Ablehnung der Beratungshilfe wegen fehlender Ausnahmesituation KI-Titel
Beratungshilfe · Ausnahmetatbestand · Rechtspfleger · § 1 I Nr. 2 BerHG · keine außergerichtlichen Auslagen
Tenor
In dem Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 1.2.2008
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung des Antragstellers vom 23.1.2008 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 7.1.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.1.2008 zurückzuweisen. Das hiesige Gericht hat in seinen Entscheidungen vom 23.10.06 (52 II 2518/06) und vom 19.3.07 (52 II 217/07) – beide veröffentlicht in Rechtsprechung NRWE – bereits darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer behördlichen Auskunft nur in Ausnahmefällen, die entsprechend glaubhaft zu ma-chen sind, keine andere Beratungsmöglichkeit iSd § 1 I Nr. 2 BerHG ist. Gleiches gilt bei der Prüfung einer Mutwilligkeit iSd § 1 I Nr. 3 BerHG, soweit sofort anwaltliche Beratungshilfe in Anspruch genommen wird.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat trotz Aufforderung durch den Rechtspfleger bereits in dessen Schreiben vom 2.5.07 keine entsprechenden Aus-führungen gemacht, so dass schon deshalb kein Ausnahmetatbestand im Sinne der gerade gemachten Ausführungen angenommen werden kann.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)