EuG Dritte Kammer Urteil zitiert von 2

Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren

dm-drogerie markt GmbH & Co. KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Foto Paradies – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die dm-drogerie markt GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Frimodt NielsenKreuschitzPółtorak

Gründe

Sachverhalt

1

Am 8. März 2012 meldete die Klägerin, die dm-drogerie markt GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2

Dabei handelt es sich um das Wortzeichen Foto Paradies.

3

Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 9, 16, 20, 38, 40 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 1: „Chemische Erzeugnisse für fotografische Zwecke, insbesondere lichtempfindliche und unbelichtete Filme; fotografische Papiere“;

– Klasse 9: „Fotografische, Film-, optische und Unterrichtsapparate und Unterrichtsinstrumente; belichtete Filme, Fotoapparate, Kameras, magnetische und optische Datenträger, insbesondere CDs; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen, elektrische Speichermedien, CD-Brenner, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Daten und Bild; Drucker, Scanner; Fotoelemente; Spezialetuis für fotografische Apparate und Instrumente; Filmkameras; Filmschneidegeräte; digitaler Bilderrahmen; herunterladbare Bilddateien; auf Computermedien gespeicherte elektronische Veröffentlichungen; gedruckte Veröffentlichungen in elektronisch lesbarem Format; herunterladbare Veröffentlichungen in elektronischer Form“;

– Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Fotoecken, Fotoalben, Klebstoff für Papier und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Fotogravuren; Klebegeräte für Fotografien; Bilder; Bücher; Fotobücher; Chromolithografien; Glückwunschkarten; grafische Darstellungen; grafische Reproduktionen; Papier- und Schreibwaren; Postkarten“;

– Klasse 38: „Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; elektronische Übertragung digitaler Bilder bzw. Daten; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Übertragung digitaler Bilder beziehungsweise Daten“;

– Klasse 40: „Materialbearbeitung; Entwicklung von Filmen, insbesondere von fotografischen Filmen; Erstellen von fotografischen Abzügen; Fotosatzarbeiten; fotografische Abzüge; Druckarbeiten; Erstellen von Fotogravuren; Fotosatzarbeiten; Filmbearbeitung; Bedrucken von Textilien; Buchbindearbeiten; lithografische Druckarbeiten; Offsetdruckarbeiten; Tiefdruckarbeiten; Drucken fotografischer Filme; Kopien von Filmen; Vervielfältigung von Photographien“;

– Klasse 42: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Veränderung); Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im Internet; digitale Bildbearbeitung (Grafikerdienstleistungen)“.

4

Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 80/2012 vom 27. April 2012 veröffentlicht. Die angegriffene Marke wurde am 7. August 2012 unter der Nr. 010707933 eingetragen.

5

Am 9. Januar 2014 beantragte die Streithelferin, die Digital Print Group O. Schimek GmbH, nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001) die Nichtigerklärung der Marke Foto Paradies für sämtliche oben in Rn. 3 aufgeführten Waren und Dienstleistungen.

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Am 30. April 2015 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung zurück.

7

Am 24. Juni 2015 legte die Streithelferin gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde beim EUIPO ein.

8

Mit Entscheidung vom 15. September 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und erklärte die angegriffene Marke hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen für nichtig.

Anträge der Parteien

9

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

10

Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

11

Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Klage als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

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Sie trägt im Wesentlichen vor, die Marke Foto Paradies weise ausreichende Unterscheidungskraft auf, um im Verkehr als Marke anerkannt zu werden. Die Beschwerdekammer habe es zu Unrecht als unerheblich angesehen, dass die Begriffe „Foto“ und „Paradies“ getrennt und nicht in einem Wort geschrieben würden. Außerdem genüge bereits der Begriff „Paradies“ als solcher, für sich betrachtet, für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen dem Erfordernis der Unterscheidungskraft einer Marke.

13

Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

14

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

15

Die Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Idee steht im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren (Urteile vom 21. Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T-310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 22, und vom 12. Mai 2016, GRE/EUIPO [Mark1], T-32/15, EU:T:2016:287, Rn. 25).

