OVG NRW – 3 E 1353/06
Verwaltungsrecht Anhörungsrüge verworfen
Tenor
Das als Anhörungsrüge oder Beschwerde aufzufassende Rechtsschutzbegehren des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil er nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß vertreten ist und dieser Mangel nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Anhörungsrüge (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO) bzw. einer Beschwerde (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch nicht mehr geheilt werden kann.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.