SG Köln · Nordrhein-Westfalen 5 Urteil

Die Klägerin begehrt Leistungen für im Jahr 2024 erfolgter Verhinderungspflege

Sozialrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Leistungen für im Jahr 2024 erfolgter Verhinderungspflege.

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Bei der 1937 geborenen Klägerin sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „aG“, „B“ und „H“ festgestellt. Sie bezog im Jahr 2024 durchgehend von der Beklagten Pflegegeld unter Berücksichtigung eines Pflegegrades von 3 in Höhe von monatlich 573 €. Die Pflege wurde sowohl im streitgegenständlichen Zeitraum als auch fortdauernd durch ihre Tochter und gesetzliche Betreuerin, ihren Schwiegersohn sowie ihre Enkelin, die auch als Pflegepersonen erfasst sind, geleistet.

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Bereits im Juli 2023 hatte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen für Verhinderungspflege beantragt und dabei den Lebensgefährten der Enkelin der Klägerin als Ersatzpflegeleistenden angegeben. Dabei hatte sie auf im Zeitraum vom 1.8. bis 14.8.2023 anfallende Verhinderungen der eigentlichen Pflegepersonen von einer Stunde bis sechs Stunden täglich hingewiesen. Den geltend gemachten Betrag von 465 € bewilligte ihr die Beklagte daraufhin. Auch für die Folgemonate beantragte die Klägerin wiederholt Leistungen für durch den Lebensgefährten der Enkelin geleistete Verhinderungspflege wegen Ausfällen ihrer Pflegepersonen von 1 bis 6 Stunden täglich. Im letzten Antragsformular vom 20.11.2023 wies sie darauf hin, dass, wenn die Mittel für die Verhinderungspflege nicht ausreichen sollten, sie bis zu 806 € ihres Anspruchs auf Kurzzeitpflege verwenden wolle. Die Beklagte gewährte der Klägerin im weiteren Verlauf zwar die beantragte Verhinderungspflege, kürzte jedoch anteilig das der Klägerin gewährte Pflegegeld wegen der Verhinderung der eigentlichen Pflegepersonen. Darüber streiten die Beteiligten im beigezogenen Verfahren zum Aktenzeichen S 5 SO 270/24.

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Am 5.11.2024 beantragte die Klägerin die Gewährung von Verhinderungspflege für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2024. Sie gab für die einzelnen Monate tägliche Verhinderungen im Umfang von einer Stunde bis sechs Stunden täglich an. Für die Verhinderungspflege veranschlagte sie jeweils einen Betrag von 15 € pro Stunde, die an den Verhinderungspfleger gezahlt worden sei. Auf die in der Verwaltungsakte hinterlegten Antragsunterlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

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Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2024 ab. Begründend verwies sie darauf, dass die geltend gemachten Verhinderungszeiten regelmäßig und wiederkehrend eingetreten seien. Für solche Verhinderungsfälle seien die Leistungen der Verhinderungspflege nicht bezweckt. Soweit der Lebensgefährte der Enkelin der Klägerin diese regelmäßig pflege, bestünden keine rechtlichen Bedenken, diesen als weitere Pflegekraft zu benennen.

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Hiergegen erhob die Klägerin am 29.11.2024 Widerspruch. Mit diesem nahm sie Bezug auf die Vorschriften über die Verhinderungspflege in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Danach sei anerkannt, dass auch eine stundenweise Beanspruchung von Verhinderungspflege möglich sei, wenn eine vorübergehende Verhinderung eingetreten sei. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass ein Grund für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege angegeben werde. Bis zu einem Maximalbetrag von 2.418 € seien diese zu erstatten.

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Am 19.12.2024 beantragte die Klägerin auch für die Monate November und Dezember 2024 Verhinderungspflege. Für November gab sie Verhinderungszeiten von „1,5“ bis „2,5“ Stunden an. Für Dezember sei es vier mal zu einer Verhinderung der Pflege für eine Stunde und ein mal von „1,2“ Stunden gekommen. Den Gesamtbetrag für die beantragte Verhinderungspflege bezifferte sie mit 2.418 € für das Jahr 2024, wobei sie einen Betrag von 806 € auf nicht genutzte Kurzzeitpflege in Kombination mit Verhinderungspflege veranschlagte.

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Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8.1.2025 ab. Begründend verwies sie erneut darauf, dass Verhinderungspflege nicht für regelmäßige wiederkehrende Verpflichtungen weiterer Pflegepersonen gedacht sei.

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Die Klägerin erhob auch gegen diesen Bescheid Widerspruch und wiederholte ihr Vorbringen aus dem bereits bestehenden Widerspruchsverfahren.

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Die Widersprüche wies der F. mit Widerspruchsbescheiden vom 20.5.2025 zurück. Begründend verwies er darauf, dass bei regelmäßig an fünf Tagen im Monat erfolgender Pflege der Klägerin durch den Lebensgefährten ihrer Enkelin bei drei angegebenen Pflegepersonen davon auszugehen sei, dass es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Verpflichtung handele. Eine Verhinderungspflege rechtfertigender Grund wie z.B. Urlaub oder Überstunden sei hingegen nicht vorgetragen worden, sodass die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten nicht zu beanstanden seien.

