Verfassungsbeschwerde gegen kirchliche Äußerungen und Friedhofsgestaltung KI-Titel
Verfassungsbeschwerde · Kirchliche Autonomie · Grundrechte · öffentliche Gewalt · Religionsfreiheit
Sonstiges
Vf. 5-IV-25
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau Dr. L.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe
am 13. November 2025
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit ihrer am 30. Dezember 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin u.a. gegen einen Gemeindebrief der Ev.-luth. Matthäuskirchgemeinde L., eine Predigt der dortigen Gemeindepfarrerin sowie gegen gestalterische Veränderungen auf und im Umfeld eines Friedhofs der Kirchgemeinde.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 14, 16, 18, 19, 21, 27 SächsVerf und Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV). Sie macht geltend, dass der Gemeindebrief mit einer Auflage von 3000 Stück Diskriminierung und Ausgrenzung fördern könnte. Einzelne Formulierungen in dem Brief – wie auch in der Predigt der Pfarrerin
– seien grenzverletzend, rassistisch und könnten die Menschenwürde und das Gebot der Gleichbehandlung verletzen. Zudem werde der Gemeindebrief auch für politische Zwecke missbraucht. Die Veränderungen auf und im Umfeld des Friedhofs könnten ebenfalls gegen die Menschenwürde verstoßen.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundgesetzes rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom
11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).
2. Auch im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht statthaft. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf entscheidet der Verfassungsgerichtshof nur über Verfassungsbeschwerden, soweit eine Verletzung der in der Verfassung niedergelegten Grundrechte durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt gerügt wird. Hierbei handelt es sich um staatliche Maßnahmen der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt (vgl. Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 93, 95 m.w.N.). Entscheidungen der Kirchen im Bereich der inneren kirchlichen Angelegenheiten hingegen stellen keine Akte öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG dar und Verfassungsbeschwerden hiergegen sind daher unzulässig. Zum innerkirchlichen Bereich zählen Maßnahmen der Kirchen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten (Landau in: Festschrift Ganter, 1. Aufl. 2010, S. 587, 590 m.w.N.; Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 123, 181). Nach dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, das aus Art. 109 Abs. 4 SächsVerf i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV folgt, ordnen und verwalten Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Rein innerkirchliche Maßnahmen scheiden deshalb als Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 – BVerfGE 18, 385 [387 f.]; Walter in: BeckOK BVerfGG, Stand 1. Juni 2025, § 90 Abs. 1 Rn. 80 m.w.N.).
Der von der Beschwerdeführerin angegriffene Gemeindebrief der Kirchgemeinde, die Predigt der Gemeindepfarrerin sowie die Gestaltung des Friedhofes durch die Kirchgemeinde stellen die Wahrnehmung eigener Angelegenheiten im rein innerkirchlichen Bereich dar, welche nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe