Unionsmarke – Widerspruchsverfahren
Mundipharma AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke MULTIPHARMA – Ältere Unionswortmarke MUNDIPHARMA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. Januar 2016 (Sache R 2950/2014-1) wird aufgehoben.
2. Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Mundipharma AG, einschließlich der notwendigen Aufwendungen von Mundipharma für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO.
3. Die Multipharma SA trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Verfahren vor dem EUIPO
Am 19. November 2010 meldete die Streithelferin, die Multipharma SA, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen MULTIPHARMA.
Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 35 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide“;
– Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Betrieb einer Im- und Exportagentur; Geschäftsführung für Dritte; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Arzneimittel, Medizinprodukte, medizinische, orthopädische und kosmetische Erzeugnisse sowie sonstige Waren des Gesundheitssektors, Haushaltswaren, Bücher und sonstige Druckereierzeugnisse, Lebensmittel und Getränke; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen; Waren- und Dienstleistungspräsentation; Werbung im Internet für Dritte; Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung auf dem Gebiet der Forschung (Forschungsberatung)“;
– Klasse 42: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; wissenschaftliche Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Medizin; wissenschaftliche Beratung auf dem Gebiet der medizinischen und pharmakologischen Forschung (Forschungsberatung)“.
Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 4/2011 vom 7. Januar 2011 veröffentlicht.
Am 30. März 2011 erhob die Klägerin, die Mundipharma AG, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für (nach Einschränkung) folgende Waren und Dienstleistungen:
– Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel“;
– Klasse 35: „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Arzneimittel, Medizinprodukte, medizinische Erzeugnisse sowie sonstige Waren des Gesundheitssektors“.
Der Widerspruch war auf die ältere Unionswortmarke MUNDIPHARMA gestützt und erfasste, nach Einschränkung, folgende Waren der Klasse 5: „Pharmazeutische Erzeugnisse“.
Mit ihm wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.
Am 25. September 2015 wies die Widerspruchsabteilung die Anmeldung der Unionsmarke für alle erfassten Waren und Dienstleistungen zurück, weil zwischen der älteren und der Anmeldemarke Verwechslungsgefahr bestehe, und erlegte der Streithelferin die Kosten auf.
Am 19. November 2015 erhob die Streithelferin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009.
Mit Entscheidung vom 22. Januar 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf, soweit diese dem Widerspruch stattgegeben hatte, wies den Widerspruch zurück und verurteilte die Klägerin, an die Streithelferin 1 650 Euro als Ersatz für deren Aufwendungen im Rahmen des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens zu zahlen. Sie stellte u. a. fest, dass die Widerspruchsabteilung angesichts des erhöhten Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise, der klaren begrifflichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen sowie der geringen originären Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr angenommen habe.
Verfahren vor den nationalen Gerichten
Am 18. Februar 2015 erließ das Landgericht Berlin auf eine Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen die u. a. für „pharmazeutische Erzeugnisse“ in Klasse 5 des Nizzaer Abkommens eingetragene deutsche Bild- und Wortmarke MULTIPHARMA das Urteil 2015-97 O 92/11. Die Nichtigkeitsklage der Klägerin stützte sich zum einen auf eine Verletzung der Unionsmarke MUNDIPHARMA (der im vorliegenden Fall in Rede stehenden älteren Marke) und zum anderen auf eine entsprechende deutsche Bild- und Wortmarke. In diesem Urteil verneinte das Landgericht Berlin eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden in Rede stehenden Zeichen. Die Klägerin legte dagegen Berufung ein.
Auf das von der Klägerin gegen das vorstehend in Rn. 11 erwähnte Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2015 eingelegte Rechtsmittel erging am 2. September 2016 das Urteil 5 U 45/15 des Kammergerichts Berlin. Dieses Gericht nahm eine Verwechslungsgefahr bei pharmazeutischen Erzeugnissen zwischen den in Rede stehenden Marken an und verurteilte die Streithelferin, „in die Löschung der deutschen [Wort-/Bildmarken MULTIPHARMA] einzuwilligen“, soweit davon pharmazeutische Erzeugnisse erfasst waren. Dieses Urteil, gegen das kein Rechtsmittel zugelassen war, wurde rechtskräftig.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Mit dem einzig geltend gemachten Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und der älteren Marke verneint. Entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer gebe es zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine klaren begrifflichen Unterschiede, die deren bildliche und klangliche Ähnlichkeiten neutralisieren könnten.
Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Nach ständiger Rechtsprechung besteht Verwechslungsgefahr, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; dazu gehört das Zusammenspiel der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass sowohl die einander gegenüberstehenden Marken als auch die durch sie erfassten Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T-316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verneint hat.
Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen
Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe die maßgeblichen Verkehrskreise fehlerhaft bestimmt, da nur auf das deutsche Publikum und nur auf dessen Verständnis der älteren und der Anmeldemarke abgestellt worden sei. Außerdem habe die Beschwerdekammer dem überdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise eine zu starke Bedeutung beigemessen. Es sei fraglich, ob Verbraucher frei verkäuflicher pharmazeutischer Erzeugnisse wirklich besondere Aufmerksamkeit walten ließen; bei Marken aus dem pharmazeutischen Bereich sollten überdurchschnittlich strenge Anforderungen gestellt werden, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Zum Argument der Klägerin, die Beschwerdekammer habe die maßgeblichen Verkehrskreise geografisch fehlerhaft bestimmt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, wenn sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Europäische Union erstreckt, die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen in diesem Gebiet zu berücksichtigen ist. Für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke reicht es allerdings aus, dass ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nur in einem Teil der Union vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer die maßgeblichen Verkehrskreise im Abschnitt „Das relevante Publikum“ der angefochtenen Entscheidung geografisch nicht ausdrücklich bestimmt. Entgegen der Meinung der Klägerin hat sie jedoch in den Rn. 46 und 47 der angefochtenen Entscheidung nicht allein auf das Verständnis der einander gegenüberstehenden Zeichen durch Verkehrskreise im deutschen Hoheitsgebiet abgestellt. In Rn. 46 der Entscheidung hat sie das Verständnis des Begriffs „mundi“ durch spanische, italienische und französische Verkehrskreise als in „einem Teil des relevanten Gebiets“ ansässige Verkehrskreise untersucht. Aus der Systematik der angefochtenen Entscheidung folgt also, dass die Beschwerdekammer zwar die maßgeblichen Verkehrskreise geografisch nicht ausdrücklich bestimmt hat, ihre Schlussfolgerungen jedoch nicht einzig auf den deutschen, sondern allgemein auf den Verkehrskreisen der Union beruhen.
Bezüglich des Vorbringens der Klägerin, die Beschwerdekammer habe dem Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise eine zu starke Bedeutung beigemessen, ist festzustellen, dass der Beschwerdekammer zufolge die maßgeblichen Verkehrskreise aus medizinischen Fachleuten und Endverbrauchern bestehen, die einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit hätten (angefochtene Entscheidung, Rn. 35).
Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abzustellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Weiterhin lassen nach der Rechtsprechung medizinische Fachleute bei der Verschreibung von Arzneimitteln einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit walten; hinsichtlich der Endverbraucher ist bei rezeptfreien pharmazeutischen Erzeugnissen davon auszugehen, dass diese Erzeugnisse Verbraucher interessieren, die als angemessen unterrichtet, aufmerksam und verständig anzusehen sind, da die betreffenden Erzeugnisse ihre Gesundheit beeinflussen und diese Verbraucher verschiedene Produktvarianten weniger leicht verwechseln. Auch im Fall rezeptpflichtiger Produkte werden die Verbraucher, da es sich um pharmazeutische Erzeugnisse handelt, bei deren Verschreibung einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit aufbringen (Urteile vom 21. Oktober 2008, Aventis Pharma/HABM – Nycomed [PRAZOL], T-95/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:455, Rn. 29, und vom 8. Juli 2009, Procter & Gamble/HABM – Laboratorios Alcala Farma [oli], T-240/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:258, Rn. 50). Damit kann bei Arzneimitteln, ob rezeptpflichtig oder nicht, angenommen werden, dass ihnen die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit widmen (Urteile vom 15. Dezember 2009, Trubion Pharmaceuticals/HABM – Merck [TRUBION], T-412/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:507, Rn. 28, und vom 15. Dezember 2010, Novartis/HABM – Sanochemia Pharmazeutika [TOLPOSAN], T-331/09, EU:T:2010:520, Rn. 27).
