OVG Bremen Beschluss

Ruhendstellung von Versorgungsbezügen nach Ruhestand mit Nebentätigkeit KI-Titel

Versorgungsbezüge · Ruhestand · Nebentätigkeit · Bezugsruhe · Hochschulrecht

Verwaltungsrecht

Sonstiges

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LA 75/14 (VG: 2 K 704/12) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Professors i. R. Kläger und Zulassungsantragsteller, g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes Bremen, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin, Prozessbevollmächtigter: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die Richterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt am 4. Oktober 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 07.02.2014 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 78.559,22 Euro festgesetzt.

- 2 - - 3 - G r ü n d e I. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des teilweisen Ruhens seines Anspruchs auf Zahlung der Versorgungsbezüge zwischen September 2001 und Februar 2010. Der 1936 geborene Kläger stand als Professor (Besoldungsgruppe C 3) an der Hochschule Bremen im Dienst der Beklagten. Nach Erreichen der Altersgrenze trat er mit Ablauf des ...2001 in den Ruhestand. Am ...2001 schlossen der Kläger und die Hochschule Bremen mehrere Verträge, in denen sich der Kläger unter anderem zur Leitung von zwei Masterstudiengängen, zur Erstellung eines Akkreditierungsantrags für einen dieser Studiengänge, zur Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Lehrauftrags, zur leitenden Mitwirkung in den Berufungskommissionen für die Berufungsverfahren zweier Professorenstellen sowie zur Leitung des ...-Instituts verpflichtete. Die Verträge waren auf ein Jahr befristet und wurden nahtlos und unter Aufnahme weiterer Aufgaben, wie etwa der Durchführung zweier Akkreditierungsverfahren, der Entwicklung eines Bachelorstudiengangs einschließlich Vorbereitung und Durchführung der Akkreditierung, der Leitung eines weiteren Studiengangs, der Mitwirkung bei der Entwicklung eines weiteren Masterstudiengangs und der Leitung eines weiteren Instituts, verlängert. Der Kläger erhielt aus diesen Verträgen jeweils eine pauschale Vergütung, die allerdings aus den 2001 geschlossenen Verträgen vierteljährlich, danach jeweils monatlich ausgezahlt wurde und sich insgesamt bis Ende Februar 2010 auf 237.827,26 Euro belief. Durch einen Antrag des Klägers auf Krankenkassenbeitragszuschuss erlangte Performa Nord Kenntnis von dieser beruflichen Tätigkeit und forderte den Kläger zu näheren Angaben auf. Mit Bescheid vom 13.09.2011 stellte Performa Nord das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers zwischen September 2001 und Februar 2010 in einer Gesamthöhe von 78.559,22 Euro fest. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Die am 31.05.2012 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 07.02.2014 ab. Die vom Kläger erzielten Einkünfte führten zum teilweisen Ruhen des Anspruchs auf Zahlung der Versorgungsbezüge, weil es sich bei ihnen um Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst handele und die Tätigkeit des Klägers auch nicht nach Art und Umfang einer wissenschaftlichen Nebentätigkeit entsprochen habe. Dagegen beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung mit der Begründung, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf (OVG Bremen, Beschlüsse vom 19.05.2017 – 2 LA 90/16 – und vom 16.07.2012 – 2 A 92/10 – juris).

