Unterhaltsvorschussrecht Mitwirkungsobliegenheit bei der Feststellung der Identität des Kindsvaters
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer, Einzelrichterin – vom 27. Mai 2026 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht – zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife (mithin nach Vorliegen nicht nur des ordnungsgemäßen PKH-Antrags, sondern jedenfalls auch des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand Juli 2025, § 166 Rn. 116 m. w. N.) – ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht überspannt werden dürfen. Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere darf das Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- und Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Senatsbeschluss vom 14. April 2023 – 3 O 7/23 –, juris Rn. 4 m. w. N.).
Gemessen daran ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Antrags auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erweist sich nach gegenwärtiger Aktenlage als rechtmäßig, da die Mutter der Antragstellerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nach § 1 Abs. 3 UVG nicht nachgekommen ist.
Der Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz besteht gemäß § 1 Abs. 3 UVG nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Die Kindesmutter genügt ihrer Mitwirkungsobliegenheit nach § 1 Abs. 3 UVG, wenn sie – erstens – glaubhaft macht, die Identität des Vaters nicht zu kennen. Ist der Mutter eine detailliertere Schilderung als die durch sie erfolgte nicht möglich, darf nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben und die Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden. Ist das Vorbringen der Kindesmutter, die Identität des Kindesvaters nicht zu kennen, glaubhaft, setzt die Mitwirkungsobliegenheit – zweitens – voraus, dass die Kindesmutter alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Kindesvater selbst zu ermitteln. Dies umfasst somit nicht nur, vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern in engen Grenzen Informationen zu beschaffen, d. h. solche Nachforschungen anzustellen, die ohne Schwierigkeiten möglich sind (OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018 – 7 A 10300/18 –, juris Rn. 20; Scholz, Unterhaltsvorschussgesetz – Kommentar, 4. Aufl. 1999, § 1 Rn. 36). Die Mitwirkungspflichten bestehen nur in den Grenzen des Möglichen und Zumutbaren, wobei es für die Frage, was möglich und zumutbar ist, auf den jeweiligen Einzelfall ankommt (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28.12 –, juris Rn. 11; Koppenfels-Spies, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, UVG §§ 1-12 Rn. 11; Engel-Boland, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK SozR, UVG, Stand Dezember 2024, § 1 Rn. 90; Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, Stand November 2024, § 1 UVG, Rn. 110; vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 2. Dezember 2024 – 3 LB 5/24 –, juris Rn. 29 ff. und Senatsbeschluss vom 23. Januar 2025 – 3 O 5/23 –, juris Rn. 6).
Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Die Mutter der Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Identität des Vaters nicht kennt. Die Angaben, die sie in den diversen schriftlichen Stellungnahmen/Fragebögen und einem persönlichen Gespräch bei dem Beklagten getätigt hat, sind widersprüchlich. Insbesondere sind die Angaben zu dem Ort des Kennenlernens nicht konsistent. Sie gab in den verschiedenen Stellungnahmen an, dass sie ihn auf einer Party in der Kneipe „…“ in Kiel-Gaarden (…) kennen gelernt habe, dass sie ihn auf der Party einer Bekannten kennen gelernt habe und dass sie ihn in einer großen Diskothek in Kiel (ausdrücklich nicht in Kiel-Gaarden) kennen gelernt habe. Zudem gab sie zunächst an, sie habe nicht nach seinem Namen gefragt, habe aber mitbekommen, dass seine Freunde ihn … genannt hätten. Später gab sie hingegen an, er habe sich bei ihr als … (oder ähnlich) vorgestellt.
Eine nachvollziehbare Auflösung dieser widersprüchlichen Angaben ist weder mit der Begründung des Widerspruchs vom 5. Mai 2020 noch mit der Begründung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 8. November 2025 noch mit der Beschwerdebegründung vom 28. Mai 2026 erfolgt. Sie beruft sich allein darauf, dass die Widersprüche lediglich das Randgeschehen betreffen und erstmalig über fünf Jahre nach den Ereignissen aufgetreten sind. Gerade im Hinblick auf den Ort des Kennenlernens ist indes auch unter Berücksichtigung des langen Zeitraums und des damit einhergehenden Erinnerungsverlusts sowie der Alkoholisierung der Mutter der Antragstellerin nicht nachvollziehbar, weshalb die Angaben derart widersprüchlich sind. Nicht schlüssig ist insbesondere, dass verschiedene Orte genannt werden und diese Abweichungen bis heute nicht erläutert werden. Es handelt sich dabei nicht um Angaben, die von Anfang nur sehr vage waren, sondern um die Nennung konkreter Orte, weshalb eine Erklärung der Widersprüche zu erwarten gewesen wäre.
Daneben sind die Angaben der Mutter der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Begleitung an dem Abend ebenfalls widersprüchlich. In einer Stellungnahme heißt es, sie sei mit Freunden dort gewesen, die sie aber verloren hätte. In einer anderen Stellungnahme heißt es, sie sei nur mit einer Freundin dort gewesen und habe gemeinsam mit ihr die Gruppe um den Kindsvater kennen gelernt. Auffällig ist jedenfalls, dass stets betont wird, dass sie zu den betroffenen Personen keinen Kontakt mehr pflegt.
Ebenso wird nicht erläutert, woher sie Kenntnis darüber haben will, dass die Freunde des Kindsvaters diesen auch nicht richtig gekannt hätten und dass dieser zurück nach Bulgarien gefahren sei. Dies setzt voraus, dass die Mutter der Antragstellerin im Nachgang noch entsprechende Gespräche geführt hat. Insoweit fehlt indes jeglicher Vortrag. Im Übrigen hat die Mutter der Antragstellerin in Widerspruch dazu auch angegeben, dass den Kindsvater auf der Party, auf der sie ihn kennen gelernt hat, niemand gekannt habe.
Vor diesem Hintergrund führt das Vorbringen in seiner Gesamtheit zu der Überzeugung, dass der Vortrag der Klägerin, zur Identität des Kindsvaters keine weiteren Angaben machen zu können, unglaubhaft ist.
Die danach zutreffende Würdigung durch das Verwaltungsgericht stellt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine unzulässige Überspannung der Anforderungen an die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO dar. Zwar ist es zutreffend, dass bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Entscheidung in der Hauptsache unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe gelten und das PKH-Verfahren das Hauptsacheverfahren nicht vorwegnehmen bzw. an dessen Stelle treten darf (Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand Juli 2025, § 166 Rn. 80 m. w. N.). Bietet allerdings der Sachstand für eine weitere Sachaufklärung keinen Anlass und lassen sich aus ihm die gebotenen rechtlichen Folgerungen ohne große Schwierigkeiten zulasten des Antragstellers ziehen, bietet seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 166 Rn. 65 m. w. N.). Eine solche Sachlage ist hier gegeben. Es liegt keine schwierige Tatsachenfrage vor, aufgrund derer einer Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt. Vielmehr sind die Einlassungen der Mutter der Antragstellerin und insbesondere die fehlenden Erläuterungen der zahlreichen Widersprüche nach Aktenlage zu Lasten der Antragstellerin zu würdigen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtskosten hat von Amts wegen die Antragstellerin zu tragen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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