Diverse Ansprüche auf Auskunft, Herausgabe sowie Schadensersatz
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 35.754,07 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über diverse Ansprüche auf Auskunft, Herausgabe sowie Schadensersatz.
Der Beklagte war bei der A KG, deren Komplementär der am 18.05.2013 verstorbene Vater des Beklagten war, seit 27 Jahren beschäftigt. Der Beklagte führte das Tagesgeschäft, da sich sein Vater häufig im Ausland befand. Er verfügte über eine Bankvollmacht für die Konten der A KG und B GmbH. Der Beklagte sollte ursprünglich der Nachfolger seines Vaters werden.
Die Ehefrau des Komplementärs der A KG, Frau C, wurde seine Alleinerbin. Der Beklagte ist der Sohn des Komplementärs aus erster Ehe. Der Komplementär der A KG und Vater des Beklagten hat ihm in seinem Testament die A KG als Vermächtnis zugewandt. Der Beklagte nahm dieses Vermächtnis nicht an. Er begründet dieses mit steuerrechtlichen Unregelmäßigkeiten, die es bei der A KG gegeben haben soll.
Nach dem Tod des Komplementärs der A KG gründete deren Ehefrau am 15.08.2013 die Klägerin und brachte den Betrieb der A KG per Einbringungsvertrag ein. Die Ehefrau des Komplementärs der A KG ist nun Geschäftsführerin der Klägerin.
Die Klägerin ist, wie auch die A KG, auf die Herstellung von technischem Leder (Antriebs- bzw. Triebriemen) und Zubehör spezialisiert. Die A KG stellte im Wesentlichen Bandagen (Bremsbeläge) und Bremsleder für Colis her und handelte mit Antrieben, Riemen und Förderbändern. Außerdem betrieb die A KG eine Kunststoffspritzerei, die am 17.04.2013 nach D verkauft worden ist.
Der Beklagte kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13.08.2013 zum 30.09.2013. der Beklagte wurde mit einem Schreiben vom 18.08.2013 über einen Betriebsübergang auf die Klägerin unterrichtet. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis des Beklagten mit Schreiben vom 02.09.2013 fristlos. Der Beklagte widersprach mit Schreiben vom 15.09.2013 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Klägerin. Hinsichtlich der Kündigung vom 02.09.2013 ist beim Arbeitsgericht Iserlohn ein Kündigungsrechtsstreit anhängig (3 Ca 2363/15).
Der Beklagte gründete im Sommer 2010 die E GmbH. Er erwarb zu diesem Zweck in unmittelbarer Nachbarschaft der A KG ein Grundstück mit einem alten Fabrikgebäude. Die E GmbH handelt mit Bremsleder.
Der Mitarbeiter der A KG Herr F erhielt mit der Abrechnung für den Monat Februar 2012 (vgl. Bl. 213 der Akte) ein Urlaubsgeld in Höhe von 871,20 € und eine Provision in Höhe von 900 €. Herr F beendete später sein Arbeitsverhältnis mit der A KG und wechselte zur E GmbH.
Der Beklagte tätigte im Zeitraum vom 08.06.2010 bis zum 20.12.2010 von den beiden Geschäftskonten der A KG Abhebungen in Höhe von insgesamt 26.800 €.
Der Beklagte tätigte am 30.12.2010 eine Privatentnahme vom Konto der A KG in Höhe von 5.000 €.
Mit Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 21.10.2013 (Az. 22 O 97/13) ist gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erlassen worden. Die einstweilige Verfügung ist dem Kläger am 08.11.2013 zugestellt worden.
Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 15.11.2013 auf, alle sich in seinem Besitz befindlichen Unterlagen der A KG herauszugeben, private Aufzeichnungen oder sonstige Verkörperungen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der A KG bzw. der Klägerin zu vernichten, Auskunft über mit Hilfe dieser Geheimnisse bereits erfolgte Wettbewerbshandlungen und die dadurch erzielten Verkaufserlöse zu erteilen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 20.11.2013 abzugeben und Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 UWG in Höhe von 2.529,50 € zu zahlen. Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.
Mit einem am 28.11.2013 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Die Polizei hat ihm Rahmen eines Ermittlungsverfahrens aufgrund einer Strafanzeige der Klägerin Anfang 2014 das Betriebsgebäude der E GmbH und das Privathaus des Beklagten durchsucht. Ausweislich des Durchsuchungsprotokolls (vgl. Bl. 225 der Akte) verlief die Durchsuchung negativ.
Die Klägerin hat Anfang 2015 Herrn G als IT-Fachmann und Berater eingestellt. Die Klägerin legte sich die Internetdomaine www. E gmbh.de zu. Herr G bat Kunden unter einer Mailadresse, die der des Beklagten ähnlich ist, um Zusendung von Unterlagen.
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte das Vermächtnis seines Vaters seinerzeit nicht angenommen habe, weil ein Minuskapital in Höhe von 300.000 € bestanden habe. Steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten habe es vor 25 Jahren gegeben. In letzter Zeit jedoch nicht mehr.
Die Klägerin behauptet, dass ihre jetzige Geschäftsführerin mit dem Vater des Beklagten über einen Zeitraum von 10 Jahren ständig auf Reisen gewesen sei. Er hätte sich jährlich nur ca. 4 Wochen in Deutschland aufgehalten. Aus diesem Grund sei der Beklagte faktisch der Geschäftsführer der A KG gewesen und habe schalten und walten können, wie er gewollt habe. Er habe den gesamten kaufmännischen Bereich geleitet und Zugriff auf alle Unterlagen und Daten sowie den Inhalt des Tresors der A KG gehabt. Er sei zudem mit einer Bankvollmacht ausgestattet und Ansprechpartner der Kunden gewesen.
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte im Sommer 2010 die E GmbH ohne Zustimmung seines Vaters gegründet habe. Bei der E GmbH handele es sich um ein unmittelbares Konkurrenzunternehmen der damaligen A KG.
Die Klägerin behauptet, dass ihre Geschäftsführerin im Juli 2013 zufällig Kenntnis von der E GmbH erlangt habe. Sie behauptet, dass die Fabrikhalle der E GmbH im Juli 2013 leer gewesen sei. Eine Betriebstätigkeit sei nicht zu erkennen gewesen. Der alte Eigentümer der Fabrikhalle und Nachbar des Grundstücks habe ihr am 26.07.2013 mitgeteilt, dass dort bis zu diesem Tag nicht produziert worden sei. Am 02.08.2013 seien Leute mit dem Einrichten der Halle beschäftigt gewesen. Die Klägerin behauptet, dass es sich bei dem Firmensitz der E GmbH um eine Briefkastenadresse handele. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte die gesamte Tätigkeit für die E GmbH im Büro der A KG ausgeführt habe. Die Mitarbeiterin Frau H habe berichtet, dass der Beklagte kurz vor Rückkehr des Vaters nach Deutschland immer alle Geschäftsunterlagen der E habe verschwinden lassen, damit dieser davon habe keine Kenntnis nehmen können.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe seine Geschäfte damit gemacht, dass er an die A KG gerichtete Aufträge auf die E GmbH umgeleitet habe. Der Beklagte habe während seiner Beschäftigungszeit für die A KG systematisch Kundenaufträge abgefangen und den Verkaufserlös rechtswidrig der E GmbH zugeführt. Er habe die Aufträge für die KG angenommen, auf Kosten der A KG Bandagen und Bremsleder produziert, die Produkte auf Kosten der KG versandt und in der Zeit ab der Gründung der E GmbH die Aufträge fast ausschließlich über die E GmbH abgerechnet. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte die Umsatzrückgänge, die dadurch durch bedingt gewesen seien, dass er die bei der A KG produzierten Waren auf Rechnung der E GmbH verkauft habe, gegenüber seinem Vater damit begründet habe, dass durch die Wirtschaftskrise ca. 30 % Kunden in Insolvenz gegangen seien. Gegen den Umstand, dass das gesamte Vorgehen mit dem Vater abgesprochen gewesen sei, spreche bereits, dass die A KG zum Zeitpunkt der Gründung der E GmbH immer tiefer in die roten Zahlen geraten sei. Die Klägerin behauptet, dass der Komplementär der A KG und Vater des Klägers in den letzten Jahren insgesamt 263.000 € privat in die A KG eingelegt habe, damit die dringendsten Verbindlichkeiten hätten erfüllt werden können.
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte nach dem Tod des Vaters versucht habe, die A KG insgesamt in die E GmbH zu überführen. Er habe die Mitarbeiter der KG abwerben wollen. Tatsächlich hätten eine Büroangestellte und ein Mitarbeiter aus der Produktion bei der E GmbH angefangen. Außerdem habe der Beklagten nach seinem Ausscheiden versucht, ausnahmslos alle Kunden der Klägerin dazu zu bewegen, bei ihm zu bestellen. Dabei habe er verschwiegen, dass er nicht mehr für sie, die Klägerin, arbeite. Er habe die Kunden dazu aufgefordert, die Bestellungen fortan über seine neuen Kontaktdaten aufzugeben. So habe der Beklagte am 10.02.2012 die Anfrage einer Kundin an seine Mailadresse bei der A KG auf seine weitere Mailadresse bei der E GmbH weitergeleitet.
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte ihre Geschäftsinterna nutze, um Kunden kontaktieren und ihnen Angebote machen zu können. Hierzu gehörten Kundenlisten, Bestelllisten und Preislisten sowie Lieferantendaten. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte diese Daten während und nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu Wettbewerbshandlungen verwendet habe. Es sei ausgeschlossen, dass der Beklagte alle Details im Kopf gehabt habe. Der Beklagte sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Besitz von Kundenlisten, Bestelllisten und Preislisten, die er während seiner Beschäftigungszeit bei ihr in seinen Besitz gebracht habe. Die Klägerin behauptet, dass sie festgestellt habe, dass die Unterlagen ab 2008 unvollständig seien. Bei dem ersten Betreten des Betriebes durch ihre Geschäftsführerin im Mai 2013 hätten Ordner mit Kontoauszügen der Geschäftskonten bei der Volksbank und bei der Commerzbank gefehlt. Einige Tage später seien die Ordner wieder da gewesen. In der Zeit ab Mai 2013 bis zum 02.09.2013 sei fast täglich festzustellen gewesen, dass Ordner im Büro fehlten und nach einigen Tagen wieder im Regal gestanden hätten. Außerdem seien Ordner umgestellt worden.
Die Klägerin behauptet, dass sie am 05.08.2013 festgestellt habe, dass sämtliche Daten vom Computer des Beklagten gelöscht worden seien. Außerdem habe sich auf dem Computer der kaufmännischen Angestellten eine Kundendatei befunden, die verschlüsselt gewesen sei. Das Passwort habe nur der Beklagte gekannt. Es hätten Auftragsbestätigungen und Daten von Bestellungen wieder hergestellt werden können. Die dazugehörigen Ausgangsrechnungen fehlten jedoch. Dieses könne nur der Beklagte gewesen sein.
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte auch im Besitz von Preislisten sei, da er sie systematisch unterbiete. Er nutze die Unterlagen unter Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG. Welche Unterlagen der Beklagte im Einzelnen mitgenommen habe, wisse sie, die Klägerin, nicht. Daher seien die Anträge auf Herausgabe allgemein gefasst worden.
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte sich zudem dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschafft habe, dass er die Konditionen, die ihr ihre Lieferanten und Transportunternehmen aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit einräumten, nutzte, um sich Material für seine Firma zu bestellen und Waren transportieren zu lassen. Auch die Lieferanten und Transportunternehmen habe er im Unklaren darüber gelassen, dass er nicht für sie, die Klägerin, gehandelt habe.
Die Klägerin behauptet, dass Speditionsrechnungen zu Speditionsaufträgen vorlägen, zu denen es keine Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder entsprechende Zahlungseingänge gebe.
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte auch nach dem 29.10.2013 ihre Kunden aufgefordert habe, die Waren über ihn zu bestellen. So habe die Fa. I GmbH, die eine langjährige Kundin gewesen sei, am 15.10.2013 das letzte Mal Ware bestellt. Der Beklagte habe der Fa. I per Mail am 29.10.2013 mitgeteilt, dass sie die Waren günstiger bei der E GmbH bestellen könne. Die Fa. J GmbH & Co. KG sei eine langjährige Kundin. Sie habe zuletzt am 04.06.2012 bestellt. Am 07.11.2013 habe die Fa. J bei ihr, der Klägerin, um ein Angebot für eine Bandage gebeten. Der Kunde habe dann jedoch bei der E GmbH bestellt.
Die Klägerin behauptet zu von ihr vorgelegten Rechnungen der Fa. K über Fenster zu einem Kaufpreis von 2.136,20 € vom 03.12.2011 und 05.12.2011 (vgl. Bl. 124 bis 126 der Akte), die seinerzeit aus der Barkasse der A KG bezahlt worden sind, dass diese nicht im Betrieb der A KG eingebaut worden seien. Sie seien auch nicht in der Immobilie M straße X eingebaut worden.
Die Klägerin behauptet zu einer von ihr vorgelegten Rechnung von N vom 08.12.2011 über eine Badezimmerausstattung im Wert von 1.460,74 € (vgl. Bl. 127 der Akte), die seinerzeit aus der Barkasse der A KG bezahlt worden ist, dass sich diese Badezimmerausstattung weder in den Räumlichkeiten der A KG noch in der Immobilie in der M straße X befände. Die Klägerin gehe davon aus, dass die Badezimmerausstattung zum Einbau in das Firmengebäude des Beklagten angeschafft worden sei.
Die Klägerin behauptet, dass gegen die Einstellung der Bremslederproduktion bei der A KG spreche, dass der Beklagte für die A KG in der Zeit von Oktober 2010 bis September 2013 insgesamt 37 Aufträge mit einem Gesamtwarenwert von 62.927,70 € von der Fa. O, die seit 2006 eine Kundin der A KG war, angenommen habe. Der Beklagte habe gegenüber dem Betriebsleiter der Fa. O Herrn P erklärt, dass er die Bestellungen sofort herstellen und liefern werde. Eine Bestellung des Bremsleders im Ausland sei nicht erfolgt. Das Bremsleder sei von der KG gefertigt und von dort auf deren Kosten versandt worden. Die Abrechnung und Lieferung sei jedoch über die E GmbH erfolgt. Die Klägerin behauptet, dass der Herr P von der Fa. O davon ausgegangen sei, dass er die Aufträge weiterhin bei der A KG aufgebe. Ab Oktober 2010 habe die Fa. O die A KG mit dem Zusatz E in ihrer Kundendatei geführt. Der Beklagte habe gegenüber Herrn P nicht erwähnt, dass es sich bei der E GmbH um ein Konkurrenzunternehmen zur A KG handele. Der Beklagte habe Herrn P lediglich eine andere Telefonnummer zur Aufgabe der Bestellungen mitgeteilt. Die E GmbH habe erstmals unter dem 02.11.2010 eine Rechnung an die Fa. O gestellt.
Die Klägerin behauptet, dass am 08.09.2010 an die Fa. R GmbH ausweislich einer Rechnung der Fa. S zwar 150 Bremsleder versandt worden seien, es seien jedoch nur 15 Bremsleder über die A KG abgerechnet worden. Für die Teilmenge von 135 Bremsleder, die einen Warenwert von 8.514,45 € gehabt habe, existierte keine weitere Rechnung. Der Beklagte habe die Rechnung entweder vernichtet oder 135 Bremsleder über die E GmbH abgerechnet.
Die Klägerin behauptet, dass sich hinsichtlich einer Geschäftsbeziehung zur Fa. T KG in ihren Geschäftsräumen keine Unterlagen befänden. Sie habe von der Kundenbeziehung durch Speditionsunterlagen erfahren. Bei der T KG handele es sich um eine Kundin, für die Bandagen hergestellt worden seien. In den Jahren 2007 bis 2010 seien insgesamt 2228 kg Bandagen geliefert worden. Je nach Gewicht der Bandagen sei von einem Warenwert um die 200.000 € auszugehen. Da die Geschäftsbeziehung Ende 2010 abgebrochen sei, gehe sie, die Klägerin, davon aus, dass der Beklagte den Kunden auf die E GmbH umgeleitet habe. In der Zeit vom 19.02.2010 bis zum 06.11.2010 seien von der A KG insgesamt 37 Bandagen an die T KG geliefert worden. Der Warenwert in Höhe von 51.800 € sei auf den Geschäftskonten der A KG nicht eingegangen. Der Beklagte müsse die Unterlagen mitgenommen haben. Die Klägerin behauptet, dass die A KG laut Auskunft der Fa. T KG als Lieferant nicht registriert sei. Ihr, der Klägerin liege jedoch ein Lieferschein vor. Es liege daher die Vermutung nahe, dass die Lieferungen über die Fa. E abgerechnet worden seien. Die Klägerin behauptet, dass ihr nicht bekannt sei, ob die T KG Waren nur weitergleitet habe und ob diese bezahlt worden seien. Aus diesem Grund müsse der Beklagte die entsprechende Auskunft erteilen.
Die Klägerin behauptet zu von ihr vorgelegtem E-Mailverkehr zwischen der A KG und U aus März 2010 (vgl. Bl. 162 der Akte), dass sie zu dieser Geschäftsbeziehung keinerlei Unterlagen vorgefunden habe. Der Kunde habe 3.000 € gezahlt, dessen Verbleib ungeklärt sei.
Die Klägerin behauptet hinsichtlich der Rechnung die die V GmbH vom 22.09.2010 (vgl. Bl 163 der Akte) an eine Fa. „W“ über Transportband-Restmaterial für 2.380 €, dass der Beklagte dort Transportband-Restmaterial bezogen habe und damit im Bereich Handel tätig gewesen sei. Die von der V GmbH bezogenen Waren seien von der A KG bezahlt worden. Außerdem sei die Lieferung an die Fa. W der A KG ausweislich einer Rechnung der S AG vom 25.02.2010 (vgl. Bl. 165 der Akte) in Rechnung gestellt worden. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte die Waren gekauft habe, um diese an Herrn X weiter zu verkaufen. Eine Fa. W existiere nicht.
Die Klägerin behauptet zu dem Kunden Y, der seit 15 Jahren Kunde der A KG gewesen ist und an den Bandagen zur Weiterlieferung nach Russland geliefert worden sind, dass ihr ab 2010 keine Unterlagen über die Lieferung von Bandagen an die Fa. Y zur Weiterlieferung nach Russland vorlägen. Pro Auftrag habe es sich um 30 Bandagen gehandelt.
Die Klägerin behauptet, dass die E GmbH Frachtkosten über die A KG abgerechnet habe. Es habe sich dabei um Kundenkontakte in Indien, Pakistan und den USA gehandelt. Die Frachtkosten beliefen sich auf 5.224,57 €. Die Transportkosten seien nicht mit Zustimmung des Vaters übernommen worden. Durch diese Vorgehensweise habe der Beklagte seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Daher stehe ihr, der Klägerin, ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Die Klägerin behauptet, dass gemäß einer Rechnung vom 22.02.2011 (vgl. Bl. 183 der Akte) an die A KG drei Frachtstücke von der Fa. Z aus der Schweiz geliefert worden seien. Sie, die Klägerin, könne die Lieferung mangels weiterer Unterlagen jedoch nicht zuordnen.
Die Klägerin behauptet, dass auf den Packlisten und Lieferscheinen (vgl. Bl. 184 bis 190 der Akte) für den Kunden Y der Name „Frau A1“ zu finden sei. Die A KG habe an die Y GmbH unter anderem Antriebe und Riemen für den russischen Markt verkauft. Auf Weisung der Y GmbH seien die Waren entweder direkt an die Y GmbH oder an die B1 Verpackungsgesellschaft zwecks Weiterleitung im Auftrag der Y GmbH geliefert worden. Frau A1 sei dort als Ansprechpartnerin bei der A KG angegeben. Nach ihrem Informationsstand sei nie eine Frau A1 für die A KG tätig gewesen. Daher sei davon auszugehen, dass Frau A1 den Beklagten und die E GmbH unterstützt habe. Die Klägerin meint, dass sie jedenfalls einen Anspruch auf Auskunft darüber habe, wer in ihrem Unternehmen tätig war und Kontakt zu ihren Kunden und Einblicke in Geschäftsvorgänge gehabt habe.
Die Klägerin behauptet, dass die A KG in der Zeit vom 01.12.2009 bis zum 12.06.2013 insgesamt 18.060 kg Leder zur Produktion von Bremsleder und Bandagen eingekauft habe. Hiervon seien jedoch nur 12.532,50 kg verbraucht worden, wie sie anhand der Ausgangsrechnungen der A KG und der B GmbH ermittelt habe. Der Verschnitt bei der Produktion liege lediglich bei 5 bis 8 %. Daher betrage die Fehlmenge 5.527,50 kg. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte die Fehlmenge verbraucht habe, um Bremsleder und Bandagen zu produzieren, die er über die E GmbH verkauft habe. Eine Zustimmung des Vaters hierzu habe nicht vorgelegen.
Die Klägerin behauptet, dass in der am 17.04.2013 veräußerten Kunststoffspritzerei ein Restbestand von Granulat in Höhe von 1.000 kg registriert gewesen sei. Im Jahr 2013 habe die A KG 11.424 kg Granulat eingekauft. Aus den Ausgangsrechnungen der KG ergebe sich eine verbrauchte Menge an Granulat in Höhe von 4.886,7 kg. Daher gehe sie, die Klägerin, davon aus, dass der Beklagte die Fehlmenge in Höhe von 5.587,98 kg verbraucht habe, um Aufträge auf Rechnung der E GmbH auszuführen.
Die Klägerin behauptet hinsichtlich der Kontobewegungen in der Zeit vom 08.06.2010 bis zum 02.12.2010, dass die Abhebungen nur hätten vom Beklagten vorgenommen worden sein können. Es habe sich um Barabhebungen in Höhe von insgesamt 25.400 € gehandelt. Die Beträge seien nicht in die Kasse eingelegt worden. In der Kasse hätten sich bei Übernahme der A KG nur 70 € befunden. Außerdem seien vereinzelt Unterlagen über Barauszahlungen an Aushilfskräfte vorgefunden worden. Auch zu den zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnissen der Aushilfen lägen nur vereinzelt Unterlagen vor.
Die Klägerin behauptet, dass die Privatentnahme in Höhe von 5.000 € am 30.12.2010 durch den Beklagten vorgenommen worden sei. Zwar sei ausweislich der Quittung (vgl. Bl. 211 der Akte) der Betrag an den Vater ausgezahlt worden, dieser habe die Quittung jedoch nicht unterschrieben und habe sich zu dieser Zeit auf Mallorca befunden. Der Betrag sei nicht für die Abfindung von Frau C1 verwendet worden. Das Arbeitsverhältnis sei bereits zum 15.09.2009 beendet worden und die Abfindung habe 5.250 € betragen.
Die Klägerin behauptet, dass dem Mitarbeiter der A KG Herr F arbeitsvertraglich weder Urlaubsgeld noch Provisionen zugestanden hätten. Aus diesem Grund müsse der Beklagte die Zahlungen begründen.
Die Klägerin behauptet, dass sie eine Rechnung an die D1 USA vom 09.07.2012 (vgl. Bl. 214 der Akte) über die Herstellung von zwei Bandagen in Sonderausfertigung gefunden habe. Es sei nicht klar, ob die A KG oder die E GmbH Aussteller der Rechnung gewesen sei. Der Betrag in Höhe von 23.100 € sei zumindest nicht eingegangen. Der Auftrag sei jedoch ausgeführt worden. Der Mitarbeiter Herr E1 könne sich genau erinnern, da der Auftrag problematisch gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
48den Beklagten zu verurteilen, sämtliche in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Unterlagen und/oder ihm überlassenen Unterlagen sowie sämtlicher Kopien und Abschriften dieser Unterlagen gleich auf welchem Datenträger, in Papier- oder elektronischer Form, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der A KG im Zeitraum 01.01.2008 bis 14.08.2013 und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Klägerin im Zeitraum 15.08.2013 bis 02.09.2013 entstanden oder in seinen Besitz gelangt sind, vollständig und ersatzlos an die Klägerin herauszugeben, und zwar
50Eingangsrechnungen über Materialeinkäufe bei den Firmen F1, G1,H1, I1, J1,K1 GmbH, V, M1, N1, O1,P1, R1, S1, T1,U1,V1,W1,X1,Y1,
51Eingangsrechnungen und Gutschriften über Versandkosten der Firma Schenker, Heuel, Streck, Cargo Partner, UPS und der Service Agentur Meyer,
52Rechnungen über Notar- und Rechtsanwaltskosten der Notare und Rechtsanwälte Dr. L1 in Z1 sowie Rechnungen des Rechtsanwalts A2 in Z1,
53Eingangsrechnungen des Elektrikers B2 und des technischen Großhandels C2 GmbH & Co. KG In Z1,
54Bankbelege, insbesondere Kontoauszüge der Konten bei der Commerzbank Z1 mit den Kontonummern XXXX XXX XX und XXXX XXX XX und dem Konto bei der Volksbank im Märkischen Kreis e.G. mit der Kontonummer XX XXX XXX, sowie Ablichtungen der auf diese Konten ausgestellten Schecks, Kreditverträge mit der Commerzbank Z1 und der Volksbank im Märkischen Kreis e.G.,
55Umsatzsteuererklärungen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Meldungen zur Sozialversicherung, elektronische Lohnsteuer- und Einkommensteuerbescheinigungen, Bilanzen und sonstige Buchhaltungsunterlagen, erstellt von der Steuerberatungsgesellschaft GMPB in D2, des Steuerberaters E2 in D2, und dem von dem Beklagten mit der buchhalterischen Aufgaben betreuten Steuerfachangestellten F2,
56Kreditvertrag zwischen Frau C und der A KG über 100.000,00 € aus dem Jahr 2012,
57Aufzeichnungen über sämtliche baren Geschäftsvorfälle (Kassenbuchführung), Belege über Bareinnahmen und Barauszahlungen,
58Rechnungen der Steuerberatungsgesellschaft GMPB in D2, Rechnungen des Steuerberaters E2 in D2, Rechnung des Steuerfachangestellten F2,
59Ausgangsrechnungen an Kunden, ……… sowie diesen erteilte Gutschriften,
60Unterlagen zur Preiskalkulation für die Herstellung und den Vertrieb von Bandagen und Bremsledern,
61Kundenkartei,
62Belege über Stornos und Umbuchungen,
63Korrespondenz mit Kunden und Interessenten, insbesondere Angebotsanfragen, erstellte Angebote, Auftragsbestätigungen,
64Korrespondenz mit Lieferanten, Banken, Steuerberater, Buchhalter, Anwälten und Notaren,
65Arbeitsverträge;
67den Beklagten zu verurteilen, sämtliche privaten Aufzeichnungen über Kunden- und Lieferantendaten, d.h. Namen und Anschriften der Kunden, Art und Anzahl der bestellten Artikel und deren Preise, Bestellzeiträume, Häufigkeit der Bestellungen und Zahlungsmodalitäten, sowie Namen und Anschriften der Lieferanten, Preise und Lieferkonditionen;
68den Beklagten zu verurteilen, es bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, verkörperte Kunden-, Lieferanten- und Interessentendaten sowie Preisinformationen der Klägerin und deren Rechtsvorgängerin, der A KG, von denen er während seiner Beschäftigungszeit bei diesen Unternehmen Kenntnis erlangt hat, unabhängig von der Art der Verkörperung in Papier- oder elektronischer Form sowie private Aufzeichnungen für eigene geschäftliche Zwecke zu benutzen, insbesondere auf der Grundlage dieser Daten Kunden und Interessenten der Klägerin zum Zwecke des Wettbewerbs zu kontaktieren und/oder ihnen gegenüber die Angebote der Klägerin gezielt zu unterbieten;
69den Beklagten zu verurteilen, durch Vorlage einer geschlossenen, systematischen Aufstellung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 02.09.2013 unter Angabe der Namen der Kunden, Bestell- und Lieferdaten, Art und Anzahl der bestellten Artikel, Bestellwert, Rechnungsdaten und Daten der Zahlungseingänge nebst Belegen über Bestellungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Buchungsbelegen und Kontoauszügen, Auskunft über die bereits unter Verwendung der in den Klageanträgen zu Ziffer 1. und Ziffer 2. bezeichneten Unterlagen und privaten Aufzeichnungen erfolgten Wettbewerbshandlungen und die dadurch erzielten Verkaufserlöse zu erteilen;
