Zumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens zur Genehmigung einer Ersatzschule.
Leitsatz
Zumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens zur Genehmigung einer Ersatzschule.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. August 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf
40.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt, ihr vorläufig die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule in freier Trägerschaft als Grundschule (Jahrgangsstufen 1 bis 4) und Integrierte Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe (Jahrgangsstufen 5 bis 10) in D., im Schuljahr 2026/2027 für 26 Schülerinnen und Schüler zu gestatten.
Am 26.08.2025 beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.08.2025 die Genehmigung der Ersatzschule ab dem Schuljahr 2026/2027. Mit Bescheid vom 06.08.2026 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Den am 17.08.2026 beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Gericht mit Beschluss vom 28.08.2026 ab.
Die dagegen gerichtete, zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die obergerichtliche Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. B. d. Senats v. 22.01.2013 – 2 M 134/12 – u. v. 21.07.2011 – 2 M 31/11 –, m. w. N.).
Die hier dargelegten Gründe rechtfertigten keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, ihr vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule zu gestatten. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelungen eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass, wenn die einstweilige Anordnung – wie hier – die Hauptsache teilweise vorweg nimmt (vgl. OVG Münster, B. v. 04.05.2021 – 12 B 547/21 –, juris Rn. 9: für Erlaubnis zur Kindertagespflege), an deren Erlass erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Das grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache tritt mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und die darin verankerte Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nur dann zurück, wenn eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig bzw. unabweisbar ist (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2025 – 1 W-VR 18.25 –, juris Rn. 12; B. v . 15.12.2016 – 3 VR 4.16 –, juris Rn. 19). Das ist dann der Fall, wenn zum einen die bei Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar schwer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären sowie zum anderen ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Senatsb. v. 19.06.2013 – 2 M 5/13 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, desto weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfG, B. v. 11.03.2005 – 1 BvR 2298/04 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist. Das Verwaltungsgericht ist in seinem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss zutreffend von einem fehlenden Anordnungsgrund für die begehrte vorläufige Gestattung der Errichtung und des Betriebs einer Ersatzschule in freier Trägerschaft als Grundschule und Integrierte Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe ausgegangen. Der Antragstellerin ist es auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, einen entsprechenden Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung zudem auf das Fehlen eines Anordnungsanspruches gestützt hat und sich die Antragstellerin hiergegen mit der Beschwerde wendet, kommt es hierauf mangels Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an.
Der Antragstellerin ist es zuzumuten, den Ausgang eines etwaig noch anzustrengenden Hauptsacheverfahrens abwarten zu müssen. Sie befindet sich in einer ähnlichen Situation wie andere, die mit einem von ihnen beabsichtigten Vorhaben grundsätzlich erst dann beginnen können, wenn die erforderliche Genehmigung vorliegt. Die bei Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zu erwartenden Nachteile sind für die Antragstellerin nicht unzumutbar schwer.
Die Antragstellerin wendet mit der Beschwerde ein, die zeitliche Zuspitzung des Verfahrens sei ihr nicht zuzurechnen. Die Folgen einer weiteren Verzögerung seien auch nicht lediglich abstrakt. Die ursprünglich für die Naturschule vorgesehenen Kinder müssten nunmehr zur Erfüllung ihrer Schulpflicht zunächst andere Schulen besuchen. Dies beseitige den Anordnungsgrund nicht, sondern sei bereits der Beginn eines irreversiblen Nachteils. Mit fortschreitender Zeit entstünden dort neue soziale Bindungen, schulische Routinen und organisatorische Festlegungen. Mit jeder weiteren Woche sinke die Wahrscheinlichkeit, dass die für die Naturschule vorgesehene Schülergruppe noch zusammengeführt werden könne. Entsprechendes gelte für das Personal. Die Lehrkräfte könnten ihre berufliche Existenz nicht für ein Jahr offenhalten. Ein späteres Obsiegen könnte ein inzwischen auseinandergefallenes Kernteam nicht rückwirkend wiederherstellen. Gleiches gelte für die für einen konkreten Schulstart aufgebaute organisatorische und finanzielle Struktur. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren könne den Verlust des Schuljahres 2026/2027 nicht rückgängig machen. Gerade für einen solchen Fall gewährleiste Art. 19 Abs. 4 GG effektiven vorläufigen Rechtsschutz. Es gehe um eine besondere Schule, die sich die Eltern bewusst für ihre besonderen Kinder ausgesucht hätten und welche ein für sie als passend erachtetes pädagogisches Profil anbiete. Die Versagung der Unterrichtsaufnahme betreffe nicht allein die wirtschaftlichen und organisatorischen Interessen der Antragstellerin als Schulträgerin, sondern zugleich grundrechtlich geschützte Entscheidungen der Eltern und die schulische Entwicklung der für die Schule vorgesehenen Kinder.
Dieses Vorbringen verhilft der Antragstellerin nicht zu Erfolg. Sie hat damit nicht im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.
Das Vorhaben zum Betrieb einer Ersatzschule ist als solches nicht zeitgebunden. Es stellt keinen irreversiblen Nachteil dar, dass bestimmte, für das Schuljahr 2026/2027 für die Naturschule angemeldete Kinder diese im Schuljahr 2027/2028 oder in einem späteren Schuljahr nicht mehr besuchen können oder wollen. Das auf einen dauerhaften Schulbetrieb abzielende Konzept der Antragstellerin sieht selbst einen Schülerzuwachs durch Neuanmeldungen in den nächsten Schuljahren vor. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Lehrkräfte könnten ihre berufliche Existenz nicht für ein Jahr offenhalten, erschließt sich nicht und ist auch nicht glaubhaft, dass diese nicht eine etwaig in der Zwischenzeit aufzunehmende berufliche Tätigkeit zugunsten der Antragstellerin auch wieder beenden könnten oder nicht auch andere Lehrkräfte akquiriert werden könnten.
Sofern das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren nicht in angemessener Zügigkeit betrieben werden sollte, stehen der Antragstellerin die verfahrensrechtlichen Instrumentarien der Verzögerungsrüge und gegebenenfalls auch der Entschädigungsklage (§ 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 198 Abs. 3, Abs. 5 GVG) zur Verfügung (BVerfG, Nichtannahmeb. v. 30.07.2013 – 1 BvR 2062/13 –, juris Rn. 11).
Zudem spricht auch jedenfalls kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren. Nach § 120 Abs. 1 SchulG M-V ist die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule zu erteilen, wenn die Ersatzschule in ihren Zielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrerinnen und Lehrer nicht hinter den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht (Nr. 1), eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Erziehungsberechtigten nicht gefördert wird (Nr. 2), die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer genügend gesichert ist (Nr. 3) und die Schule Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten gewährleistet (Nr. 4). Die Absätze 2, 2a und 3 enthalten sodann Konkretisierungen zu den Anforderungen an die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die Erteilung der zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Unterrichtsgenehmigung sowie zu den Anforderungen an die erforderliche genügende Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrerinnen und Lehrer an einer Ersatzschule.
Ob die Naturschule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrerinnen und Lehrer nicht hinter den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht, lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen insbesondere im Hinblick auf den ab der Jahrgangsstufe 5 zu erbringenden Fachunterricht u. a. in naturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen.
Soweit die Antragstellerin hilfsweise beantragt hat, die vorläufige Gestattung mit der Maßgabe auszusprechen, dass die Funktion der Schulleitung zunächst von Frau Claudia Richardt wahrgenommen wird, bleibt dieser Antrag aus den zuvor genannten Gründen ohne Erfolg.
Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 01.10.2026, nach Ablauf der Begründungsfrist, jedenfalls eine Teilzulassung der Jahrgangstufen 1 bis 4 erstrebt, kann dieses Begehren, unabhängig vom nicht bestehenden Anordnungsgrund, auch deshalb keinen Erfolg haben, weil darin eine unzulässige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren und nicht lediglich, wie von der Antragstellerin vorgetragen, ein „Minus“ zum bisherigen Antrag liegt. Hiermit begehrt die Antragstellerin die vorläufige Zulassung eines nicht zur Genehmigung gestellten Vorhabens („aliud“). Das von der Antragstellerin geplante Schulvorhaben mit Grundschule (Jahrgangsstufen 1 bis 4) und Integrierter Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe (Jahrgangsstufen 5 bis 10), auf das sich alle von ihr eingereichten Unterlagen einschließlich der Finanzplanung beziehen, ist etwas wesensmäßig anderes als eine reine Grundschule.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 38.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dessen Empfehlungen der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt. Aufgrund der streitgegenständlichen teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache wurde von einer Halbierung des Streitwertes (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs) abgesehen.
Hinweis
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.