In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für …
Tenor
1.
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Hiervon sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ausgenommen. Diese trägt die Beigeladene selbst.
2.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten der Antragstellerin und der Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Zwar lagen der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung die Informationen hinsichtlich des bis zum 31. Mai 2016 gültigen Grundvertrages bereits in vollständiger Form vor. Weiterhin hat sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom 24. November 2016 und vom 28. November 2016 keinen Anspruch auf Zugang zu den Produktabruflisten auf der Grundlage des ab dem 1. Juni 2016 verlängerten Vertrages mit der Beigeladenen, weil diese Listen bei der Antragsgegnerin (noch) nicht vorhanden sind. Allerdings haben sich diese tatsächlichen Umstände erst durch eine erneute Überprüfung durch die Antragsgegnerin bzw. auf Nachfragen des Gerichts herausgestellt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war für die Antragstellerin angesichts der Bieterfrage Nummer 47 noch unklar, ob die ihr bereits zur Verfügung gestellten Abruflisten vollständig waren und ob der Zeitraum ab dem 1. Juni 2016 in diesen Listen berücksichtigt worden war.
Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkunds-beamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.