70den Beklagten zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte nach Ziffer 4) eidesstattlich zu versichern;
71den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 2.529,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2013 zu zahlen;
72festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch Wettbewerbshandlungen des Beklagten unter Verwendung der in den Klageanträgen zu Ziffer 1. und Ziffer 2. bezeichneten Unterlagen und Aufzeichnungen sowie sonstiger Informationen, die der Beklagte während seiner Beschäftigungszeit bei der Klägerin und deren Rechtsvorgängerin, der A KG, erlangt hat, der seit dem 01.08.2008 bereits entstanden ist und noch entstehen wird;
73den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, wo die gemäß den Rechnungen der K GmbH & Co. KG vom 05.12.2011 über 516,94 € und vom 05.12.2011 über 333,98 € gekauften KS-Fenster „Standard“ weiß eingebaut wurden;
74den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, wo die mit Rechnung der N GmbH & Co. KG vom 08.12.2011 über 1.480,74 € angeschaffte Badezimmerausstattung eingebaut wurde;
75den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, über wen die Teillieferung von 135 Bremsledern an die Firma Gebr. R GmbH in XXXXX vom 08.09.2010 abgerechnet wurde, insbesondere ob die Abrechnung dieser Teillieferung über die E GmbH erfolgt ist;
76den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Stückzahl, mit welchen Maßen und mit welchem Warenwert bei der A KG und/oder der Klägerin im Zeitraum 01.01.2007 bis 02.09.2013 Bandagen für die BPW T KG in G2 hergestellt und an diese geliefert wurden, wer die Rechnungen an die BPW T KG in diesem Zeitraum gestellt hat und auf welches Konto die BPW T KG die Rechnungsbeträge in diesem Zeitraum überwiesen hat;
77den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über die Geschäftsbeziehung der A KG zu den Kunden U im Zeitraum bis zum 02.09.2013 zu erteilen, d.h. welche Waren, in welcher Stückzahl zu welchem Preis an diesen geliefert wurden und auf welches Konto die Zahlungen des U erfolgt sind sowie sämtliche Unterlagen, wie Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Schriftverkehr an die Klägerin herauszugeben;
78den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu dem Unternehmen W,H2 str. XXa, XXXXX Z1, zu erteilen, insbesondere ob es sich um ein zweites von dem Beklagten während seiner Beschäftigungszeit bei der A KG gegründetes Konkurrenzunternehmen handelt bzw. handelte, und ob die Wareneinkäufe für dieses Unternehmen bei der V GmbH von der A KG bezahlt wurden;
79den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Bandagen mit welchen Maßen und welchem Warenwert bei der A KG bzw. der Klägerin im Zeitraum 01.01.2010 bis 02.09.2013 für die Kundin Y GmbH hergestellt, ob diese über die A KG oder die E GmbH abgerechnet wurden und auf welches Konto die Zahlungen der Y GmbH erfolgt sind;
80den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.224,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Klage-erweiterung zu zahlen;
81den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Waren der A KG von der Z mit Sitz in der Schweiz am 22.02.2011 geliefert wurden;
82den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und ggfls. in welchem Zeitraum ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Frau A1 bestand, für welchen Aufgabenbereich diese Mitarbeiterin eingestellt und wie diese Mitarbeiterin entlohnt wurde sowie den vollständigen Namen und deren Anschrift mitzuteilen; hilfsweise, Auskunft über den vollständigen Namen und die Anschrift der Frau A1 zu teilen und mitzuteilen, warum sich Frau A1 in den Geschäftsräumen der A KG aufgehalten hat und dort tätig war;
83den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über den Verbleibt vom 5.527,50 kg Leder zur Herstellung von Bremsleder und Bandagen im Zeitraum 01.01.2010 bis 12.06.2013 zu erteilen;
84den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über den Verbleib von 5.587,98 kg Granulat der Farbe natur, angeschafft für die von der Firma A betriebene Kunststoffspritzerei, zu erteilen, insbesondere ob er das Material verwendet hat, um Aufträge auf eigene Rechnung und/oder Rechnung der E GmbH auszuführen;
85den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über die nachstehenden Kontobewegungen auf den Geschäftskonten der der A KG und die Verwendung der abgehobenen Beträge zu erteilen: 1. Geschäftskonto bei der Volksbank im Märkischen Kreis, Konto-Nr. XXXXXXXX a) Barabhebung am 13.07.2010 1.900,00 € b) Barabhebung am 28.07.2010 8.000,00 € c) Barabhebung am 27.10.2010 500,00 € 2. Geschäftskonto bei der Commerzbank Z1, Konto-Nr. XXXXXXXXX a) Scheckauszahlung am 08.06.2010 2.000,00 € b) Scheckauszahlung am 23.07.2010 1.000,00 € c) Scheckauszahlung am 17.08.2010 1.900,00 € d) Scheckauszahlung am 20.09.2010 3.000,00 € e) Scheckauszahlung am 13.10.2010 1.200,00 € f) Scheckauszahlung am 15.11.2010 2.500,00 € g) Barabhebung am 20.12.2010 1.800,00 €
86den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über den Verbleib einer Privatent-nahme aus der A KG in Höhe von 5.000,00 € am 30.12.2010 zu erteilen;
87den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über die Abrechnung des Mitarbeiters F zu erteilen, und zwar, warum Herr F für drei Urlaubstage im Monat Februar 2012 ein Urlaubsgeld in Höhe von 871,20 € und im Monat Februar 2012 eine Provision in Höhe von 900,00 € erhalten hat;
88den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob die Rechnung der D1. vom 09.07.2012 von der A KG oder der E GmbH ausgestellt wurde und auf welches Konto der Rechnungsbetrag in Höhe von 23.100,00 € überwiesen wurde;
89den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu den Ziffern 8-14 und 16 - 23 der Klage erteilten Auskünfte erforderlichenfalls an Eides statt zu versichern;
90festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden, der sich nach Auskunftserteilung zu den Anträgen gemäß Ziffern 8-14 und 16-23 ergibt und von dem Beklagten während der Beschäftigungszeit bei der A KG, d.h. bis zum 02.09.2013, verursacht wurde, zu ersetzen;
91den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welches Unternehmen (Name und Anschrift) die am 08.09.2010 von der A KG aus an die Gebr. R GmbH durch die Schenker Deutschland AG gelieferten 135 Bandagen mit den Maßen 1500 x 1550 x 22 mm, Gewicht 3 kg pro Stück, für die E GmbH produziert und/oder von wem die E GmbH diese eingekauft hat, (Bezug zum Antrag zu Ziffer 10);
92den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über den Inhalt der zwischen der A KG bzw. der Klägerin und der T KG im Zeitraum 01.01.2010 bis 02.09.2013 getroffenen Vereinbarungen über die Lieferung von Bandagen zur Weiterleitung, an welche Unternehmen (Namen und Anschriften) die Weiterleitung erfolgt ist, welche Zahlungsmodalitäten mit der T KG und/oder den Unternehmen, an die Weiterleitung erfolgt ist, vereinbart wurden, an wen (Namen und Anschriften des Unternehmens) die A KG bzw. die Klägerin die Rechnungen gestellt hat, welche Unternehmen (Namen und Anschriften) die Rechnungen bezahlt haben und auf welches Konto der A KG bzw. der Klägerin die Zahlung erfolgt ist, und ob und an wen (Namen und Anschriften der Unternehmen) die E GmbH in diesem Zeitraum Rechnungen für die an die T gelieferten Bandagen gestellt hat. (Bezug Antrag zu Ziffer 11.);
93den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Waren, in welcher Stückzahl der Beklagte und/oder die E GmbH im Zeitraum bis zum 03.09.2013 bei der V GmbH zum Weiterverkauf an die Kunden der A KG bzw. der Klägerin Herrn X gekauft hat, (Bezug Antrag zu Ziffer 12.);
94den Beklagten zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der zu den Ziffern 26-28 der Klage erteilten Auskünfte erforderlichenfalls an Eides statt zu versichern;
96festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der sich nach Auskunftserteilung zu den Anträgen gemäß den Ziffern 26-28 der Klage ergibt und von dem Beklagten während der Beschäftigungszeit bei der A KG, d.h. bis zum 02.09.2013 verursacht wurde, zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass er mit Zustimmung seines Vaters gehandelt habe.
Ursprünglich habe er die Position seines Vaters übernehmen sollen. Dieses habe ihm, dem Beklagten, jedoch nicht behagt, da es in der A KG steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten gegeben habe. Darüber habe er mit seinem Vater im Jahr 2010 Gespräche geführt.
