VerfGH Sachsen Beschluss

Haftbefehl wegen Fluchtgefahr bei Computerbetrug KI-Titel

Haftgrund · Fluchtgefahr · StPO § 112 · Strafverfahren · Computerbetrug

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 2-IV-21 (HS) 3-IV-21 (e.A.)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Herrn T.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas M. Kohn, Fürstenstraße 28, 09130 Chemnitz,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 5. Februar 2021

beschlossen:

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Mit seiner am 11. Januar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Haftbefehl des Landgerichts Chemnitz vom 6. November 2020 (3 Ns 320 Js 42637/17) sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Dezember 2020 (6 Ws 52/20). Zugleich beantragt der Beschwerdeführer, ihn vorab im Wege einer einstweiligen Anordnung aus der Haft zu entlassen.

Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz (320 Js 42637/17) führte gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs und gewerbsmäßigen Betrugs in mehreren Fällen und erhob am 28. September 2018 Anklage zum Amtsgericht Chemnitz – Schöffengericht. Am 10. Oktober 2018 erließ das Amtsgericht Chemnitz (12 Ls 320 Js 42637/17) auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl gemäß § 112 StPO, der mit Beschluss vom 20. November 2018 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt und – nach Angaben des Beschwerdeführers – „bis zum amtsgerichtlichen Verfahren“ aufrechterhalten wurde.

Mit Urteil vom 3. Januar 2020 verurteilte das Amtsgericht Chemnitz den Beschwerdeführer – jeweils unter Einbeziehung von Einzelstrafen früherer Verurteilungen – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Beschwerdeführers sprach das Landgericht Chemnitz diesen mit Urteil vom 21. Oktober 2020 (3 Ns 320 Js 42637/17) schuldig des Betrugs in acht Fällen sowie des Computerbetrugs in sechs Fällen und verurteilte ihn wegen zweier Taten unter Einbeziehung von Einzelstrafen einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen der übrigen Taten zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein.

In der Zeit vom 23. Mai 2019 bis zum 24. November 2020 befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft.

Am 6. November 2020 erließ das Landgericht Chemnitz den angefochtenen Haftbefehl. Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 1, 2 Nr. 2 StPO. Aus Sicht der Kammer sei zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Strafhaft dem weiteren Verfahren entziehen werde. Er sei im gegenständlichen Verfahren zu zwei erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Er müsse darüber hinaus in zwei weiteren Verfahren vor dem Landgericht Chemnitz und dem Amtsgericht Chemnitz wegen vergleichbarer Taten mit weiteren nicht unerheblichen Freiheitsstrafen rechnen; in dem weiteren anhängigen Berufungsverfahren sei der Beschwerdeführer erstinstanzlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der durch diese Straferwartung begründete Fluchtanreiz werde dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage sei, allein oder mit seiner Familie in Deutschland oder in Kroatien unterzutauchen. Sowohl er als auch seine Ehefrau stammten aus Kroatien und sprächen kroatisch. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit in Kroatien und in Deutschland einer Vielzahl unterschiedlicher Berufe nachgegangen. Auch seine Schulden sprächen dafür, dass er versuchen werde, sich den Konsequenzen seiner Straftaten zu entziehen, sobald er auf freiem Fuß sei. Die Kammer verkenne nicht, dass sich der Beschwerdeführer der derzeitigen Strafvollstreckung freiwillig gestellt habe. Es dürfe jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Gesamtsituation im Hinblick auf die noch offenen Strafverfahren seit Strafantritt deutlich verschlechtert habe. Die Untersuchungshaft sei auch verhältnismäßig angesichts der Straferwartung. Mildere Mittel, insbesondere die von der Verteidigung angeregte Stellung einer Kaution in Höhe von 4.000,00 EUR seien nicht geeignet, den Verbleib des Beschwerdeführers an seinem Wohnsitz sicherzustellen.

Die hiergegen erhobene Haftbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. Dezember 2020 aus den „zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet“. Der Beschwerdeführer sei der mit dem Haftbefehl ihm vorgeworfenen Straftaten dringend verdächtig. Durch das verurteilende Erkenntnis im Berufungsrechtszug werde der dringende Tatverdacht hinreichend belegt, ohne dass dies gesonderter Prüfung und Begründung bedürfe. Hinzu komme, dass die Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des Landgerichts, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers geführt habe, auf die eingelegte Revision allein noch der Überprüfung auf Rechtsfehler unterliege. Es bestehe weiterhin aus den im Haftbefehl genannten Gründen der Haftgrund der Fluchtgefahr. Im Fall der Rechtskraft wären noch nahezu zwei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafen liege nicht auf der Hand. Das Landgericht gehe zu Recht davon aus, dass sich die Gesamtsituation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt seines freiwilligen Strafantrittes mit Blick auf den Stand der offenen Verfahren verschlechtert habe. Das auch im Fall der Bildung nachträglicher Gesamtstrafen nunmehr drohende Gesamtstrafenübel erreiche eine Höhe, bei der dem daraus erwachsenden Fluchtanreiz auch die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers nicht mehr entgegenstünden. Mit Blick auf den im Fall der Rechtskraft noch offenen Strafrest sei die Haft auch verhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 17 SächsVerf) und des Gleichheitssatzes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). Die Begründung für die Verhängung einer Untersuchungshaft müsse erkennen lassen, dass das Gericht nicht nur formelhaft und schematisch seine Entscheidung gefällt habe, sondern dass es zu einer tatsächlichen Abwägung gekommen sei. Hierbei sei vor der Durchführung von Prozessen kein anderer Maßstab anzusetzen als danach. Dies müsse zumindest dann gelten, wenn von vornherein eine Verurteilung wahrscheinlich gewesen sei. Zu Unrecht habe das Oberlandesgericht darauf abgestellt, dass ein Sachverhalt für die Zwecke der Untersuchungshaft als gegeben angenommen werden könne, wenn lediglich noch ein Revisionsverfahren anstehe. Dies könne nicht die rechtliche Würdigung betreffen. Bei einer Einstufung der vorgeworfenen Taten als einfacher Betrug (und dem sich hieraus ergebenden Wegfall der stark erhöhten Mindeststrafe) ergäbe sich eine erheblich geringere Haftstrafe. Berücksichtigt werden könne daher nicht allein eine hohe oder höhere Straferwartung; insbesondere müsse diese mit allen Faktoren, die gegen einen Fluchtanreiz sprächen, in Bezug gebracht werden. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt Anstalten gemacht, sich dem Verfahren zu entziehen, sondern sich an alle Auflagen des Haftbefehls gehalten und sich darüber hinaus auch freiwillig in den Vollzug der Strafhaft begeben. Dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, dass das Gericht die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass er kroatischer Staatsbürger ist, gegen ihn verwende. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sei seit acht Jahren in Deutschland. Seine Familie lebe hier, sein Sohn sei hier geboren. Bis zu seiner Inhaftierung habe der Beschwerdeführer gearbeitet. Die Verhängung der Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig.

Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu gewähren.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründunganforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG genügt.

1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom

23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 86-IV-20 m.w.N.). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10). Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 86-IV-20; Beschluss vom 23. Mai 2019 – Vf. 41-IV-19 [HS]/Vf. 42-IV-19 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2019 – 2 BvR 1768/19 – juris Rn. 3).

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die angefochtenen Entscheidungen nicht hinreichend dargelegt.

a) Anhand des Beschwerdevortrags erschließt sich bereits nicht der genaue Ablauf des Verfahrens; dieser wird lediglich erkennbar unvollständig wiedergegeben. Insbesondere legt die Verfassungsbeschwerde weder die in den angefochtenen Entscheidungen in Bezug genommenen Urteile des Amtsgerichts Chemnitz vom 3. Januar 2020 und des Landgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2020 noch die Haftbeschwerdeschrift vor.

b) Ungeachtet dessen zeigt der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer Verletzung seines Freiheitsgrundrechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 17 SächsVerf) durch die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend auf.

aa) Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall zu kontrollieren. Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung einfachen Rechts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind. Wird eine Verletzung der Freiheit der Person (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) durch die Anordnung und den Vollzug von Untersuchungshaft geltend gemacht, kommt es darauf an, ob die Fachgerichte bei der Anwendung der §§ 112 ff. StPO Inhalt und Tragweite des Freiheitsgrundrechts verkannt haben (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. November 2011 – Vf. 95-IV-11 [HS]/Vf. 96- IV-11 [e.A.]; st. Rspr.).

Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf garantiert die Freiheit der Person. Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss auch das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.). Im Grundsatz haben sich die mit Haftsachen betrauten Gerichte deshalb mit den einzelnen Voraussetzungen der Haftfortdauer eingehend auseinanderzusetzen und diese auf hinreichend gesicherter Tatsachenbasis zu begründen. Dies erfordert aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen der Voraussetzungen der Untersuchungshaft, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.] m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 2 BvR 2429/18 – juris Rn. 60). Zu berücksichtigen sind dabei auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzögerungen des Verfahrens (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.). Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48- IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.).

