Verkehrssicherungspflicht bei umstürzendem Baum KI-Titel
Verkehrssicherungspflicht · Baumgefahr · Schmerzensgeld · Haftung des Grundstückseigentümers · Deliktische Haftung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis 80.000,- € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.
Der Kläger ging am Samstag, den 02.12.2023, in der Nähe des Grillplatzes T mit seiner damaligen Lebensgefährtin und seinem Hund spazieren. An diesem Tag herrschte winterliche Witterung. Wiese und Bäume waren durch Schnee bedeckt. Der Kläger spazierte gegen 12:30 Uhr am Rand auf der Wiese der Parzelle …, die im Eigentum der Beklagten steht, entlang. Ein Baum aus der sich am Rand dieser Wiese befindlichen Baumgruppe stürzte um und begrub den Kläger unter sich. Der Kläger zog sich dabei diverse Verletzungen zu.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor,
dass der Baum, welcher auf ihn gefallen ist, morsch und verwittert gewesen sei. Durch Eröffnung des öffentlichen Geländes sei die Beklagte als Eigentümerin zur Verkehrssicherung verpflichtet. Sie habe regelmäßig eine Zustandsprüfung der Bäume durchzuführen und insbesondere zu prüfen, ob von den Bäumen potentielle Gefahren ausgehen. Weil die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, stehe ihm ein Schmerzensgeld sowie der Ersatz von weiteren ihm entstandenen Schäden zu.
Der Kläger beantragt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag in Höhe von 48.439,24 € jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.833,60 € als Haushaltsführungsschaden für die Vergangenheit vom 02.12.2023 bis zum 15.07.2024 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.655,00 als Pflegemehrbedarfsschaden nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
IV.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 615,50 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
V.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.402,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
VI.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus Anlass des streitgegenständlichen Unfalls, welche aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers folgen und die auf der streitgegenständlichen Verkehrssicherungspflichtverletzung beruhen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind.
VII.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.485,61 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor,
dass der Baum nicht morsch gewesen sei und keinerlei Defektsymptome aufgewiesen habe, sondern nur aufgrund der Schneelast an diesem Tag gebrochen sei. Die Unfallstelle befinde sich über 30 m von dem nächstgelegenen Weg, einem Waldweg, entfernt. Darüber hinaus bestehe im Wald und in der freien Landschaft schon keine Verkehrssicherungspflicht für naturtypische Gefahren. Die Unfallfolgen seien zudem zum Teil widersprüchlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte gem. § 823 Abs. 1 BGB, weil der Beklagten keine Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last gelegt werden kann.
a.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11 m.w.N.). Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. BGH, NJW 1985, 1773; BGH, NVwZ 2006, 1084; BGH, NVwZ-RR 2006, 469). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, NJW-RR 1990, 789; BGH, NJW 2006, 610; BGH, NJW 2007, 1683; BGH, NJW 2008, 3775; BGH, NJW-RR 2011, 888 jeweils m.w.N.). Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen (BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11).
b.
Unter Zugrundelegung vorangestellter Grundsätze sowie der gesetzlichen Risikozuweisung bei naturtypischen Gefahren, ist eine Verletzung einer der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht gegeben.
1)
Bei der Unfallstelle handelt es sich um einen Wald im Sinne von § 2 Abs. 1, 2 LWaldG-BW. Wie auf Satellitenbildern der Unfallstelle unschwer zu erkennen ist, erstreckt sich zwischen der Tiefenbachstraße im Westen und dem Hahnweide Flugplatz im Nordosten ein großes Waldgebiet, das mit diversen Waldwegen durchzogen ist. Die Unfallstelle liegt auf einer Waldwiese am Rande des Waldgebietes direkt an einem der westlichsten Ausläufer des Waldgebiets. Dort stürzte der streitgegenständliche Baum aus der zweiten Reihe Waldrandes auf die Waldwiese und damit den Kläger. Dass 100 m entfernt von der Unfallstelle die Tiefenbachstraße entfernt verläuft, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ebenso nicht die Tatsache, dass ca. 30 m von der Unfallstelle entfernt ein Waldweg verläuft, da sogar Waldwege selbst gem. § 2 Abs. 2 LWaldG-BW zum Wald zählen.