Der Beklagte behauptet, dass 2009/2010 die Preise für Rohleder um ca. 30 % bis 40 % gestiegen seien. Aus diesem Grund habe sein Vater die Produktion von Bremsleder einstellen wollen. Außerdem sei der Markt für Bremsleder damals zunehmend von China beeinflusst worden. Er, der Beklagte, habe seinem Vater vorgeschlagen, das Bremsleder als Fertigprodukt aus China zu kaufen. Dieses habe sein Vater abgelehnt, da die Ware per Vorkasse bezahlt werden müsse und die Qualität unbekannt sei. Es habe viele Gespräche zwischen ihm und seinem Vater gegeben. Sein Vater habe ihm sinngemäß gesagt: „Mach du es doch selbst, ich auf jeden Fall nicht“. Der Beklagte behauptet, dass das Fazit der Gespräche gewesen sei, dass er selbst eine Firma gründen solle. Es sei dann geplant gewesen, dass er, der Beklagte, wenn sein Vater ca. 2012 in den Ruhestand gehen würde, die Assets der A KG für ca. 65.000 € hätte kaufen sollen. Die KG hätten dann liquidiert werden sollen.
Der Beklagte behauptet, dass dieser gemeinsamte Plan mit Wissen und Unterstützung seines Vater umgesetzt worden sei. Er sei auf Anraten seines Vaters zu dessen Notar gegangen und habe im Sommer 2010 die Fa. E GmbH gegründet, das Grundstück gekauft und mit einem Architekten einen Neubau geplant. Hierüber hätten auch sämtliche Mitarbeiter der A KG Bescheid gewusst.
Der Beklagte behauptet, dass ab diesem Zeitpunkt der Handel mit Bremsleder nur noch über die E GmbH erfolgt sei. Die A KG habe nur noch Bandagen produziert. Es habe eine strikte Trennung vom Produkt- und vom Handelsbereich gegeben. Aus diesem Grund sei nicht ersichtlich, worin wettbewerbswidrige Verhaltensweisen bestanden haben sollten. Zudem existiere kein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen ihm und der A KG und es sei kein Konkurrenzverbot vereinbart worden. Vom OLG Hamm sei bereits mit Beschluss vom 26.03.2015 (Az. I-4 W 28/15 OLG Hamm) festgestellt worden, dass er seinem früheren Arbeitgeber Konkurrenz machen dürfe. Selbst dann, wenn der planmäßig und zielbewusst vorgehen. Jedoch sei alles im Einverständnis mit seinem Vater erfolgt.
Der Beklagte behauptet, dass sich keine Unterlagen der A KG in seinem Besitz befänden, wenn überhaupt Unterlagen fehlen würden. Private Aufzeichnungen habe er nicht angefertigt. Auch die Polizei habe bei der Wohnungsdurchsuchung Anfang 2014 keine Unterlagen gefunden. Der Beklagte behauptet, dass auch der IT-Fachmann Herr G herausgefunden habe, dass sich die Klägerin in Besitz sämtlicher mit dem Klageantrag zu 1) herausverlangter Unterlagen befinde.
Der Beklagte behauptet, dass die Klägerin unter dem Namen E GmbH Kunden angerufen habe und um Zusendung von Unterlagen und Rechnungen an die Mailadresse buchhaltung@ E gmbh.de gebeten habe.
Der Beklagte behauptet zur Rechnung der Fa. K über die Fenster, dass sein Vater sämtliche Kosten für seine privaten Immobilien über die KG abgerechnet habe. Als er, der Beklagte, die A KG verlassen habe, hätten von den Fenstern noch 2 oder 3 in der Packstube gestanden. Die anderen Fenster seien im Dachgeschoss des Hauses in der M straße X eingebaut worden. Genauso sei die Badezimmerausstattung der Fa. N im Kellergeschoss dieses Hauses eingebaut worden.
Der Beklagte behauptet zur Lieferung von 150 Bremsleder an die Fa. R GmbH, dass die Lieferungen an die Fa. R vor der Gründung der E GmbH über die A KG abgerechnet worden seien. Bei den 15 Bremsledern habe es sich um eine Restmenge gehandelt. Die 135 Bremsleder seien von der E GmbH geliefert und hergestellt worden.
Der Beklagte behauptet, dass die T KG Lieferungen der A KG zur Weiterleitung erhalten habe. Die Lieferungen seien jeweils an die KG bezahlt worden, aber nicht von der T KG. Ohne Unterlagen könne er hierzu keine Angaben machen.
Der Beklagte behauptet, dass Herr U ein Angebot angefragt habe. Er habe ihm dann ein entsprechendes Angebot unterbreitet, jedoch nie wieder etwas von ihm gehört.
Der Beklagte behauptet, dass die von der V GmbH bezogenen Waren nicht von der A KG bezahlt worden seien. Eine Fa. W existiere nicht. Hierbei müsse es sich um ein Versehen handeln.
Der Beklagte behauptet, dass die Fa. Y Bandagen in unterschiedlichsten Abständen bestellt habe. Teilweise habe zwischen den einzelnen Bestellungen ein Zeitraum von bis zu 5 Jahren gelegen. Ohne Unterlagen könne er, der Beklagte, hierzu keine Angaben machen.
Der Beklagte behauptet hinsichtlich der Frachtkosten, dass dieses aus seiner Erinnerung nicht überprüfbar sei. Er wisse jedoch, dass sein Vater alle Rechnungen gesehen und geprüft habe. Eine Erstattung der Frachtkosten von der E GmbH habe er ausdrücklich nicht verlangt.
Der Beklagte behauptet, dass es sich bei der Rechnung vom 22.01.2011 von der Z aus der Schweiz um eine Rechnung über Einfuhrumsatzsteuer gegangen sei, die der A KG vom Finanzamt erstattet worden sei.
Der Beklagte behauptet, dass Frau A1 der Ansprechpartner bei der Fa. B1 Verpackungsgesellschaft gewesen sei.
Der Beklagte behauptet zur vorgetragenen Fehlmenge von Rohleder, dass bei der Herstellung auch ein Verschnitt von 20 bis 25 % anfallen könne. Außerdem handele es sich bei Leder um ein Naturprodukt. Feste Gewichtsangaben für produzierte Stücke seien daher nicht möglich.
Der Beklagte behauptet zur vorgetragenen Fehlmenge von Granulat, dass die E GmbH mit der Kunststoffspritzerei nichts zu tun gehabt habe.
Der Beklagte behauptet, dass die getätigten Abhebungen von den Konten bei der Volksbank und der Commerzbank die Buchungsnummer 1360 trügen. Das bedeute, dass die Gelder in bar abgehoben und in die Kasse eingezahlt worden seien. Die Beträge müssten sich dort wiederfinden.
Der Beklagte behauptet, dass die Privatentnahme in Höhe von 5.000 € am 30.12.2010 für eine Abfindungszahlung an die Sekretärin Frau C1 vorgenommen worden sei.
Der Beklagte behauptet, dass sich hinter der einmaligen Provisionszahlung an Herrn F eine Sonderzahlung für nicht genommenen Urlaub verborgen habe. Dieser sei dadurch ausgezahlt worden. Auf diesen Betrag seien auch 30 % Urlaubsgeld gezahlt worden, das jeder Mitarbeiter erhalten habe.
Der Beklagte behauptet, dass es sich bei der Rechnung an die D1 vom 09.07.2012 um ein Missverständnis gehandelt habe. Der Auftrag sei nach seiner Erinnerung nicht zustande gekommen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Ansprüche gemäß § 61 Abs. 2 HGB verjährt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nur teilweise zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf die Herausgabe von sämtlichen sich in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Unterlagen, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die A KG im Zeitraum 01.01.2008 bis 14.08.2013 und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Klägerin im Zeitraum 15.08.2013 bis 02.09.2013 entstanden oder in seinen Besitz gelangt sind, sowie keinen Anspruch auf die Vernichtung sämtliche privater Aufzeichnungen über Kunden- und Lieferantendaten. Außerdem war der Beklagte nicht zur Unterlassung einer Nutzung dieser Unterlagen für eigene geschäftliche Zwecke bzw. zur Auskunft über bereits unter Verwendung dieser Unterlagen vorgenommenen Wettbewerbshandlungen und dadurch erzielten Erlöse zu verurteilen. Desweiteren war nicht festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch Wettbewerbshandlungen des Beklagten unter Verwendung der in den Klageanträgen zu 1) und 2) bezeichneten Unterlagen und Aufzeichnungen bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Klageanträge zu 1) bis 5) und 7) waren daher abzuweisen.
1.
Ein Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen ergibt sich weder aus § 667 BGB noch aus § 985 BGB.
Voraussetzung für eine Verurteilung zur Herausgabe ist, dass der Beklagte tatsächlich im Besitz der herausverlangten Unterlagen ist.
