OVG Bremen Urteil zitiert von 4

Disziplinarverfahren wegen Verletzung der Verfassungstreuepflicht KI-Titel

Verfassungstreue · Beamtenrecht · Disziplinarverfahren · Dienstpflichten · Öffentlicher Dienst

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 4 LD 24/25 VG: 8 K 1457/23 Im Namen des Volkes! Urteil In der Disziplinarsache der Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Klägerin und Berufungsbeklagte – Prozessbevollmächtigter: g e g e n – Beklagter und Berufungskläger – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub sowie die ehrenamtlichen Richter Hamcke und Maue aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2025 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - vom 13. November 2024 wird zurückgewiesen.

2 Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt mit der Disziplinarklage die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst wegen der Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue. 1. Der am 1968 geborene Beklagte absolvierte nach dem Hauptschulabschluss eine Ausbildung zum Elektroinstallateur und arbeitete in diesem Beruf, bis er am 1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Oberfeuerwehrmann (Bes.Gr. A 6) bei der Beklagten ernannt wurde. Am 1995 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes verliehen. Er wurde zuletzt mit Wirkung vom 2011 zum Hauptbrandmeister (Bes.Gr. A 9S) befördert. Bis zur Untersagung der Dienstgeschäfte war er in der Feuer- und Rettungswache Wachabteilung, eingesetzt. 2016 absolvierte er die staatliche Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter Der Beklagte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Aufgrund einer Krebserkrankung wurde für ihn ab dem 2021 eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von zunächst 50, seit dem von 80, festgestellt. Der Beklagte ist weder vorbestraft noch disziplinarisch vorbelastet. 2. Am 08.10.2020 wandten sich die Feuerwehrbeamtin A. und der ehemalige Feuerwehrbeamte B. mit dem Vorwurf an den Senator für Inneres, in den Wachabteilungen der Feuerwehr Bremen habe es in der Vergangenheit wiederholt rassistische, sexistische und homophobe Äußerungen und Verhaltensweisen sowohl gegenüber einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als auch gegenüber Außenstehenden gegeben. Außerdem sei es in einer WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „Meister 2013/2014“, die dem dienstlichen und privaten Austausch gedient habe und der ausschließlich männliche Beamte der Rettungswache Wachabteilung, angehört hätten, im Zeitraum Februar 2013 bis August 2015 zum Austausch einer Vielzahl von Bildern und Textnachrichten mit eindeutig nationalsozialistischen, rechtsextremen und rassistischen Inhalten gekommen. Dazu legte der Zeuge B. ,

3 der Mitglied des Gruppenchats war, eine Reihe von Screenshots von Teilen der Chatverläufe sowie der Bildergalerie des Gruppenchats vor. Der Beklagte war Mitglied dieser Gruppe und postete dort selbst verschiedene Bilder und Textnachrichten bzw. Memes. Der Senator für Inneres prüfte infolgedessen ein disziplinarisches Vorgehen gegen die an der Chatgruppe beteiligten Feuerwehrbeamten, u.a. auch gegen den Beklagten. Zudem leitete er eine interne Untersuchung zum Bestehen rechtsextremer, rassistischer oder sexistischer Strukturen innerhalb der Feuerwehr Bremen ein. Dazu erstattete die eingesetzte Sonderermittlerin im Mai 2021 einen Abschlussbericht („Rassismus, Rechtsextremismus und Sexismus in der Feuerwehr Bremen? - Abschlussbericht Karen Buse“, abrufbar unter https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/rassismus-rechtsextremismusund-sexismus-in-der-feuerwehr-bremen-abschlussbericht-karen-buse-167686). Die Staatsanwaltschaft Bremen leitete am 09.10.2020 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und der Volksverhetzung ein (Az. 91b Gs 1080/20 (220 Js 69865/20)). Im Rahmen des Strafverfahrens wurde am 24.11.2020 das Wohnhaus des Beklagten durchsucht. Es wurden verschiedene Datenträger sichergestellt und ausgewertet, u.a. die Smartphones des Beklagten. Über das Ergebnis der Durchsuchung und den Ermittlungsstand erstellte die Direktion Kriminalpolizei einen Vermerk. Darin findet neben der sonstigen Kommunikation des Beklagten mit seiner Familie sowie weiteren Freunden und Bekannten über Messenger-Dienste insbesondere die Auswertung der Kommunikation in einer WhatsApp-Chatgruppe mit dem Namen „Der goldene Handschuh“ Erwähnung, in der neben dem Beklagten C. und D. Mitglied waren. In der Gruppe seien noch bis November 2020 eine Vielzahl von ausländerfeindlichen, rassistischen und auf den Nationalsozialismus bezogenen Inhalten ausgetauscht worden. Außerdem seien eine Reihe von Bilddateien mit Bezug zum Nationalsozialismus, zum zweiten Weltkrieg und zum Nationalsozialismus, sowie solche Bilder, die den Beklagten beim Posieren mit Waffen bzw. Waffenattrappen zeigten, gesichert worden. Das Ermittlungsverfahren wurde sodann von der Staatsanwaltschaft als Staatsanwaltschaft des Wohnbezirks übernommen (Az. NZS 201 JS 58020/21) und von dort aus der Staatsanwaltschaft , Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet, zur Übernahme angeboten. Diese lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, die internetbezogenen Handlungen des Beklagten bezögen sich nur auf Aktivitäten in WhatsApp-Gruppen. Soweit in den Gruppen volksverhetzende Inhalte gepostet worden sein sollten, mangele es diesbezüglich am Verbreiten eines Inhalts nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB bzw. nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, da die Weitergabe der Inhalte nicht darauf abgezielt habe,

4 diese einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, der nach Zahl und Individualität für den Täter nicht mehr kontrollierbar sei. Bei den Mitgliedern beider Chatgruppen handele es sich um miteinander bekannte Personen. Dies gelte auch für die Gruppe „Meister 2013/2014“, da die Teilnehmer allesamt Mitglieder der Feuerwehr in Bremen gewesen seien, sodass hier von einem geschlossenen Personenkreis, der auf persönlicher Bekanntschaft fuße, auszugehen sei. Die Staatsanwaltschaft stellte sodann mit Verfügung vom 29.06.2022 das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit im Wesentlichen gleicher Begründung ein. 3. Mit Verfügung vom 25.11.2020 hatte der Senator für Inneres bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dieses zugleich gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BremDG bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Es bestehe der Verdacht, dass der Beklagte dadurch gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßen habe, dass er in einer WhatsApp-Gruppe Fotos bzw. Grafiken mit verbotenen Kennzeichen und mit rechtsextremistischen und nationalsozialistischen Inhalten veröffentlicht habe, welche insbesondere Migranten, Ausländer, Juden und Muslime in einer die Menschenwürde tangierenden Art und Weise diffamierten. Die Sonderermittlerin, die bereits die interne Untersuchung zum Bestehen rechtsextremer, rassistischer oder sexistischer Strukturen innerhalb der Feuerwehr Bremen durchgeführt hatte, wurde zur Ermittlungsführerin eingesetzt. Nach Einstellung des Strafverfahrens wurde dem Beklagten durch Schreiben vom 28.07.2022 und 05.08.2022 unter Setzung einer Äußerungsfrist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens mitgeteilt. Es wurden weitere Ermittlungen durchgeführt. Der Senator für Inneres übermittelte dem Beklagten mit Schreiben vom 17.03.2023 den abschließenden Ermittlungsbericht und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung binnen eines Monats. Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 19.04.2023 und vom 01.06.2023 umfassend Stellung. Dem Beklagten war zudem mit Verfügung des Senators für Inneres vom 23.11.2020 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 39 BeamtStG u.a. die weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten worden. Einen Eilantrag des Beklagten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.11.2022 (Az. 6 V 1313/22) hinsichtlich der Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte ab. Die dagegen durch den Beklagten erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10.05.2023 (Az. 2 B 298/22) als unbegründet zurück. Mit weiterem Bescheid des Senators für Inneres und Sport vom 30.06.2023 wurde der Beklagte zudem gemäß § 38 Abs. 1 und Abs. 2 BremDG vorläufig des Dienstes enthoben

5 und die Einbehaltung von 20 % seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Auf Antrag des Beklagten setzte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 06.03.2024 die genannten Maßnahmen gemäß § 62 BremDG aus, weil die vorläufige Dienstenthebung ohne die erforderliche Ausübung pflichtgemäßen Ermessens angeordnet worden sei. Nach Anhörung enthob der Senator für Inneres den Beklagten mit Bescheid vom 12.07.2024 daraufhin erneut vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 20 % der monatlichen Dienstbezüge an. Einen weiteren Antrag des Beklagten auf Aussetzung der Dienstenthebung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.11.2024 ab. 4. Bereits am 30.06.2023 hat die Klägerin nach Beteiligung des Personalrats, der Schwerbehindertenvertretung und der Frauenbeauftragten Disziplinarklage erhoben. Sie wirft dem Beklagten vor, im Zeitraum Juni 2013 bis November 2020 über Smartphones insgesamt 43 Bild-, Text- und Audionachrichten mit nationalsozialistischen, menschenfeindlichen und rassistischen Inhalten versandt zu haben, davon bis Juli 2015 28 Nachrichten in der Chatgruppe „Meister 2013/2014“ und weitere 15 Nachrichten ab August 2018 in der Chatgruppe „Der goldene Handschuh“ und im Austausch mit weiteren familiären und privaten Kontakten. Die Nachrichten sind auf S. 4 bis 8 der Disziplinarklage im Einzelnen fortlaufend nummeriert aufgeführt bzw. textlich beschrieben und in der Anlage zur Disziplinarklage als Auszug der Chatverläufe bildlich in Kopie wiedergegeben. Auf einem weiteren Smartphone des Beklagten seien zudem weitere Bilder festgestellt worden, für die eine digitale Weitergabe nicht nachzuweisen sei, die aber vergleichbare Inhalte wie die oben aufgeführten Bild- und Textnachrichten enthielten. Sie sind auf S. 8 der Disziplinarklage unter Nrn. 44 bis 50 im Einzelnen aufgeführt. Der Beklagte habe zudem am 11.07.2016 das Hörbuch „Adolf Hitler – Mein Kampf“ heruntergeladen. Ergänzend werde auf zahlreiche weitere Bild- und Textdateien in den Beweismittelordnern der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte Bezug genommen. Aus den im Einzelnen aufgeführten Bild-, Text- und Audionachrichten ergebe sich, dass der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft innerdienstlich seine aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Verfassungstreuepflicht verletzt habe. In der Gesamtschau zeichne sich beim Beklagten eine verfestigte menschenverachtende, ausländerfeindliche und mit dem Gedankengut des Nationalsozialismus sympathisierende Gesinnung ab, die mit der politischen Treuepflicht eines Beamten und demnach mit einem Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar sei. Soweit der Beklagte sich darauf berufe, dass ein Teil der ab 2018 übermittelten Nachrichten nur im engsten Freundeskreis verbreitet worden sei, vermöge ihn dies nicht zu entlasten. Da die Äußerungen des Beklagten die Schwelle zur Verletzung der Verfassungstreuepflicht eindeutig überschritten, seien sie im Hinblick auf deren elementare Bedeutung für den

