BVerwG 3. Senat Beschluss zitiert von 2

Vermögenszuordnung: Bescheid bei vorheriger Einigung

Vermögenszuordnung; Bescheid bei vorheriger Einigung; Revisionszulassung

Verwaltungsrecht

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG eine vollständige Einigung über einen konkreten Vermögensgegenstand voraussetzt oder ob die Vorschrift auch anwendbar ist, soweit die Beteiligten sich über Grundsätze einigen, nach denen eine bestimmte Gruppe von Vermögensgegenständen - hier: das ehemalige preußische land- und forstwirtschaftlich genutzte Vermögen - zugeordnet werden soll.