LG Hamburg 27. Zivilkammer Beschluss

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Unterlassung der Nutzung mehrerer Zeichen in …

Zivilrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Zeichen

im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen, nämlich Dienstleistungen eines Wertpapierinstituts in Gestalt der Auflage, des Angebots und/oder des Managements von Investmentfonds, insbesondere den Dachfonds S. G. D., S. G. B., S. G. S. G., S. R., S. G. G., S. G. O., S. E. M. B., S. A. R., S. D. A. R., S. G. H., S. R. D., S. R. B. und S. R. G., zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn das geschieht

1. wie auf der Webseite „www. S..de“ wie nachfolgend eingeblendet:

und/oder

und/oder

und/oder

und/oder

und/oder

und/oder

2. als Favicon einer Webseite wie nachfolgend eingeblendet:

und/oder

3. auf Social Media (insbesondere Instagram) wie nachfolgend eingeblendet:

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 20% und die Antragsgegnerin 80% zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf € 200.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Unterlassung der Nutzung mehrerer Zeichen in verschiedenem Kontext zur Kennzeichnung von Finanzdienstleistungen.

2

Bei dem Antragsteller handelt es sich um den Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe, zu dem insbesondere die Sparkassen gehören. Er ist Inhaber der deutschen (Kollektiv-)Bildmarke DE … (im folgenden „Verfügungsmarke 1“, vgl. Anlage AS3) und der deutschen (Kollektiv-)Wortmarke DE … „S“ (im Folgenden „Verfügungsmarke 2“), aus denen er in dieser Reihenfolge, darunter jeweils vorrangig gestützt auf die Verletzung als bekannte Marke und nachrangig auf die Verletzung wegen Verwechslungsgefahr, gegen die Antragsgegnerin vorgeht. Beide Marken haben eine Priorität aus dem Jahr 2004, stehen in Kraft und beanspruchen Schutz unter anderem in Klasse 36 für Finanzwesen, insbesondere Anlage- und Vermögensberatung, Kreditberatung, allgemeine Geldberatung; Vergabe von Krediten (Kreditgeschäft), Annahme fremder Gelder (Einlagengeschäft), Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Girogeschäft), Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für andere (Effektengeschäft), Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), Vermittlung von Bausparverträgen; Vermittlung von Versicherungen; Versicherungswesen; Immobilienwesen; Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Ausgabe von Kreditkarten; finanzielles Sponsoring.

3

Unter diesen Marken, insbesondere der Verfügungsmarke 1, bieten die Sparkassen seit Jahrzehnten Bank- und Finanzgeschäfte im oben genannten Waren- und Dienstleistungsbereich in Deutschland an. Für den Umfang und die Einzelheiten der Benutzung wird auf S. 11 bis 32 der Antragsschrift Bezug genommen.

4

Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes, das unter anderem in Deutschland Finanzdienstleistungen anbietet. Dabei handelt es sich insbesondere um strukturierte Anlagelösungen, wobei sie einerseits Fondsmanager auswählt, analysiert und überwacht, andererseits das Management von vermögensverwaltenden Investmentfonds, hier in der Gestalt von Dachfonds, übernimmt. In diesem Kontext gibt sie 13 von ihr gemanagte Fonds heraus, die alle das Zeichen „S.“ im Titel tragen; die Bezeichnungen im Einzelnen ergeben sich aus dem Tenor zu I. 1.

5

Die Antragsgegnerin hat kürzlich die deutsche Bildmarke DE … und die deutsche Wort-/Bildmarke DE … angemeldet. Beide Marken beanspruchen Schutz unter anderem in Klasse 36 für „Versicherungsdienstleistungen; Immobiliendienstleistungen; Pfandleihdienste; Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Depotverwahrungsdienste; Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte; Fundraising und finanzielles Sponsoring; finanzielle Schätzungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“. Beide Zeichen werden von der Antragsgegnerin im geschäftlichen Verkehr verwendet, darunter als Favicon, auf der Webseite und in ihren Social-Media-Accounts, unter anderem Instagram. Für die Einzelheiten der Benutzung wird auf den Tenor zu I. verwiesen sowie auf S. 40 bis 43 der Antragsschrift Bezug genommen.