- 3 - - 4 - Die Frage nach dem richtigen Verständnis des Begriffs wissenschaftlicher Tätigkeit lässt sich mithilfe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG beantworten, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts ist Wissenschaft jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 – BVerfGE 35, 79; BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 – 1 BvR 333/75 u.a. – BVerfGE 47, 327). Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 – 1 BvR 911/00 – BVerfGE 111, 333). Die Wissenschaftsfreiheit gibt daher ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 – 1 BvR 333/75 u.a. – BVerfGE 47, 327). Geschützt sind insbesondere auch die Selbstbestimmung über Inhalt, Ablauf und methodischen Ansatz von Lehrveranstaltungen sowie das Recht auf die Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2010 – 1 BvR 748/06 – BVerfGE 127, 87 sowie BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 – BVerfGE 35, 79; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980 – 1 BvR 1289/78 – BVerfGE 55, 37). An diesem Wissenschaftsbegriff, der aufgrund der Wandelbarkeit wissenschaftlicher Methoden grundsätzlich offen ist, hält das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung fest (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.2016 – 1 BvL 8/10 – juris). Zwar beinhaltet die Wissenschaftsfreiheit des Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch die Befugnis zur Konzeption und zum Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen. Auf diese Ausprägungen der Wissenschaftsfreiheit kann sich aber der Einzelne nur berufen, soweit seine Mitwirkungsrechte in den Hochschulgremien und sein Einfluss in den hochschulrechtlich vorgegebenen Verfahren berührt sind. Im übrigen stehen diese Garantien den Hochschulen und ihren Fakultäten oder Fachbereichen zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2015 – 1 BvR 2218/13 – juris; BVerfG, Beschluss vom 31.05.1995 – 1 BvR 1379/94, 1 BvR 1413/94 – BVerfGE 93, 85). 2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer schon dann begründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur OVG Bremen, Beschlüsse vom 17.03.2017 – 2 LA 268/15 – juris, und vom 02.03.2012 – 2 A 208/09 – juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 – BVerfGE 125, 104, 140). Das ist vorliegend nicht der Fall. Durch die Argumentation des Klägers wird weder schlüssig in Frage gestellt, dass seine zwischen September 2001 und Februar 2010 ausgeübte Tätigkeit nicht als wissenschaftliche Nebentätigkeit qualifiziert werden kann noch dass sein in diesem Zeitraum erzieltes Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst stammt. Gemäß § 1 Abs. 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 23.10.2007 (Brem.GBl. S. 480; im folgenden: BremBeamtVG a. F.) galten für die Versorgung der Beamten des Landes Bremen, zu denen der Kläger gehörte, die am 31.08.2006 geltenden bundesrechtlichen Vorschriften zunächst fort. Am 31.08.2006 galt auf Bundesebene das Beamtenversorgungsgesetz vom 16.03.1999, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798; im folgenden: BeamtVG a. F.). Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG a. F. erhält ein Versorgungsberechtigter, wenn er Erwerbseinkommen bezieht, seine Versorgungsbezüge daneben nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten

- 4 - - 5 - Höchstgrenze. Soweit und solange die Summe aus Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen die Höchstgrenze übersteigt, ruht der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge. In diesem Umfang steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen. Ein etwaiger Ruhensbescheid hat daher nur feststellenden Charakter (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.11.2013 – 2 C 17/12 – juris). Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, gelten gemäß § 53 Abs. 8 BeamtVG a. F. die Absätze 1 bis 7 des § 53 BeamtVG a. F. nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). a. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit für die Hochschule Bremen stellten Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG a. F. dar. Nach dessen Satz 1 sind Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten nach § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG a. F. unter anderem Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) entsprechen. Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass seine Tätigkeit wissenschaftlicher Natur gewesen sei und die daraus erzielten Einkünfte deshalb nicht als Erwerbseinkommen zu qualifizieren seien. Unter den verfassungskonform weit zu fassenden Begriff der Wissenschaft im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG fällt auch die forschungsbasierte Lehre als Prozess der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (BVerfG, Beschluss vom 17.02.2016 – 1 BvL 8/10 – juris). Von den vom Kläger ausweislich der vorgelegten Verträge mit der Hochschule Bremen übernommenen Tätigkeiten lassen sich die Durchführung der Lehrveranstaltungen, die Betreuung der Abschlussarbeiten, die Abnahme von Prüfungen sowie die Studiengangsleitung, soweit sie die wissenschaftliche Führung und die Konzeption der fachlichen Inhalte der Studiengänge (vgl. § 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen) zum Gegenstand hat, unter den so verstandenen Wissenschaftsbegriff fassen. Mit dem Aufbau neuer Studiengänge, der Vorbereitung und Durchführung ihrer Akkreditierung, der Herstellung internationaler Kontakte, der Rekrutierung wissenschaftlich qualifizierten Personals, der Mitwirkung an Berufungsverfahren sowie der Studiengangsleitung im Sinne der organisatorischen Führung des Studiengangs und der Organisation der Lehre (vgl. § 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen) ist keine wissenschaftliche Tätigkeit angesprochen. Diese Tätigkeiten hat das Verwaltungsgericht zutreffend dem Bereich der Hochschulverwaltung zugeordnet. Es handelt sich hierbei inhaltlich nicht um wissenschaftliche Erkenntnisse vermittelnde Tätigkeiten, mithin nicht um Lehre im Sinne der Wissenschaftsfreiheit. Auch geht es bei der gestalterischen Aufgabe der Konzipierung eines neuen Studiengangs sowie bei dessen Akkreditierung nicht um Erkenntnisgewinn im Sinne von Forschung. Dass die Konzeption eines neues Studiengangs – wie der Kläger vorträgt – eine eingehende Befassung sowohl mit dem Berufsfeld als auch mit didaktischen und methodischen Fragen erfordert, macht diese Aufgabe noch nicht zu auf Erkenntnisgewinn ausgerichteter Forschung im Sinne des Wissenschaftsbegriffs. Gleichermaßen gibt die Auseinandersetzung mit in der Wissenschaft vertretenen Positionen im Zuge der Vorbereitung von Akkreditierungsanträgen der Abfassung des Antrags selbst noch kein wissenschaftliches Gepräge. Die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Standards qualifiziert eine Tätigkeit noch nicht als wissenschaftlich. Stellt sich damit ein Teil der vom Kläger übernommenen Aufgaben zwar als wissenschaftliche Tätigkeit dar, so ist es vorliegend aber nicht möglich, die wissenschaftlichen von den nicht wissenschaftlichen Betätigungsfeldern des Klägers zu trennen, zumal diese