Für diesen Umstand trägt die Klägerin als anspruchstellende Partei die Darlegungs- und Beweislast. Die Klägerin hat keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass der Kläger im Besitz von Unterlagen der A KG bzw. der Klägerin ist. Der Vortrag diesbezüglich stützt sich lediglich auf Vermutungen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass in der Zeit nach dem Tod des Komplementärs der A KG immer wieder Ordner aus dem Büro verschwunden und später wieder aufgetaucht sein sollen. Außerdem hat die Klägerin vorgetragen, dass die ehemalige Mitarbeiterin Frau I2 Kenntnis davon habe, dass der Beklagte Geschäftsunterlagen aus den Büroräumlichkeiten der A KG entfernt habe. Dem entsprechenden Beweisantritt war hier jedoch nicht nachzugehen. Der Vortrag der Klägerin hierzu enthielt keinerlei substantiierten Tatsachenvortrag. Aus diesem Grund hätte die Vernehmung der Zeugin eine unzulässige Ausforschung dargestellt. Aber selbst wenn der Beklagte während seiner Tätigkeit zeitweise Unterlagen mit nach Hause genommen haben sollte, bedeutet dieses nicht zwangsläufig, dass sich der Beklagte in Besitz von Kopien dieser Unterlagen gebracht hat. Dagegen spricht zudem, dass die Polizei bei der Durchsuchung Anfang 2014 keine Unterlagen vorgefunden hat. Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte mit der von ihm geführten E GmbH ehemalige Kunden der A KG bzw. der Klägerin beliefert und deren Preise unterbietet, bedeutet nicht zwangsläufig, dass er hierfür im Besitz von Unterlagen sein muss. Der Beklagte war über 27 Jahre bei der A KG tätig und hat über lange Jahre das Tagesgeschäft geführt. Es ist daher nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern sogar wahrscheinlich, dass der Beklagte die Details zu vielen Kundenbeziehungen im Kopf hat.
2.
Auch die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Vernichtung setzt voraus, dass der Beklagte tatsächlich private Aufzeichnungen über Kunden- und Lieferantendaten angefertigt hat.
Die auch für diese Tatsache darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat jedoch auch insoweit keine ausreichende Tatsachen vorgetragen, aus denen darauf geschlossen werden könnte, dass der Beklagte sich private Aufzeichnungen über Kunden- und Lieferantendaten angefertigt hat. Sie äußert auch insoweit lediglich Vermutungen und schließt von der Tätigkeit der E GmbH im selben Marktsegment sowie von der Belieferung von ehemaligen Kunden, dass sich der Beklagte im Besitz von Aufzeichnungen befinden müsse. Dieses reichte der Kammer für eine Verurteilung zur Vernichtung nicht aus. Zudem auch insoweit bei der Durchsuchung der Polizei Anfang 2014 keine Unterlagen aufgefunden worden sind.
3.
Da nicht erwiesen ist, dass sich der Beklagte im Besitz von Unterlagen der A KG bzw. der Klägerin sowie entsprechender privater Aufzeichnungen befindet, war der Beklagte auch nicht zur Unterlassung der Nutzung solcher Unterlagen und Aufzeichnungen für eigene geschäftliche Zwecke zu verurteilen. Daher war auch der Klageantrag zu 3) abzuweisen.
4.
Gleiches gilt für den Klageantrag zu 4) und 5). Da nicht erwiesen ist, dass sich der Beklagte im Besitz von den im Klageantrag zu 1) bezifferten Unterlagen ist bzw. sich private Aufzeichnungen angefertigt hat, war er nicht zur Auskunft und eidesstattlicher Versicherung deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu verurteilen, welche Wettbewerbshandlungen und Verkaufserlöse er bereits mit den bezeichneten Unterlagen erzielt hat.
5.
Es war auch nicht festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch Wettbewerbshandlungen des Beklagten unter Verwendung der in den Klageanträge zu 1) und 2) bezeichneten Unterlagen und Aufzeichnungen sowie sonstiger Informationen, die der Beklagte während seiner Beschäftigungszeit bei der Klägerin und der A KG erlangt hat, der seit dem 01.08.2008 bereits entstanden ist und noch entstehen wird.
Es kann - wie bereits dargestellt - nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte im Besitz von Unterlagen der A KG bzw. der Klägerin ist oder sich private Aufzeichnungen angefertigt hat. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin reichte der Kammer für eine Verurteilung nicht aus. Aus diesem Grund war auch nicht festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der durch die Nutzung eben dieser Unterlagen entstanden ist.
II.
Der Beklagte war nicht zum Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2.529,50 € zu verurteilen. Der Klageantrag zu 6) war abzuweisen.
Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 1 UWG.
Nach § 12 Abs. 1 UWG sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewerten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 15.11.2013 aufgefordert, alle sich in seinem Besitz befindlichen Unterlagen der A KG herauszugeben, private Aufzeichnungen oder sonstige Verkörperungen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der A KG bzw. der Kl. zu vernichten, Auskunft über mit Hilfe dieser Geheimnisse bereits erfolgte Wettbewerbshandlungen und die dadurch erzielten Verkaufserlöse zu erteilen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 20.11.2013 abzugeben und Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 UWG in Höhe von 2.529,50 € zu zahlen.
Die Abmahnung war jedoch nicht berechtigt. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Unterlassungsanspruch.
Gemäß § 8 Abs. 1 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer dem § 3 UWG zuwider handelt. Nach § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Markteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer Mitbewerber gezielt behindert oder einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Ziffern 10 und 11 UWG).
Es kann nach Würdigung des Vortrages beider Parteien im Ergebnis nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die A KG bzw. die Klägerin durch das Auftreten am Markt mit der E GmbH gezielt behindert hat. Zwar befasst sich die E GmbH auch mit dem Vertrieb von Bremsleder, dass dieses im rechtswidrigen Wettbewerb zur A KG geschehen ist, ist jedoch nicht erwiesen. Der Beklagte hat vorgetragen, dass er die Gründung der E GmbH seinerzeit mit seinem Vater abgesprochen habe. Der Vater habe sich mit der A KG aus diesem Marktsegment zurückziehen wollen und sei gegen einen Zukauf von Fertigprodukten aus China gewesen. Schriftliche Unterlagen hierüber sind allerdings nicht vorhanden. Es soll sich um vier Augen Gespräche gehandelt haben. Diesen Vortrag konnte die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht ausreichend erschüttern. Sie hat bestritten, dass der Komplementär der A KG der Gründung der E GmbH zugestimmt hat. Auch wenn die Klägerin vorgetragen hat, dass ihre Geschäftsführerin sich mit den Belangen der A KG vor dem Tod des Komplementärs nicht befasst habe und daher in die Betriebsbelange nicht eingearbeitet gewesen sei, kann dennoch ein Bestreiten der Absprache zur Erschütterung des Vortrages des Beklagten nicht ausreichen. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der A KG hat sich das Wissen des Komplementärs zurechnen zu lassen. Aber auch die zusätzlich vorgetragenen Indizien, die gegen eine Absprache zwischen Vater und Sohn sprechen sollen, reichten der Kammer im Ergebnis nicht aus. Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Beklagte Aufträge an die A KG auf die E GmbH umgeleitet habe und insbesondere sich habe Rechnungsbeträge für Aufträge, die die A KG ausgeführt hat, auf sein Firmenkonto habe überweisen lassen. Auch seien die Kunden nicht darüber informiert worden, dass Aufträge nicht mehr über die A KG, sondern über die E GmbH abgewickelt würden. Unterstellt - worauf einiges hindeutet - dieses Vorgehen ist tatsächlich so erfolgt, stellt es jedoch nicht mehr als ein Indiz dar. Es ist auch möglich, dass die Aufträge trotz Kenntnis des Vaters umgeleitet worden sind. Wenn sich die A KG tatsächlich aus dem Markt für Bremsleder zurückziehen und zukünftig auf das Segment der Bandagen beschränken wollte und im Gegenzug die E GmbH den Produktzweig Bremsleder übernehmen wollte, kann dieses auch bedeuten, dass Aufträge, die noch bei der A KG eingehen, auf die E GmbH umgeleitet werden. Dass Kunden über eine Aufspaltung eines Betriebes nicht im Einzelnen unterrichtet werden, ist unter Berücksichtigung von langjährigen Geschäftsbeziehungen und Kundenvertrauen nicht ungewöhnlich. Außerdem hat der Komplementär dem Beklagten im Tagesgeschäft freie Hand gelassen. Er hat sich jährlich nur für ca. 4 Wochen in Deutschland aufgehalten. Zwar hat er in den letzten Jahren einen Betrag in Höhe von 263.000 € aus seinem Privatvermögen der A KG zugeführt. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass dieses ohne eine genaue Prüfung der wirtschaftlichen Lage der KG erfolgt ist.
III.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Auskunft, wo die Fenster gemäß der Rechnung von K GmbH & Co. KG und die Badezimmerausstattung gemäß der Rechnung der N GmbH eingebaut worden sind. Die Klageanträge zu 8) und 9) waren abzuweisen.
1.
Eine Stufenklage gerichtet auf Auskunft (1. Stufe) und erforderlichenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte eidesstattlich zu versichern (2. Stufe) verbunden mit der Feststellung, dass der Beklagte den sich aus den Auskünften ergebenden Schaden zu ersetzen hat, ist unzulässig.
Die Stufenklage soll dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Vielmehr muss sein Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt, bzw. muss das Auskunftsbegehren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2015 - 6 Sa 402/14 - Juris).
