Kein Schadensersatzanspruch wegen "Top-Rating" in Kredit- und Risikoanalyse
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6.9.2023 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geltend; die Beklagte fordert widerklagend vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung.
Der Kläger zeichnete nach Beratung durch einen Anlageberater im August 2013 ein Nachrangdarlehen der A KGaA in Höhe von 35.000,- EUR sowie Genussrechte der B AG (beide E-Gruppe/ im Folgenden „A Gesellschaften“) in Höhe von 21.000,- EUR.
Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin (C1 GmbH, dann D GmbH; künftig: Beklagte) bot Kredit- und Risikoanalysen an, die sie unter dem Namen „C2“ vertrieb. Sie ermittelte die sog. „Top-Ratings“ jedenfalls auch durch vollautomatisierte mathematisch-statistische Berechnungsmodelle anhand von Daten aus öffentlichen Registern.
Die C GmbH stellte unter anderem der A KGaA in 2011-2013 und 2012-2013 der B AG sogenannten „Top-Ratings“ aus. Streitig ist, inwiefern dies aufgrund eines Vertrages dieser Unternehmen geschah, und welche Informationen dem „Top-Rating“ zugrunde lagen.
Über das Vermögen der A KGaA und der B AG wurde am 1.4.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz und behauptet, er habe allein aufgrund der „Top-Ratings“ die streitgegenständlichen Genussrechte gezeichnet und Nachrangdarlehen gewährt.
Er ist der Auffassung, dass die „Top-Ratings“ öffentliche Kapitalmarktinformationen seien, daher ergebe sich ein Anspruch aus §§ 328, 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. Ein zwischen C und der A KGaA bzw. B AG geschlossener Vertrag sei ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Zudem stünden ihm Ansprüche aus § 311 Abs. 3 BGB, aus § 826 BGB und aus § 823 Abs. 2 i.V.m. drittschützenden Schutzgesetzen der EG-VO 1060/2009 vom 16.09.2009 über Ratingagenturen (künftig: RatingVO) zu, ferner aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 UWG a.F. und aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 34b WpHG.
Die Beklagte sieht keinen Anlass für eine Haftung. Widerklagend hat sie vorgerichtliche anwaltliche Geschäftsgebühren eingeklagt.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Darmstadt Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 6.9.2023 die Klage als unbegründet abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass vertragliche Ansprüche zu Gunsten der Klägerin nicht gegeben sind. Ein Vertrag zugunsten Dritter sei nicht gegeben. Auch aus § 311 Abs. 3 BGB ergebe sich kein Anspruch. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) sei deshalb zu verneinen, weil den Ratingangaben nur eine sehr geringe inhaltliche Aussage zu kommen. Die Widerklage sei hingegen begründet gem. §§ 280, 286, 288 BGB.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageziele weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt:
I. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 06.09.2023 (Az.: 23 O 310/18) wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger EUR 56.000,00
nebst Zinsen in Höhe von 2,5% aus EUR 21.000,00 vom 13.08.2013 bis zum 12.01.2017
nebst Zinsen in Höhe von 2,5% aus EUR 35.000,00 vom 16.08.2013 bis zum 12.01.2017
nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 56.000,00 seit dem 13.01.2017, zu bezahlen, Zug um Zug gegen
1. Abgabe eines Angebotes des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger gehaltenen Genussrechte an der B AG mit der Nummer … mit einem Nennwert von EUR 21.000,00 sowie Abtretung aller Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Genussrechtsverhältnis mit der B AG,
2.Abgabe eines Angebotes des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung des von dem Kläger der A KGaA gewährten Nachrangdarlehens mit der Registriernummer … mit einem Nennwert von EUR 35.000,00 sowie Abtretung aller Rechte und Pflichten des Klägers aus der Nachrangdarlehensvereinbarung mit der A KGaA.
II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Angebote auf Übertragung der in dem Antrag zu I. bezeichneten Wertpapiere sowie der Annahme der Abtretungen der Rechte aus diesen Wertpapieren in Verzug befindet.
