Eingaben an den unzuständigen Stellen können nicht als Antrag zur Verteidigung von Grundrechten i.S. der §§ …
Verfassungsrecht
Leitsatz
Eingaben an den unzuständigen Stellen können nicht als Antrag zur Verteidigung von Grundrechten i.S. der §§ 45 ff. StGHG angesehen werden, der nur beim Staatsgerichtshof selbst in der Frist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG angebracht werden kann.
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