Daher ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise auf jeden Fall einen überdurchschnittlichen Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legen werden, auch was rezeptfreie pharmazeutische Erzeugnisse betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2010, TOLPOSAN, T-331/09, EU:T:2010:520, Rn. 27).
Infolgedessen ist die Argumentation der Klägerin, wonach die Beschwerdekammer die maßgeblichen Verkehrskreise geografisch fehlerhaft bestimmt und dem überdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise eine zu hohe Bedeutung beigemessen habe, zurückzuweisen. Die Beschwerdekammer hat insoweit keinen Fehler begangen.
Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sind nach ständiger Rechtsprechung alle einschlägigen Faktoren zu berücksichtigen, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Frage, ob sie miteinander konkurrieren oder sich ergänzen. Auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren können berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Parteien den von der Widerspruchsabteilung vorgenommenen Vergleich der Waren nicht beanstandet hätten, wonach die von der streitigen Marke beanspruchten und vom Widerspruch erfassten Waren und Dienstleistungen – „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel“ der Klasse 5 und „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Arzneimittel, Medizinprodukte, medizinische Erzeugnisse sowie sonstige Waren des Gesundheitssektors“ der Klasse 35 – und die von der älteren Marke erfassten Waren – „Pharmazeutische Erzeugnisse“ der Klasse 5 – teilweise identisch und teilweise in unterschiedlichem Grad ähnlich seien.
Nach dem Vortrag der Klägerin erfassen die einander gegenüberstehenden Zeichen teilweise identische Waren und teilweise hochgradig ähnliche Waren. Die Streithelferin macht geltend, es gebe unterschiedliche Ähnlichkeitsgrade zwischen den von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren.
Die Akte enthält jedoch nichts, was die Feststellungen der Beschwerdekammer in Frage stellt. Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht auf eine teilweise Identität und einen teilweise verschiedenen Grad der Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen erkannt hat.
Zum Vergleich der Zeichen
Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte zumindest teilweise übereinstimmen (Urteil vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T-6/01, EU:T:2002:261, Rn. 30). Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke üblicherweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem ist für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen auch einschlägig, inwieweit die gemeinsamen Bestandteile einer älteren und einer Anmeldemarke unterscheidungskräftig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. März 2010, Nestlé/HABM – Master Beverage Industries [Golden Eagle und Golden Eagle Deluxe], T-5/08 bis T-7/08, EU:T:2010:123, Rn. 61, vom 18. Mai 2011, Glenton España/HABM – Polo/Lauren [POLO SANTA MARIA], T-376/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:225, Rn. 35, und vom 12. Juli 2012, Pharmazeutische Fabrik Evers/HABM – Ozone Laboratories Pharma [HYPOCHOL], T-517/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:372, Rn. 30).
Um die Unterscheidungskraft eines Markenbestandteils zu bestimmen, ist zu beurteilen, inwieweit er geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Eigenschaften des Bestandteils darauf zu prüfen, ob er in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, beschreibend ist oder nicht (Urteile vom 13. Juni 2006, Inex/HABM – Wiseman [Darstellung einer Kuhhaut], T-153/03, EU:T:2006:157, Rn. 35, und vom 27. Februar 2008, Citigroup/HABM – Link Interchange Network [WORLDLINK], T-325/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:51, Rn. 66).
Auch wenn der Durchschnittsverbraucher eine Marke üblicherweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, EU:C:1999:323, Rn. 25), wird er dennoch beim Wahrnehmen eines Wortzeichens bestimmte Wortbestandteile erkennen, die für ihn eine konkrete Bedeutung haben oder die ihm bekannten Wörtern ähneln (Urteile vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Krafft [VITAKRAFT], T-356/02, EU:T:2004:292, Rn. 51, und vom 13. Februar 2007, RESPICUR, T-256/04, EU:T:2007:46, Rn. 57).
Zum bildlichen Vergleich
Zum bildlichen Vergleich hat die Beschwerdekammer festgestellt, die fraglichen Zeichen seien insoweit ähnlich, als sie in der Sequenz der Wortbestandteile „mu“ und „ipharma“ übereinstimmten, auch wenn sich die fraglichen Marken in ihrem jeweils dritten und vierten Buchstaben („n“ und „d“ bzw. „l“ und „t“) unterschieden (angefochtene Entscheidung, Rn. 48).