III. Für den Fall des (teilweisen) Obsiegens mit dem Klageantrag zu I.: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen zukünftig entstehenden unmittelbaren oder mittelbaren Schäden oder sonstigen materiellen oder immateriellen Nachteilen im Zusammenhang mit den im Antrag zu 1. genannten Wertpapieren freizustellen.
IV. Für den Fall des (teilweisen) Obsiegens mit dem Klageantrag zu I.: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 2.399,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2017 zu bezahlen.
V. Das Berufungsverfahren wird bis zu einer Entscheidung des EuGH ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Unterfällt der Begriff Rating unter die Begriffsbestimmung des Art. 3 (1) a) Rating-VO, wenn der Begriff Rating von einer nicht als Ratingagentur registrierten juristischen Person für ihre bzw. in ihren Bewertungen verwandt wird.
2. Dürfen nur gemäß Art. 2 (1) Rating-VO registrierte Ratingagenturen den Begriff Rating für ihre bzw. in ihren Bewertungen verwenden.
3. Muss sich eine juristische Person als Ratingagentur gemäß Art. 14 (1) Rating-VO registrieren lassen, wenn diese den Begriff Rating für ihre bzw. in ihren Bewertungen verwendet.
4. Muss eine nicht registrierte juristische Person, die den Begriff Rating für ihre bzw. in ihren Bewertungen verwendet, darauf hinweisen, dass sie keine gemäß Art. 2 (1) Rating-VO registrierte Ratingagentur ist.
5. Unterfällt eine juristische Person, die keine registrierte Ratingagentur gemäß Art. 2 (1) Rating-VO ist und den Begriff Rating für ihre bzw. in ihren Bewertungen verwendet, der Begriffsbestimmung des Art. 3 (1) b) Rating-VO.
6. Ist Art. 35a Rating-VO auch auf Ratings von Emittenten direkt oder entsprechend anwendbar.
VI. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 06.09.2023 (Az.: 23 O 310/18) wird hinsichtlich der Widerklage dahingehend abgeändert, dass die Widerklage abgewiesen wird.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Das Landgericht hat das Verfahren bis zur Erledigung des parallelen Musterfeststellungsverfahrens 24 MK 1/18 ausgesetzt. Mit Urteil vom 05.11.2021 hat der Senat die Musterfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision des Musterfeststellungsklägers hat der BGH mit Urteil vom 30.03.2023 als unbegründet zurückgewiesen (VII ZR 10/22). Die Beklagte hat daraufhin das Verfahren wieder aufgerufen.
Zur Ergänzung wird auf das wechselseitige Vorbringen in den im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist hinsichtlich der Klageabweisung unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Verurteilung des Klägers auf die Widerklage ist seine Berufung dagegen begründet. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung besteht nicht. Insoweit war das Urteil teilweise abzuändern und die Widerklage abzuweisen.
1. Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten aufgrund der von ihrer Rechtsvorgängerin erstellten „TopRatings“ keine Schadensersatzansprüche zu.
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Ratingagentur tätig war, und ob und inwieweit die angegriffenen Beurteilungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten als „wichtige Informationen für das Wirtschaftsleben“ angesehen werden können, wie dies der Kläger behauptet. Denn allein hieraus folgt nicht bereits eine Haftung der Beklagten.
a) Eigene vertragliche Beziehungen der Parteien sind nicht gegeben. Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu.
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann es dahinstehen, ob und in welcher Weise die Beklagte auf vertraglicher Grundlage Leistungen für die erbracht hat, insbesondere, ob sie lediglich für die Ausfertigung der Bonitätszertifikate oder für die Erstellung der Bonitätsberichte vergütet wurde. Der Klägerin steht insoweit aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für die Annahme eines hier zu prüfenden Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte ein besonderes Näheverhältnis zwischen Gläubiger und dem Dritten. Dies kann insbesondere in den Fällen der so genannten Expertenhaftung gegeben sein, wenn der Dritte darauf vertraut, dass der von der Gegenseite beauftragte Fachmann eine unabhängige sachkundige Stellungnahme abgibt (vgl. nur Gottwald in: Münchner Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 328 Rn. 172 m. w. Nachw.). In diesem Sinne können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gehören prinzipiell zu dem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund der Sachkunde und der erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit - insbesondere bei Prüfaufträgen - von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urt. v. 24.4.2014 - III ZR 156/13; Urt. v. 20.4.2004 - X ZR 250/02; Senat, Urt. v. 22.9.2017 - 24 U 34/16; Urt. v. 25.1.2019 - 24 U 28/18).
Allerdings beschränkt sich der Kreis der Einbezogenen auch in diesen Fällen auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll. Tragender Gesichtspunkt für die Beschränkung des Kreises der einbezogenen Dritten ist das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner kalkulierbar zu halten. Um diese Haftung für den Schuldner nicht unkalkulierbar auszudehnen, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz daher strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 17.11.2016 - III ZR 139/14). Er soll die Möglichkeit haben, sein Risiko bei Vertragsschluss zu kalkulieren und gegebenenfalls zu versichern. Er soll für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2014 - III ZR 156/13; Urt. v. 20.4.2004 - X ZR 250/02; Senat, Urt. v. 22.9.2017 - 24 U 34/16; Urt. v. 25.1.2019 - 24 U 28/18).
Im Unterschied z. B. zu einer Finanzierungszwecken dienenden Grundstücksbewertung vor Kreditvergabe ist beim Rating eines Unternehmens für eine Rating-agentur der Kreis potentieller geschützter Dritter, die mit ihrem Rating in Kontakt kommen, und damit auch das Haftungsrisiko nicht ansatzweise erkennbar. Für die Ratingagentur ist mithin nicht abschätzbar, wer ihr Rating für wirtschaftliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem gerateten Unternehmen (mit-) heranziehen wird und wie vielen potentiellen Anspruchsgläubigern sie sich gegenübersehen kann. Das Haftungsrisiko soll aber für den Schuldner kalkulierbar gehalten werden. Der Schuldner soll die Möglichkeit haben, sein Risiko bei Vertragsschluss zu kalkulieren und gegebenenfalls zu versichern. Er soll für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen. Jedenfalls in Bezug auf die Unternehmensratings, deren Charakter als allgemeine Bonitätsbewertung des Unternehmens und nicht zuletzt den unkontrollierbaren und unüberschaubaren Veröffentlichungsgrad ist der Kreis potentieller Anleger für die Ratingagentur nicht ausreichend erkennbar (OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.2.2018 - I- 6 U 50/17).
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, dass die Beklagte hätte erkennen können, welche Finanzprodukte die bewerteten Firmen vertreiben. Auch danach ist das Haftungsrisiko der abgegebenen Bewertung durch die Beklagte aufgrund der weit gestreuten Marktwirkung nicht hinreichend abgrenzbar. Denn eine Haftung könnte sich nicht nur aus einer Beschreibung des emittierten Finanzprodukts selbst, sondern potentiell aus sämtlichen Entscheidungen ergeben, die Marktteilnehmer aufgrund einer Äußerung der Beklagten treffen. Dies wird durch dem Senat bekannte Sachverhalte unterstrichen, wonach nicht nur der Erwerb der Beteiligung, sondern auch eine behauptete Nichtveräußerung bereits erworbener Wertpapiere allein auf eine behauptete Auswirkung der Bewertungen der Beklagten gestützt wird.
Anders als in den Fällen der Haftung des Gutachters und der Haftung von Wirtschaftsprüfern für Testate, die in Emissionsprospekten verwendet werden, so dass die zu zeichnende Kapitalsumme als begrenztes Gesamtrisiko gegebenenfalls versicherbar ist (BGH, Urt. v. 24.4.2014 - III ZR 156/13), ist die Verwendung der von der Beklagten erteilten Bonitätszertifikate vorliegend eben nicht klar begrenzt. Die Bonitätszertifikate beziehen sich allein auf die Emittentin, nicht auf die von der Klägerin gezeichnete Anlage. Somit ist das Haftungsrisiko im Hinblick auf die unüberschaubare Anzahl möglicher Anleger weder berechenbar noch versicherbar, woraus sich eine uferlose Haftung der Beklagten für die von ihr erteilten Zertifikate ergeben würde (Senat, Urt. v. 22.09.2017 - 24 U 34/16; Urt. v. 25.1.2919 - 24 U 28/18; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.04.2017 - 13 U 172/16; Beschl. V. 17.07.2018 - 12 U 175/16; OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.2.2018 - I-6 U 50/17).).
Ferner fehlt es an einer Schutzbedürftigkeit des Klägers an der Einbeziehung, da sie eigene vertragliche Ansprüche gegen den die Anlage vermittelnden Anlageberater gelten machen kann (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 6.9.2013 - 5 U 1146/18 zu einem gleichgelagerten Sachverhalt). Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Haftung eines Anlageberaters oder eines Anlagevermittlers anders zu beurteilen sei als die der Beklagten, verkennt sie, dass beide grundsätzlich geeignet sind, einen Schaden aus einer fehlerhaften Anlage auszugleichen und daher vorliegend als gleichwertig anzusehen sind. Hierfür ist weder die völlige Gleichheit der Anspruchsvoraussetzungen noch der identische Kenntnishorizont haftender Personen Voraussetzung. Der gegen den Anlagevermittler gerichtet vertragliche Anspruch ist insoweit nicht mit einem inhaltsgleichen sekundären Schadensersatzanspruch aus der Verletzung von Nebenpflichten oder einem Anspruch aus Prospekthaftung vergleichbar (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2017 - IX ZR 25/17; Urt. v.24.4.2014 - III ZR 156/13).
Unabhängig davon würden auch bei der Annahme einer Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und einer der Gesellschaft1 geschlossenen Vertrages dem Kläger keine weitergehenden Ansprüche vermittelt, als diese innerhalb des Vertragsverhältnisses anzunehmen wären (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2013 − IX ZR 64/12). Aufgrund der durch die Beklagte angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre dabei eher ein Vertrag über die werbliche Nutzung der von der Beklagten schon erstellten Bonitätszertifikate als ein durch den Kläger angenommener Werkvertrag anzunehmen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 6.9.2013 - 5 U 1146/18).
b) Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus § 311 Abs. 3 BGB im Hinblick auf eine sog. Expertenhaftung zu. Hierbei ist es bereits fraglich, ob die Beklagte überhaupt als sog. Expertin anzusehen ist. Jedenfalls liegen die übrigen Voraussetzungen für eine Haftung nicht vor. Ein Gutachter bzw. Experte haftet Dritten für ein von ihm erstattetes unrichtiges Gutachten nicht aufgrund von § 311 Abs. 3 BGB, sondern nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. nur Grüneberg, BGB, 83. Auflage 2024, § 311 Rn. 60). Wie bereits ausgeführt, finden diese Grundsätze vorliegend keine Anwendung.
Gleiches gilt hinsichtlich einer möglichen Inanspruchnahme der Beklagten als Sachwalterin. Sachwalter im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB ist, wer, ohne Vertragspartner oder dessen Vertreter zu sein, auf der Seite eines Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertrags beteiligt ist und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen hinaus in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nimmt und auf diese Weise dem anderen Vertragspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet. Gleiches gilt, wenn der Dritte wegen eines eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses dem Verhandlungsgegenstand besonders nahesteht, also wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache verhandelt (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.1997 - VIII ZR 356/95). Vorliegend ist ein besonderes wirtschaftliches Interesse der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgänger nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die eher vagen Aussagen der Bonitätszertifikate ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte eine Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bieten wollte. An den Vertragsverhandlungen war sie in keiner Weise selbst beteiligt.
c) Die Beklagte trifft auch keine Haftung aus unzutreffenden Kapitalmarktinformation oder aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung.
