VerfGH Sachsen Beschluss

Kostenfestsetzung bei Niederschlagswassergebühren und Verfahrensrechte KI-Titel

gesetzlicher Richter · rechtliches Gehör · Kostenfestsetzung · Verwaltungsverfahren · Verfassungsbeschwerde

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 221-IV-20

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn J.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den Richter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste- fan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 1. April 2021

beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Mit seiner am 28. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Mai, 19. November und 14. Dezember 2020 (sämtlich 13 K 2360/16).

Im Ausgangsverfahren wies das Verwaltungsgericht Dresden durch Urteil vom 13. Dezember 2017 eine Klage des Beschwerdeführers gegen die Stadt E. – Eigenbetrieb Abwasser – (künftig: Beklagte) wegen Niederschlagswassergebühren für 2015 ab und legte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auf. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. März 2018, berichtigt durch Beschluss vom 17. Juli 2019, setzte das Verwaltungsgericht durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Beschwerdeführer der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 281,13 EUR fest. Die Erinnerung des Beschwerdeführers hiergegen wies das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 19. November 2019 auf Kosten des Beschwerdeführers zurück. Eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. November 2019 verwarf der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 27. Februar 2020 (Vf. 133-IV-19).

Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Mai 2020 setzte das Verwaltungsgericht durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Beschwerdeführer der Beklagten zu erstattenden Kosten des Erinnerungsverfahrens auf 32,13 EUR fest. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein, welche das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. November 2020 auf Kosten des Beschwerdeführers zurückwies. Die unter dem 9. Dezember 2020 eingelegte Anhörungsrüge hiergegen wies das Verwaltungsgericht durch den angegriffenen Beschluss vom 14. Dezember 2020 zurück.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf) sowie des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 Sächs-Verf). Das Gericht habe eine Anfrage aus dem Juni 2020, welche Richterin oder welcher Richter die Entscheidung treffen werde, nicht beantwortet. Insofern sei eine mögliche Ablehnung wegen Befangenheit ungerechtfertigt erschwert worden. Damit sei das Gericht nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben besetzt gewesen. Durch Nichtbeantwortung der Anfrage sei zudem das Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Dezember 2020 wendet, fehlt der Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis.

Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.). Da der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die gerügte Grundrechtsverletzung hin überprüfen lassen kann, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer zusätzlichen Überprüfung der Entscheidung über die Anhörungsrüge (SächsVerfGH, Beschluss vom

27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 25. August 2016 – Vf. 159-IV-15; st. Rspr.).

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 117-IV-20; die Beschlüsse ergingen jeweils gegenüber dem Beschwerdeführer).

Im Hinblick auf den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Mai 2020 werden schon keine Grundrechtsverletzungen geltend gemacht.

Soweit die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts im Erinnerungsverfahren gerügt wird, legt das Vorbringen zur Nichtbeantwortung der vom Beschwerdeführer gestellten Anfrage zur Gerichtsbesetzung von vornherein keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter dar. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch einen möglichen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht hinreichend dargetan.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.

V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schönfelder

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl