Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO hindert die Verkehrsbehörde nicht, die …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO hindert die Verkehrsbehörde nicht, die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs 1 StVG zu entziehen.