Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen …
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2005 wiederherzustellen. Der Bescheid vom 16. Juni 2005 ist aus den im Kern zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (A., II. = S. 6 bis 19 des Beschlussabdrucks) nicht offensichtlich rechtmäßig, weil aus den vom Verwaltungsgericht angeführten und aus den nachfolgenden Gründen Aufklärungsbedarf besteht, der im Hauptsacheverfahren zu klären ist. Die deshalb gebotene offene, d. h. von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Sein Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Das Verwaltungsgericht hat bei seiner sorgfältigen Interessenabwägung zu Recht darauf abgestellt, dass der Antragsteller am 10. Mai 2005 bei einer Auseinandersetzung mit Mitschülern B. O. gewürgt hat (S. 10 f. des Beschlussabdrucks) und dass dieses Verhalten des Antragstellers ein fortbestehendes Gefährdungspotential für Mitschüler darstellt (S. 19 des Beschlussabdrucks). Die Behauptung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, er habe das vom Verwaltungsgericht angenommene Geständnis nicht abgegeben und entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts in der Lehrerkonferenz am 23. Mai 2005 im Beisein seines Vaters nicht angegeben, B. „ein bisschen gewürgt“ zu haben, ist auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Vaters des Antragstellers vom 8. September 2005 unglaubhaft. Der Antragsteller hat gegenüber der Fachlehrerin Frau W. eingeräumt, B. gewürgt zu haben. Dies haben außerdem auf Befragen der Fachlehrer Herr N. sowie B. und der Mitschüler Z. H. bestätigt. Ausweislich des Protokolls über die Lehrerkonferenz vom 23. Mai 2005 hat der Antragstellerin auf Nachfrage der Schulleiterin, Frau Y., zugegeben, B. „ein bisschen gewürgt“ zu haben. Bei dieser Sachlage kann der Darstellung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ‑ und auch im Verfahren 4 L 721/05 ‑ nicht gefolgt werden. Es besteht insbesondere kein Anlass zu der Annahme, dass die Angaben des Antragstellers in der Lehrerkonferenz am 23. Mai 2005 fehlerhaft protokolliert worden sind. Da bei der Lehrerkonferenz neben dem Antragsteller und seinem Vater 47 Lehrer anwesend waren, die ggf. im Hauptsacheverfahren als Zeugen vernommen werden können, spricht Alles dafür, dass die Protokollführerin Frau W. oder die Schulleiterin eine Berichtigung des Protokolls veranlasst hätten, wenn der dort dokumentierte Sachverhalt nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Der Vortrag des Antragstellers, bei ihm bestehe „eine allein förderrelevante zentrale Hörverarbeitungsstörung“, trifft bei summarischer Prüfung nicht zu. Aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen, denen der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, besteht nach den im Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen allenfalls Anlass zu der Annahme, dass die zentrale Hörverarbeitungsstörung die Störung der emotionalen und sozialen Entwicklung des Antragstellers mitverursacht haben kann. Darauf deutet insbesondere der Bericht der X. Kliniken V., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters vom 25. Februar 2004 hin. Dort heißt es (S. 10 oben), dass in der Hörverarbeitungsstörung ein wesentlicher Grund für die Aufmerksamkeitsstörung des Antragstellers gesehen werden „kann“. Eine abschließende Stellungnahme der Gutachter hierzu ist jedoch nicht erfolgt. Sie haben insbesondere von der Diagnose einer genuinen Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätsstörung deshalb Abstand genommen, weil sie vermuten, dass sich das erlebte und erlernte Selbstbild des Antragstellers bzw. seine erlebten und erlernten Muster im Laufe der Jahre verselbstständigt haben. Dies deutet darauf hin, dass die zentrale Hörverarbeitungsstörung allenfalls mitursächlich für die Störung der emotionalen und sozialen Entwicklung des Antragstellers ist, der Entwicklungsstörung aber nicht entscheidend allein durch eine Behandlung der zentralen Hörverarbeitungsstörung erfolgreich begegnet werden kann. Da dem Einfluss der zentralen Hörverarbeitungsstörung auch in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 23. Mai 2005 nicht abschließend nachgegangen worden ist, besteht insoweit Aufklärungsbedarf, dem im Hauptsacheverfahren nachzugehen ist. Denn auch das Kurzgutachten des Facharztes für Kinderheilkunde und Jugendmedizin K. M. vom 2. September 2005 ist nicht geeignet, einen etwaigen Zusammenhang zwischen der zentralen Hörverarbeitungsstörung und der Störung der emotionalen und sozialen Entwicklung zu klären. Herr M. hat sich in seinem Kurzgutachten mit dieser Frage nicht näher auseinandergesetzt, weil er keine emotionale oder soziale Entwicklungsstörung des Antragstellers feststellen konnte. Dieser Befund ist angesichts der vorliegenden zahlreichen Stellungnahmen und Gutachten, in denen eine Störung der emotionalen und sozialen Entwicklung durchgängig bejaht wird, nicht nachvollziehbar. Aus dem Kurzgutachten vom 2. September 2005 geht insbesondere nicht hervor, dass Herr M. seine Annahme auf eine hinreichend fundierte und wissenschaftlich anerkannte (psychologische) Untersuchung des Antragstellers stützt.
Aufklärungsbedarf besteht weiter hinsichtlich des für den Antragsteller in Betracht kommenden Förderortes. Der Antragsteller rügt in diesem Zusammenhang zutreffend, dass in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 23. Mai 2005 Zweifel daran geäußert werden, ob die von der Antragsgegnerin bestimmte Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung richtiger Förderort ist. Denn die Gutachter halten es nicht für ausgeschlossen, dass der Antragsteller „z. Z. auch in der Kleingruppenförderung an einer Schule für Erziehungshilfe (1 zu 4 ‑ 6 ‑ Betreuungsverhältnis) überfordert sein wird“. Deshalb solle der Antragsteller „in einer 1 : 1 ‑ Maßnahme umfänglich gefördert“ werden. Eine solche Förderung „scheint z. Z. nur voll- oder teilstationär (z. B. C. in V.) durchführbar“. Insoweit ist eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter einzuholen, in der sie sich insbesondere mit den Fördermöglichkeiten der Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung auseinander setzen. Die Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung ist nämlich grundsätzlich in der Lage und auch verpflichtet, Schüler zumindest vorübergehend im Einzelunterricht zu fördern, soweit der Förderbedarf dies erfordert. Denn nach den Richtlinien für die Schule für Erziehungshilfe, jetzt Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung, in Nordrhein-Westfalen, Heft 6051 der Schriftenreihe des Kultusministers, Die Schule in Nordrhein-Westfalen, 1978, S. 16 sind von der Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung spezielle Angebote zu machen, zum Beispiel Stütz- und Förderkurse oder zeitweiliger Einzelunterricht. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine dem Förderbedarf des Antragstellers zumindest weitgehend entsprechende Förderung auch dann in der Schule für emotionale und soziale Entwicklung erfolgen kann, wenn er derzeit auf eine 1 : 1 ‑ Betreuung angewiesen sein sollte. Anhaltspunkte dafür, dass er langfristig auf eine solche Betreuung angewiesen ist, ergeben sich im Übrigen auch aus dem sonderpädagogischen Gutachten vom 23. Mai 2005 nicht.
Der bestehende Aufklärungsbedarf rechtfertigt keine Abwägung zu Gunsten des Antragstellers. Der Senat folgt der zutreffenden Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hätte zur Folge, dass er weiterhin eine allgemeine Schule besuchen muss, obwohl er dort nach dem derzeitigen Erkenntnisstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht hinreichend gefördert werden kann. Davon geht auch der Antragsteller aus, weil er unter Hinweis auf seine zentrale Hörverarbeitungsstörung die Förderschule für Hören und Kommunikation für einen geeigneten Förderort hält. Insoweit trägt er zwar zutreffend vor, dass Schüler der Förderschule für Hören und Kommunikation in den Bildungsgängen der allgemeinen Schule unterrichtet werden. Dies gilt jedoch auch für die Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung (§§ 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG NRW, 1 Abs. 3 Satz 1 AO-SF). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang außerdem geltend macht, dass er an der für seinen Wohnort zuständigen P.-G. Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung keinen Abschluss der Sekundarstufe II erreichen könne, rechtfertigt auch dieser Gesichtspunkt keine Interessenabwägung zu seinen Gunsten. Abgesehen davon, dass der Antragsteller nach dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2005 nicht verpflichtet ist, die P.-G. Förderschule zu besuchen, diese Schule lediglich als in Betracht kommende Schule benannt wird, ist völlig ungewiss, ob der Antragsteller, der derzeit die Jahrgangsstufe 6 besucht, die Voraussetzungen für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllen und ob er überhaupt bis zum Abschluss der Sekundarstufe I eine Förderschule besuchen wird. Denn vorrangiges Ziel der Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung ist die Rückführung des Schülers in die allgemeine Schule (Richtlinien für die Schule für Erziehungshilfe, a. a. O., S. 7). Die P.-G. Förderschule hält im Übrigen ein dem Bildungsgang der Realschule entsprechendes Fremdsprachenangebot vor, so dass ein Übergang des Antragstellers in den bisherigen Bildungsgang der Realschule grundsätzlich gewährleistet ist.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die ‑ gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche ‑ Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 16. Juni 2005 sowohl formell (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) als auch inhaltlich in vollem Umfang der Senatsrechtsprechung, z. B. Beschluss vom 27. August 2004 ‑ 19 B 1516/04 ‑, entspricht.
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).