16

Das absolute Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 soll also sicherstellen, dass der Verbraucher oder Endabnehmer diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft unterscheiden kann. Demgemäß besitzt eine Marke Unterscheidungskraft im Sinne dieses Artikels, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil vom 21. Januar 2011, executive edition, T-310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 22).

17

Es ist nicht notwendig, dass die Marke eine genaue Information über die Identität des Herstellers der Ware oder des Erbringers der Dienstleistungen vermittelt. Es genügt, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht (Urteil vom 21. Januar 2011, executive edition, T-310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 22).

18

Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen zu prüfen, für die sie angemeldet wurde, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen maßgeblichen Verkehrskreise (Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43, vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS… FEELS LIKE GRASS… PLAYS LIKE GRASS], T-216/02, EU:T:2004:96, Rn. 26, und vom 12. Mai 2016, Mark1, T-32/15, EU:T:2016:287, Rn. 29).

19

Die Eintragung von Marken, die aus Bestandteilen zusammengesetzt sind, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen. An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an die sonstiger Zeichen (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2016, Mark1, T-32/15, EU:T:2016:287, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke hat keine Unterscheidungskraft, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als bloßer Werbespruch wahrgenommen werden kann. Dagegen muss einer solchen Marke Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (Beschluss vom 12. Juni 2014, Delphi Technologies/HABM, C-448/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:1746, Rn. 36, und Urteil vom 24. November 2015, Intervog/HABM [meet me], T-190/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:874, Rn. 20).

21

Der vorliegende Fall ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

22

Zunächst ist der – von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandeten – Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung zuzustimmen, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise vorliegend aus normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern bestehen, die als Amateure oder beruflich ein Interesse an Fotografie haben.

23

Da die angegriffene Marke aus zwei Begriffen besteht, die jeweils eine Bedeutung haben und von denen einer („Foto“) international und der andere („Paradies“) zumindest für das deutschsprachige Publikum verständlich ist, hat die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zu Recht ausgeführt, dass hinsichtlich der Unterscheidungskraft der Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 auf das deutschsprachige Publikum in der Union abzustellen sei.

24

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Vorschriften des Abs. 1 dieses Artikels auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen, war das Vorliegen solcher der angegriffenen Marke entgegenstehenden Hindernisse in der Tat im Hinblick auf den deutschsprachigen Verbraucher zu prüfen.

25

Sodann ist zu klären, ob die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die angegriffene Marke hinsichtlich der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft habe, auf einer zutreffenden Untersuchung dieser Marke beruht.

26

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zu Recht aus den in den Rn. 18 bis 33 der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen befunden, dass der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft fehlt.

27

Der Begriff „Foto“ ist nämlich eine gängige Kurzform des deutschen Begriffs „Fotografie“ und bezieht sich auf das allgemein bekannte Verfahren, mit dem sich mittels Licht und Chemikalien ein Bild aufzeichnen lässt. Was den Begriff „Paradies“ angeht, so erhält dieser im Deutschen durch ein vorangestelltes Substantiv den Sinn, dass es sich um einen Ort handelt, der für etwas ideal ist und perfekte Bedingungen für ein Wohlgefühl oder eine gewisse Tätigkeit bietet; zumindest enthält er eine positive Aussage über das vorangehende Substantiv. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung hervorgehoben hat, sind Ausdrücke wie „Kinderparadies“, „Spielparadies“ oder „Steuerparadies“ feste Bestandteile der deutschen Sprache, die von den Verbrauchern als Orte verstanden werden, die für Kinder bzw. zum Spielen ideal sind bzw. steuerlich attraktiv sind. Indem die angegriffene Marke den Begriff „Foto“ – der sich für den deutschsprachigen Verbraucher auf die Fotografie im Allgemeinen bezieht – und den Begriff „Paradies“ verbindet, bezeichnet sie also einen für die Welt der Fotografie idealen Ort oder auch ein besonders günstiges, gutes oder umfangreiches Angebot im Bereich der Fotografie. Diese Bedeutung wird aber als eine rein werbliche Anpreisung verstanden. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht angenommen, dass dieser Sinngehalt der angegriffenen Marke für das deutschsprachige Publikum unmittelbar verständlich ist.