6

Der Antragsteller hat von den Markenanmeldungen am 22.6.2026 Kenntnis erlangt, konnte zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Nutzung der angemeldeten Marken feststellen.

7

Von der tatsächlichen Nutzung auf der Webseite, als Favicon und in den Social-Media-Auftritten erfuhr der Antragsteller erst am 24.7.2026. Er wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 30.7.2026 außergerichtlich an die Antragsgegnerin und forderte diese auf, die Marken zu löschen und hinsichtlich der Nutzung eine Unterlassungserklärung bis zum 5.8.2026 abzugeben. Auf ein Fristverlängerungsgesuch der Antragsgegnerin hin mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin unter Gewährung der Fristverlängerung mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 10.8.2026 ab und erneuerte seine Forderungen, die Marken zu löschen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 14.8.2026 hat die Antragsgegnerin die Ansprüche zurückgewiesen und die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt.

8

Der Antragsteller beantragt,

9

wie erkannt zuzüglich des im Tenor zu I. gestrichenen Zusatz „insbesondere“ vor den Worten „wenn das geschieht“.

II.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet.

11

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist tenorierten Umfang zulässig.

12

a) Das Landgericht Hamburg ist nach § 140 Abs. 1 MarkenG sachlich und nach § 32 ZPO örtlich zuständig.

13

b) Es liegt ein Verfügungsgrund vor. Die Dringlichkeit wird nach § 140 Abs. 3 MarkenG vermutet und ist vorliegend nicht widerlegt. Insbesondere beeinträchtigt die frühere Kenntnis des Antragstellers von den Markenanmeldungen der Antragsgegnerin nicht die Dringlichkeit hinsichtlich der nun mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angegriffenen Nutzungen der als Marken eingetragenen Zeichen.

14

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch im tenorierten Umfang begründet. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Verfügungsanspruch in Gestalt eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG bereits aus der Verfügungsmarke 1 zu, allerdings nur bezogen auf die konkreten Verletzungsformen.

15

a) Bei der Verfügungsmarke 1 handelt es sich um eine bekannte Marke i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

16

Eine Marke ist bekannt i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn sie über einen gewissen Grad an Bekanntheit als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen beim maßgeblichen Publikum verfügt. Dieses Publikum ist nach der unter der betroffenen Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen. Der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist, ohne dass es insoweit auf einen bestimmten Prozentsatz ankommt. Dazu sind alle relevanten Umstände des Falls, also insbesondere der Marktanteil der Marke, ihre geografische Ausdehnung, die Intensität und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 24 - Pago; BGH GRUR 2011, 1043 - TÜV II). Tatsachen, aus denen sich die Bekanntheit einer Marke ergeben kann, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig i.S.v. § 291 ZPO sein. Dazu trägt maßgeblich bei, dass eine Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt genutzt und jedermann gegenüber getreten ist (BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 10 - Springender Pudel).

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Bei der Verfügungsmarke 1 handelt es sich vor diesem Hintergrund um eine bekannte Marke. Die Mitglieder des Antragstellers haben diese unverändert und intensiv über Jahrzehnte für Finanzdienstleistungen genutzt, verfügen in ihrer Gesamtheit auf dem gesamten deutschen Markt über einen erheblichen Marktanteil und haben erhebliche Investition in die Marke getätigt. Sie ist wiederkehrendes Element nahezu jedes Werbe- und Produktangebots der Mitglieder des Antragstellers und nahezu jedem Deutschen, auch wenn er nicht Kunde bei einem der Mitglieder des Antragstellers ist, bekannt. Dazu hat der Antragsteller umfassend - unter anderem durch Vorlage von Verkehrsbefragungen - vorgetragen. Im Übrigen dürfte es sich bei den zugrunde liegenden Tatsachen um offenkundige i.S.d. § 291 ZPO handeln.