Mit der Verurteilung vergrößert sich das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, weil aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einlegung des Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktion bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom

3. Dezember 2020 – Vf. 198-IV-20 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom

13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09 – juris Rn. 23; Beschluss vom 11. Juni 2008 – 2 BvR 806/08 – juris Rn. 37).

bb) Gemessen hieran lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, weshalb die Annahme des Haftgrunds der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO einer Überprüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SächsVerf nicht standhalten sollte. Als tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts unterliegt die gerichtliche Einschätzung, die Umstände des Einzelfalls machten es wahrscheinlicher, dass sich ein Beschuldigter dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung stellen werde, nur begrenzter verfassungsgerichtlicher Überprüfung (SächsVerfGH, Beschluss vom

14. Dezember 2006 – Vf. 95-IV-06 [HS]/Vf. 96-IV-06 [e.A.]; st. Rspr.). Die Gerichte haben die maßgebenden Umstände des Einzelfalls in ihre Abwägung eingestellt. Sowohl Land- als auch Oberlandesgericht haben den Umstand erörtert, dass der Beschwerdeführer über soziale Bindungen verfügt und sich in der Vergangenheit freiwillig der Strafvollstreckung gestellt hat. Soweit in den angegriffenen Entscheidungen – mit Blick auf die Straferwartung im hiesigen sowie in weiteren anhängigen Strafverfahren, auf Verbindungen des Beschwerdeführers ins europäische Ausland und auf dessen Schulden – gleichwohl überwiegende Fluchtanreize angenommen werden, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass diese Einschätzung willkürlich sei oder ihr eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von Inhalt und Bedeutung des Freiheitsgrundrechts zugrunde liege. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich darin, seine von den angegriffenen Entscheidungen abweichende Auffassung darzulegen, ohne aufzuzeigen, gegen welche verfassungsrechtlichen Anforderungen die gerichtlichen Einschätzungen verstoßen sollen. Insbesondere setzt sich der Beschwerdevortrag auch nicht damit auseinander, dass die Haftentscheidungen nicht an die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers anknüpfen oder davon ausgingen, dass bei einem Tatverdächtigen, der in Kroatien über einen festen Wohnsitz verfügt, der Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen werden könnte. Die Entscheidungen beruhen vielmehr auf der Annahme, der Beschwerdeführer könne auch seine Sprachkenntnisse und ausländischen Kontakte dazu nutzen, um sich „allein oder mit seiner Familie“ an unbekannte Orte zu begeben und sich dadurch dem Strafverfahren zu entziehen; diese Erwägungen sind verfassungsrechtlich beanstandungsfrei (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 185-IV-20 [HS]; Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 3-IV-09 [HS]/4-IV-09 [e.A.]).

Das Beschwerdevorbringen lässt ebenfalls nicht erkennen, weshalb die Annahme des dringenden Tatverdachts verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte. Das Landgericht begründet das Bestehen eines die Haftanordnung rechtfertigenden dringenden Tatverdachts bezogen auf die abgeurteilten Taten und dabei unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme. Dies wird vom Oberlandesgericht aufgegriffen und gewürdigt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich wiederum nicht entnehmen, dass die hierbei von den Gerichten zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen die Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts verkannt haben oder willkürlich getroffen sein könnten (vgl. hierzu auch SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 198-IV-20).

Schließlich hat der Beschwerdeführer auch eine mögliche Verletzung des Freiheitsgrundrechts nicht hinreichend dargelegt, soweit er die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit für unzureichend erachtet. Durch Urteil vom 21. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Mit der Verurteilung wächst auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, weil auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Das Oberlandesgericht nimmt zudem das ggf. unter Beachtung von § 57 StGB zu prognostizierende hypothetische Ende der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafen ausdrücklich in den Blick. Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Der Beschwerdeführer zeigt ferner nicht auf, dass die beanstandeten Entscheidungen der gebotenen Begründungstiefe nicht genügten, soweit eine Haftverschonung gemäß § 116 StPO als milderes Mittel ausgeschlossen wurde.

c) Aus den dargelegten Gründen lässt sich dem Beschwerdevorbringen schließlich auch eine mögliche Verletzung des durch Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgten Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht entnehmen.

III.

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

V.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

VI.

Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.

VII.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl