gemachten Kostenpositionen im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist.

a) Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, - anküpfend an den jeweils vertretenen Ansatz zur Rechtsgrundlage eines Begehrens auf Reise(kosten)entschädigung an mittellose Personen für deren Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung (s. o.) - ob ein entsprechender Anspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht davon abhängt,

dass das Verfahren, für dessen Verhandlungsteilnahme Reisekostenentschädigung begehrt wird, im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (so BVerwG, Beschluss vom 19.2.1997 - BVerwG 3 PKH 1.97 -, juris Rn. 5, das keinen Raum für die Bewilligung von Reisekosten sieht, wenn ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das betreffende Verfahren zuvor wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt wurde; ebenso BVerwG, Beschluss vom 18.9.2019 - BVerwG 9 PKH 7.19 -, juris Rn. 4; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 11.8.2008 - OVG 3 M 52.08 -, juris Rn. 4),

ob zusätzlich oder allein entscheidend ist, ob die Anreise notwendig ist, weil entweder das persönliche Erscheinen angeordnet worden ist oder eine bemittelte, vernünftig haushaltende Partei die Teilnahme an der Verhandlung unter Berücksichtigung ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Bedeutung der Sache zur verständigen Wahrnehmung seiner Rechte als erforderlich ansehen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.2.2017 - BVerwG 6 C 28.16 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 18.7.2019 - BVerwG 9 PKH 7.19 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 E 587/11 -, juris Rn. 11; Sächs. OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 5 E 108/19 - , juris Rn. 3, 12),

oder ob - ohne vorheriges Erfordernis der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. zusätzlich zu diesem Erfordernis - die Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift vorliegen müssen (auf die strikte Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Interesse des Äußerungsrechts in der mündlichen Verhandlung als des Mittelpunkts des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich verzichtend etwa Bay. VGH, Beschluss vom 7.3.2006 - 25 ZB 05.31119 -, juris Rn. 4).

Denn Sinn und Zweck einer Entscheidung über Reise(kosten)entschädigung an mittellose Personen für deren Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung - sei es in Form der (teilweisen) Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sei es in alleiniger oder ergänzender Anwendung der Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift - bestehen darin, dass niemand wegen seiner Mittelosigkeit daran gehindert bzw. davon abgehalten werden soll, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Damit ist der entsprechende Anspruch Ausfluss des Rechts einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7.3.2006 - 25 ZB 05.31119 -, juris Rn. 4; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 29.9.2009 - 1 S 1682/09 -, juris Rn. 7). Soll aber durch die Gewährung von Reise(kosten)entschädigung an mittelose Personen deren Teilnahmemöglichkeit an einer mündlichen Verhandlung gesichert werden, liegt es in der Natur der Sache, dass das entsprechende Begehren im Vorfeld der betreffenden mündlichen Verhandlung gestellt werden muss. Deshalb wird der betreffende Anspruch auch als "Anspruch auf Vorschusszahlung für die Reisekosten [...] zwecks Teilnahme an der [betreffenden] mündlichen Verhandlung" bezeichnet (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 11.8.2008 - OVG 3 M 52.08 -, juris Rn. 4) und die Verwaltungsvorschrift sieht hierzu etwa gesonderte Maßnahmen im Falle der Eilbedürftigkeit vor. Von einer drohenden Hinderung an der Teilnahme kann jedoch keine Rede sein, wenn eine Partei - wie hier die Klägerin - an der mündlichen Verhandlung teilnimmt, sie den Transport zum Verhandlungsort also gerade hat organisieren können.

Hinzu kommt hier, dass die Klägerin vorgetragen hat, sie habe sich das Fahrzeug einer Freundin geliehen. Die Leihe ist eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung (vgl. § 598 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -); inwiefern die Klägerin gegenüber ihrer Freundin zur Tragung von Betriebskosten - hier: in Form des Ersatzes "verfahrenen" Kraftstoffes - verpflichtet war, ist bereits nicht dargetan; ferner wären entsprechende Kosten nicht belegt.

b) Anspruchsberechtigt im Hinblick auf eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung sind nach §§ 17, 21 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) ehrenamtliche Richter sowie Zeugen, zu denen die Klägerin nicht zählt. Kopier- und Portokosten werden ihr nicht erstattet, weil diese zu den Verfahrenskosten zählen, welche ausweislich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2026 die Klägerin zu tragen hat.

5. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) eine Festgebühr entsteht.