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b) Die Antragsgegnerin hat die von ihr verwendeten Bild- und Wortzeichen in allen drei angegriffenen Bereichen - auf der Homepage, als Favicon, und als Profilbild in der Bio ihres Instagram-Accounts - markenmäßig benutzt.

19

Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Dienstleistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH GRUR-RR 2010, 359 Rn. 16 ff. - CCCP; BGH GRUR 2008, 793 Rn. 15 - Rillenkoffer). Bei der dem Tatrichter obliegenden Beurteilung, ob eine Bezeichnung vom Verkehr als derartiger Herkunftshinweis verstanden wird, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsbereich abzustellen. Dabei muss ein Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis ausgeschlossen sein, um eine markenmäßige Benutzung verneinen zu können (EuGH GRUR 2002, 692 Rn. 17 - Hölterhoff). Die objektive nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt, reicht aus (EuGH GRUR 2003, 55 Rn. 57 - Arsenal Football Club). Die ausschließlich firmenmäßige Verwendung als Unternehmenskennzeichen stellt demgegenüber keine markenverletzende Benutzungshandlung dar (EuGH GRUR 2007, 971 Rn. 21 - Céline; BGH WRP 2008, 236 - THE HOME STORE; BGH GRUR 2012, 1145 Rn. 29 - Pelikan). Letzteres ist jedoch dann nicht der Fall, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens - etwa durch die Verwendung in der Bezeichnung oder in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts - der Verkehr veranlasst wird anzunehmen, dass eine Verbindung zwischen dem Unternehmenskennzeichen zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den angebotenen Waren oder Dienstleistungen besteht (BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 71 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH GRUR 2012, 1145 Rn. 29 - Pelikan).

20

Die Verwendung der angegriffenen Zeichen auf der Webseite der Antragsgegnerin weist einen unmittelbaren Produktbezug zu den von der Antragsgegnerin angebotenen Finanzdienstleistungen auf, sodass eine markenmäßige Benutzung gegeben ist. Aber auch die Nutzung als Favicon der Webseite und als Profilbild in der Bio des Instagram-Accounts stellen keine ausschließlich unternehmenskennzeichenrechtliche, sondern eine zugleich markenrechtliche Benutzung dar, da beide Verwendungen vom angesprochenen Verkehr, zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören, als betrieblicher Herkunftshinweis für die auf der Webseite bzw. dem Instagram-Account der Antragsgegnerin angebotenen Finanzdienstleistungen wahrgenommen werden. Die angesprochenen Internet- und Smartphonenutzer sind daran gewöhnt, dass Unternehmen für ihre Internet- und Social Media-Präsenz griffige Bildzeichen und Logos verwenden, die dazu dienen, die jeweiligen Angebote verschiedener Anbieter optisch zu kennzeichnen. Aufgrund der dadurch bedingten engen Verknüpfung solcher Logos mit dem dahinter stehenden Unternehmen einerseits und den auf der jeweiligen Seite angebotenen Dienstleistungen andererseits verschwimmt die Grenze zwischen einem unternehmenskennzeichenmäßigen und einem markenmäßigen Gebrauch. Die angesprochenen Verkehrskreise werden in Favicons und Profilbildern zwar in erster Linie Unternehmenskennzeichen erkennen. Die hinter dem Internet- bzw. Social-Media-Auftritt stehenden Unternehmen verwenden insoweit nämlich regelmäßig Zeichen, welche in grafischer Form mit dem jeweiligen Unternehmen assoziiert werden sollen. Der angesprochene Verkehr wird das Favicon bzw. Profilbild allerdings nicht lediglich als ein allein auf das Unternehmen verweisenden Hinweis verstehen, sondern auch als Hinweis auf die auf der jeweiligen Seite angebotenen Dienstleistungen. Die Verwendung eines markanten Logos neben der URL als Favicon bzw. als Profilbild in der Bio und oberhalb der Beiträge und Reels des Social-Media-Accounts stellt nämlich nicht nur einen abstrakten Bezug zu einem Unternehmen her, sondern einen gerade auf die Internetpräsenz bzw. den Social-Media-Auftritt bezogenen (so für Favicons OLG Hamburg BeckRS 2015, 126770 Rn. 77 f - Q). Aus diesem Grund wird der Verkehr darin jedenfalls auch eine herkunftshinweisende Kennzeichnung der auf der jeweiligen Internetseite angebotenen Dienstleistungen sehen. Bei der Verwendung in der Bio des Instagram Accounts drängt sich dies wegen der neben dem Profilbild stehenden Angabe „S.fonds“ geradezu auf.