- 5 - - 6 - sämtlich aus Verträgen vergütet worden sind, von denen keiner ausschließlich wissenschaftliche Tätigkeiten zum Gegenstand hat. Auch im Hinblick darauf, dass die Arbeit an und in den vom Kläger geleiteten Studiengängen jeweils sowohl wissenschaftliche als auch nicht wissenschaftliche Tätigkeiten erfasste, stellt sich die Betätigung des Klägers als zusammenhängende Tätigkeit dar, die rechtlich als einheitliche Nebentätigkeit zu beurteilen ist. Der enge Zusammenhang nicht privilegierter Tätigkeit mit der wissenschaftlichen Tätigkeit lässt die Privilegierung der Tätigkeit insgesamt entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 – 2 C 35/91 – juris; vgl. zur einheitlichen Betrachtung der gesamten Erwerbstätigkeit auch BVerwG, Urteil vom 25.08.2011 – 2 C 31.10 – juris). Vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit des Klägers schon ihrer Art nach nicht einer wissenschaftlichen Nebentätigkeit entsprach, kann offen bleiben, ob sie auch den Umfang einer im aktiven Dienst erlaubten Nebentätigkeit überschreitet. Jedenfalls käme es für die Beurteilung dieser Frage nicht darauf an, ob – wie der Kläger meint – die zeitliche Anforderung durch ein Blockseminar von 30 Stunden in einer Woche entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit den Dienstpflichten eines (im aktiven Dienst stehenden) Hochschullehrers vereinbar ist. Die Tätigkeit des Klägers für die Hochschule Bremen muss auch hinsichtlich der Frage, ob sie ihrem Umfang nach einer im aktiven Dienst zulässigen Nebentätigkeit nach § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG entspricht, als Einheit betrachtet werden. Dass sich die Tätigkeit des Klägers als ganze in diesem Rahmen hielt, ist angesichts der Vielzahl anspruchsvoller und umfangreicher Aufgaben, die in den Verträgen beschrieben sind, jedenfalls zweifelhaft. b. Der Antrag auf Zulassung der Berufung zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Zweifel, das Erwerbseinkommen des Klägers sei Verwendungseinkommen. Nach der Legaldefinition in § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG a. F. ist unter Verwendungseinkommen das Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu verstehen. Gemäß § 53 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG a. F. ist eine Verwendung im öffentlichen Dienst unter anderem jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften des öffentlichen Rechts, zu denen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BremHG die Hochschulen gehören. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist kennzeichnend für den Begriff der „Verwendung im öffentlichen Dienst“ und der „Beschäftigung im Dienst“ eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Sinne der genannten Vorschriften ein Abhängigkeitsverhältnis, kraft dessen der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen seines Dienstherrn unterworfen ist, wofür eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis, einem vertraglichen Arbeitsverhältnis oder einem anderen privatrechtlichen Dienstverhältnis typisch ist. Nicht „im Dienst“ im Sinne des Gesetzes steht, wer für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht in einem solchen abhängigen Dienstverhältnis, sondern als selbständiger Unternehmer tätig wird. Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Entscheidend kommt es dabei auf die gesamten Umstände des Falles und darauf an, welche für eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen und damit bei einer Gesamtschau das Rechtsverhältnis prägen (BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 39/09 – BVerwGE 139, 357 und juris; grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.12.1982 – 6 C 68/78 – BVerwGE 66, 324, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29.06.1970 – BVerwG 6 C 41.66 – Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19; ZBR 1970, 391). Die Weisungsgebundenheit ist dabei nur ein Indiz, aber kein essentielles Merkmal der Verwendung. Jede Definition der Beschäftigung im öffentlichen Dienst dient allein der Abgrenzung von der selbständigen Tätigkeit für die öffentliche Hand. Maßgebliches Kriterium ist die Eingliederung in die Organisationsstruktur einer Einrichtung im Sinne der Sätze 2 und 3 des § 53 Abs. 8 BeamtVG (BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 39/09 – juris; vgl. auch Nds.OVG, Urteil vom 26.04.2016 – 5 LC 10/15 – juris).