6 Schutz der Funktionsfähigkeit des Staates nicht mehr vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit umfasst und fielen auch nicht unter den grundrechtlichen Schutz der vertraulichen Kommunikation. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen wiege sehr schwer. Durch die bundesweite Berichterstattung über die geposteten Texte und Bilder habe das Ansehen der Feuerwehr Bremen und des Berufsbeamtentums insgesamt erheblichen Schaden genommen. Umstände, die eine Milderung dieser Beurteilung gebieten würden, seien nicht ersichtlich. Die Erhebung der Disziplinarklage sei unerlässlich. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Erstinstanzlich hat er wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Disziplinarklage gerügt. Dem Beklagten sei keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Die Disziplinarakte genüge zudem nicht dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit und Aktenwahrheit. Es fehlten z.B. Vermerke darüber, dass die Strafakte während des behördlichen Disziplinarverfahrens mehrfach beigezogen bzw. Auszüge daraus der Klägerin zur Verfügung gestellt worden seien und interne E-Mail-Kommunikation darüber. Unzulässig sei auch die unbegrenzte Akteneinsichtsnahme der Klägerin in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte einschließlich sämtlicher Beweismittelbände. Weiter hat der Beklagte Fehler bei Beteiligung der Mitbestimmungsgremien geltend gemacht. Dem Personalrat sei der Entwurf der Disziplinarklage nicht vorgelegt worden. Außerdem sei der Abschlussbericht unvollständig und es seien weitere notwendige Ermittlungen nicht durchgeführt worden. Durch die eingesetzte Ermittlungsführerin sei eine objektive Führung des Disziplinarverfahrens nicht gewährleistet gewesen, weil diese bereits durch ihre Tätigkeit als Sonderermittlerin vorbefasst gewesen sei. Es sei in der Sache nicht berücksichtigt worden, dass der Beklagte die Chats aus der WhatsApp-Gruppe „Meister 2023/2014“ Ende 2015 vollständig gelöscht und sich dafür entschuldigt habe. Er habe einen aus dem Persönlichkeitsrecht folgenden Anspruch darauf, sich frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen nicht unbegrenzt vorhalten lassen zu müssen. Die Klägerin berücksichtige zudem nicht, dass die vom Beklagten versandten Bildnachrichten bereits deswegen nicht als Verharmlosung bzw. Unterstützung des Nationalsozialismus gedeutet werden könnten, weil dort die Person Adolf Hitler und die NS-Zeit

7 in satirischer Art und Weise bzw. im Rahmen von „Verballhornungen“ dargestellt würden. Auch die übrigen vom Beklagten versandten Memes, die sich etwa auf Geflüchtete bezögen, seien – wenn auch geschmacklos – als „schwarzer Humor“ zu verstehen. Seinerzeit sei diese Form der Kommunikation im Kollegenkreis weit verbreitet und als lustig empfunden worden. Es verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass nur gegen den Beklagten, nicht aber auch gegen die weiteren Mitglieder der Gruppe „Meister 2013/2014“ disziplinarisch vorgegangen werde, obwohl diese Bilder mit ähnlichem Aussagegehalt versandt hätten. Die Bilder seien aus dem Zusammenhang gerissen und beträfen nur einen kleinen Teil der Kommunikation in der fraglichen Chatgruppe. Ein Interesse des Beklagten an der Wehrmacht und am zweiten Weltkrieg, wie es etwa durch den Besuch des Bunkermuseums in Dänemark und den Besitz weiterer Bilddateien mit Bezug zu dieser Zeit dokumentiert sei, sei nicht gleichzusetzen mit einer Glorifizierung des Nationalsozialismus. Zudem bestehe der wesentliche Teil der herangezogenen Daten, die Grundlage der Disziplinarklage seien, aus Kommunikation des Beklagten mit seinen engsten und ältesten Freunden sowie mit Familienangehörigen. Hierbei sei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation gegen staatliche Sanktionen Rechnung zu tragen, so dass die im engsten Freundes- und Familienkreis geführte Kommunikation unverwertbar sei und nicht als Dienstvergehen zugrunde gelegt werden dürfe. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten informatorisch angehört. Es hat zudem den B. , den E. , den F. und die Ehefrau des Beklagten, Frau G. , als Zeugen vernommen. Hinsichtlich der Beweisthemen und des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 564 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte) Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.11.2024 die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen. Die Disziplinarklage sei zulässig. Wesentliche Mängel der Disziplinarklage lägen nicht vor. Die Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten einschließlich der Beweismittelbände sei datenschutzrechtlich zulässig nach § 474 Abs. 1 StPO erfolgt. Dem Beklagten sei im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens ausreichend Akteneinsicht und rechtliches Gehör gewährt worden. Der Einsatz der Ermittlungsführerin sei nach § 21 BremDG zulässig. Soweit der Beklagte erstmals im Disziplinarklageverfahren ihre Befangenheit rüge, sei Rügeverlust eingetreten, weil der Befangenheitsgrund nicht unverzüglich nach Bekanntwerden geltend gemacht worden sei. Außerdem folge aus der Vorbefassung

8 durch ihre Tätigkeit als Sonderermittlerin auch kein Befangenheitsgrund. Die Mitbestimmungsgremien seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Disziplinarklage sei auch begründet. Der Beklagte habe sich wegen der ihm in der Disziplinarklage vorgeworfenen Handlungen und Verhaltensweisen eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, welches zur Entfernung aus dem Dienst führen müsse. Es stehe zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte im Zeitraum Juni 2013 bis August 2015 die in der Disziplinarklage unter Nr. 1 bis 28 aufgeführten Bild- und Textnachrichten in die WhatsApp-Gruppe „Meister 2013/2014“ versandt habe, der ausschließlich Beschäftigte der Feuerwache Wachabteilung der Feuerwehr Bremen angehört hätten, und in der sich über unterschiedliche Themen ausgetauscht worden sei, die zum Teil auch Bezug zum Feuerwehrdienst gehabt hätten. Mindestens einmal und spätestens am 10.07.2013 habe sich der Zeuge B. gegenüber dem Beklagten über den Inhalt von Bild- und Textnachrichten des Beklagten im Gruppenchat beschwert und ihn aufgefordert, den „faschistoiden Bullshit“ bzw. die „ernstgemeinte Politik-Kacke“ zu unterlassen. Dies habe den Beklagten jedoch nicht davon abgehalten, die Bilder unter der Nr. 3 bis 28 zu versenden. Durch den festgestellten Sachverhalt habe der Beklagte die Verfassungstreuepflicht und die Wohlverhaltenspflicht verletzt. Er habe seiner Verpflichtung, sich objektiv eindeutig von Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren, nicht genügt. Jedenfalls den „bösen Schein“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung habe er gesetzt, was für einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht ausreichend sei. Es seien nicht nur die Grenzen des guten Geschmacks, sondern auch die der Satire überschritten worden. Der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Spätestens nachdem der Zeuge B. ihn dazu aufgefordert hatte, Bild- und Textnachrichten mit diesem Inhalt im Gruppenchat zu unterlassen, sei es ihm gerade darauf angekommen, bei anderen einen menschenverachtenden, rassistischen, ausländerfeindlichen und einen den Nationalsozialismus verharmlosenden Anschein zu erwecken, denn er sei sich der Wirkung, die er durch das Posten der angeführten Bild- und Textnachrichten erweckt habe, bewusst gewesen. Das festgestellte einheitliche Dienstvergehen führe zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Den Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bilde die Zurückstufung. Die Disziplinarkammer berücksichtige die Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts, wonach dann, wenn die Verletzung der Verfassungstreuepflicht zugleich Ausdruck einer inneren Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, grundsätzlich die Höchstmaßnahme auszusprechen sei, wohingegen die Dienstgradherabsetzung den Ausgangs-

9 punkt der Zumessungserwägungen darstelle, wenn der Verstoß zwar nicht auf einer verfassungsfeindlichen Einstellung beruhe, es sich aber gleichwohl um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, handele. Es sei nicht mit hinreichender Gewissheit festzustellen, dass beim Beklagten eine innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stattgefunden habe. Die von der Klägerin unter Nrn. 29 bis 51 vorgelegten Bild- und Textnachrichten und auch die ergänzend angeführten Sachverhalte würden weder im Umfang noch im Inhalt eine verfassungsfeindliche Gesinnung belegen. Daraus, dass der Beklagte sein Verhalten nach August 2015 im privaten Kreise fortgesetzt habe, könne noch nicht sicher auf seine Gesinnung geschlossen werden. Insoweit fielen die vorgelegten Bildnachrichten im Verhältnis zu den Bild- und Textnachrichten unter Nrn. 1 bis 28 der Disziplinarklage auch nicht wesentlich ins Gewicht. Die Nachrichten würden in Ansehung der Meinungsfreiheit und mit Blick auf die privat geführte Kommunikation grundrechtlichen Schutz genießen, so dass aus ihnen ohne Kenntnis des Kontextes nicht der Rückschluss gezogen werden könne, dass eine innere Abkehr des Beklagten von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stattgefunden habe. Die Disziplinarmaßnahme sei bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls jedoch weiter bis hin zur Höchstmaßnahme zu verschärfen. Es handele sich um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Dies ergebe sich aus der Vielzahl der dem Beklagten zuzurechnenden Postings, ihrem gerade in Bezug auf den Vorwurf des Rassismus eindeutigen Inhalt und dem erheblichen Zeitraum, über den der Beklagte in ähnlicher Weise auffällig geworden sei. Der Beklagte habe sich auch nach den Eindrücken aus der mündlichen Verhandlung im Zeitraum zwischen Juli 2013 und August 2015 in der WhatsApp-Gruppe „Meister 2013/2014“ in besonderem Maße rücksichtslos verhalten. Er habe in einer Chatgruppe, die einen unmittelbaren Dienstbezug aufgewiesen habe, gepostet und in seinen Nachrichten den Dienstbezug teilweise selbst hergestellt. Der Beklagte habe beharrlich und nachdrücklich zu erkennen gegeben, dass er nicht willens oder in der Lage gewesen sei, die Anforderungen an das verfassungstreue Verhalten eines Feuerwehrbeamten zu erfüllen, obwohl ihm sein Fehlverhalten durch den Zeugen B. unmittelbar vor Augen geführt worden sei. Noch in der mündlichen Verhandlung habe er sein eigenes Verhalten einer „linken“ politischen Einstellung des Zeugen gegenübergestellt und damit suggeriert, dass es um den Austausch legitimer politischer Positionen gegangen sei. Der Beklagte habe zudem bewusst weiter mit seiner eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung kokettiert, indem er