Ausgehend hiervon kann von einer Zulässigkeit einer Stufenklage nicht ausgegangen werden. Die von der Klägerin verlangte Auskunft dient nicht dazu, einen ihr zustehenden Schadensersatzanspruch lediglich zu beziffern oder einen Leistungsanspruch bestimmbar zu machen, sondern hat allein den Zweck, zu ermitteln, ob ihr solche Ansprüche überhaupt zustehen. Denn die Klägerin begehrt Auskunft, was mit den Fenstern und der Badezimmereinrichtung geschehen ist. Das Auskunftsbegehren soll also im Rahmen der Rechtsverfolgung zur Sachverhaltsermittlung dienen, ob der Klägerin überhaupt Ansprüche zustehen könnten.
Gleiches gilt auch für die übrigen geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft.
2.
Die als solche unzulässige Stufenklage ist jedoch in eine - zulässige - Klaghäufung im Sinne des § 260 ZPO umzudeuten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2015 - 6 Sa 402/14 - Juris).
3.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Auskunft zu.
a)
Der Umstand allein, dass jemand Kenntnis von Tatsachen hat oder haben könnte, die für einen anderen von Bedeutung sein mögen, verpflichtet ihn noch nicht zur Auskunftserteilung; denn eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht ist dem bürgerlichen Recht unbekannt. Gewohnheitsrechtlich ist jedoch anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2015 - 6 Sa 402/14 - Juris).
Hier ergibt sich ein Anspruch auf Auskunft aus dem zwischen den Parteien bestehenden oder bestandenen Arbeitsverhältnis. Der Beklagte hat den Betrieb der A KG, den die Klägerin übernommen hat, jahrelang im Tagesgeschäft geleitet. Daher hat er der Klägerin - soweit ihm dieses möglich ist - Auskunft über Geschäfte zu erteilen, die er für die A KG abgeschlossen hat bzw. die unter seine Leitung abgeschlossen worden sind.
b)
Der Beklagte hat die Auskunft bereits erteilt. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass die Fenster und die Badezimmerausstattung in der Immobilie des Vaters in der M straße X eingebaut worden seien. Weitere Fenster hätten bei seiner Kündigung noch in der Packstube des Betriebes gestanden. Der Vater habe die Rechnungen für seine privaten Immobilien immer über die KG abgewickelt.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass die die Fenster und die Badezimmerausstattung nicht in der Immobilie in der M straße X eingebaut worden seien. Sie vermute vielmehr, dass sie in die Immobilie der E GmbH eingebaut worden sind. Jedoch kann die Klägerin ihr Auskunftsbegehren in einem solchen Fall nicht mit der Begründung aufrechterhalten, dass die erteilte Auskunft unzutreffend sei. Bei einem Anspruch auf Auskunft sind die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess und die gesetzlichen Beweislastregeln zu berücksichtigen; die Darlegungs- und Beweislast darf nicht durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2015 - 6 Sa 401/14 - Juris). Wenn die Klägerin meint, dass der Beklagte die Fenster und die Badezimmerausstattung in das Gebäude der E GmbH eingebaut hat, so hat sie im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs dieses darzulegen und zu beweisen. Wenn sie den Auskunftsanspruch mit der Begründung aufrecht erhalten könnte, dass die erteilte Auskunft falsch ist und vom Beklagten im Gegenzug zu verlangen wäre, dass er die Richtigkeit seiner Auskunft beweist, würde dieses zu einer Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast führen.
IV.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Auskunft, über wen die Teillieferung von 135 Bremsledern an die Fa. Gebr. R GmbH abgerechnet worden ist. Die Klageanträge zu 10) und 26) waren abzuweisen.
Der Beklagte hat den Auskunftsanspruch erfüllt. Er hat mitgeteilt, dass die Teillieferung von 135 Bremsledern über die E GmbH geliefert und hergestellt worden seien.
V.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Auskunft, in welcher Stückzahl und mit welchem Warenwert die A KG im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 02.09.2013 Bandagen an die T KG geliefert hat, ob die Lieferungen über die A KG bzw. die Klägerin oder die E GmbH abgerechnet wurden und auf welches Konto die Zahlungen der T KG erfolgt sind. Die Klageanträge zu 11) und 27) waren daher abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Lieferung an die T KG zur Weiterlieferung an andere Endkunden erfolgt ist. Die Bezahlung der Bandagen sei dann jeweils von den Endkunden an die A KG erfolgt. Genauere Angaben könne er ohne entsprechende Unterlagen nicht machen. Es wäre daher nun an der Klägerin gewesen, dem Beklagten Zugang zu Unterlagen zu verschaffen, damit dieser die Geschäfte gegebenenfalls näher erläutern kann. Die Klägerin verlangt im Klageantrag zu 27) so detailreiche Informationen, dass diese nach Auffassung der Kammer ohne entsprechende Unterlagen nicht erteilt werden können. Hinsichtlich der Geschäfte, die die E GmbH mit der T KG getätigt haben soll, besteht bereits kein Anspruch auf Auskunft, da hier - wie bereits unter II. dargestellt - keine unzulässige Konkurrenztätigkeit vorliegt.
VI.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Auskunft über eine Geschäftsbeziehung zwischen der A KG und dem Kunden U. Der Klageantrag zu 12) war abzuweisen.
Der Beklagte hat den Auskunftsanspruch bereits erfüllt. Er hat mitgeteilt, dass Herr U seinerzeit um ein Angebot gebeten habe, sich daraufhin jedoch nicht mehr gemeldet habe. Eine Geschäftsbeziehung sei daher nicht zustande gekommen. Zwar behauptet die Klägerin aufgrund der E-Mail (vgl. Bl. 162 der Akte), dass dieser Kunde einen Betrag in Höhe von 3.000 € gezahlt habe. Dieses ergibt sich aus der E-Mail, die eigentlich hätte in einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden müssen, in der Form nicht. Da die E-Mail offensichtlich die einzige Unterlage ist, die der Klägerin zu diesem Kunden vorliegt, ist nicht ersichtlich, warum trotz der Auskunft des Beklagten doch von einer Geschäftsbeziehung auszugehen sein sollte.
VII.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Auskunft zu dem „Unternehmen W“ und ob Wareneinkäufe für dieses Unternehmen bei der V GmbH von der A KG bezahlt worden seien. Der Klageantrag zu 13) war abzuweisen.
Beide Parteien haben vorgetragen, dass ein solches Unternehmen nicht existiert. Außerdem hat der Beklagte vorgetragen, dass die von der V GmbH bezogenen Waren nicht von der A KG bezahlt worden seien. Zwar hat die Klägerin behauptet, dass die A KG die Waren bezahlt habe, worauf sie diese Behauptung stützt, ergibt sich aus ihrem Vortrag jedoch nicht. Der Vortrag ist insoweit unsubstantiiert. Die Beklagte hat eine Rechnung der Schenker Deutschland AG vom 25.02.2010 (vgl. Bl. 165 der Akte) vorgelegt, die sich jedoch über eine Lieferung der A KG an die V GmbH verhält. Es ließ sich aus dieser Unterlage kein Zusammenhang zu einer Lieferung von der V GmbH an die Fa. „W“ herstellen, die ausweislich der Rechnung auf einer Bestellung vom 22.09.2010 basieren soll.
VIII.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Auskunft, wie viele Bandagen mit welchen Maßen und welchem Warenwerte bei der A KG bzw. Der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 02.09.2013 für die Kundin Y GmbH hergestellt, ob diese über die A KG oder die E GmbH abgerechnet worden sind und auf welches Konto die Zahlungen der Y GmbH erfolgt sind. Der Klageantrag zu 14) war abzuweisen.
Der Beklagte konnte sich insoweit auf den Einwand der Unmöglichkeit berufen. Er hat mitgeteilt, dass er ohne die entsprechenden Unterlagen keine detaillierten Auskünfte erteilen kann. Diese Einlassung war für die Kammer nachvollziehbar. Ohne den entsprechenden Zugang zu Unterlagen dürfte es unmöglich über eine so lange Zeitspanne eine solche Vielzahl von Detailinformationen im Kopf zu haben.
IX.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf den Ersatz von Frachtkosten in Höhe von 5.224,57 €. Der Klageantrag zu 15) war abzuweisen.
Ein Anspruch ergibt sich nicht aus den Gesichtspunkten des Schadensersatzes.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Beklagte die im Schriftsatz vom 24.07.2015 (vgl. Bl. 114 der Akte) aufgeführten Frachtkosten der E GmbH über die A KG abgerechnet habe. Der Beklagte hingegen hat vorgetragen, dass die geltend gemachten Frachtkosten aus seiner Erinnerung nicht überprüfbar seien. Er wisse jedoch, dass sein Vater alle Rechnungen gesehen und geprüft habe. Eine Erstattung der Frachtkosten von der E GmbH habe er ausdrücklich nicht verlangt.
Zwar hat der Beklagte damit eingeräumt, dass die Frachtkosten der E teilweise über die A KG abgerechnet worden sind. Dem Vortrag der Klägerin, die hinsichtlich der Höhe ihres Anspruches darlegungs- und beweisbelastet ist, lässt sich jedoch nicht ausreichend substantiiert entnehmen, in welcher Höhe hier Frachtkosten entstanden sein sollen. Über ihre bloße Behauptung hinaus hat sie nicht vorgetragen, aus welchen Gründen sie jeweils davon ausgeht, dass es sich um Frachtkosten handelt, die von der E GmbH verursacht worden sind. Aus den vorgelegten Rechnungen und Frachtbriefen (vgl. Bl. 166 bis 182 der Akte) ergibt sich nicht, dass hier der eigentliche Versender die E GmbH war.