Die Klägerin trägt vor, zwischen den fraglichen Zeichen bestünden sehr weitreichende bildliche Übereinstimmungen. Beide Wörter seien aus elf Buchstaben und vier Silben gebildet und wiesen eine beträchtliche Länge auf, die ihre Erfassbarkeit erschwere und dazu führe, dass Abweichungen weniger offensichtlich seien. Die Vokalfolge und die beiden Anfangsbuchstaben der beiden Wörter seien identisch. Zwischen den fraglichen Zeichen bestehe eine hohe bildliche Ähnlichkeit.
Das EUIPO macht geltend, die fraglichen Zeichen stimmten in der Buchstabenfolge „m“ und „u“ sowie „i“, „p“, „h“, „a“, „r“, „m“ und „a“ überein und unterschieden sich in ihrem dritten und vierten Buchstaben. Die Ausführungen der Beschwerdekammer seien also zutreffend. Nach Ansicht der Streithelferin gibt es keine hochgradige bildliche Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen. Die Buchstabenfolgen „l“ und „t“ einerseits und „n“ und „d“ andererseits unterschieden sich erheblich. Die Beschwerdekammer sei daher zu Recht von einem normalen Ähnlichkeitsgrad ausgegangen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit zweier einander gegenüberstehender Zeichen von gewisser Bedeutung sein kann, wenn in den beiden Zeichen mehrere identische Buchstaben in derselben Reihenfolge angeordnet sind (vgl. Urteil vom 12. Mai 2016, Red Lemon/EUIPO – Lidl Stiftung [ABTRONIC], T-643/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:294, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, ist es im vorliegenden Fall so, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in den Buchstaben „m“, „u“, „i“, „p“, „h“, „a“, „r“, „m“ und „a“ übereinstimmen und sich lediglich in zwei Konsonanten in der Mitte der Wortbestandteile der beiden Zeichen, „n“ und „d“ einerseits und „l“ und „t“ andererseits, unterscheiden; sämtliche Vokale, aus denen beide Zeichen bestehen, sind identisch. Unter diesen Umständen ist der auf die unterschiedlichen Konsonanten zurückgehende Unterschied bildlich unbedeutend, vor allem wenn diese in der Mitte der Wörter stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2007, NV Marly/HABM – Erdal [Top iX], T-57/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:333, Rn. 86).
Des Weiteren darf bei der Prüfung der bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen der ihnen gemeinsame Begriff „pharma“ nicht außer Acht gelassen werden, auch wenn er, wie die Beschwerdekammer in Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, für die von diesen Zeichen erfassten Waren beschreibend und daher schwach unterscheidungskräftig ist.
Folglich reichen die auf den Buchstabenfolgen „lt“ in der Anmeldemarke und „nd“ in der älteren Marke beruhenden bildlichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, angesichts des durch die einander gegenüberstehenden Marken hervorgerufenen Gesamteindrucks nicht aus, um die sich aus den gemeinsamen Wortbestandteilen ergebende hochgradige bildliche Ähnlichkeit der beiden Zeichen zu neutralisieren.
Zum klanglichen Vergleich
Nach Ansicht der Beschwerdekammer sind die einander gegenüberstehenden Zeichen, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des relevanten Gebiets, in klanglicher Hinsicht ähnlich, da die in beiden Zeichen identischen Buchstaben und Buchstabenfolgen „m“, „u“, „i“, „ph“, „a“, „r“, „m“ und „a“ gleich ausgesprochen würden und lediglich die Buchstaben „n“ und „d“ sowie „l“ und „t“ anders klängen (angefochtene Entscheidung, Rn. 49).
Die Klägerin trägt vor, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien klanglich stark ähnlich, da der Unterschied zwischen den Buchstaben „d“ und „t“ sowie „n“ und „l“ schwer auszumachen sei. Da sich dieser Unterschied in der Mitte der Wörter befinde, ergebe sich ein einheitlicher Gesamtausdruck, der das Auseinanderhalten der beiden Zeichen unmöglich mache.
Das EUIPO macht geltend, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien ähnlich und unterschieden sich klanglich in ihrem jeweils dritten und vierten Buchstaben. Die Ausführungen der Beschwerdekammer seien daher zutreffend.