10 mehrfach die Position des Zeugen B. mit Blick auf die in Rede stehende Verfassungstreuepflicht in Frage gestellt und so versucht habe, sein eigenes Verhalten weiter gegenüber seinen Kollegen zu legitimieren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die Postings des Beklagten ihren humoristischen Anspruch verloren. Gründe, die eine Milderung der Disziplinarmaßnahme erforderten, seien demgegenüber nicht ersichtlich. Die seit den Vorfällen verstrichene Zeitspanne stelle aufgrund des eingetretenen endgültigen Vertrauensverlusts keinen Grund dar, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten dürfe das Verwaltungsgericht auch die weiteren durch die Klägerin vorgelegten Beweismittel unter Nrn. 29 bis 51 der Disziplinarklage berücksichtigen. Der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation stehe dem nicht entgegen, weil die Verwertung dieser Beweismittel nur der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten diene, sie aber nicht disziplinarisch geahndet würden. Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit seinem Verhalten sei bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen gewesen. Soweit er sich in einem Schreiben vom 02.02.2023 schriftlich gegenüber dem Senator für Inneres entschuldigt habe, sei zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte dahin eingelassen habe, dass das Schreiben im Hinblick auf die Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Strafermittlungen und in der Hoffnung, dass dem folgend auch das Disziplinarverfahren eingestellt werde, verfasst worden sei. Der Beklagte habe zudem in der mündlichen Verhandlung sein Verhalten zu relativieren versucht und zum Ausdruck gebracht, dass er insbesondere die Bilder mit ausländerfeindlichen und rassistischen Inhalten nicht für besonders problematisch halte. Es sei nicht hinreichend sichergestellt, dass der Beklagte in Zukunft nicht erneut den Anschein einer ausländerfeindlichen und menschenverachtenden Gesinnung erwecken werde. Der verheerende Ansehensverlust des Beklagten insbesondere unter den Kollegen sei typische Folge seines Verhaltens. Der Umstand, dass die Beklagte gegen weitere Mitglieder der Chatgruppe keine Disziplinarmaßnahmen erlassen habe, habe schließlich keinen Einfluss auf das zerstörte Vertrauen der Allgemeinheit in seine Dienstführung. Der Beklagte hat gegen das ihm am 17.12.2024 zugestellte Urteil am 13.01.2025 Berufung eingelegt und diese am 28.02.2025, dem letzten Tag der durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats verlängerten Begründungsfrist, begründet. Der Beklagte trägt vor, es sei richtig, dass er sich durch Versenden der Bild- und Textnachrichten in einer Weise geäußert habe, die Zweifel an seiner Verfassungstreue aufkommen lasse. Das Disziplinarrecht stehe insoweit jedoch in einem Spannungsverhältnis mit der

11 Meinungsfreiheit. Grundsätzlich dürfe jede Beamtin und jeder Beamte eine politische Meinung haben, die nicht mit der vorherrschenden politischen Meinung in der Bundesrepublik bzw. dem jeweiligen Bundesland übereinstimmen müsse. Es sei zu erwägen, ob und inwieweit der Beklagte die Nachrichten anders gemeint habe als sie seitens der Klägerin aufgenommen worden seien. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren macht er geltend, dass eine Vielzahl der Bilddateien eine erhebliche Überspitzung der entsprechenden Sachverhalte darstelle, die an der Grenze zur Geschmacklosigkeit noch als satirisch oder ironisch bzw. schwarz humoristisch angesehen werden könnten. Darin sei nicht zwingend die nach außen gerichtete Kundgabe einer menschenverachtenden inneren Haltung manifestiert. Der Beklagte verhalte sich innerhalb und außerhalb des Dienstes gerade nicht so wie es die Darlegungen in dem angefochtenen Urteil nahelegten. Er pflege privat – vor allem über seine Kinder – Kontakt mit ausländischen, insbesondere mit verschiedenen arabischen bzw. arabisch stämmigen Personen. Der Beklagte habe in der Zeit von 2010 bis ca. 2014 eine Jugendfußballmannschaft trainiert; dort seien selbstverständlich Kinder und Jugendliche verschiedener Nationen vertreten gewesen. Gerade bei den Kindern und Jugendlichen, die einen schwierigen familiären Hintergrund gehabt hätten, was im Übrigen überwiegend ausländische Familien betroffen habe, habe er sich z.B. um das Frühstück für die Kinder an den Spieltagen und darum gekümmert, dass deren Trikots gewaschen wurden. In verschiedenen Fällen habe er sogar bei schulischen Problemen geholfen. Wegen seiner offenen und unterstützenden Art hätten sich auch einige der Eltern an ihn gewandt, denen er zum Beispiel bei Behördengängen geholfen habe. Die Nachrichten seien unter Berufskollegen und langjährigen Freunden versandt worden und daher dem privaten Bereich zuzuordnen. Gerade in privaten Chats dürften Beamte auch äußerst kritische und problematische Äußerungen von sich geben, sofern sie im dienstlichen Bereich keinen Grund zur Beanstandung böten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Beklagte sich bezogen auf den langen Zeitraum, aus dem die vorgehaltenen Nachrichten stammten, allenfalls vereinzelt in zu beanstandender Art und Weise geäußert habe; auch dies spreche gegen die Annahme einer eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung. Allerdings sei mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Beklagte gegen die sogenannte Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe. Eine Herabsetzung im Dienstgrad erscheine jedoch als angemessen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei entsprechend abzuändern. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - vom 13.11.2024 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.

12 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil. In der Dienstpflichtverletzung komme eine Haltung zum Ausdruck, die inhaltlich mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht in Einklang zu bringen sei. Nach der nun vorliegenden Berufungsbegründung gehe auch der Beklagte davon aus, dass die erhobene Disziplinarklage jedenfalls zu einer Zurückstufung führen müsse, sodass die Berufung allein auf eine Abänderung ziele und begrenzt werde. Der erkennende Senat hat den G. und den H. als Zeugen vernommen. Hinsichtlich der Beweisthemen und des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht aus dem Dienst entfernt. I. Im Berufungsverfahren ist eine Vollprüfung der Disziplinarklage vorzunehmen. Der erkennende Senat ist nicht an die Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dessen Würdigung des Handelns des Beklagten als Dienstvergehen gebunden, auch wenn dieser im Berufungsverfahren vorrangig die Bemessung der Disziplinarmaßnahme angreift. Die Verwaltungsgerichtsordnung, die nach §§ 64 Abs. 1 Satz 1, 3 BremDG im Berufungsverfahren entsprechende Anwendung findet, lässt eine Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß nicht zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 – 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185, Rn. 13 ff.; OVG NW, Urt. v. 01.07.2015 – 3s A 2992/12.O, juris Rn. 48 f.). II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 Satz 2 BremDG eingelegt und innerhalb der vom Vorsitzenden des Disziplinarsenats eingeräumten Fristverlängerung begründet worden. Die Begründung ist allerdings entgegen § 63 Abs. 1 Satz 2 BremDG nicht beim Verwaltungsgericht, sondern beim Oberverwaltungsgericht eingereicht worden. Daraus folgt indes nicht die Unzulässigkeit der Berufung, denn § 63 Abs. 1 Satz 2 BremDG ist dahingehend auszulegen, dass die Begründung der Berufung jedenfalls dann fristwahrend auch beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden kann, wenn – wie hier – ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt worden ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 16.01.2019 – 4 LD 214/18, juris Rn. 39 m.w.N.).

13 III. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. 1. Die Disziplinarklage ist zulässig. a) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen (vgl. § 54 Abs. 3 BremDG). Die Beanstandungen, die der Beklagte erstinstanzlich innerhalb der Rügefrist des § 54 Abs. 2 BremDG gegen das behördliche Disziplinarverfahren geltend gemacht hat, zeigen keine wesentlichen Mängel im Sinne von § 54 Abs. 1 BremDG auf. Der Begriff des Mangels i. S. von § 54 BremDG erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind. Hierunter fallen Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, hier also bis zur Erhebung der Disziplinarklage, betreffen (OVG Bremen, Beschl. v. 07.02.2012 – DB A 78/10, juris Rn. 9). Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist wesentlich, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. Hingegen kommt es für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behebbar ist noch darauf, ob und ggf. wie intensiv schutzwürdige Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt worden sind. Maßgeblich ist - wegen der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen - vielmehr die Ergebnisrelevanz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2023 – 2 B 35/22, juris Rn. 10). aa) Die vom Beklagten im Einzelnen geltend gemachten Rügen gegen die Vollständigkeit der Disziplinakte führen nicht dazu, dass Anhörungsrechte des Beklagten, insbesondere sein Recht, sich nach Beendigung der Ermittlungen abschließend zu äußern (§ 30 Satz 1 BremDG), verletzt sind. Dem Beklagten wurde wiederholt Akteneinsicht in den Disziplinarvorgang und auch in die beigezogene Strafakte gewährt. Dass ihm dabei wesentliche Aktenbestandteile oder aber Vorgänge, auf die es für die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Verteidigung gegen die ihm gemachten disziplinarischen Vorwürfe ankam, vorenthalten worden sind, ist nicht festzustellen. Der Beklagte bezieht sich insoweit vor allem auf das Fehlen von Vermerken über die wiederholte Beiziehung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten durch den Senator für Inneres bzw. auf Korrespondenz mit der Generalstaatsanwaltschaft bzw. der Senatorin für Justiz und Verfassung zu einem zunächst verwehrten Akteneinsichtsgesuch. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das Fehlen dieser Unterlagen bei

14 Gewährung der Akteneinsicht auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben könnte, weil schon nicht zu erkennen ist, dass dadurch Verteidigungsrechte des Beklagten beschnitten wurden. Der Beklagte weist im Übrigen selbst darauf hin, dass ihm der Inhalt der Schreiben bzw. E-Mails, deren fehlende Veraktung er rügt, ohnehin ganz überwiegend aus der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte bekannt war. bb) Es ist weiter nicht vorgebracht und auch sonst nicht erkennbar, dass und inwiefern die vorgetragenen angeblichen inhaltlichen Unrichtig- oder Unvollständigkeiten des behördlichen Disziplinarverfahrens und des Ermittlungsberichts – aus Sicht des Beklagten bestehende Auslassungen und Fehler in der Sachverhaltsdarstellung und darauf bezogene Bewertungen bzw. Abwägungen – für das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Bedeutung sein könnten. Denn das Gericht erkennt auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 59 Abs. 2 Satz 2 BremDG), ohne hierbei an tatsächliche Feststellungen oder disziplinarrechtliche Wertungen der Dienstherrin gebunden zu sein. cc) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht weiter nicht der Frage nachgegangen, ob im behördlichen Disziplinarverfahren weitere Beweiserhebungen hätten erfolgen müssen. Da das Disziplinargericht selbst die erforderlichen Beweise erhebt (§ 57 Abs. 1 BremDG), würden mögliche Versäumnisse bei der Sachaufklärung im behördlichen Disziplinarverfahren erforderlichenfalls im gerichtlichen Verfahren behoben, wären mithin für die zu treffende Disziplinarmaßnahme ohne Bedeutung (OVG NW, Urt. v. 19.03.2025 – 31 A 3241/21.O, juris Rn. 110). dd) Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht von einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Mitbestimmungsgremien ausgegangen. Das Vorgehen der Klägerin im behördlichen Disziplinarverfahren wahrt das Recht des Personalrats auf Information und Stellungnahme aus § 54 Abs. 2 BremPersVG. Der Personalrat der Feuerwehr Bremen wurde über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten mit Schreiben vom 23.11.2020 in Kenntnis gesetzt, was dieser unter dem 27.11.2020 bestätigte. Der Senator für Inneres übersandte ihm unter dem 24.05.2023 zudem den Ermittlungsbericht der Ermittlungsführerin sowie die abschließende Äußerung des Beklagten dazu und teilte zugleich unter Setzung einer Stellungnahmefrist mit, dass er beabsichtige, Disziplinarklage zu erheben. Unter dem 30.05.2023 übersandte der Senator für Inneres drei weitere „Schreiben zum Disziplinarverfahren“ an den Personalrat. Der Personalrat bestätigte den Eingang des Schreibens über die beabsichtigte Dis-