- 6 - - 7 - Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger in diesem Sinne im Dienst der Hochschule gestanden hat. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt sich seine Tätigkeit nicht als selbständige unternehmerische Tätigkeit dar. Bei Betrachtung der Gesamtumstände sprechen die gewichtigeren Gesichtspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zwar hat der Kläger sich darauf berufen, dass er nach dem Willen der Vertragsparteien nicht als abhängig Beschäftigter des öffentlichen Dienstes gelten sollte. Soweit der Kläger sich hierfür auf das Schreiben der Hochschule vom 30.11.2001 stützt, wonach er als freier Mitarbeiter beratend für die Hochschule tätig sei, ist zu berücksichtigen, dass dieses Schreiben darauf abzielte klarzustellen, dass personalrechtliche Bestimmungen einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen stehen. Inhalt und Zweck des Schreibens war hingegen nicht die Abgrenzung zwischen selbständiger und abhängiger Beschäftigung im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften. Insofern kommt diesem Schreiben, ebenso wie der Vorstellung der Vertragsparteien im übrigen, lediglich indizielle Bedeutung zu. Inhalt und Ausgestaltung der Verträge stehen der Annahme einer selbständigen Tätigkeit entgegen. Der Kläger beruft sich darauf, dass seine Tätigkeit den Charakter eines Gesamtprojekts gehabt habe. Er war jedoch im Rahmen dieses Projekts nicht frei, sondern zu konkreten, in den Verträgen detailliert beschriebenen Leistungen (Aufbau, Leitung und Akkreditierung konkret bezeichneter Studiengänge, Aufbau internationaler Kooperationen für diese Studiengänge etc.) verpflichtet. Insofern bestand ein Abhängigkeitsverhältnis, kraft dessen der Kläger zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet war. Eine gewisse Weisungsgebundenheit ergibt sich aus der Präzisierung der Arbeitsaufträge in den Verträgen. So verpflichtete sich der Kläger bei der Erstellung der Akkreditierungsanträge zur Antragstellung „in einer den üblichen Verfahrensweisen und Anforderungen adäquaten Diktion und Form auf der Grundlage einer Abstimmung mit der Hochschulleitung und den zuständigen Referaten“. Die Leitung der Studiengänge hatte darüber hinaus „im Rahmen der Beschlüsse und Vorgaben der zuständigen Organe des Fachbereichs“ zu erfolgen. Nur im Rahmen dieser Verpflichtungen war er unabhängig. Eine weitergehende Weisungsgebundenheit ist für die Annahme einer Verwendung im öffentlichen Dienst nicht erforderlich. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass auch bei Richtern trotz deren persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit eine Verwendung im öffentlichen Dienst vorliegt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 39/09 – a. a. O.). Somit spricht auch die Eigenverantwortlichkeit des Klägers im Hinblick auf die Wahl der zu treffenden Maßnahmen sowie deren inhaltlicher Ausgestaltung nicht gegen die Annahme einer Verwendung des Klägers im öffentlichen Dienst. Eigenverantwortlichkeit und Gestaltungsfreiheit in dem ihnen übertragenen Bereich kennzeichnen auch die Tätigkeit beamteter Hochschullehrer und finden ihren Grund in deren Qualifikation und der Art der ihnen übertragenen Tätigkeiten. Insofern konsequent behielt der Kläger auch nach seiner Versetzung in den Ruhestand die ihm bereits zuvor im Rahmen seiner Dienstpflichten eingeräumten Freiheiten. In der Gesamtschau aller Einzelverträge stellt sich die Erwerbstätigkeit des Klägers inhaltlich als Fortsetzung der vor seiner Versetzung in den Ruhestand ausgeübten Tätigkeit als beamteter Professor dar. Für eine Tätigkeit „im Dienst“ der Hochschule sprechen zudem der Inhalt der übertragenen Aufgaben und die fortdauernde Einbindung des Klägers in die Hochschulstrukturen: Die Übernahme eines Lehrauftrags stellt eine Verwendung im öffentlichen Dienst dar (BVerwG, Urteil vom 21.12.1982 – 6 C 68/78 – a. a. O.). Der Kläger war auch eingebunden in den Lehrbetrieb der Hochschule und hat Verantwortung übernommen für einen Teil dieses Lehrbetriebs. Er hat verantwortlich organisatorische Aufgaben übernommen wie die Leitung von Studiengängen, die Leitung von zwei Instituten sowie die Rekrutierung wissenschaftlichen Personals. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung der Hochschule Bremen wird der Studiengangsleiter aus dem Kreis der der Fakultät bzw. Abteilung angehörenden Hochschullehrer / Hochschullehrerinnen und der unbefristet