X.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Auskunft, welche Waren die A KG von der Z am 2202.2011 geliefert wurden. Der Klageantrag zu 16) war abzuweisen.
Der Beklagte hat mitgeteilt, dass es sich um Einfuhrumsatzsteuer gehandelt habe, die der A KG vom Finanzamt erstattet worden sei.
XI.
Die Klägerin hat gegenüber dem Kläger keinen weitergehenden Anspruch auf Auskunft, ob mit Frau A1 in einem Beschäftigungsverhältnis bestanden hat und hilfsweise mitzuteilen, warum sich Frau A1in den Geschäftsräumen der A KG aufgehalten hat. der Klageantrag zu 17) war daher abzuweisen.
Der Beklagte hat die geltend gemachte Auskunft bereits erteilt. Er hat mitgeteilt, dass Frau A1 nie in einem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin oder die A KG gestanden hat. Sie sei die Ansprechpartnerin für die Endkunden bei der Fa. B1 gewesen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Waren auf Weisung der Y teilweise an die B1 zwecks Weiterleitung an Endkunden geliefert worden. Dort sei Frau A1 als Ansprechpartnerin für die A KG genannt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich dieses jedoch bereits nicht. Die Klägerin hat Packlisten und Lieferscheine vorgelegt (vgl. Bl. 184 bis 190 der Akte). Dort ist Frau A1 jedoch nie als Ansprechpartnerin für die A G aufgeführt. Zwar ist ihr Name unter „Ihr Zeichen“ aufgeführt, dieses aber nur auf Packlisten und Lieferscheinen, die die Y GmbH der Fa. B1 erteilt hat. Das bedeutet, dass Frau A1 die zuständige Ansprechpartnerin bei der Fa. B1 war. Hingegen ist auf einer Bestellung der Y GmbH (vgl. Bl. 189 der Akte) gerichtet an die A KG unter „Ihr Zeichen“ der Beklagte angegeben. Daher hat die Klägerin bereits keine Anhaltspunkte vorgetragen, die darauf schließen lassen könnten, dass Frau A1 in irgendeiner Art und Weise jemals für die A KG oder die E GmbH tätig gewesen sein könnte.
XII.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Beklagten über den Verbleib einer Fehlmenge an Leder in Höhe von 5.527,50 kg und Granulat in Höhe von 5.587,98 kg. Die Klageanträge zu 18) und 19) waren abzuweisen.
Dem Vortrag der Klägerin ergab sich bereits nicht ausreichend substantiiert, dass tatsächlich noch 5.527,50 kg Leder und 5.587,98 kg Granulat hätten vorhanden sein müssen. Da der Beklagte die Zahlen bestritten hat, hätte die Klägerin hier im Einzelnen vortragen müssen, wie sie die errechneten Zahlen im Einzelnen ermittelt hat. Nur dann wären diese für den Beklagten nachprüfbar und nur dann könnte der Beklagte detaillierte Angaben machen, ob beispielsweise Aufträge nicht berücksichtigt worden sind oder ob es bezüglich des Leders bei einzelnen Aufträgen größeren Verschnitt gab. Desweiteren hätte hier die Klägerin substantiiert Vortragen müssen, aufgrund welcher Umstände sie lediglich von einem Verschnitt von 5 bis 8 % ausgeht. Gleiches gilt für die vorgetragene Fehlmenge an Granulat.
XIII.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Auskunft über die Kontobewegungen auf den Geschäftskonten der A KG bei der Volksbank Märkischer Kreis und der Commerzbank Z1. Der Klageantrag zu 20) war abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auskunft bereits erteilt. Er hat mitgeteilt, dass sämtliche im Klageantrag zu 29) genannten Barabhebungen und Scheckauszahlungen in die Kasse der A KG eingezahlt worden seien.
Hier konnte sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Kasse bei Übernahme der A KG einen Bestand von 70 € gehabt habe. Die Klägerin hätte die Barkasse anhand des Kassenbuchs oder sonstiger Unterlagen prüfen und konkret vortragen müssen, dass diese Beträge nicht in die Kasse eingelegt worden sind. Dass sie dieses getan hat, hat sie nicht vorgetragen.
XIV.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Auskunft über der Privatentnahme über 5.000 € am 30.12.2010. Der Klageantrag zu 21) war abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auskunft bereits erteilt. Er hat mitgeteilt, dass der Betrag für die Abfindung der Mitarbeitern C1 verwendet worden ist. Frau C1 hat die A KG zum 15.09.2009 verlassen. Hingegen hat die Klägerin bestritten, dass der Betrag für die Abfindung verwandt worden ist, die im Übrigen 5.250 € betragen habe.
Es reichte hier nicht aus, dass die Klägerin bestreitet, dass die Abfindung mit dem Betrag gezahlt worden ist. Sie hätte vortragen müssen, dass die Abfindung bereits anderweitig bezahlt worden ist.
XV.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keine weitergehenden Anspruch auf Auskunft, über die Zahlungen an den ehemaligen Mitarbeiter Herrn F im Monat Februar 2012. Auch der Klageantrag zu 22) war abzuweisen.
Der Beklagte hat auch hier die entsprechende Auskunft bereits erteilt. Er hat vorgetragen, dass das „Urlaubsgeld“ und die „Provision“ zur Abgeltung von nicht genommenem Urlaub gezahlt worden seien. Zudem hätten alle Mitarbeiter ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 30 % erhalten.
XVI.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Auskunft, ob die Rechnung der D1 der A KG oder der E GmbH ausgestellt worden ist und auf welches Konto der Rechnungsbetrag in Höhe von 23.100 € überwiesen worden ist. Der Klageantrag zu 23) war abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auskunft bereits erteilt. Er hat vorgetragen, dass es sich bei der Rechnung an die D1 vom 09.07.2012 um ein Missverständnis gehandelt habe und der Auftrag nach seiner Erinnerung nicht zustande gekommen sei. Hierfür spricht auch, dass die von der Klägerin vorgelegte Unterlage (vgl. Bl. 214 der Akte) nicht auf einem Firmenbriefbogen gefertigt worden ist. Außerdem ist nicht ersichtlich, ob es sich tatsächlich um eine Rechnung handelt. Das aufgeführte Datum 09.07.2012 ist nicht das Datum einer Rechnung, sondern das Datum einer Bestellung. Zudem war für die Kammer auffällig, dass ausweislich des letzten Absatzes der Unterlage ein Bearbeiter „J2“ am 22.06.2015 erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte EG Ursprungswaren sind. Allein dieser letzte Absatz spricht dagegen, dass es sich um eine Unterlage handelt, die bereits zu einem Zeitpunkt erstellt worden ist, als der Beklagte noch für die Klägerin tätig war.
XVII.
Es war nicht festzustellen, dass der Beklagte einen Schaden zu ersetzen hat, der sich nach den Auskunftserteilungen ergibt und von dem Beklagten während der Beschäftigungszeit bei der A KG bis zum 02.09.2013 verursacht worden ist. Die Klageanträge zu 25) und 30) waren daher abzuweisen.
1.
Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich nicht § 9 UWG. Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Da hier - wie bereits unter II. dargestellt - nach der Wertung des Vortrages der Parteien davon auszugehen war, dass der Vater von der Tätigkeit des Beklagten und der Fa. E GmbH gewusst hat, liegt hier keine unzulässige geschäftliche Handlung vor.
2.
Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich auch nicht aus den §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 611 BGB.
Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, wenn der Schuldner seine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Gemäß § 619 a BGB hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schaden nur zu leisten, wenn der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Da davon auszugehen war, dass der Vater über die E GmbH Bescheid gewusst hat, liegt hierin keine dem Beklagten vorwerfbare Pflichtverletzung vor.
Andere Pflichtverletzungen und daraus resultierende Schäden hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Sie hätte hier im Einzelnen zu schadensersatzbegründenden Verletzungen der von arbeitsvertraglichen Pflichten des Beklagten vortragen müssen. Sie kann sich hier nicht darauf berufen, dass sie den Betrieb übernommen hat und daher keinerlei Kenntnisse hat. Sie hat den Betrieb so übernommen wie er ist. Beweiserleichterungen kommen ihr nicht zugute.
3.
Gleiches gilt für deliktische Schadensersatzansprüche nach §§ 823 ff BGB.
Das Betreiben der E GmbH ist mit Kenntnis des Vaters erfolgt und stellt aus diesem Grund keine unerlaubte Konkurrenztätigkeit und unerlaubte Handlung dar. Andere Unerlaubte Handlungen, die Schadensersatzansprüche begründen könnten, hat die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen.
XVIII.
Die Klageanträge zu 24) und 29) gerichtet darauf, die Vollständigkeit und Richtigkeit der zu erteilenden Auskünfte erforderlichenfalls an Eides statt zu versichern, waren abzuweisen, da - wie bereits unter III. 1. dargestellt - die Erhebung einer Stufenklage unzulässig war.
XIX.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde für die Klageanträge zu 1) bis 5), 7) bis 14), 16) bis 23) und 26) bis 28) jeweils mit 1.000 € bewertet. Die Zahlungsanträge zu 6) und 15) wurden jeweils in Höhe der geltend gemachten Forderung berücksichtigt. Für die Feststellungsanträge gerichtet auf Schadensersatz wurden ein Streitwert in Höhe von 5.000 € berücksichtigt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
239Rechtsanwälte,
240Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
241juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.