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Am 2.6.2025 hat die Klägerin hiergegen vor dem Sozialgericht Köln Klagen erhoben.

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Die Kammer hat das Klageverfahren gegen den Bescheid vom 12.11.2025 zum ursprünglichen Aktenzeichen S 5 SO 255/25 mit Beschluss vom 11.6.2025 mit dem hiesigen Verfahren verbunden.

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Die Klägerin hat ein im Verhandlungstermin erklärtes Teil-Anerkenntnis der Beklagten, mit dem diese eine Abänderung des Bescheides vom 12.11.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.5.2025 angekündigt und die Gewährung weiterer Leistungen in Höhe von 120,00 € für die für den 3.1., den 4.1. und den 17.1.2024 beantragte Verhinderungspflege zugesichert hat, im Verhandlungstermin angenommen.

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Ihr Begehren verfolgt sie im Übrigen weiter unter Verweis darauf, dass die Verhinderungspflege gegenüber dem Pflegegeld eine zusätzliche Leistung darstelle, der nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei einem vorübergehenden Ausfall der Pflegeperson eine Überbrückungsfunktion zukomme. Ein entsprechender vorübergehender Ausfall habe jeweils vorgelegen. Die Verhinderungspflege sei ausschließlich für Verhinderungen ihrer Tochter und ihres Schwiegersohns erfolgt. Die erforderlichen „wichtigen“ Gründe für die Verhinderungspflege seien Fahrradfahren, Besuche des Fitnessstudios sowie Treffen mit Freunden gewesen. Sie hat ergänzend auf ihren Vortrag zum Verfahren mit dem Az. S 5 SO 270/24 verwiesen, wo sie angegeben hat, dass ihre drei angegebenen Pflegepersonen niemals gleichzeitig in Urlaub fahren würden und nie mehr als sieben Stunden am Tag abwesend seien.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 12.11.2024 und vom 8.1.2025 in der jeweiligen Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.5.2025 zu verurteilen, ihr Leistungen der Verhinderungspflege in Höhe von 2.298,00 € zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist im Wesentlichen auf die Begründung ihrer Widerspruchsbescheide.

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Die Beklagte hat in einem ehemals zwischen den Beteiligten anhängigen Gerichtsverfahren zum Az. S 5 SO 410/23 das Vorliegen des Pflegegrades 4 seit Juli 2023 anerkannt.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Gerichtsakten zu den Az. S 5 SO 270/24 und S 5 SO 410/23 und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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A. Die Klage ist unbegründet.

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Die angefochtenen Bescheide vom 12.11.2024 und vom 8.1.2025 in der jeweiligen Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.5.2025 sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zurecht hat die Beklagte die Gewährung von Leistungen gemäß § 61 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c), 64c Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) für Verhinderungspflege im Jahr 2024 - soweit sie solche nicht im Rahmen des Verfahrens anerkannt hat, was zur insoweiten Erledigung des Rechtsstreits gemäß § 101 Abs. 2 SGG geführt hat (vgl. auch Schmidt, in Meyer-Ladewig u.a., 2023, SGG § 101 Rn. 23 m.w.N.) - abgelehnt.

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Unter Berücksichtigung des bei der Klägerin festgestellten Pflegegrades ist zwischen den Beteiligten allein umstritten, ob die in § 64c SGB XII geregelten Voraussetzungen für Leistungen für eine Verhinderungspflege im streitgegenständlichen Zeitraum vorliegen. Danach sind die angemessenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege zu übernehmen, wenn eine Pflegeperson im Sinne von § 64 SGB XII wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert ist.

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Die Gewährung der Verhinderungspflege ist damit davon abhängig, dass die leistungsberechtigte Person gewöhnlich in Form häuslicher Pflege durch Pflegepersonen i.S.d.§ 64 SGB XII gepflegt wird, was vorliegend unstreitig ist, sowie ein die Verhinderung hinreichend begründender Grund vorliegt, die Ersatzpflege notwendig ist und die diesbezüglichen Kosten auch angemessen sind (vgl. Dankelmann, in beck-online.GROSSKOMMENTAR,