Die Bonitätszertifikate waren nicht Bestandteil des Emissionsprospekts, sie dienten auch nicht der Vervollständigung des Prospekts. Die Zertifikate treffen schon keine Aussage über die Finanzinstrumente der A Gesellschaften, insbesondere nicht zu der hier gezeichneten Anlage.
d) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit der RatingVO.
aa) Soweit der Kläger Verletzungen der RatingVO durch die Beklagte als Schutzgesetzverletzung gemäß § 823 Abs. 2 BGB geltend macht und diesbezüglich auch eine Vorlage zur Entscheidung an den EuGH anregt, ist dies für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unbeachtlich, da die aufsichtsrechtlich geprägten Regelungen der RatingVO keinen drittschützenden Charakter aufweisen. Allenfalls die Pflicht der Agenturen, unbeauftragte Ratings entsprechend zu kennzeichnen (Art. 10 Abs. 5 Unterabs. 2 Rating-VO), sowie die Pflicht, die Unterschiede zwischen „herkömmlichen“ Ratings und solchen für strukturierte Finanzprodukte durch die Verwendung eines zusätzlichen Symbols deutlich zu machen (Art. 10 Abs. 3 Rating-VO), sind eindeutig dem Bereich der „investor education“ zuzuordnen. Diese Anforderungen dienen dazu, die Ratingnutzer auf die mit der fehlenden Beauftragung der Agentur regelmäßig einhergehende geringere Aussagekraft der Bonitätseinschätzung aufmerksam zu machen sowie sie für die besonderen Risiken und Gefahren, die mit einem Investment in die bewerteten Finanzprodukte verbunden sind, zu sensibilisieren. Zwar sollen auch die übrigen Anforderungen nach der Zielsetzung der Rating-VO letztlich ein „hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz“ gewährleisten (Art. 1 S. 1 Rating-VO), sie dienen damit aber nicht dem Schutz des einzelnen Anlegers. Der Anleger kann sich insoweit mangels Drittschutzes nicht auf ihre ordnungswidrige Umsetzung berufen (Senat, Urt. v. 22.9.2017 - 24 U 34/16, Urt. v. 25.1.2019 - 24 U 28/18; ebenso Berger/ Stemper, WM 2010, 2289; ähnlich Wojcik, NJW 2013, 2385).
Vor diesem Hintergrund kann - wie bereits ausgeführt - dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die angegriffenen Beurteilungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten als „wichtige Informationen für das Wirtschaftsleben“ angesehen werden könne, wie dies der Kläger behauptet. Denn hieraus folgt nach dem oben Gesagten nicht eine Haftung der Beklagten.
bb) Eine Haftung der Beklagten ergibt sich vorliegend auch nicht aus Art. 35a i.V.m. Anhang III der RatingVO.
Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die erst zum 20.6.2013 in Kraft getretene Norm geeignet wäre, einen Schadensersatzanspruch des Klägers ab diesem Zeitpunkt zu begründen, denn sie vermittelt dem Kläger bereits grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch.
Art. 35a Abs. 1 Satz 2 RatingVO setzt voraus, dass der Anleger ein Finanzinstrument erwirbt, auf das sich das Rating bezieht. Art. 35a Rating-VO unterscheidet deutlich zwischen unternehmensbezogenen Ratings und solchen, die auf ein Finanzinstrument bezogen sind. Der Vergleich zwischen Art. 35a Abs. 1 Satz 2 und 3 der Rating-VO zeigt, dass nur einem Emittenten gemäß Art. 35a Abs. 1 Satz 3 Rating-VO Schadensersatzansprüche gegen eine Ratingagentur hinsichtlich beider Ratings zustehen können. Anleger hingegen können nur Ansprüche wegen eines auf ein Finanzinstrument bezogenen Ratings haben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.2.2018 - I-6 U 50/17). Dies war hier nicht der Fall.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers folgt schließlich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Anhang III der Rating-VO. Denn die von der Beklagten vorgenommenen Bewertungen zählen zu den nach Art. 2 Abs. 2b) Rating-VO vom Anwendungsbereich ausgenommenen Kreditpunktebewertungen, Credit-Scoring-Systemen und vergleichbaren Bewertungen, die sich auf Verpflichtungen beziehen, die sich aus Beziehungen zu Verbrauchern oder aus geschäftlichen oder gewerblichen Beziehungen ergeben (Senat, Urt. v. 22.9.2017 - 24 U 34/16; Urt. v. 25.1.2019 - 24 U 28/18).
e) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 264a StGB oder § 826 BGB ist gleichfalls nicht gegeben.
