Das (erneute) Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht R., die Richterin am …
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Beteiligten zu 1) vom 29.03.2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 29.03.2024 auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Das (erneute) Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht R., die Richterin am Oberlandesgericht L. und den Richter am Oberlandesgericht G. nach § 6 I FamFG i.V.m. §§ 42 ff. ZPO ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig und kann deshalb durch den Senat in der dem Geschäftsverteilungsplan entsprechenden gewöhnlichen Besetzung beschieden werden (vgl. Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 6, Rn. 54).
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ebenfalls ersichtlich rechtmissbräuchlich.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Senatsbeschluss vom 05.03.2024 Bezug genommen.
Ergänzend gilt: Aus der Formulierung von § 25 EGGVG ergibt sich, dass vorliegend ein Zivilsenat zuständig ist. Der Zivilsenat wird vom Gesetz zuerst erwähnt, ohne eine Einschränkung wie „soweit eine Angelegenheit der Zivilrechtspflege betroffen ist“. Demgegenüber liegt die vom Gesetz formulierte Voraussetzung für eine Zuständigkeit des Strafsenats nicht vor; denn es handelt sich nicht um eine Angelegenheit, die nur der Strafrechtspflege oder dem Vollzug zuzuordnen ist. Der - an die „15. Zivilkammer“ gerichtete - Antrag ist ein einheitlicher Antrag. Es besteht auch keinerlei Anlass, eine gespaltene, die Rechtspflege zusätzlich belastende Zuständigkeit zweier Spruchkörper anzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Beteiligten zu 1) sämtliche Geschäftsverteilungspläne des hier in Rede stehenden Landgerichts zugänglich zu machen sind, stellen sich auch keine spezifisch strafrechtlichen oder strafprozessualen Fragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG, KV Nr. 15031 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 36 GNotKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 29 Abs. 2 EGGVG).