Gem. § 37 Abs. 1 LWaldG-BW darf jeder den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt dabei jedoch auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstigen Berechtigten werden dadurch nicht begründet. Da der Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr nutzt, ist eine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren ausgeschlossen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11 m.w.N.). Der Tatbestand des Handelns auf eigene Gefahr ist erfüllt, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen (BGH, BGHZ 34, 355 m.w.N.). Der Waldbesucher setzt sich mit dem Betreten des Walds bewusst den waldtypischen Gefahren aus. Nach der Wertung des Gesetzgebers fallen diese Gefahren grundsätzlich in seinen Verantwortungsbereich. Soweit der Waldbenutzer auf eigene Gefahr handelt, fehlt es bereits an einer Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers, denn diesem sollen nach der Begründung zu dem Gesetzentwurf, der § 14 Abs. 1 BWaldG zu Grunde liegt und der in § 37 LWaldG-BW übernommen ist, neben der „normalen“ Verkehrssicherungspflicht keine weiteren Sicherungspflichten auferlegt werden (vgl. BT-Dr 7/889, S. 29). Die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers ist auf die Sicherung gegen solche Gefahren beschränkt, die nicht waldtypisch, sondern im Wald atypisch sind. Vorliegend hat sich jedoch genau eine solche typische Waldgefahr verwirklicht. Zu den typischen Gefahren des Walds, gegen die der Waldbesitzer sogar Waldwege grundsätzlich nicht sichern muss, zählen solche, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Walds unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben. Sie umfassen die Gefahren, die von lebenden oder toten Bäumen ausgehen. Zu den typischen Gefahren des Walds können herabhängende Äste (OLG Köln, NJW-RR 1987, 988) oder insbesondere auch die mangelnde Stand- oder Bruchfestigkeit von Bäumen gehören (BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11; OLG Koblenz, NVwZ-RR 1990, 169; OLG Hamm, NZV 2009, 31). Atypische Gefahren sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen Zustände, insbesondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahren, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss (BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11 m.w.N.). Dazu können etwa (nicht waldtypische) Hindernisse, die einen Weg versperren, oder nicht gesicherte Holzstapel gehören (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1987, 988; OLG Koblenz, NZV 1990, 391). Unabhängig von der Frage, ob der streitgegenständliche Baum umgefallen ist, weil die sich auf ihm befindliche Schneelast zu hoch war oder, weil der Baum bereits morsch war, hat sich vorliegend gerade eine solche typische Waldgefahr verwirklicht. Die Gefahr, dass ein Baum brechen kann, insbesondere auch weil er morsch ist, muss einem jeden Waldbesucher bekannt sein. Betritt ein Besucher sodann auf eigene Gefahr den Wald und hält sich insbesondere noch abseits der Wege auf, muss er das Risiko, dass sich eine solche waldtypische Gefahr verwirklicht, ungeachtete der Konsequenzen im Einzelfall, selbst tragen. Baumkontrollen wie bei Straßenbäumen sind dem Waldbesitzer schon an stark frequentierten Wegen und damit erst Recht abseits der Wege nicht zuzumuten.
2)
Entgegen dem klägerischen Vorbringen ergibt sich eine Haftung vorliegend auch nicht aus den Grundsätzen, die die Rechtssprechung zur Haftung des Eigentümers einer an einer öffentlichen Straße liegenden Waldgrundstücks entwickelt hat, wonach dieser mit Rücksicht auf den Straßenverkehr verpflichtet ist, schädliche Einwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer durch umstürzende Bäume zu vermeiden. Die nächste Straße zur Unfallstelle ist die über 100 m entfernte Tiefenbachstraße. Jegliche Gefährdung der Verkehrsteilnehmer dieser Straße durch die Bäume an der Unfallstelle ist alleine schon durch diese Entfernung ausgeschlossen. Der nächste Weg ist ein von der Unfallstelle ca. 30 m entfernter Waldweg, auf welche die Grundsätze für öffentliche Straßen schon nicht übertragbar sind, selbst wenn es sich um stark frequentierte Waldwege handelt (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11). Insbesondere wurde der Kläger jedoch weder als Verkehrsteilnehmer auf der Tiefenbachstraße noch als Nutzer des Waldweges, sondern auf der Waldwiese abseits des Weges verletzt. Diese Nutzung erfolgte jedoch unter den zuvor dargestellten Grundsätzen auf eigene Gefahr.
3)
Soweit klägerseits vorgebracht wird, dass es sich vorliegend aufgrund der Wiese noch nicht um einen Wald handelt, kann dem aus oben genannten Gründen unter erneutem Hinweis auf § 2 Abs. 2 LWaldG-BW schon nicht gefolgt werden. Jedoch selbst bei Unterstellung, dass sich die Unfallstelle nicht im Wald befindet, wäre eine andere Beurteilung nicht möglich. Insofern würde es sich bei der Unfallstelle um „freie Landschaft“ im Sinne von § 59 Abs. 1 BNatSchG handeln. Das Betreten dieser ist wie beim Wald auch allen gestattet, vgl. § 59 Abs. 1 BNatSchG. Der Begriff der freien Landschaft ist dabei sehr weit auszulegen und bezieht sich auf größere Flächenverbünde außerhalb geschlossener Siedlungsbereiche (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 105. EL September 2024, BNatSchG § 59 Rn. 4 f.). Ebenso wie im Wald erfolgt das Betreten der freien Landschaft gem. § 60 Satz 1 BNatSchG auf eigene Gefahr. Nach § 60 Satz 2 BNatSchG werden durch die Betretungsbefugnis keine zusätzlichen Sorgfalts- und Verkehrspflichten begründet. Gem. § 60 Satz 3 BNatSchG besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren. Dieser Gleichlauf der Haftung im Wald und der freien Landschaft erfolgt insbesondere auch vor dem Hintergrund der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11). Wie zuvor ausgeführt, hat sich vorliegend jedoch genau eine solche naturtypische Gefahr verwirklicht, die in der Natur des Baumes begründet war.
2.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 709 ZPO.
III.
Der Streitwert ist gem. §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festzusetzen.
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