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c) Die Antragsgegnerin hat der Verfügungsmarke 1 ähnliche Zeichen in unlauterer Weise zur Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung dieser Verfügungsmarke benutzt.

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aa) Die rechtsverletzende Benutzung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens zur Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erfordert keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke, sondern setzt lediglich voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen. Ob der angesprochene Verkehr eine gedankliche Verknüpfung herstellt, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 29 - Adidas Salomon; BGH, GRUR-RS 2019, 37287 Rn. 29 - ÖKO-TEST III). Dabei kann - ähnlich wie im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr - das stärkere Vorliegen einzelner Umstände das schwächere Vorliegen anderer Umstände im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung ausgleichen. Insbesondere kann eine gewisse Warenähnlichkeit die gedankliche Verknüpfung insofern tragen, als das angesprochene Publikum davon ausgehen könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

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(i) An den Grad der Zeichenähnlichkeit sind im Rahmen des Bekanntheitschutzes wegen der nicht erforderlichen Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke geringere Anforderungen als im Rahmen des Verwechslungsschutzes zu stellen. Die Ähnlichkeit muss daher nicht so hoch sein, dass sie eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet (EuGH GRUR-RS 2019, 22876 Rn. 55 - Volvo/V-Wheels; EuGH GRUR 2004, 58 Rn. 29 - Adidas Salomon, BGH GRUR 2009, 772 Rn 71 - Augsburger Puppenkiste). Vielmehr reicht ein Grad der Ähnlichkeit in klanglicher, schriftbildlicher bzw. visueller oder begrifflicher Hinsicht aus, der dazu führt, dass der angesprochene Verkehr das angegriffene Zeichen in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke in Verbindung bringt. Allerdings genügt es am anderen Ende des Spektrums nicht, dass das angegriffene Zeichen lediglich dazu geeignet ist, durch bloße Assoziationen mit einem anderen Zeichen Aufmerksamkeit zu erwecken (BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 71 Augsburger Puppenkiste; BGH GRUR 2004, 779, 783 – Zwilling/Zweibrüder).

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Vorliegend stehen sich mit

25

Bildzeichen gegenüber, wobei besonders die begriffliche und visuelle Ähnlichkeit ins Auge stechen.

26

In begrifflicher Hinsicht wird ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in beiden sich gegenüberstehenden Zeichen den Buchstaben „S“ erkennen.

27

Bei dem Zeichen der Verfügungsmarke 1 handelt es sich nicht um das übliche Druckschrift-S, sondern um ein stilisiertes, in besonderer Weise wiedergegebenes „S“, das aber eindeutig als ein solches „S“ erkennbar ist. Es zeichnet sich dadurch aus, dass es so wirkt, als habe man es gestaucht: niedriger und breiter. Dadurch haben sich die Proportionen dahingehend verändert, dass der obere und untere Bogen des „S“ ebenso wie die mittlere Diagonale eine waagerechte, gerade Ausrichtung erhalten haben und parallel zueinander verlaufen. Diese Veränderung von rund zu gerade weisen auch der linke obere und der rechte untere Bogen des „S“ auf. Das so stilisierte und sehr eigentümliche „S“ wirkt nahezu quadratisch und dadurch bullig. Ergänzt wird es durch ein dekoratives Element in Gestalt des Punktes über dem „S“, das erkennbar außerhalb des Buchstabens steht.

