Der Kläger vermag mit seinem Prozesskostenhilfegesuch nicht durchzudringen, weil die beabsichtigte …
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger vermag mit seinem Prozesskostenhilfegesuch nicht durchzudringen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist unzulässig. Der Einstellungsbeschluss ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Er hat hinsichtlich der Feststellung, dass die Klage als zurückgenommen gilt, lediglich deklaratorische Bedeutung. Ein Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 92 Abs. 2 VwGO kann nur durch durch einen an das Verwaltungsgericht zu richtenden Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens geltend gemacht werden.
Vgl. hierzu etwa: OVG Saarland, Beschluss vom 20. Januar 1999 - 3 Y 1/99 -, NVwZ 1999, 897; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Januar 1999
- 1 C 97.1542 -, NVwZ 1999, 896; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 1998 - 8 S 356/98 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 28. Mai 1998 - 2 BB 48/88 -, juris sowie BVerfG, Kammerbe-schluss vom 13. Juli 1998 - 1 BvR 666/98 -, NVwZ 1998, 1173.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.