28

Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall die angegriffene Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als bloßer Werbespruch oder über ihre Werbefunktion hinaus auch ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann.

29

Die von der angegriffenen Marke erfassten Waren der Klassen 1, 9 und 16 der Nizzaer Klassifikation können im Rahmen eines breiten und vielfältigen Angebots eines im Bereich der Fotografie tätigen Geschäfts verkauft werden, und die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 38, 40 und 42 der Nizzaer Klassifikation können allesamt die Fotografie zum Gegenstand haben. Dementsprechend wird die angegriffene Marke aufgrund ihres Sinngehalts und in Anbetracht der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen als eine reine Werbebotschaft wahrgenommen werden, mit der hervorgehoben werden soll, dass diese Waren und Dienstleistungen Teil eines umfassenden Angebots im Bereich der Fotografie sind, und sie wird nicht als eine Marke erkannt werden. Die Beschwerdekammer hat zu Recht angenommen, dass der Begriff als ein Werbeslogan wahrgenommen werden wird, der nicht geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen hinzuweisen.

30

Der Beschwerdekammer ist folglich kein Rechtsfehler unterlaufen, als sie feststellte, dass das fragliche Zeichen keine Unterscheidungskraft habe. Die von der Klägerin vorgebrachten Haupt- und Hilfsargumente können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

31

Als Erstes ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass das Zeichen Foto Paradies von den maßgeblichen Verkehrskreisen aufgrund seiner besonderen Schreibweise so verstanden werde, dass es eine von dem Begriff „Fotoparadies“ abweichende Bedeutung habe.

32

Zunächst ist hervorzuheben, dass die Beschwerdekammer nicht nur die Bedeutung des in einem Wort geschriebenen Begriffs „Fotoparadies“ dargelegt hat, wie die Klägerin behauptet, sondern ihre Erwägungen auf eine Untersuchung des Sinnes, den die beiden Begriffe für sich genommen haben, sowie eine Gesamtbetrachtung des getrennt geschriebenen Ausdrucks „Foto Paradies“ gestützt hat. Erst nachdem sie die Bedeutung des Ausdrucks „Foto Paradies“ dargelegt hatte, führte sie aus, dass der Umstand, dass es sich um zwei getrennte Substantive handele, nichts an ihrer Schlussfolgerung ändere, dass der Verbraucher die Marke als eine werbende Anpreisung wahrnehmen werde. Folglich kann der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Erwägungen auf die Bedeutung des in einem Wort geschriebenen Begriffs „Fotoparadies“ gestützt.

33

Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die angegriffene Marke eine Wortmarke ist, die ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente besteht. Der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich in jedem Fall auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2008, Radio Regenbogen Hörfunk in Baden/HABM [RadioCom], T-254/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:165, Rn. 43). Folglich kann sich die Klägerin nicht auf Aspekte der grafischen Gestaltung der angegriffenen Marke berufen.

34

Des Weiteren kann keinem der Argumente der Klägerin gefolgt werden, mit denen dargetan werden soll, dass der Begriff „Fotoparadies“ eine andere Bedeutung als der getrennt geschriebene Ausdruck „Foto Paradies“ habe.