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Das Bildzeichen der Antragsgegnerin ist durch die Verwendung geometrischer Formen graphischer gestaltet. Es handelt sich um ein Vertix-Zeichen, bei dem sich der Betrachter auf die weißen oder die schwarzen Bereiche fokussieren kann und dann unterschiedliche Bilder erkennt. Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass ein Teil des Verkehrs, gegebenenfalls sogar der größere Teil, primär den heller erscheinenden Teil wahrnimmt, was angesichts des Verhältnisses von kleinflächigem weißen zu deutlich großflächigerem schwarzen Bereich im konkreten Fall allerdings eher unwahrscheinlich erscheint, wird ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs nur oder zumindest auch den schwarzen Bereich wahrnehmen und diesen entsprechend visuell verarbeiten. Diese Verarbeitung wird bei einem nicht unerheblichen Teil überwiegend wahrscheinlich dazu führen, dass dieser darin ein stilisiertes „S“ und nicht bloß ein Piktogramm ohne jeden Bezug zu einem Buchstaben erkennt. Die Halbkreise links oben und rechts unten stellen die Rundungen des „S“ dar, die Viertelkreissektoren rechts oben und links unten wirken wie überhöhte Serifen am Anfang und Ende der Linienführung des S. Der Eindruck eines „S“ wird dabei dadurch untermauert, dass die Viertelkreissektoren - erneut entsprechend der Linienführung des „S“ - mit den Halbkreisen nicht nach oben und unten verbunden sind, sondern nur seitlich. Zudem besteht - wiederum entsprechend der Linienführung eines „S“ - eine Verbindung zwischen den Halbkreisen von links oben nach rechts unten, wodurch die entsprechende Diagonale im „S“ stilisiert wiedergegeben wird. Die im Zeichen der Antragsgegnerin verwendeten vier geometrischen Figuren weisen daher für sich genommen einzelne Elemente eines „S“ auf und sind auf eine Weise miteinander verbunden, die die Linienführung eines „S“ nachzeichnet. Der einzige Unterschied zu einem gewöhnlichen „S“ und dem „S“ der Verfügungsmarke 1 besteht somit darin, dass nicht eine Linie das „S“ bildet, sondern vier aneinander gereihte geometrische Figuren. Dabei tritt das werbeübliche Bildelement des Punktes über dem stilisierten S in der Verfügungsmarke 1 beim Zeichenvergleich als bloßes Beiwerk rein dekorativer Natur in den Hintergrund, zumal es keine orthographische Beziehung zum Buchstaben „S“ aufweist.

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In visueller Hinsicht liegt eine deutliche Ähnlichkeit der beiden sich gegenüberstehenden Zeichen in Abgrenzung zu dem „S“ der üblichen Schriftarten darin, dass sich oben und unten sowie an beiden Seiten gerade Linien finden, während das gewöhnliche Schreibschrift- und Druckschrift-S nur Rundungen aufweist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wirkt die horizontale Erstreckung der oberen und unteren Linie, die den Rand der geometrischen Figuren bildet, auch deutlich größer als die einen engen Radius aufweisenden Rundungen der beiden Halbkreis-Figuren. Dadurch wirkt das Zeichen der Antragsgegnerin gegenüber dem gewöhnlichen Schreibschrift- und Druckschrift-S ebenso wie die Verfügungsmarke 1 in die Breite gezogen, dadurch nahezu quadratisch und sehr bullig. Als Unterschied in visueller Hinsicht verbleibt angesichts dessen nur die Gestaltung des „S“ mit einer Linie in der Verfügungsmarke 1 gegenüber der Verwendung von vier geometrischen Figuren in dem Bildzeichen der Antragsgegnerin.

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Spricht der angesprochene Verkehr den von ihm als solchen erkannten, wenn auch als Bild stilisierten Buchstaben aus, besteht schließlich auch eine klangliche Ähnlichkeit, ja sogar Identität.