15 ziplinarklage und gab keine weitergehende Stellungnahme ab. Insbesondere dem ausführlichen Ermittlungsbericht konnte der Personalrat Auskunft über den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beklagten sowie die Tatsachen entnehmen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird; zudem stellt der Bericht die anderen Tatsachen und Beweismittel dar, die aus Sicht der Klägerin für die Entscheidung bedeutsam sind. Die für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe erforderlichen Informationen hat der Personalrat damit erhalten. Die Übermittlung der Disziplinarklageschrift war dazu nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2023 – 2 B 42/22, juris Rn. 16 f. zu § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG a.F.). Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beteiligung der Frauenbeauftragten nach § 13a LGG und der Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil (S. 21, 22 U.A.), die sich der Senat zu eigen macht, Bezug genommen. ee) Das Verwaltungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass aus den Ausführungen des Beklagten zu einer Befangenheit der eingesetzten Ermittlungsführerin kein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens folgt. Nach dem gemäß § 3 BremDG entsprechend anwendbaren § 21 VwVfG hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten, sofern ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet wird. Diese Vorschrift findet auf durch den Dienstvorgesetzten eingesetzte Ermittlungsführer Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2010 – 2 A 4/09, juris Rn. 118 f.). Eine Voreingenommenheit der Ermittlungsführerin gegenüber dem Beklagten, die die Klägerin verpflichtet hätte, diese wegen Besorgnis der Befangenheit von ihrer Tätigkeit zu entbinden, ist indes weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Der Vorwurf des Beklagten, die Ermittlungsführerin habe eine parteiische Sachverhaltsermittlung zu seinen Lasten betrieben, wird nicht durch konkrete, dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen belegt. Der Hinweis, dass sie als Sonderermittlerin bereits mit der Aufarbeitung und Bewertung von Vorwürfen über u.a. rechtsextremistisches und rassistisches Verhalten bei der Feuerwehr Bremen befasst war, reicht dafür nicht aus. Der Umstand, dass ihr aus dieser Vorbefassung die Vorwürfe gegen den Beklagten teilweise bekannt waren, begründet nicht die Besorgnis, dass sie ihm im Disziplinarverfahren nicht mehr unvoreingenommen

16 entgegentreten würde. Dem Abschlussbericht aus Mai 2021 ist auch keine konkrete Vorfestlegung hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte ein Dienstvergehen begangen hat, zu entnehmen. Eine disziplinarische Würdigung war nicht Gegenstand der Untersuchung, in der es auch nur ausschnittsweise um die Problematik des Austauschs rassistischer bzw. auf den Nationalsozialismus bezogener Nachrichten in dienstlichen Chatgruppen ging. Der Einzelfall des Beklagten findet in dem Abschlussbericht überhaupt keine Erwähnung (vgl. dazu, dass eine fachliche Vorbefassung grundsätzlich keinen Anlass für die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG bietet, Heßhaus, in: BeckOK, 66. Ed. 1.1.2025, VwVfG § 21 Rn. 5.1 m.w.N.). ff) Schließlich folgt ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht daraus, dass der Senator für Inneres Einsicht in die staatsanwaltliche Ermittlungsakte genommen hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich die die Übermittlungsbefugnisse der Staatsanwaltschaften aus § 474 Abs. 1 StPO ergeben, wonach Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden Akteneinsicht erhalten, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist. Im Rahmen eines gegen einen Beamten geführten Disziplinarverfahrens sei eine Ermittlungsführerin als „andere Justizbehörde“ anzusehen (so auch Gieg, in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 474 Rn. 2 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2024 – 2 VAs 5/24, juris Rn. 11 m.w.N. auch zur Gegenansicht). Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung zutreffend ist, oder ob mit § 49 Abs. 4 BeamtStG eine das Disziplinarverfahren betreffende Spezialregelung zur Datenerhebung und -verwertung besteht. Diese Vorschrift erlaubt es Strafgerichten, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis für dienstliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Beamten entgegenstehen. § 49 Abs. 4 BeamtStG erfasst als Generalklausel alle sonstigen Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, wobei es sich auch um Informationen aus einem gegen den Beamten selbst gerichteten Strafverfahren handeln kann (BVerwG, Beschl. v. 29.07.2019 – 2 B 19/18, juris Rn. 31). Der Dienstvorgesetzte ist demnach jedenfalls dem Grunde nach – sei es nach § 49 Abs. 4 BeamtStG, sei es nach § 474 Abs. 1 StPO – berechtigt, im Disziplinarverfahren Einsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten zu nehmen. Ob die Datenübermittlung im Einzelfall erforderlich war oder ob ihr überwiegende schutzwürdige Belange des Beamten entgegenstanden, betrifft indes nicht das Verfahren, sondern das materielle Recht, namentlich, ob der Verwertung der sich aus den Ermittlungsakten ergebenden Erkenntnisse ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 47 ff.; VG Greifswald, Urt. v. 20.03.2025 – 11 A 718/23 HGW, juris Rn. 106).

17 b) Wesentliche Mängel der Disziplinarklage werden nicht vorgebracht. Die Erhebung der Disziplinarklage obliegt nach § 34 Abs. 2 BremDG der obersten Dienstbehörde. Nach Art. 1 Abs. 1 der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen vom 3. August 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 442), zuletzt – hier nicht einschlägig – geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2024 (Brem.GBl. S. 775, 791) hat der Senat seine Befugnisse insoweit auf seine Mitglieder jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen, so dass der Senator für Inneres, in dessen Geschäftsbereich die Feuerwehren eingegliedert sind, für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig war. 2. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 BremDG dürfen bei einer Disziplinarklage nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht hat auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5 BremDG) zu erkennen oder die Disziplinarklage abzuweisen, § 59 Abs. 2 Satz 2 BremDG. Der Beklagte hat mit den ihm durch die Disziplinarklage zur Last gelegten Handlungen ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt hat, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist. a) In tatsächlicher Hinsicht kann der Senat nach eigener Überzeugungsbildung aufgrund des Akteninhalts zunächst die Feststellungen des Verwaltungsgerichts (S. 24 bis 29 U.A., unter 2. a)) zum Geschehensablauf der vorgeworfenen Handlungen zugrunde legen. Demnach hat der Beklagte die auf S. 4 bis 7 der Disziplinarklage im Einzelnen mit den Nrn. 1 bis 28 beschriebenen Memes, Bilder und Textnachrichten, die in der Anlage zur Disziplinarklage als Kopie der Screenshots abgebildet sind, selbst im Zeitraum Juni 2013 bis Juli 2015 in der WhatsApp-Gruppe „Meister 2013/2014“, der neben dem Beklagten nur Berufsfeuerwehrbeamte der Feuerwache Wachabteilung angehörten, und in der sich auch über Themen mit Dienstbezug ausgetauscht wurde, versandt. Mindestens einmal und spätestens am 10.07.2013 beschwerte sich der Zeuge B. gegenüber dem Beklagten über den Inhalt seiner Bild- und Textnachrichten im Gruppenchat und forderte ihn auf, den „faschistoiden Bullshit“ bzw. die „ernstgemeinte Politik-Kacke“ zu unterlassen. Dies hielt den Kläger nicht davon ab, die Bilder unter der Nr. 3 bis 28 in die WhatsApp-Gruppe zu versenden. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausführlich begründet, dass anhand der durch den Zeugen B. zur Verfügung gestellten Screenshots eine Zuordnung der Nachrichten zu

18 dem Beklagten möglich ist; dies entspricht auch der Auffassung des erkennenden Senats im Beschwerdeverfahren gegen die Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte (Beschl. v. 10.05.2023 - 2 B 298/22, juris Rn. 54). Den so festgestellten Geschehensablauf hat der Beklagte zudem weitgehend eingeräumt bzw. er hat ihm in beiden Instanzen nicht widersprochen. So hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass Bild- und Textnachrichten solchen Inhalts von ihm stammten und er nicht vorhabe, im Einzelnen etwas zu bestreiten, auch wenn er sich nicht mehr an jedes der Bilder erinnern könne. Soweit das Verwaltungsgericht seine Überzeugung von einer Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und dem Zeugen B. auch aufgrund der Zeugenaussage des B. getroffen hat, kann diese Zeugenaussage, wie sie in der erstinstanzlichen Sitzungsniederschrift protokolliert worden ist, der Entscheidung im Berufungsverfahren ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden, § 64 Abs. 4 BremDG. Die Aufforderung des B. , den „faschistoiden Bullshit“ bzw. die „ernstgemeinte Politik-Kacke“ zukünftig zu unterlassen, ist zudem im Beweismittelband zur Ermittlungsakte „SH 2“ als Umschrift eines Anhangs einer E-Mail, die sich der Beklagte selbst schickte, dokumentiert (Abschnitt III.9., Bl. 44). Das Verwaltungsgericht hat – auch wenn es dies jeweils im Ergebnis nicht als Dienstvergehen gewertet hat – angenommen, dass der Beklagte zusätzlich die unter Nrn. 29 bis 43 in der Disziplinarklage auf S. 7 und 8 aufgeführten Bild- und Textnachrichten sowie eine Audiodatei entsprechend den dortigen Angaben an Freunde, insbesondere an den C. und den D. im Gruppen-Chat „der goldene Handschuh“, bzw. an Familienmitglieder versandt bzw. weitergeleitet hat (vgl. S. 49 ff. UA), wobei der Senat nach dem entsprechenden Einwand des Beklagten (Bl. 214 GA VG) in Rechnung stellt, dass er die unter Nr. 36 angeführte Audiodatei nicht (auch) an seine Tochter, sondern (auch) an seine Ehefrau versandt hat. Außerdem wurden auf seinem Smartphone LG V40 weitere Bilder sichergestellt (Nrn. 44 bis 50), bei denen nicht nachzuweisen ist, dass sie vom Beklagten weiterverschickt/geteilt worden sind. Der Beklagte hat das Teilen/Versenden bzw. das Speichern eines Großteils dieser Nachrichten selbst eingeräumt, indem er sich in der Disziplinarklageerwiderung zum jeweiligen Kontext, in dem die Bilder und Textnachrichten verschickt bzw. empfangen worden seien, erklärt (vgl. Bl. 213 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte). Im Übrigen bestehen aufgrund der polizeilichen Auswerteberichte im Hinblick auf die privaten Mobiltelefone keine Zweifel, dass der Beklagte Urheber der vorbezeichneten Nachrichten ist. Er hat dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Geschehensablauf im Berufungsverfahren auch insoweit nicht widersprochen.