35

Erstens macht die Klägerin geltend, die deutsche Sprache habe die Eigentümlichkeit, dass aus zwei Substantiven durch deren Zusammenfügung ein neues Substantiv mit eigenem Sinngehalt entstehen könne. Die angegriffene Marke habe daher eine andere Bedeutung als der in einem Wort geschriebene Begriff „Fotoparadies“. Als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gebeten wurde, zu erläutern, welche genaue Bedeutung die angegriffene Marke als Ganzes aufgrund ihrer Getrenntschreibung habe, trug sie vor, die Marke habe keine offensichtliche Bedeutung; sie lasse zwar an etwas Positives und an Fotografie denken, doch sei von Seiten der maßgeblichen Verkehrskreise ein Denk- und Auslegungsprozess vonnöten, um eine Verbindung zwischen den beiden Begriffen, aus denen sie bestehe, herzustellen. Hierzu ist allerdings festzustellen, dass die Reihenfolge der Wörter „Foto“ und „Paradies“ vollkommen im Einklang mit den Regeln der deutschen Grammatik steht und dem im Deutschen üblichen Gebrauch zusammengesetzter Substantive insofern entspricht, als das erste Wort die Bedeutung des zweiten präzisiert. Das Vorbringen der Klägerin genügt daher nicht zur Widerlegung der in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung dargelegten Beurteilung, dass der Umstand, dass es sich um zwei getrennte Substantive handele, die Wahrnehmung der angegriffenen Marke durch den Verbraucher nicht verändern werde. Wie das EUIPO ausführt, kann das Leerzeichen zwischen den Wörtern nämlich von den maßgeblichen Verkehrskreisen als ein Rechtschreibfehler oder Stilmittel wahrgenommen werden, der bzw. das nicht geeignet ist, den Sinngehalt der in der angegriffenen Marke zusammengesetzten Substantive zu verändern. Im Übrigen hat die Beschwerdekammer, wie oben in Rn. 32 dargelegt, ihre Beurteilung nicht auf den zusammengeschriebenen Begriff gestützt.

36

Zweitens trägt die Klägerin vor, der getrennt geschriebene Ausdruck „Foto Paradies“ weise eine gewisse Originalität auf, die ihm Unterscheidungskraft verleihe, nämlich gerade durch die Schreibweise in zwei Wörtern, die sprachlich unüblich und grammatikalisch inkorrekt sei. Zu dieser besonderen Schreibweise des streitigen Zeichens, die zum einen darin besteht, dass die beiden Wörter, aus denen es sich zusammensetzt, getrennt geschrieben werden, und zum anderen darin, dass beide Wörter mit einem Großbuchstaben beginnen, ist festzustellen, dass sie kein schöpferisches Element darstellt, das dem Zeichen insgesamt die Fähigkeit verleihen könnte, die Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2010, PromoCell bioscience alive/HABM [SupplementPack], T-113/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:34, Rn. 35). Da die Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise von der Bedeutung der miteinander verbundenen Begriffe „Foto“ und „Paradies“ haben, nicht davon abhängt, ob diese Begriffe durch ein Leerzeichen getrennt werden, weist das in Rede stehende Zeichen entgegen dem Vorbringen der Klägerin keinerlei Originalität auf und erfordert auch keinen Denk- oder Auslegungsprozess.

37

Drittens hebt die Klägerin hervor, dass die beiden Substantive bei Getrenntschreibung jeweils groß geschrieben würden, was zu einem Unterschied im Schriftbild führe. Wie aber bereits oben in Rn. 33 dargelegt, erstreckt sich der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann. Im vorliegenden Fall hat daher die Groß- oder Kleinschreibung der Begriffe, aus denen die angegriffene Marke besteht, hinsichtlich der Unterscheidungskraft der Marke keinen Einfluss auf ihren Sinngehalt.

38

Viertens macht die Klägerin in klanglicher Hinsicht geltend, bei der Aussprache der beiden aneinandergereihten Wörter komme es zu einer Sprechpause; die beiden Begriffe würden nicht verbunden. Anders wäre dies, wenn die beiden Substantive zu einem neuen Substantiv zusammengefügt würden. Allerdings ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht erwiesen, dass dieser Unterschied in der mündlichen Kommunikation wahrnehmbar sein wird, da die Zusammen- oder Getrenntschreibung der beiden Begriffe keine Auswirkung auf die Anzahl der ausgesprochenen Silben, die Prosodie oder die Betonung hat.

39

In seiner Gesamtheit betrachtet, ruft das fragliche Zeichen also bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keinen Eindruck hervor, der von dem durch die bloße Aneinanderreihung seiner Wortbestandteile bewirkten Eindruck hinreichend stark abweicht, um seine Bedeutung oder Tragweite zu verändern. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht befunden, dass der Umstand, dass es sich um zwei getrennte Substantive handelt, die Wahrnehmung der Marke durch den Verbraucher nicht verändern wird und dass die Ausdrücke „Foto Paradies“ und „Fotoparadies“ nicht unterschiedlich verstanden werden.

40

Als Zweites ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass der Begriff „Paradies“ in Alleinstellung für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen das Erfordernis der Unterscheidungskraft einer Marke erfülle.

41

Nach Ansicht der Klägerin steht dieser Begriff als Synonym für einen Ort oder Bereich, der durch seine Gegebenheiten, seine Schönheit, seine guten Lebensbedingungen oder Ähnliches alle Voraussetzungen für ein schönes, glückliches und friedliches Dasein erfüllt. Diese Bedeutung sei nicht als beschreibend anzusehen. Wie das EUIPO zutreffend ausführt, wurde jedoch die fehlende Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke als Ganzes geprüft, da die Frage, ob der Begriff „Paradies“ für sich genommen unterscheidungskräftig ist, nicht Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens war. Es ist daran zu erinnern, dass bei einer aus mehreren Wortbestandteilen zusammengesetzten Marke die etwaige Unterscheidungskraft zwar partiell für jeden ihrer Bestandteile getrennt geprüft werden kann, aber in jedem Fall von einer Prüfung der durch diese gebildeten Gesamtheit abzuhängen hat. Selbst wenn der Begriff „Paradies“ hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen als unterscheidungskräftig anzusehen sein sollte, wäre dies daher nicht ausreichend, um festzustellen, dass die Wortmarke Foto Paradies Unterscheidungskraft hat.

42

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, der Begriff „Fotoparadies“ weise nicht auf einen idealen Ort für Produkte oder Zubehör zum Fotografieren hin, sondern auf einen idealen Ort, an dem es „paradiesische“ Fotomotive gebe. Hierzu ist in Übereinstimmung mit dem EUIPO darauf hinzuweisen, dass ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bereits dann für nichtig zu erklären ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Januar 2014, Novartis/HABM [CARE TO CARE], T-68/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:29, Rn. 41). Da bereits festgestellt worden ist, dass das Zeichen Foto Paradies auf ein besonders günstiges, gutes oder umfangreiches Angebot im Bereich der Fotografie hinweist, genügt der Umstand, dass es noch eine weitere Bedeutung haben kann, nicht, um ihm Unterscheidungskraft zu verleihen. Dieses Argument ist daher zurückzuweisen.

43

Höchst hilfsweise führt die Klägerin schließlich aus, selbst wenn der Ausdruck „Foto Paradies“ vom Verkehr ebenso verstanden würde wie der Begriff „Fotoparadies“ und der Verkehr darin einen Hinweis auf eine „paradiesische“ Verkaufsstätte für Fotos sähe, wäre ein solches Verständnis nur für den betreffenden Geschäftsbetrieb von Relevanz, nicht aber für die produzierten oder vertriebenen Waren oder die nicht vertriebsspezifischen Dienstleistungen. Wie aber bereits oben in Rn. 29 dargelegt, ist die Beschwerdekammer auf der Grundlage einer Prüfung aller verfahrensgegenständlichen Kategorien von Waren und Dienstleistungen zu dem Ergebnis gelangt, dass das in Rede stehende Zeichen in Bezug auf diese nicht unterscheidungskräftig sei, da all diese Waren und Dienstleistungen mit dem Bereich der Fotografie zusammenhängen könnten. Daher ist auch dieses Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

44

Folglich ist der einzige Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen.

Kosten

45

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-843/16

dm-drogerie markt GmbH & Co. KG mit Sitz in Karlsruhe (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Strack und O. Bludovsky,

Klägerin,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer, R. Manea und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Digital Print Group O. Schimek GmbH mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Petri und M. Gilch,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. September 2016 (Sache R 1194/2015-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Digital Print Group O. Schimek und dm-drogerie markt

erlässt

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen, des Richters V. Kreuschitz und der Richterin N. Półtorak (Berichterstatterin),

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 29. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 16. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 16. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2017

folgendes