31

Bei Berücksichtigung der Ähnlichkeitskriterien ist somit von einem Grad an Zeichenähnlichkeit auszugehen, der ausreichend ist, um in der Gesamtschau mit weiteren Faktoren eine gedankliche Verknüpfung des Bildzeichens der Antragsgegnerin mit der Verfügungsmarke 1 zu begründen.

32

Nichts anderes gilt für die beiden zusammengesetzten Zeichen der Antragsgegnerin bestehend aus dem Bildelement und dem Wort „S.“. Darin nimmt das den Buchstaben „S“ stilisierende Bildelement nämlich neben dem Wortelement eine selbständig kennzeichnende Stellung ein, selbst wenn man davon ausgeht, dass das Bildelement mit dem „S“ der Verfügungsmarke nicht identisch ist, sondern diesem nur ähnlich (dazu BGH GRUR 2012, 635 Rn. 22 - METRO/Roller's Metro). Die selbständig kennzeichnende Stellung wird dadurch begründet, dass es sich um das an erster Stelle stehende Element handelt, das aufgrund seiner auffälligen Bildsprache im Gegensatz zu dem nachfolgenden, in normalen Buchstaben gehaltenen Wort eine in sich geschlossene Gestalt aufweist. Hinzu kommen die Kennzeichnungsgewohnheiten im betroffenen Dienstleistungssektor. Im Finanzdienstleistungsbereich sind voran- oder nachgestellte Bildzeichen im Zusammenspiel mit einem Wortzeichen häufig und dem Verkehr dadurch bekannt. Beispiele sind die Raiffeisen- und Volksbanken, die Deutsche Bank, die Commerzbank die ING Diba, Unicredit, Trade Republic und Revolut. Ist der Verkehr daran gewöhnt, dass im maßgeblichen Dienstleistungssektor Bildzeichen nicht nur isoliert, sondern häufig auch im Zusammenhang mit Wortzeichen verwendet werden, liegt die Vorstellung einer jeweils selbständig kennzeichnenden Stellung von Wort- und Bildbestandteil nahe (dazu BGH GRUR 2006, 859 Rn 23 - Malteserkreuz). Hinzukommt, dass auch keine grafische Verbindung zwischen dem Bild- und dem Wortbestandteil vorgenommen wird, wie dies etwa bei einem Initial der Fall wäre, das zugleich den ersten - dekorativ gestalteten - Buchstaben des Wortbestandteils bildet. Vorliegend wird im angegriffenen Zeichen der Wortbestandteil vielmehr mit einem eigenen (zusätzlichen) Anfangsbuchstaben begonnen, was die Trennung von Bild- und Wortbestandteil betont.

33

(ii) Die von den Parteien unter den streitgegenständlichen Zeichen angebotenen Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise hochgradig ähnlich. Es handelt sich um Finanzdienstleistungen in Gestalt von Investmentfonds und deren Management, mit denen sich beide Parteien auch an Privatkunden wenden.

34

(iii) Die Verfügungsmarke 1 verfügt über eine weit über das für § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erforderliche Maß hinausreichende Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen die gesamte deutsche Bevölkerung gehört. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den von dem Antragsteller vorgelegten Verkehrsbefragungen, insbesondere im Hinblick auf die Verfügungsmarke 1 und dabei den Zuordnungsgrad zu den Sparkassen als Mitgliedern des Antragstellers.

35

(iv) Die Verfügungsmarke 1 verfügt über eine mindestens durchschnittliche originäre

36

Unterscheidungskraft, da das im Hinblick auf Finanzdienstleistungen über keinerlei beschreibende Anklänge verfügt. Diese ist durch die jahrzehntelange intensive Nutzung als Bildzeichen mittlerweile deutlich gesteigert.

37

(v) Eine Verwechslungsgefahr besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Bildelementen jedenfalls insofern, als ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs davon ausgehen könnte, dass zwischen den Parteien eine wirtschaftliche Verbindung besteht.