Insbesondere besteht keine Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB). Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es allgemein nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Im Bereich der Expertenhaftung für unrichtige (Wert-) Gutachten und Testate kommt ein Sittenverstoß bei einer besonders schwerwiegenden Verletzung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht, also in Extremfällen (BGH, Urt. v. 19.11.2013 - VI ZR 336/12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.2.2018 - I-6 50/17).
aa) Greifbare Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Schädigung der Anleger durch die Beklagte oder an ihrem Mitwirken an einer solchen durch die Emittenten der Anlagen sind nicht dargetan.
Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten erstellten Bonitätszertifikate falsch sind und dass der Beklagten dies aufgrund der von ihr für ihre Bewertung genutzten Unternehmensdaten bekannt gewesen ist. Der Kläger behauptet, die negativen Elemente des Anlagekonzepts und der dazu veröffentlichten Prospekte seien durch das Bonitätszertifikat konterkariert worden. Die Beklagte hat jedoch bestritten, dass sie Kenntnis von den Finanzinstrumenten der Gesellschaft1 hatte. Ferner hat sie vorgetragen, sie habe keine Prospekte erstellt, sie habe nichts damit zu tun gehabt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin bei der Erstellung der Zertifikate die Finanzinstrumente der Gesellschaft1 und die Prospekte hierzu bekannt waren (vgl. Senat, Urt. 25.1.2019 - 24 U 28/18).
Soweit der Kläger geltend macht, dass die Beklagte aufgrund der ihr zugänglichen Informationen das Vorhandensein eines Schneeballsystems hätte erkennen können, erlaubt allein diese Möglichkeit nicht schon den Schluss auf eine tatsächliche vorhandene Kenntnis und einen vorhandenen Schädigungsvorsatz.
bb) Eine hinreichende Täuschungshandlung ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht bereits aus der Verwendung des Begriffs „Rating“ statt des Begriffs „Scoring“ für abgegebene Bewertungen. Dies lässt sich auch nicht aus einer Empfehlung der ESMA für eine gute Praxis herleiten. Für die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, für die der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet ist, muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann und die auch vom Vorsatz des Handelnden umfasst ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19).
cc) Soweit der Bundesgerichtshof die Haftung eines Wirtschaftsprüfers aufgrund seines Expertenstatus bejaht hat, der bei Vertriebsveranstaltungen einseitig unrichtige Aussagen über die von ihm geprüfte Unternehmensgruppe zu Vertriebszwecken abgegeben hat (Urt. v. 19.11.2013 - VI ZR 336/12), ist dies mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. Denn die Inanspruchnahme eines besonderen Expertenwissens, wie dies einem Wirtschaftsprüfer zugesprochen wird, gilt für die von der Beklagten abgegebenen Unternehmensbewertungen nicht. Diese enthalten auch keine konkreten inhaltlichen Aussagen, sondern erschöpfen sich in der bloßen Angabe, dass das Unternehmen zu einem bestimmten Prozentsatz bewerteter Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum in Deutschland zählt und dass nach einer Bewertung der Kreditwürdigkeit die vergebene „Eins“ für ein Unternehmen das bestmöglich zu erreichende Ergebnis sei. Die bewertete Firma dokumentiere dieses Ergebnis durch eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens und ihrer strukturierten Geschäftsabläufe. Aus diesen Angaben ergeben sich hier keine inhaltlich greifbar unrichtigen Aussagen über das Unternehmen selbst; sie erschöpfen sich in der Beurteilung, dass das Unternehmen zu einer bestimmten Gruppe der von der Beklagten bewerteten Unternehmen gehöre.
