EuGH Fünfte Kammer Beschluss

Art. 92 § 1, 103 § 1 und 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung

Richard Lebrun und Marcelle Howet gegen Belgischer Staat

Vorlage: Tribunal de première instance de Liège (Belgien)

Art. 92 § 1, 103 § 1 und 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Vorabentscheidungsersuchen – Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsnorm sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der nationalen Verfassung – Nationale Regelung, nach der ein Zwischenverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit Vorrang hat – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Erfordernis einer Anknüpfung an das Unionsrecht – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs

Europarecht

Tenor

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunal de première instance de Liège (Belgien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Tribunal de première instance de Liège – Auslegung der Art. 6 EUV, 267 AEUV und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Verpflichtung der nationalen Gerichte, bei vermuteten Verstößen eines nationalen Gesetzes gegen Grundrechte zunächst den Verfassungsgerichtshof anzurufen – Vereinbarkeit der nationalen Bestimmung, die diese vorherige Befassung vorschreibt, mit dem Unionsrecht – Möglichkeit für die nationalen Gerichte, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit völkerrechtlichen Verträgen zu prüfen, wenn der Verfassungsgerichtshof das betreffende nationale Gesetz für vereinbar mit den durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechten erklärt hat