38

(vi) Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der unter (i) bis (v) erörterten Faktoren ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs zwischen der Verfügungsmarke 1 und den von der Antragsgegnerin verwendeten Zeichen eine gedankliche Verbindung herstellt.

39

bb) Die Antragsgegnerin nutzt mittels der hervorgerufenen gedanklichen Verbindung auch die Unterscheidungskraft der Verfügungsmarke 1 ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus.

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Ob durch die Benutzung des angegriffenen Zeichens die Unterscheidungskraft einer Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt wird, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, zu denen das Ausmaß der Bekanntheit und der Grad der Unterscheidungskraft der Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe gehören (EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 44 - L'Oréal/Bellure; BGH GRUR 2014, 378 Rn. 33 - Otto Cap). Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist insbesondere dann auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 54 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion). Berücksichtigt man erneut die gesteigerte Unterscheidungskraft der Verfügungsmarke 1, die weitgehende Dienstleistungsidentität und die visuelle Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Bildzeichen, die zu einer gedanklichen Verbindung der beiden Zeichen jedenfalls bei Teilen des angesprochenen Verkehrs führt, wird deutlich, dass sich die Antragsgegnerin bewusst in den Bereich der Sogwirkung der überragend bekannten Verfügungsmarke 1 des Antragstellers begeben hat - gegebenenfalls nicht mit dem Ziel der Verwechslung, aber doch der für den Bekanntheitsschutz ausreichenden gedanklichen Verbindung, durch die die Anziehungskraft, der Ruf der Vertrautheit und das Ansehen der Verfügungsmarke ausgenutzt werden, um auf das eigene Angebot aufmerksam zu machen. Diese Ausnutzung erfolgt auch in unlauterer Weise ohne einen rechtfertigenden Grund. Die Antragsgegnerin hat ihre Dienstleistungen jahrzehntelang allein unter der Bezeichnung „Sauren S.“ angeboten, die auch Teil der zusammengesetzten Bezeichnungen ihrer Finanzprodukte ist. Für die Wahl des „S“ als zusätzliches oder solitäres Bildelement gibt es keine Notwendigkeit oder anderweitige Rechtfertigung. Im Gegenteil: Wenn man unterstellt, dass die Antragsgegnerin kein Bildzeichen wählen wollte, das ein bildhaftes „S“ darstellt, ist es ihr ohne weiteres zuzumuten, ein Piktogramm zu wählen, das weniger Ähnlichkeit mit einem „S“ aufweist.

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cc) Ob daneben auch eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Verfügungsmarken stattfindet, kann angesichts der unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft dahinstehen.

42

d) Der Antrag ist teilweise zurückzuweisen, indem ihm nur bezogen auf die konkreten Verletzungsformen - durch Streichung des Wortes „insbesondere“ - stattgegeben wird. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist im Antrag zu I. durch die Formulierung „insbesondere wenn das geschieht“ auf ein Schlechthinverbot gerichtet. In dieser Reichweite ist der Antrag jedoch nicht begründet, da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass die angegriffenen Zeichen „im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen“ in nicht markenverletzender Weise benutzt werden, etwa rein firmenmäßig oder beschreibend. Hinzukommt, dass es anderenfalls auch an der erforderlichen Bestimmtheit des Antrags fehlte, da sich nicht nur die Frage der markenmäßigen Verwendung im Allgemeinen, sondern v. a. auch die Verwendung für die im Verfügungstenor genannten Dienstleistungen im Besonderen nur anhand der konkreten Verletzungsformen bestimmen lässt.

43

3. Ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr und auch aus der Verfügungsmarke 2 ergibt, kann angesichts der Verletzung der Verfügungsmarke 1 unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitschutzes dahinstehen.

44

4. Die Wiederholungsgefahr wird durch die bereits erfolgte Benutzung der angegriffenen Zeichen vermutet und ist von der Antragsgegnerin nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt worden.

III.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 92 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert ist nach § 51 Abs. 1 GKG festgesetzt worden.