Die Streithelferin führt aus, die beiden fraglichen Zeichen würden jeweils auf der ersten Silbe – „mul“ bzw. „mun“ – betont, so dass die Unterschiede in den Endkonsonanten „n“ bzw. „l“ deutlich wahrnehmbar seien. Der Grad der klanglichen Ähnlichkeit sei normal.
Es ist festzustellen, dass die Aussprache der Buchstabenfolgen „nd“ und „lt“ bedeutungslos sein könnte, besonders weil sie sich in der Mitte der Wortbestandteile der fraglichen Zeichen befinden und ihnen Buchstabengruppen vorangehen und folgen, die in beiden Zeichen gleich sind. Die Vokale hingegen, „u“ und „i“, sind identisch.
Des Weiteren darf bei der Prüfung der klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen der ihnen gemeinsame Begriff „pharma“ nicht außer Acht gelassen werden, auch wenn er, wie die Beschwerdekammer in Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, für die von diesen Zeichen erfassten Waren beschreibend und daher schwach unterscheidungskräftig ist.
Folglich reichen die von der Beschwerdekammer festgestellten, auf der Aussprache der Buchstabenfolgen „lt“ in der Anmeldemarke und „nd“ in der älteren Marke beruhenden klanglichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen angesichts des durch die einander gegenüberstehenden Marken hervorgerufenen Gesamteindrucks nicht aus, um die sich aus der identischen Aussprache der gemeinsamen Wortbestandteile der beiden Zeichen, „mu“ und „ipharma“, ergebende hochgradige klangliche Ähnlichkeit zu neutralisieren.
Zum begrifflichen Vergleich
Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 50 und 66 der angefochtenen Entscheidung einen klaren begrifflichen Unterschied zwischen den fraglichen Marken festgestellt.
Der Klägerin zufolge weisen die fraglichen Zeichen keinen klaren begrifflichen Unterschied auf. Der Begriff „mundi“ verweise auf „Welt“, der Begriff „multi“ auf „viel, vielfältig“; beide Begriffe vermittelten die Vorstellung einer besonderen Weite. Beide Zeichen hätten eine einheitliche Zielrichtung, nämlich auf eine weltweite Verfügbarkeit oder Einsetzbarkeit hinzuweisen. Der beiden Zeichen gemeinsame Wortbestandteil „pharma“ erschwere es, einen Begriffsunterschied wahrzunehmen.
Das EUIPO macht geltend, der Unterschied zwischen den beiden Zeichen bestehe darin, dass alle maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung des Zeichens MULTIPHARMA verstünden, jedoch nur ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung des Zeichens MUNDIPHARMA verstehe. Sämtliche Verkehrskreise der Union verstünden den Begriff „multi“ als „mehr als eins, viele“. Hingegen würde der Begriff „mundi“ nur in einem Teil des Unionsgebiets als „Welt“ verstanden. Nach Ansicht der Streithelferin könnten die Begriffe „multi“ und „mundi“ zwar mit der Vorstellung von Größe und Weite assoziiert werden; das Zeichen MUNDIPHARMA deute jedoch auf die „Arzneimittel der Welt“ hin, das Zeichen MULTIPHARMA hingegen auf die „Vielfalt der Arzneimittel“.
Nach der Rechtsprechung können begriffliche Unterschiede zwischen zwei Zeichen klangliche und bildliche Ähnlichkeiten neutralisieren, wenn zumindest eines der Zeichen aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine klare und eindeutige Bedeutung hat, so dass diese Verkehrskreise sie ohne Weiteres begreifen können, und die andere Marke eine solche Bedeutung nicht hat oder eine völlig andere Bedeutung hat (vgl. Urteile vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C-16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM – González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T-183/02 und T-184/02, EU:T:2004:79, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, der Begriff „multi“ sei im gesamten Unionsgebiet verständlich. Die Bedeutung des Zeichens „MULTIPHARMA“ ist hingegen nicht klar und eindeutig. In der Rechtsprechung wurde, wie auch von der Beschwerdekammer in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung, festgestellt, dass der Begriff „multi“ dem Oxford English Dictionary zufolge mehrere Bedeutungen hat und insbesondere „mehrfach“ bedeuten kann, weil aus ihm parasynthetische Adjektive mit der Bedeutung „mehr als einer, mehrere, viel“ gebildet werden können (Urteil vom 2. Dezember 2015, adp Gauselmann/HABM [Multi Win], T-529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 29). Außerdem könnte, wie die Streithelferin hervorhebt, der Begriff „multi“ über die Bedeutung „mehr als eins, viele“ hinaus auch auf „Umfang, Vielfalt“ deuten, so dass das Zeichen MULTIPHARMA entweder „mehrere Arzneimittel“ oder „Umfang, Vielfalt, großes Angebot an Arzneimitteln“ bedeuten könnte.