19 b) Der Senat ist bei seiner Prüfung, ob der Beklagte ein Dienstvergehen begangen hat, an die Bewertung des Verwaltungsgerichts, es messe den unter Nrn. 29 bis 50 der Disziplinarklage aufgeführten Handlungen „keine disziplinarische Relevanz bei“ (S. 49 oben U.A.), nicht gebunden. Das Verwaltungsgericht hat das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht mit der Folge, dass die ausgeschiedenen Handlungen grundsätzlich nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden können (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 1 BremDG, § 56 Abs. 1 Satz 2 BDG), auf die von ihm geprüften Tatvorwürfe beschränkt. Es hat eine solche Beschränkung weder ausdrücklich ausgesprochen noch konkludent vorgenommen. Gegen eine konkludente Beschränkung spricht, dass das Verwaltungsgericht nicht zuvor auf die etwaige Absicht einer Beschränkung hingewiesen hat, wozu es im Hinblick auf die erforderliche Gewährung des rechtlichen Gehörs verpflichtet gewesen wäre, wenn es denn hätte beschränken wollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2013 - 2 B 50.12, juris Rn. 17; OVG SH, Urt. v. 01.03.2024 – 14 LB 1/23, juris Rn. 150). Es hat zwar bei seiner Prüfung, ob bei dem Beklagten eine innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stattgefunden habe, ausgeführt, dass die von der Klägerin mit den Nrn. 29 bis 50 in Bezug genommenen weiteren Nachrichten „im Verhältnis zu den Bild- und Textnachrichten unter Nr. 1 bis 28 auch nicht wesentlich ins Gewicht fallen (vgl. auch § 55 Satz 1 BremDG)“ (S. 41 U.A, unten). Seine Auffassung, dass diese Bilder disziplinarisch nicht zu sanktionieren seien, hat es indes tragend mit der Vertraulichkeit der zugrundeliegenden Kommunikation begründet (S. 49 U.A). Es verbleibt damit in der Berufungsinstanz bei dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, dem materiell-rechtlich durch die abschließende Würdigung aller Dienstpflichtverletzungen des Beamten Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urt. v. 14.02.2007 – 1 D 12/05, BVerwGE 128, 125-135, juris Rn. 25; Beschl. v. 27.12.2017 – 2 B 41/17, juris Rn. 10). c) Der Beklagte hat ein (einheitliches) Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, also schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt. aa) Er hat vorsätzlich gegen die aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Verfassungstreuepflicht verstoßen, indem er mittels Messengerdiensten in Einzel- und Gruppen-Chats die in der Disziplinarklage unter Nrn. 1, 4, 6, 9 bis 15, 17 bis 27, 29 bis 31, 33, 34, 36, 37 und 40 bis 42 aufgeführten Dateien versandt hat. Beamtinnen und Beamte, die zum Staat in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, die für diesen Anordnungen treffen können und damit dessen

20 Machtstellung durchsetzen, müssen sich zur freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen (§ 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG) und für sie eintreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG). Sie haben als Repräsentanten der Rechtsstaatsidee (BVerwG, Urt. v. 11.12.2014 – BVerwG 2 C 51.13, juris Rn. 26) dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25.17, juris Rn. 15). Dies schließt es nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange nicht der Staat selbst und seine verfassungsmäßige Grundlage infrage gestellt werden. An einer „unkritischen“ Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert von den Beamten, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfG, Beschl. v. 06.05.2008 – 2 BvR 337/08, juris Rn. 17 und Beschl. v. 22.05.1975 – 2 BvL 13/73, juris Rn. 42). § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG gibt den Inhalt der Verfassungstreuepflicht insgesamt wieder, indem er zwischen der Pflicht zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Pflicht, für diese einzutreten, differenziert. Die Verfassungstreuepflicht ist daher nicht erst dann verletzt, wenn sich der Beamte von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewusst abgewandt hat und er aus einer eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung heraus handelt. Die Pflicht zum „Eintreten“ für die verfassungsmäßige Ordnung (§ 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG) verlangt vielmehr, dass der Beamte auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt und sich objektiv betrachtet illoyal verhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.2024 – 2 WD 13.23, BVerwGE 182, 333-349, Rn. 50; Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4.21, juris Rn. 41 ff. m.w.N.; Urt. v. 04.11.2021 – 2 WD 25.20, juris Rn. 28; Urt. v.14.01.2021 – 2 WD 7.20, juris Rn. 28; Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17.19, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 39, 40, Urt. v. 22.10.2008 - 2 WD 1.08, BVerwGE 132, 179 Rn. 54 jeweils zu § 8 SG; so auch NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 34; VG München, Urt. v. 08.11.2022 – M 19B DK 22.1067, juris Rn. 23; a.A. z.B. HessVGH, Beschl. v. 30.10.2024 – 28 B 1679/23.D, juris Rn. 45; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 09.02.2023 – OVG 81 S 1/22, juris Rn. 12 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001 – 1 DB 15/01,

21 juris Rn. 36: Das Setzen eines Anscheins der verfassungswidrigen Gesinnung begründet einen Verstoß nur gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten; so auch VG München, Urt. v. 08.02.2023 – M 19L DK 22.2278, juris Rn. 54 m.w.N. zur erstinstanzlichen Rspr.). Liegt dem Verhalten darüber hinaus eine innere Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zugrunde, besteht also tatsächlich eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Beamten, liegt ein Verstoß auch gegen die Pflicht zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor (§ 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG). Die Unterscheidung hat Konsequenzen vor allem für die Maßnahmebemessung. Ist das Verhalten eines Beamten bzw. Soldaten zugleich Ausdruck einer tatsächlich verfassungsfeindlichen Gesinnung, ist regelmäßig die Höchstmaßnahme zu verhängen, liegt hingegen „nur“ ein Verstoß gegen die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung vor, ist die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung. Der erkennende Senat folgt insoweit der überzeugenden Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2022 – 2 WD 1.22, juris Rn. 38 einerseits und Urt. v. 14.01.2021 – 2 WD 7/20, juris Rn. 35 andererseits jeweils m.w.N.). Da nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG das gesamte Verhalten des Beamten erfasst ist, ist die Pflicht zur Verfassungstreue als beamtenrechtliche Kernpflicht als solche unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Vielmehr ist auch das außerdienstliche Verhalten mit der Folge erfasst, dass bei einem pflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienstbezogenheit stets ein innerdienstliches Dienstvergehen gegeben ist. Dementsprechend kommt es auf die besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die Qualifizierung eines außerhalb des Dienstes gezeigten Verhaltens als Dienstvergehen nicht an. Unerheblich ist auch, ob die Überzeugung des Beamten Einfluss auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten hatte und dass es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist (BVerwG, Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7.21, juris Rn. 26; OVG Bln-Bbg, Urt. v. 27.11.2024 – OVG 80 D 4/24, juris Rn. 31; BayVGH, Urt. v. 04.12.2024 – 16a D 21.3008, juris Rn. 23). (1.) In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Beklagte seine aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. und 2. Alt. BeamtStG folgenden Pflichten, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen und für sie einzutreten, verletzt. (a.) Indem er die nachfolgend dargestellten Memes, Bild- und Textnachrichten in der WhatsApp-Gruppe „Meister 2013/2014“, der Chatgruppe „der goldene Handschuh“ und in Einzelchats an weitere Freunde und Familienangehörige versandt hat, hat er sich in einer

22 Art und Weise geäußert, die der freiheitlich-demokratischen Grundordnung objektiv widerspricht. Der Begriff „freiheitliche demokratische Grundordnung“ ist identisch mit dem gleichlautenden Begriff, wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht konturiert worden ist. Sie umfasst nur wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbar sind. Dazu gehört als elementarer Bestandteil und Ausgangsprinzip die Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Damit werden dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder "natürliche" Vorrang genommen (BVerfG, Urt. v. 23.01.2024 – 2 BvB 1/19, BVerfGE 168, 193-371, Rn. 250). Menschenwürde ist egalitär; sie ist unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, einer behaupteten „Rasse", Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Wer Menschen nach der Hautfarbe rassistisch degradiert, verletzt die egalitäre Menschenwürde. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (BVerfG, Urt. v. 23.01.2024 – 2 BvB 1/19, BVerfGE 168, 193-371, Rn. 253). Extrem herabwürdigende Äußerungen über Menschen anderer Hautfarben oder Nationalitäten in der Öffentlichkeit oder im Kollegenkreis begründen grundsätzlich Zweifel an der Bereitschaft eines Beamten, jederzeit für die Wahrung der Menschenrechte und die Grundwerte des Staates einzutreten (BVerwG, Beschl. v. 20.09.2021 – 1 WB 18/21, juris Rn. 38). Daher ist bereits die Kundgabe und Verbreitung rechtsextremistischer Ansichten, die die Menschenrechte von Ausländern grundlegend negieren, mit der Pflicht zur Verfassungstreue grundsätzlich unvereinbar (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2020 – 2 WDB 5.20, juris Rn. 40 m.w.N.). Wer zudem dem NS-Staat anhängt, kehrt sich vom Demokratieprinzip, vom Grundsatz der Volkssouveränität, vom Parlamentarismus und vom Rechtsstaat als weiteren essenziellen Bestandteilen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.01.2024 – 2 BvB 1/19, BVerfGE 168, 193-371, 254, 256, 257, 258) ab (OVG Bln-Bbg, Urt. v. 27.11.2024 – OVG 80 D 4/24, juris Rn. 38). Mit der Verfassungstreuepflicht ist daher ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen (BVerwG, Beschl. v. 28.01.2022 – 2 WDB 7.21, juris Rn. 24; OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22, juris Rn. 78; NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 99). Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den „Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300 (328)). Der Treuepflicht zum Grundgesetz widersprechen somit alle Bestrebungen, die

23 objektiv oder subjektiv darauf angelegt sind, im Sinne der „nationalsozialistischen Sache" zu wirken (BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 38). Betrifft der Vorwurf der Verletzung der politischen Treuepflicht Äußerungen eines Beamten, wozu auch solche in sozialen Medien zu zählen sind, ist bereits bei der Deutung der Äußerungen zu berücksichtigen, dass das Grundrecht des Beamten nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Äußerungen unabhängig davon schützt, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19, juris Rn. 25). Von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit sind sogar offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind und das Wertfundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.06.2018 – 1 BvR 2083/15, juris Rn. 29). Bei der Auslegung der Äußerung ist vom objektiven Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen musste. Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der die Äußerungen fielen, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 34 m. w. N.). Maßgeblich für die Deutung ist nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.2021 – 1 BvR 11/20, juris Rn. 17; Beschl. v. 24.01.2018 – 1 BvR 2465/13, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 26.04.2023 – 6 C 8/21, juris Rn. 29 f. und vom 13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 34). Sie dürfen einer Meinungsäußerung keine bei hinreichender Beachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche, verschärfende und damit überzogene Deutung geben und sie in dieser Deutung einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterwerfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19, juris Rn. 31 f.; HessVGH, Beschl. v. 30.06.2023 – 28 E 803/23.D, juris Rn. 53; NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 86). Bei Berücksichtigung dessen haben die in der Disziplinarklage unter den Nrn. 1, 4, 6, 9 bis 15, 17 bis 27, 29 bis 31, 33, 34, 36, 37 und 40 bis 42 der Disziplinarklage angeführten Nachrichten einen Aussagegehalt, der mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung objektiv nicht übereinstimmt.