Die Beklagte hat weder in den Zertifikaten selbst noch in dem Internetauftritt eine tiefer gehende Prüfung der Wirtschaftlichkeit oder der Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells der A Gesellschaften vorgespiegelt, sondern auf der Webseite und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen klargestellt, dass die Aussagekraft der Bonitätsbewertungen beschränkt ist (OLG Dresden, Urt. v. 6.9.2013 - 5 U 1146/18). Ferner fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im kollusiven Zusammenwirken mit der Emittentin diese absichtlich besser bewertet hat als angebracht, um die Anleger über die tatsächliche Bonität zu täuschen (Senat, Urt. v. 22.9.2017 - 24 U 34/16; Urt. v. 25.1.2919 - 24 U 28/18). Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte in rücksichtsloser Weise in den Dienst der A Gesellschaften gestellt und zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass ihre Bonitätszertifikate vor allem der Schädigung potentieller Anleger dienen sollten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.2.2018 - I-6 50/17). Insbesondere lag auch keine Garantenstellung der Beklagten vor.
2. Nach alledem kann es mangels einer geeigneten Anspruchsgrundlage des Klägers dahingestellt bleiben, ob und inwieweit tatsächlich seine Entscheidung für den Erwerb der streitgegenständlichen Anlagen auf einer (behaupteten) fehlerhaften Information der Beklagten beruht und in wieweit dies zu einem Schaden des Klägers geführt hat.
3. Ein Annahmeverzug der Beklagten ist nach dem oben Gesagten nicht gegeben. Auf die hilfsweise gestellten Anträge kam es nicht mehr an, weil bezüglich der Klage auch kein Fall des teilweisen Obsiegens des Klägers vorliegt.
4. Wie oben ausgeführt, kam es auf die durch den Kläger gestellten Fragen zur Auslegung der RatingVO nicht an, so dass eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV ebenso wie eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kam.
5. Das Gericht sieht keine grundsätzliche Bedeutung, die eine Entscheidung des Senats oder eine Zulassung der Revision gebietet (§§ 526 Abs. 1, 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 27.3.2003 - V ZR 291/02).
Die Voraussetzungen hierfür sind nicht dargelegt. Das Gericht hat gleichgelagerte Sachverhalte bereits mehrfach rechtlich gleich entschieden. Neues erhebliches Vorbringen oder neue rechtliche Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung erfordern, sind nicht ersichtlich.
Das Gericht vermag sie auch nicht allein dem Umstand zu entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers in rund 300 Fällen Klagen, die auf den gleichen Sachverhalt gestützt sind, erhoben haben und verfolgen, denn dies berührt die Allgemeinheit weder rechtlich noch wirtschaftlich. Unabhängig davon haben soweit ersichtlich bislang sämtliche obergerichtliche Entscheidungen Ansprüche der jeweiligen Kläger, die auf den gleichen Sachverhalt gestützt waren, verneint.
6. Hinsichtlich der Widerklage und der dortigen Verurteilung des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist die zulässige Berufung begründet. Insofern ist das angefochtene Urteil abzuändern und die Widerklage abzuweisen.
Ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz einer 1,6-fachen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühr nebst Auslagenpauschale und Zinsen ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich.
Denn der Ersatz von Rechtsanwaltskosten kann nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann in Betracht kommen, wenn es sich um Ansprüche aus Vertragsverletzungen oder c.i.c., oder um Ansprüche aus § 823 BGB, bzw. § 7 StVG handelt. Er setzt voraus, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist (vgl. statt aller nur Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 249 Rn. 57). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Da dem Grunde nach keine Grundlage zum Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung besteht, kann es dahinstehen, ob vorliegend oder in vergleichbaren Fällen auch der Ersatz einer 1,6-fachen Geschäftsgebühr geboten ist.
7. Dem Kläger waren gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten der Berufung insgesamt aufzuerlegen. Angesichts des hohen Klagewertes war der Widerklagewert von 2.399,99 EUR verhältnismäßig geringfügig.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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