Zu Recht hat die Beschwerdekammer auch festgestellt, der Begriff „mundi“ werde zwar nicht im gesamten Unionsgebiet, jedoch in einigen Mitgliedstaaten wie Spanien, Frankreich, Italien oder Portugal mit einer bestimmten Bedeutung verbunden. Wie die Streithelferin bemerkt, ist allerdings festzustellen, dass der Begriff „mundi“ in diesen Ländern zwar „Welt“ bedeuten kann, der aus der Marke MUNDIPHARMA entstehende Begriff aber als Verweis sowohl auf ein „weltweites pharmazeutisches Angebot“ als auch auf die „Welt der Arzneimittel“ bis hin zu einem „sehr weiten und umfassenden pharmazeutischen Angebot mit einer großen Zahl an pharmazeutischen Erzeugnissen“ verstanden werden kann.
Außerdem ist in der Rechtsprechung festgestellt worden, dass der Begriff „mundi“ bei der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen häufig verwendet werde. Er kann daher nicht als begriffliche Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen verstanden werden, aus der zwingend deren begriffliche Ähnlichkeit abzuleiten wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2004, MUNDICOR, T-183/02 und T-184/02, EU:T:2004:79, Rn. 91). Wird ein Begriff häufig gewerblich gebraucht, wird er banal und vermag einen Bedeutungsgehalt möglicherweise nicht mehr wirksam zu vermitteln. Sowohl bei dem Begriff „mundi“ als auch bei dem Begriff „multi“, an dessen Verwendung die maßgeblichen Verkehrskreise, wie vom EUIPO vorgetragen, gewöhnt sind, ist dies der Fall.
Aus den oben erläuterten verschiedenen Bedeutungen der begrifflichen Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen ergibt sich demnach, dass keines der beiden Zeichen eine klare und eindeutige Bedeutung hat, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar zu verstehen wäre.
Das Argument des EUIPO und der Streithelferin, wonach der Verbraucher die Bedeutung der fraglichen Zeichen leicht erfassen werde, weil er sie in ihre Wortbestandteile – „multi“, „mundi“ und „pharma“ – zerlegen werde, kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Der Begriff „pharma“ kommt nämlich in beiden Zeichen vor, und die Begriffe „multi“ und „mundi“ können keinen klaren Sinngehalt vermitteln.
Infolgedessen ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall nicht beurteilt werden kann, ob die betreffenden Marken begrifflich unterschiedlich sind, da keine von ihnen eine klare und eindeutige Bedeutung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. November 2015, Soprema/HABM – Sopro Bauchemie [SOPRAPUR], T-763/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:883, Rn. 78, vom 10. März 2016, credentis/HABM – Aldi Karlslunde [Curodont], T-53/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:136, Rn. 48, und vom 13. Mai 2016, Market Watch/EUIPO – Glaxo Group [MITOCHRON], T-312/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:303, Rn. 35).
Überdies hat das Kammergericht Berlin in seinem Urteil 5 U 45/15 vom 2. September 2016 in Bezug auf deutsche Verkehrskreise entschieden, dass sich die Unionsmarke MUNDIPHARMA und die deutsche Wort- und Bildmarke MULTIPHARMA in ihrem Bedeutungsgehalt nicht ausreichend unterschieden, um eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können.
Nationale Gerichtsentscheidungen können, auch wenn sie im Verfahren vor dem EUIPO nicht geltend gemacht wurden, vom Gericht berücksichtigt werden. Sowohl die Parteien als auch das Gericht können bei der Auslegung des Unionsrechts die – nationale oder internationale – Rechtsprechung der Union hinzuziehen. Eine Partei muss folglich auf nationale Gerichtsentscheidungen erstmals vor dem Gericht Bezug nehmen können, da es dabei nicht darum geht, der Beschwerdekammer vorzuwerfen, sie habe in einer bestimmten nationalen Entscheidung genannte Tatsachen außer Betracht gelassen, sondern um die Rüge, dass sie gegen eine Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe, wobei zur Untermauerung dieser Rüge Rechtsprechung herangezogen wird (Urteil vom 1. Februar 2012, Carrols/HABM – Gambettola [Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL], T-291/09, EU:T:2012:39).
Schließlich wäre, selbst wenn die Marke MULTIPHARMA einen begrifflichen Sinngehalt hätte, dieser nicht hinreichend eindeutig, um die erhöhten bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zu neutralisieren. Dies hat im Übrigen auch das Kammergericht Berlin in seinem Urteil 5 U 45/15 vom 2. September 2016 entschieden.
Umfassender Markenvergleich
Der umfassende Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen zeigt eine hochgradige bildliche und klangliche Ähnlichkeit. Zudem ergibt sich aus den Erwägungen oben in den Rn. 51 bis 63, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt hat, zwischen den fraglichen Zeichen bestehe ein klarer begrifflicher Unterschied, der diese bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten beseitigen könne.
Zur Verwechslungsgefahr
Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist das Zusammenspiel der herangezogenen Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Ähnlichkeitsgrad der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Ähnlichkeitsgrad der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, VENADO mit Rahmen u. a., T-81/03, T-82/03 und T-103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).
Der Beschwerdekammer zufolge besteht zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen wegen des überdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrads der Verkehrskreise, der geringen Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils „pharma“ und der klaren begrifflichen Unterschiede der Zeichen keine Verwechslungsgefahr (angefochtene Entscheidung, Rn. 66).
Nach Ansicht der Klägerin besteht Verwechslungsgefahr.
Das EUIPO und die Streithelferin sind der Ansicht, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.
Aus den Rn. 37 bis 64 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Beschwerdekammer die Zeichen nicht fehlerfrei verglichen hat, da sie zu Unrecht zu dem Schluss gekommen ist, zwischen ihnen bestehe ein klarer begrifflicher Unterschied.
Da zum einen die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen teilweise identisch und teilweise ähnlich sind und zum anderen die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich und klanglich hochgradig ähnlich sind, sich dabei begrifflich aber nicht klar unterscheiden, hat die Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise zu Unrecht verneint, auch wenn diese Verkehrskreise einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legen sollten.
Unter diesen Umständen ist das Argument der Klägerin, ihr Vorbringen bezüglich einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei von der Beschwerdekammer nicht berücksichtigt worden, nicht mehr zu prüfen.
Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin beantragt, das EUIPO zur Tragung der Kosten einschließlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens zu verurteilen.
Nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung gelten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten.
Da das EUIPO unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zu diesen gehören auch die notwendigen Aufwendungen der Klägerin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Gemäß Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt die Streithelferin ihre eigenen Kosten.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache T-144/16
Mundipharma AG mit Sitz in Basel (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Nielsen,
Klägerin,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch H. Kunz als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
Multipharma SA mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen P. Goldenbaum und I. Rohr,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Januar 2016 (Sache R 2950/2014-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Mundipharma und Multipharma
erlässt
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, des Richters L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín (Berichterstatter) und der Richterin I. Reine,
Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,
aufgrund der am 4. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 8. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,
aufgrund der am 14. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,
aufgrund des am 15. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schreibens der Klägerin, mit dem sie das Gericht vom Tenor des Urteils 5 U 45/15 des Kammergerichts Berlin vom 2. September 2016 unterrichtet, und der bei der Kanzlei des Gerichts am 25. bzw. 26. Oktober 2016 eingegangenen Erklärungen des EUIPO und der Streithelferin,
aufgrund der am 16. November 2016 von der Klägerin bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten vollständigen Fassung des Urteils 5 U 45/15 des Kammergerichts Berlin vom 2. September 2016 und der bei der Kanzlei des Gerichts am 28. bzw. 21. November 2016 eingegangenen Erklärungen des EUIPO und der Streithelferin,
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2017
folgendes