24 (aa.) Die unter Nrn. 4, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 17, 22, 23, 24, 25, 30 und 41 näher dargestellten Bild- und Textnachrichten sind allein oder schwerpunktmäßig der Verächtlichmachung und der Ausgrenzung von Personen zu dienen bestimmt, die sich allein durch ihre Herkunft bzw. ihre Hautfarbe von solchen Personen, die als „deutsch“ gewertet werden, unterscheiden. Im Einzelnen: Bei objektiver Betrachtung ist aus der Bezeichnung eines dunkelhäutigen Mannes als „Falscher Thüringer“ neben einer Bratwurst im Brötchen mit dem Schriftzug „Echter Thüringer“, wie sie das vom Beklagten verschickte Foto eines NPD-Wahlplakats zeigt (Nr. 4), zu schließen, dass damit eine Person allein aufgrund äußerer Merkmale, nämlich ihrer Hautfarbe, nicht als gleichrangiger Bürger des Landes Thüringen und der Bundesrepublik angesehen wird. Eine hiervon abweichende Deutung des bei isolierter Betrachtung eindeutigen Aussagegehalt des Plakats ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Da der Beklagte ein Foto des Wahlplakats vollständig kontext- und kommentarlos im Rahmen eines WhatsApp-Chat übermittelt hat, war aus Sicht eines durchschnittlichen verständigen Betrachters eine andere Interpretation als diejenige, dass schwarze Menschen aus rassistischen Gründen aus der Gesellschaft Deutschlands ausgegrenzt werden sollen, nicht ersichtlich. Die Memes Nr. 10 (Abbildung von zwei Bananen, von denen eine augenscheinlich verfault ist, mit dem Text „Menschen sind wie Bananen...Keiner mag die Schwarzen..!".), Nr. 11 (Comic-Strip, in dem eine ältere weiße Frau auf einen Kothaufen am Boden zeigt und zu einem daneben stehenden dunkelhäutigen Mann sagt: „Entschuldigung, ich glaube Ihr Kollege ist zusammengebrochen."), Nr. 12 (Abbildung eines dunkelhäutigen Kleinkindes, das in einer Kloschüssel sitzt mit der Überschrift „Moin Moin, So nun erstmal Kaffee, Kippe und nen Neger durch die brille Boxen..."), Nr. 15 (Bezeichnung eines dunkelhäutigen Mannes, der augenscheinlich eine weiße Frau attackiert, als „Peinigger“), Nr. 17 (ein Meme, auf dem nur die Köpfe mehrerer dunkelhäutiger Männer abgebildet sind und das die Bildunterschrift „DER EURO IST ALLE, AB JETZT WIRD GEARBEITET!!!!!!!" trägt. Das Foto ist bildtechnisch so bearbeitet worden, dass die Augen der abgebildeten Männer übertrieben groß und weit aufgerissen erscheinen) und Nr. 22 (Foto eines dunkelhäutigen jungen Mannes, der von einer Würgeschlange angefallen wird, mit dem Schriftzug: „Könnte endlich mal jemand was unternehmen? Der Schwarze klaut die Schlange!") stellen dunkelhäutige Personen stereotypisiert, beleidigend und dehumanisiert dar und assoziieren sie mit negativ belegten Persönlichkeitsmerkmalen wie Unsauberkeit (Nrn. 10, 11, 12) – auf den beiden zuletzt genannten Bildern werden sie sogar mit menschlichen Exkrementen verglichen –, Aggressivität (Nr. 15), krimineller Energie (Nr. 22) und Faulheit (Nr. 17). Damit werden Personen schwarzer Hautfarbe pauschal als „minderwertig“ dargestellt und ihnen der gleichberechtigte Achtungsanspruch abgesprochen.

25 Das Bild Nr. 9, das einen weißen und einen schwarzen Hund zeigt, wobei der weiße Hund eine an die Kopfbedeckungen des Ku-Klux-Klan erinnernde Kapuze trägt und der schwarze Hund eine Schlinge mit einem für die Tötung durch Erhängen typischen Knoten um den Hals trägt, spielt bei objektiver Betrachtung in verharmlosender Weise (durch die verniedlichende Darstellung mittels zweier kleiner Hunde) auf die Ermordungen schwarzer Personen durch den Ku-Klux-Klan insbesondere durch Erhängen („Lynchen“) an. Dadurch werden die Ernsthaftigkeit und das Gewicht der gegenüber schwarzen Menschen verübten rassistischen Verbrechen heruntergespielt und die Opfer des Rassismus – schwarze Menschen – herabgewürdigt bzw. abgewertet. Das Bild ist für das verständige Durchschnittspublikum eindeutig rassistischen Inhalts und mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar (vgl. zu einem ähnlichen Bild NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 101). In den zu Nr. 12, Nr. 14 (Abbildung zweier dunkelhäutiger Kinder vor einer Müllhalde, die jeweils eine Computertastatur unter dem Arm hielten, mit der Überschrift „2 Negabyte"), Nr. 15 und Nr. 34 aufgeführten Nachrichten werden dunkelhäutige Personen zudem als „Neger“ bzw. „Nigger“ bezeichnet. Der Begriff „Neger“ (bzw. „Nigger/Nigga“) als solcher ist nach inzwischen gefestigtem allgemeinem Sprachverständnis diskriminierender Natur (vgl. NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 92 unter Verweis auf OLG Köln, Urt. v. 19.01.2010 - I-24 U 51/09, juris Rn. 15; LG Karlsruhe, Beschl. v. 20.07.2016 - 4 Qs 25/16, juris Rn. 16; LVerfG M.-V., Urt. v. 19.12.2019 - 1/19, juris Rn. 38). Mit dem unter Nr. 23 aufgeführten Bild eines mit augenscheinlich dunkelhäutigen Personen überfüllten Schlauchbootes auf dem offenen Meer werden nur schwach kaschiert Gewaltphantasien gegenüber Migranten geäußert. Durch die Bildunterschrift „Wo ist der Weisse Hai wenn man ihn braucht?!“ erhält das Bild die Konnotation, dass es besser wäre, die dort abgebildeten Personen würden auf dem Meer sterben als dass sie das europäische Festland erreichten. Das unter Nr. 24 gezeigte Bild eines Kinderspielplatzes auf dem Dach eines mehrstöckigen Gebäudes, bei dem zwei Kinderrutschen über den Rand des Daches in die Tiefe führen, erhält durch die Bildunterschrift „Neuer Spielplatz im Asylantenheim“ den Bedeutungsgehalt, dass es wünschenswert wäre, wenn Kinder von Asylbewerbern tödlich verunglücken. Einen ähnlichen Bedeutungsgehalt hat der unter Nr. 41 der Disziplinarklage in Bezug genommene Austausch in der Chatgruppe „der goldene Handschuh“. Den durch den C. weitergeleiteten Link auf einen Bericht der Bildzeitung dazu, dass die Polizei als Reaktion auf

26 eine Attacke einen Asylbewerber niedergeschossen hat, kommentierte der Beklagte mit „Strike“. Umgangssprachlich ist der Begriff positiv besetzt und wird als freudiger Ausruf verwendet, wenn einem im ersten Anlauf direkt etwas gelingt (in Anlehnung an das Bowling, „das Abräumen mit dem ersten Wurf“). Als Reaktion auf den genannten Zeitungsbericht kann dies nur so verstanden werden, dass dadurch die Abgabe tödlicher Schüsse auf einen Asylbewerber nicht nur gutgeheißen, sondern ausdrücklich als positives Ereignis, das Anlass zur Freude bietet, gewertet wird. Dies geht über die bloße Kundgabe einer Auffassung, dass die Schussabgabe im konkreten Einzelfall gerechtfertigt war, hinaus. Der Beklagte hat sich zudem in den unter Nrn. 36, 40 und 42 aufgeführten Kommentaren und Textnachrichten herabwürdigend gegenüber weiteren Personengruppen geäußert. Am 19.01.2020 hat er an verschiedene Personen eine Audiodatei mit folgendem Inhalt weitergeleitet (Nr. 36): „Witz über Türken: „Uraltes Sprichwort lautet […] hat deine Frau keine Lust auf Liebe, geh in den Stall und schnapp Dir ne Ziege.“ Damit hat er – gekleidet in die Form eines Witzes – sich herabwürdigend gegenüber türkisch stämmigen Personen geäußert, indem er unterstellt, es bestünde dort eine historisch gewachsene („Uraltes Sprichwort“) Tradition der Sodomie. Der Beklagte hat zudem wiederholt in Textnachrichten Personen als „Kanacken“ bzw. „Dreckskanacken“ bezeichnet (vgl. Nr. 40 und Nr. 42 der Disziplinarklage). Der Begriff „Kanake“ stellt eine herabwürdigende Bezeichnung für Menschen aus Südosteuropa sowie dem Nahen und Mittleren Osten dar (NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 100). (bb.) Der Beklagte hat des Weiteren durch das Versenden von Bildern und Textnachrichten mit Bezügen zur Person Adolf Hitler und Hakenkreuzdarstellungen zur Bagatellisierung und Glorifizierung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes beigetragen. Die in der Disziplinarklage zu den Nrn. 1, 6, 13, 18, 19, 20, 21, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 33 und 37 aufgeführten Abbildungen und Textbotschaften können von objektiven Dritten nur als Ausdruck einer positiven oder zumindest die Verbrechen der NS-Zeit massiv verharmlosenden Einstellung des Beklagten gewertet werden. Im Einzelnen: Der Beklagte hat durch das Posten der unter Nr. 1 (Ein im Stil einer Werbeanzeige gestaltetes Bild, das im Vordergrund einen Pfeife rauchenden und Bier trinkenden Mann mit „Hitlerbart" auf einem Stuhl sitzend und im Hintergrund mehrere augenscheinlich an den Händen gefesselte und an Seilen erhängte Männer unter der Überschrift „Einfach mal die Seele baumeln lassen" zeigt; auf dem Bild findet sich weiter die Abbildung einer Bierflasche mit Reichsadler und Hakenkreuz auf dem Etikett. Das Bild trägt die Unterschrift „Nürnberger Reichskristallweizen - gebraut nach dem deutschen Reinheitsgebot von 1935") und Nr. 6

27 (Meme, das Adolf Hitler zeigt, der lachend unter einem Baum sitzt mit dem Schriftzug: „Was ist das einzig gute an einem Vegetarier? DIE ENDUNG") Bilder mit pseudo-humoristischen Inhalt verschickt, die die Gewalttaten des Nationalsozialismus und den Holocaust bagatellisieren. Die während des Dritten Reichs erfolgten unrechtmäßigen Hinrichtungen und Ermordungen, z.B. von Regimegegnern oder Deserteuren, und die Verbrechen in den Konzentrationslagern im Rahmen der sogenannten „Endlösung“, auf die das Meme Nr. 6 eindeutig anspielt, werden heruntergespielt und verharmlost. Außerdem beziehen sich beide Memes auf die nationalsozialistische und antisemitische Vorstellung der Rassenreinheit („deutsches Reinheitsgebot von 1935“, „Arier“). Der Einwand des Beklagten, es stelle keine Bagatellisierung der Verbrechen des nationalsozialistischen Regimes bzw. des Holocausts dar, wenn die Person Adolf Hitler und die NS-Zeit in satirischer Art und Weise bzw. im Rahmen von „Verballhornungen“ gezeigt würden, verfängt nicht. Zwar kann gegen die Annahme einer mit der freiheitlichen demokratischen Grundeinstellung unvereinbaren Darstellung sprechen, wenn erkennbar das Stilmittel der Satire genutzt wird, um Institutionen oder gesellschaftliche Entwicklungen zu kritisieren und so zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung anzuregen (vgl. zur Verwendung der diskriminierenden Bezeichnung „Neger“ NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 92). Ein solcher Zusammenhang bzw. eine eigentlich kritische Grundhaltung zum Nationalsozialismus ist den Bildern hier aber nicht zu entnehmen. Die Memes enthalten bei objektiver Betrachtung keinen Hinweis darauf, dass sie zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Dritten Reich anregen sollen oder – worauf sich der Beklagte auch beruft – aufgrund der humoristischen Darstellungsweise sogar eine negative Darstellung der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus beinhalten. Die Verwendung einer „vermeintlich lustigen Verpackung“ dient gerade dazu, die Verbrechen der NS-Zeit ins Lächerliche zu ziehen, nicht aber dazu, die Personen und Institutionen zu kritisieren, die sie begangen haben. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Bilddateien ihren Zweck, Heiterkeit auszulösen, nur bei einer entsprechenden inhaltlichen Haltung bzw. einer gewissen Offenheit gegenüber der Relativierung der NS-Verbrechen erreichen können. Von der Warte eines Nationalsozialisten, eines Antisemiten und Rassisten aus wäre der Überzeichnung Lustiges abzugewinnen, wer die Haltung eines Nationalsozialisten, eines Antisemiten und Rassisten verabscheut, empfindet hingegen Widerwillen bis zu Ekel (so überzeugend OVG Bln-Bbg, Urt. v. 27.11.2024 – OVG 80 D 4/24, juris Rn. 44). Der Beklagte hat zudem im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2014 in der Gruppe „Meister 2013/2014“ Bilder versandt, auf denen an prominenter Stelle Hakenkreuze und u.a. der Schriftzug „Sieg Heil“ abgebildet waren (so am 07.06.2014 das Bild eines Fußballs, auf dem ein Hakenkreuz abgebildet ist, mit der Unterschrift „Mit diesem Ball müsste der WM-Titel doch machbar sein“ (Nr. 18) und am 09.07.2014 das Bild eines