- 7 - beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen gewählt. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen ist der Studiengangsleiter für die Organisation der Lehre in Abstimmung mit dem Studiendekan / der Studiendekanin zuständig. Er / Sie vertritt die geleiteten Studiengänge intern gegenüber der Abteilungsleitung und / oder gegenüber dem Dekanat sowie extern durch Mitwirkung in studiengangsbezogenen überregionalen Gremien (§ 19 Abs. 2 Satz 3 der Grundordnung); er / sie wirkt außerdem mit in der Studienkommission der vertretenen Studiengänge und beteiligt sich an Maßnahmen der Qualitätssicherung und an der Studienreform (§ 19 Abs. 2 Satz 4 der Grundordnung). Dies zeigt, dass der Kläger durch die fortdauernde Studiengangsleitung in die Hochschulstruktur eingebunden blieb. Besonders deutlich wird die Integration des Klägers in die Strukturen der Hochschule auch durch seine Verpflichtung, an Berufungsverfahren für zwei Professorenstellen mitzuwirken. Schließlich spricht gegen die Annahme einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit, dass der Kläger während der ganzen Dauer seiner Tätigkeit ausschließlich für die Hochschule Bremen tätig war. Ein weiteres Indiz ist der Umstand, dass weder der Kläger seine Leistungen einzeln in Rechnung gestellt noch die Hochschule einzelne Leistungen gesondert vergütet hat (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.11.2008 – 21 A 3542/06 – juris). Statt dessen erfolgte eine pauschale Gesamtvergütung, die sogar – insofern gehaltsähnlich – monatlich bzw. vierteljährlich gezahlt wurde. Hieraus folgt zugleich, dass die Vergütung nicht leistungs- und erfolgsbezogen erfolgte und der Kläger insofern kein wirtschaftliches Risiko, das der selbständigen Tätigkeit immanent ist, trug. Aus dem Umstand, dass es beiden Vertragsparteien freistand, die Verträge nicht zu verlängern, folgt kein wirtschaftliches Risiko im diesem Sinne. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausschließlich auf den Inhalt der Verträge abgestellt, wonach der Kläger die vereinbarte Vergütung unabhängig von einem konkreten wirtschaftlichen Erfolg erhielt. Im Gegensatz hierzu kennzeichnet eine selbständige Tätigkeit das nicht nur mittelbare Betroffensein vom wirtschaftlichen Erfolg (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.03.2009 – 1 A 2560/07 – juris). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). gez. Meyer gez. Dr. Jörgensen gez. Dr. Steinfatt