EuGH Erste Kammer Beschluss zitiert von 1

Erledigung von Vorabentscheidungsersuchen wegen Gegenstandslosigkeit KI-Titel

Vorlage: Krajský súd v Prešove (Slowakei) – Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) – Nationale Bestimmung, wonach in Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ausschließlich das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich der Ort des Schiedsverfahrens befindet – Nationale Bestimmung, nach der dieses Gericht nach einer eventuellen Aufhebung des Schiedsspruchs das Verfahren fortsetzen muss, ohne seine örtliche Zuständigkeit erneut zu prüfen – Missbräuchliche Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel

Vorabentscheidungsersuchen · Gegenstandslosigkeit · Art. 267 AEUV · Missbräuchliche Klauseln · Zuständigkeit

Europarecht

Verfahren

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Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Oktober 2012 – Šujetová

(Rechtssache C-252/11)

„Vorabentscheidungsersuchen – Erledigung“

Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Gegenstandslosigkeit des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits – Erledigung (Art. 267 AEUV) (vgl. Randnrn. 13-15)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakei) – Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) – Nationale Bestimmung, wonach in Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ausschließlich das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich der Ort des Schiedsverfahrens befindet – Nationale Bestimmung, nach der dieses Gericht nach einer eventuellen Aufhebung des Schiedsspruchs das Verfahren fortsetzen muss, ohne seine örtliche Zuständigkeit erneut zu prüfen – Missbräuchliche Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel

Tenor

Über das vom Krajský súd v Prešove (Slowakei) mit Entscheidung vom 7. April 2011 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-252/11 ist nicht zu entscheiden.