28 mit mehreren Hakenkreuzen, der Parole „Sieg Heil“ und eines Fotos von Hitler, der den Hitlergruß zeigt, „dekorierten“ Wohnhauses, mit der Unterschrift: „So, das Haus ist fertig dekoriert, nun kann das Spiel beginnen“ (Nr. 21)). Dadurch hat der Beklagte erneut den Nationalsozialismus durch kritikloses Zeigen der Kennzeichen und Symbole der NS-Ideologie verharmlost. Die Verwendung der nationalsozialistischen Symbolik wird als legitimes Mittel dargestellt, um Unterstützung für die deutsche Fußballnationalmannschaft zu äußern. Das trägt dazu bei, die entsprechenden Kennzeichen wieder gesellschaftsfähig zu machen. Außerdem hat er durch das Posten der unter Nr. 19 (Foto, das Adolf Hitler zeigt, wie er gemeinsam mit weiteren Männern auf die Kamera zugeht, unter der Überschrift „Frankreich wir kommen.") und Nr. 20 (Foto Adolf Hitlers vor einer Menschenmenge, die den „Hitler-Gruß" zeigt, mit dem Schriftzug „Keine Sorge Jungs Frankreich ist nicht unbesiegbar“) aufgeführten Nachrichten das Viertelfinalspiel gegen Frankreich bei der Fußball WM 2014 mit dem Frankreichfeldzug des Zweiten Weltkriegs gleichgesetzt. Damit wurde der Überfall auf einen souveränen europäischen Staat durch die offenbar als besonders „kampfkräftig“ empfundene Wehrmacht als Vorbild stilisiert. Ähnliches gilt für das unter Nr. 13 beschriebene Meme (Foto mit dem Emblem der Olympischen Winterspiele 2014 in Sotschi, wobei in der oberen linken Ecke ein Panzer und die Textzeile „Endlich wieder Winterspiele mit deutscher Beteiligung in Russland!") abgebildet ist. Die Schaffung einer Verbindung zwischen dem verbrecherischen Angriffskrieg von Nazi-Deutschland auf die Sowjetunion als Teil des Zweiten Weltkriegs mit den olympischen Winterspielen in Sotschi im Februar 2014 stellt bei objektiver Betrachtung eine Verharmlosung des NS-Regimes dar, indem es diesen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg, der im Jahr 1941 begonnen und zu Millionen von Opfern geführt hat, mit einem sportlichen Wettkampf gleichsetzt (NdsOVG, Urt. v.24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 148). Weiter enthielten das am 20.04.2019 an gesendete Bild einer Torte, auf der ein Hakenkreuz abgebildet ist (Nr. 33), und das am 20.04.2020 an D. und C. versendete Bild Adolf Hitlers mit der Unterschrift „Happy Birthday“ (Nr. 37) die eindeutige Anspielung auf den Jahrestag des Geburtstages (20. April 1889) von Adolf Hitler. In der Zeit des NS-Regimes war der "Führergeburtstag" ein "besonders begangener Tag". Jährlich war am 20. April, dem Geburtstag des "Führers und Reichskanzlers" Adolf Hitler, staatlicherseits Beflaggung ("Beflaggungstag") angeordnet (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Reichsflaggengesetzes vom 28. August 1937, RGBl I S. 917). An diesem Tag wurden jährlich Parteifeiern und Gedenkstunden im ganzen Reichsgebiet und in den annektierten Gebieten abgehalten. Bei diesen waren neben Reden über die Bedeutung des "Führers" und seine Rolle in der Geschichte auch antisemitische Hetzreden an der Tagesordnung. Auch nach dem Ende des NS-Regimes wurde und wird in neonazistischen Kreisen der "Führer-Geburtstag" gefeiert (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v.

29 22.10.2008 – 2 WD 1/08, BVerwGE 132, 179-200, Rn. 61). Das Versenden von „Geburtstagsgrüßen“ zu Ehren Adolf Hitlers war objektiv durchaus geeignet, den Eindruck zu erwecken, der Beklagte wolle diesen Tag selbst feiern und andere zum Feiern animieren. Dadurch wurde der Anschein erweckt, der Beklagte identifiziere sich mit der Person und den Zielen Adolf Hitlers. Auch das am 27.02.2015 gesendete Bild Nr. 25 einer Profilansicht Adolf Hitlers, der den Eindruck erweckt als telefoniere er, mit der Bildunterschrift „Ich grüße die WhatsApp-Gruppe“, stützt den Eindruck einer persönlichen Identifikation des Beklagten mit dieser Person. Schließlich sind die Bilder Nr. 27 (bildbearbeitetes Foto eines Flugzeugs mit der Aufschrift „Großdeutsches Reich" in Frakturschrift und der Abbildung eines Hakenkreuzes am Seitenruder), Nr. 29 (unbekleidete Frau, die den Hitlergruß zeigt mit der Unterschrift „Das brauchen wir, keine Kopftuchmuttis“), Nr. 30 (Hitlerbild mit der Aufschrift „Hab gehört es wird eine Stelle frei") und Nr. 31 („Sticker“ eines Hakenkreuzes) objektiv als fehlende Distanzierung von der Symbolik des Nationalsozialismus zu deuten. (b.) In Bezug auf die übrigen von der Klägerin als Dienstvergehen angeführten Bild- und Textnachrichten (Nrn. 2, 3, 5, 7, 8, 16, 32, 35, 38, 39 und 43) lässt sich ein eindeutig rassistischer oder den Nationalismus verharmlosender bzw. unterstützender Aussagegehalt hingegen nicht erkennen. Insbesondere die unter Nr. 3 (Abbildung eines Zeitungsausschnitts mit dem Titel „Kreuzberg verbietet Weihnachten" und dem Kommentar: „Weihnachtsdeko verboten, damit sich Moslems nicht beleidigt fühlen...was für ein Politikerpack…elende Volksverräter!"), Nr. 5 („Die Ausländerbehörde in HH heißt nun Welcome Center!!!! Ob auch ein Goodby [sic!] Center eingerichtet wurde bleibt offen...“), Nr. 8 („Bild augenscheinlich eines amerikanischen Ureinwohners mit dem Text „Die Indianer konnten die Einwanderung nicht stoppen. Heute leben sie in Reservaten"), Nr. 28 (Foto von vier augenscheinlich syrischen Männern, die ein Plakat mit der Aufschrift „wir machen uns Sorgen um unsere Kinder im Krieg in Syrien" in die Kamera halten. Dem Foto ist die Bildunterschrift beigefügt „Ach... Sorgen macht ihr Euch um Eure Kinder? Dann hab ich nur mal eine Frage...Warum seid ihr feigen Dreckschweine denn ohne sie abgehauen???"), Nr. 38 (Abbildung des Covers des „Compact-Magazins" und des Magazins „Schwertträger" verschickt mit dem Kommentar „Im Weserkurier wird sich darüber ausgelassen, dass rechtslastige Zeitschriften in Bremen verkauft werden. Was für ein ehrloses Pack." Und: „Liegen wohl bei Lestra in Schwachhausen im Zeitschriftenregal. Dort scheint es noch interessierte, gebildete Leeser [sic!] zu geben"), Nr. 39 (Foto eines Klingelschildes mit nicht-deutschen Nachnamen mit dem Kommentar „Finde den Fehler“) und Nr. 43 (Textnachricht im Zuge der Corona-Pandemie: “War klar

30 und keiner spricht aus, wer die Seuchenvögel wirklich sind. Auf der Isolation nicht ein Deutscher, nur Flüchtlinge, Türken und Russen Die Aufnahme sieht aus wie eine Flüchtlingsunterkunft und wir sollen weiter eingeschränkt werden?“) beschriebenen Bilddateien und Textnachrichten können als eine überspitzte und polemische, in der Sache aber noch von der Meinungsfreiheit gedeckte inhaltliche Auseinandersetzung mit Themen der Einwanderungs- bzw. Ausländerpolitik und des Verhaltens von Flüchtlingen bzw. Migranten im Bundesgebiet verstanden werden. Der Textnachricht, die unter Nr. 32 der Disziplinarklage dargestellt wird (Nachricht, in der von „dreckigen, ziegenfickenden Arabern" die Rede ist), kann ohne Kenntnis des Kontexts ein eindeutig rassistischer Hintergrund nicht entnommen werden. Vielmehr legt die Formulierung im Konjunktiv nahe, dass sie eine polemische Reaktion auf eine andere, nicht mit übermittelte Nachricht darstellt. Der Deutungsgehalt des Memes Nr. 2 (Meme, das zwei Personen und Sprechblasen zeigt. Die abgebildete kleinere Person fragt die größere Person: „Papa, warum spielen bei Star Trek keine Muslime mit?", worauf diese Person erwidert: „Weil es in der Zukunft spielt, mein Sohn!") ist uneindeutig. Der von der Klägerin angenommene Aussagegehalt, damit werde sich gewünscht, dass es in der Zukunft keine Muslime mehr geben solle, lässt sich dem Bild jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit entnehmen. Bei der unter Nr. 16 aufgeführten Bilddatei (Schwarz-Weiß-Foto eines Soldaten mit dem Schriftzug in Frakturschrift „Wir alle sollen es lesen im schweigenden Gestein: Ihr seid treu gewesen, mögen auch wir es sein.") und der unter Nr. 35 aufgeführten Textnachricht anlässlich des Geburtstags eines Bekannten des Beklagten („Alles Gute zum Geburtstag mein deutscher Kamerad! Viel Gesundheit und immer eine Kugel im Lauf!") lässt sich bereits keine ausreichende Bezugnahme auf die NS-Ideologie oder ihre Symbolik erkennen. Das unter Nr. 7 der Disziplinarklage dargestellte Meme (Foto eines älteren Mannes, der an seiner Jacke den sogenannten „Judenstern" trägt, und eines Uniformierten, der eine Hakenkreuzbinde am Arm trägt. Darunter befindet sich die Aufschrift „Sind sie ein Jude?" „Sehe ich etwa aus wie der verfickte Sheriff?") kann noch als satirische Darstellung gewertet werden, die auf den Umstand anspielt, dass Juden im Dritten Reich durch den sogenannten „Judenstern“ bereits auf den ersten Blick eindeutig zu identifizieren waren, und den abgebildeten Uniformierten dadurch ins Lächerliche zieht, dass er dies nicht erkennt.