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Stand: 1.9.2020, SGB XII, § 64c Rn. 5). Bei den auf der Tatbestandsebene der Norm formulierten Voraussetzungen der „Notwendigkeit“ der Ersatzpflege sowie dem Vorliegen eines „sonstigen Grundes“ handelt es sich jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe, die beide der Auslegung bedürfen, wobei im konkreten Einzelfall nur ein richtiges Auslegungsergebnis möglich ist (vgl. Spellbrink, in beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1.12.2018, SGB I, § 39 Rn. 20). Im Hinblick auf die in der Vorschrift angegebenen Regelbeispiele für „Gründe“ in Form von Urlaub oder Krankheit sowie unter Berücksichtigung der ergänzend formulierten „Notwendigkeit“ folgt nach Auffassung der Kammer, dass bereits von einem „einschränkenden Verständnis“ im Hinblick auf „sonstige Gründe“ auszugehen ist (so auch Palsherm, in Bieritz-Harder u.a., 2024, SGB XII, § 64c Rn. 7). Nicht jede denkbare anderweitige Tätigkeit der Pflegepersonen kann angesichts dessen als „sonstiger Grund“ für eine erforderliche Ersatzpflege angeführt werden, sondern es muss sich um solche Gründe handeln, die für sich gesehen eine vorübergehende Inanspruchnahme als Pflegeperson zumindest unangemessen erscheinen lassen. Im Hinblick auf den unbestimmten Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ der Ersatzpflege geht die Kammer zwar davon aus, dass auch ein stundenweiser Ausfall der eigentlichen Pflegepersonen die Notwendigkeit einer Ersatzpflege rechtfertigen kann (etwa bei kurzfristigen, nicht planbaren erforderlichen Arztbesuchen), von einer Notwendigkeit aber dann nicht auszugehen ist, wenn die geltend gemachte stundenweise Verhinderung sich als eine inkrementale Refinanzierungspraxis für häusliche Pflegearrangements im Sinne einer Ausweitung der Ansprüche darstellt (vgl. Klie in: Hauck/​Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) XII, Juli 2018, § 64c SGB 12, Rn. 6; Palsherm, a.a.O., Rn. 14). Eine solche „regelmäßige“ Verhinderungspflege entspricht auch nach Auffassung der Kammer nicht der gesetzlichen Konzeption (vgl. Meßling/Coseriu in: jurisPK-SGB XII, § 64c SGB XII (Stand: 1.5.2024), Rn. 13). Mit dieser Auslegung wird auch die Intention des Gesetzgebers hinreichend berücksichtigt, wonach die Leistungen für die Verhinderungspflege verhindern sollen, dass Pflegebedürftige wegen einer Überforderung der Pflegepersonen in eine stationäre Pflegeeinrichtung wechseln müssen, also zur Entlastung der Pflegeperson dienen sollen, dies aber unter dem Vorbehalt steht, dass die Pflegeperson „an der häuslichen Pflege gehindert ist“ (vgl. BT-Drs. 18/9518, S. 95).

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Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet ein Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten Leistungen aus. Weder im Rahmen des schriftlichen Verfahrens noch im Verhandlungstermin hat die Klägerin - vertreten durch ihre Tochter, die eine von drei Pflegepersonen i.S.d. § 64 SGB XII ist - es vermocht darzulegen, inwiefern für die ein bis sechsstündigen „Verhinderungen“ von einem „Grund“ i.S.d. § 64c SGB XII auszugehen ist. Die einschlägigen Regelbeispiele in Form von Erholungsurlaub oder Krankheit haben nach den Angaben der Klägerin nicht vorgelegen. Dagegen, dass die angegebenen Verhinderungen einen „sonstigen Grund“ dargestellt haben, spricht entscheidend die sich darstellende Regelmäßigkeit der jeweils kurzfristigen Verhinderungen. Unabhängig davon ist aber auch eine „Notwendigkeit“ der Ersatzpflege nicht ersichtlich. Angesichts dessen, dass die Klägerin über gleich drei Pflegepersonen i.S.d. § 64 SGB XII verfügt hat, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin selbst vorgetragen hat, dass darauf geachtet worden sei, dass nie alle drei gleichzeitig verhindert gewesen seien, erschließt sich die Beanspruchung einer weiteren Person als „Ersatzpflege“ bereits dem Grunde nach nicht. Insofern wäre es nach der vollen Überzeugung der Kammer angemessen gewesen, dass die nicht verhinderte Pflegeperson im Falle einer vorübergehenden, regelmäßigen Verhinderung der anderen beiden Pflegepersonen durch rechtzeitige Planung an deren Stelle die erforderliche häusliche Pflege übernimmt, wie es für die Inanspruchnahme des von der Klägerin bezogenen Pflegegeldes auch vorgesehen ist, vgl. § 64a Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Zudem erscheint der Einwand der Beklagten einleuchtend, dass der als „Ersatzpfleger“ beanspruchte Lebensgefährte der Enkelin der Klägerin als weitere Pflegeperson i.S.d. § 64 SGB XII hätte eingesetzt werden können.

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Vor diesem Hintergrund hat dahinstehen können, dass die gerade zum Ende des Jahres 2024 auffällig geringfügigen, teilweise im Nachkommabereich angegebenen Verhinderungszeiten nahelegen (was von der Tochter der Klägerin im Verhandlungstermin auch nicht bestritten worden ist), dass organisatorisch ein weitestgehendes Ausschöpfen des vermeintlichen Anspruchsinhalts bezweckt gewesen ist, was gegen eine tatsächliche „Notwendigkeit“ der Ersatzpflege spricht.

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Die Klage war daher abzuweisen.

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B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.