31 (c.) Die der Klägerin aufgrund der Datenerhebungs- und -Übermittlungsbefugnis des § 49 Abs. 4 BeamtStG übermittelten unter (a.) im Einzelnen aufgezählten Chat-Nachrichten des Beklagten sind im Disziplinarklageverfahren verwertbar. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das öffentliche Interesse an Strafverfolgung und disziplinarischer Ahndung von Beleidigungen ausnahmsweise zurücktreten muss, wenn die ehrverletzenden Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und wenn der Betroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerung rechnen muss. Hat die Vertrauensbeziehung nach den dafür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für den Betroffenen die Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann (BVerfG, Beschl. v. 23.11.2006 – 1 BvR 285/06, BVerfGK 9, 442-447, Rn. 13 ff.; Beschl. 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 34; BVerwG, Urt. v.13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 52), fordern die Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), dass die Vertraulichkeit der Kommunikation respektiert wird und eine staatliche Sanktion unterbleibt (BVerwG, Urt. v.13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 48 ff.; BVerfG, Beschl. 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 30 m.w.N.; HessVGH, Beschl. v. 12.02.2024, 28 A 1445/22.D, juris Rn. 42 ff. und Beschl. v. 30.06.2023, 28 E 803/23.D, juris Rn. 45 ff). Der vorgenannten Rechtsprechung liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Grundrechte der betroffenen Person im Rahmen der erforderlichen Abwägung gegenüber dem gegenläufigen Recht der persönlichen Ehre des Beleidigten durchsetzen (BVerfG, Beschl. 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 35; Beschl. v. 26.04.1994 – 1 BvR 1689/88, BVerfGE 90, 255-263, juris Rn. 20). Sie können daher auch nicht zum Anknüpfungspunkt eines Verstoßes gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemacht werden (BVerwG, Urt. v.13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 48). Ob dieses Abwägungsergebnis bei dem in Rede stehenden Verstoß (auch) gegen die Verfassungstreuepflicht durch rassistische oder sonst fremdenfeindliche bzw. den Nationalsozialismus verherrlichende oder bagatellisierende Äußerungen in gleicher Weise vorgezeichnet ist (zweifelnd OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22, juris Rn. 75), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Es ist nämlich schon nicht zu erkennen, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Nachrichten und Bildern tatsächlich um solche im Rahmen einer derart vertraulichen Kommunikation gehandelt hat.

32 Die Chatgruppe „Meister 2013/2014“ war bereits aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht auf eine besondere Vertraulichkeit der Kommunikation ausgerichtet, denn der Gruppe gehörten – in wechselnder Zusammensetzung – Arbeitskollegen des Beklagten an und es erfolgte darüber auch ein dienstlicher Austausch. Um einen Raum, in dem „ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen“ verkehrt werden kann, handelte es sich ersichtlich nicht (vgl. HessVGH, Beschl. v. 30.10.2024 – 28 B 1679/23.D, juris Rn. 64; HessVGH, Beschl. v. 12.02.2024 – 28 A 1445/22.D, juris Rn. 45; NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 120). Der Gruppe gehörten neben dem Beklagten zudem 11 weitere Mitglieder an. Allein diese Gruppengröße spricht dagegen, dass der Beklagte erwarten durfte, dass die gewechselten Nachrichten vertraulich behandelt werden würden. Der Zeuge B. , der Mitglied der Gruppe war, hatte den Beklagten zudem für den Inhalt seiner Nachrichten kritisiert und ihn aufgefordert, bestimmte Kommunikationsformen zu unterlassen. Eine besondere Vertraulichkeitserwartung bestand in Bezug auf die Übermittlung der unter Nrn. 1 bis 28 der Disziplinarklage aufgeführten Nachrichten von vornherein nicht. Soweit der Beklagte disziplinarrechtlich relevante Bild- und Textnachrichten an seine Ehefrau, an den C. und an den D. gesendet hat, ist eine besondere Vertrauensbeziehung zwar zugrunde zu legen. Bei dem D. und dem C. handelte es sich nach den Angaben des Beklagten vor dem Verwaltungsgericht und auch nach der Aussage des Zeugen C. um enge und langjährige Freunde des Beklagten. Gleichwohl ist auch in besonderen Vertrauensbeziehungen die berechtigte Erwartung der Vertraulichkeit abhängig vom Inhalt der Kommunikation (vgl. BAG, Urt. v. 24.08.2023 – 2 AZR 17/23, BAGE 182, 21-33, Rn. 30). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Kommunikation über Messengerdienste mittels Smartphones besonders auf leichte Kopierbarkeit und schnelle Weiterleitung eines Datentauschs angelegt ist (BAG, Urt. v. 24.08.2023 – 2 AZR 17/23, BAGE 182, 21-33, Rn. 34). Wenn es – wie vorliegend ganz überwiegend – um den Austausch von Nachrichten in Form von Memes, Stickern oder nicht selbst formulierten Audiodateien geht, deren Zweck gerade auf das Erreichen einer möglichst großen Reichweite gerichtet ist, liegt die Annahme eines vertraulichen Kommunikationsinhalts daher regelmäßig fern (so auch NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 120; Kenntner, ZBR 361 (367); ähnlich VG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2025 – 38 K 2590/22, juris Rn. 61). Dieser Befund wird durch die Einlassung des Beklagten gestützt, dass es sich bei den ihm vorgehaltenen Bilddateien Nrn. 33, 34 und 37 bzw. bei der WhatsApp-Audiodatei Nr. 36 um Dateien gehandelt habe, die ihm selbst von Dritten zugeschickt und sodann von ihm weitergeleitet worden seien. Es ist naheliegend, dass der Beklagte, der sich Vertraulichkeit auch nicht ausdrücklich ausbedungen hatte, nicht die berechtigte Erwartung haben durfte, die jeweiligen Empfänger würden die Nachrichten – anders als er selbst – für sich behalten und nicht an eigene Kontakte mit

33 ähnlicher Einstellung weiterleiten. Auch soweit der Beklagte auf einen von dem C. verlinkten Artikel der BILD, welcher den tödlichen Schusswaffeneinsatz gegen einen Asylbewerber thematisiert, mit dem Wort „Strike“ reagiert hat (Darstellung unter Nr. 41 der Disziplinarklage), stand nicht der Aspekt des vertraulichen Meinungsaustauschs unter engen Freunden im Vordergrund, sondern der einer möglichst plakativen Antwort unter Verwendung eines gerade auf Weiterverbreitung gerichteten Kommunikationsmediums. Ob etwas anderes gilt, soweit der Beklagte anlässlich eines inhaltlichen Austauschs über verschiedene Feuerwehreinsätze wiederholt die herabwürdigende Bezeichnung „Kanake“ für südländische Personen verwendet hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat er diese Bezeichnung auch in der Kommunikation gegenüber Personen verwendet (I. und J. ), für die er eine besonders enge freundschaftliche Beziehung gerade nicht behauptet (vgl. Nr. 40 der Disziplinarklage). (d.) Es steht zur vollen Überzeugung des erkennenden Senats (BVerwG, Urt. v. 01.12.2022 – 2 WD 1/22, juris Rn. 24) fest, dass der bei objektiver Betrachtung gesetzte Anschein einer verfassungsfeindlichen Gesinnung auch tatsächlich einer solchen Gesinnung des Beklagten entspricht. Dafür streitet in erster Linie dasjenige äußere Verhalten des Beklagten, aus dem der Anschein der verfassungsfeindlichen Gesinnung folgt (OVG Bln-Bbg., Urt. v. 27.11.2024 – OVG 80 D 4/24, juris Rn. 40; NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, Rn. 126), also hier das über einen mehrjährigen Zeitraum erfolgte Verschicken und Teilen von Bild- und Textnachrichten mit eindeutig rassistischen, fremdenfeindlichen und den Nationalsozialismus verharmlosenden Inhalten. Wiederholte rechtsextremistische, ausländerfeindliche und rassistische Äußerungen stellen gewichtige Indizien für ein mangelndes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2023 – 1 WB 35/22, juris Rn. 41; Urt. v. 22.01.1997 – 2 WD 24.96, BVerwGE 113, 48 (51 f.) und Beschl. v. 27.07.2020 – 2 WDB 5.20, juris Rn. 40). Das hat das Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, wenn es für seine Auffassung, ein mangelndes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei nicht zweifelsfrei festzustellen, vor allem auf die von ihm nicht als Dienstvergehen gewerteten weiteren Bilddateien bzw. auf das sonstige dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beklagten abstellt. Spricht der äußere Tatbestand dafür, dass der Beklagte sich nicht durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt, ist auf eine dem entsprechende innere Haltung zu schließen, wenn er weder einen plausiblen und nachvollziehbaren Grund für sein Verhalten benennen kann noch für das Gericht eine ernstzunehmende anderweitige Erklärung möglich erscheint (OVG Bln-

34 Bbg, Urt. v. 27.11.2024 – OVG 80 D 4/24, juris Rn. 41, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7.21, juris Rn. 34, 39; ähnlich NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, Rn. 126). Von beidem ist hier nicht auszugehen. (aa.) Im Zusammenhang mit rassistischen bzw. rechtsextremistisch zu lesenden Chat-Beiträgen wird als „Erklärung“ für das Verhalten oftmals – so auch durch den Beklagten – vorgetragen, es habe sich um „schlechte Witze“ gehandelt, bzw. es sei im Eifer des Gefechts zu einem „satirischen Überbietungswettbewerb“ gekommen. Dem entspricht die Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gegen die Annahme einer verfassungsfeindlichen Gesinnung spreche, wenn in einem Chat ein auf kurzfristige "Lacher" angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen stattfand und es deswegen nicht auszuschließen sei, dass der Betreffende den Gehalt seiner Postings nicht ernst gemeint habe und er sich durch das Bedürfnis nach Anerkennung durch seine Kameraden zu besonders schlechten vermeintlichen Witzen habe hinreißen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2019 - 2 WDB 2.19, juris Rn. 27; Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 43). Eine solche Situation war vorliegend jedoch nicht gegeben. Richtig ist zwar, dass weitere Mitglieder der Chatgruppen „Meister 2013/2014“ und „der goldene Handschuh“ Bilddateien mit ähnlichen Inhalten versandt haben, wie sie die Klägerin dem Beklagten entgegenhält. Es ist daher auch davon auszugehen, dass der Beklagte die Bild- und Textnachrichten in der (durchaus berechtigten) Erwartung verschickt hat, dass sie dem Humor zumindest eines Teils der Gruppenmitglieder entsprachen. Das allein vermag ihn aber nicht zu entlasten. Der erkennende Senat ist bei Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls überzeugt, dass die Absicht, andere durch möglichst „schlechte“ Witze zum Lachen zu bringen, nicht ausschlaggebendes Motiv für das Verhalten des Beklagten war. Gegen eine dementsprechende Würdigung spricht die Vielzahl der dem Beklagten zuzurechnenden Postings, ihr gerade in Bezug auf den Vorwurf des Rassismus eindeutiger Inhalt und der erhebliche Zeitraum, über den der Beklagte in ähnlicher Weise auffällig wurde. So erstrecken sich seine Pflichtverletzungen über mehrere Jahre. Nicht überzeugend ist sein Einwand, dass er sich bezogen auf die Länge dieses Zeitraums nur vereinzelt in zu beanstandender Weise geäußert habe und zu erwarten wäre, dass ein Beamter, der die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehne, öfter auffällig werde. Der Beklagte hat im Chat „Meister 2013/2014“ zwischen Juni 2013 und Juni 2015 in fast jedem Monat Nachrichten mit rassistischen bzw. den Nationalsozialismus relativierenden Inhalten versandt, anlassbezogen – so etwa während der Fußballweltmeisterschaft 2014 – sogar mehrmals im Monat. Die Klägerin hält dem Beklagten zwar keine Nachrichten aus dem Zeitraum Juni 2015 bis August 2018 vor. Der Beklagte hat sich jedoch so eingelassen, dass ab Mitte 2015 im Chat mit den Kollegen generell weniger gepostet worden sei und dies damit zusammenhängen

35 möge, dass in den Medien über das Aufdecken einer ähnlichen Chatgruppe in NRW diskutiert worden sei. Es ist daher anzunehmen, dass die in diesem Zeitraum gezeigte Zurückhaltung des Beklagten darauf zurückzuführen ist. Ab 2018 hat er sich dann wieder gegenüber weiteren Personen aus seinem familiären und privaten Umfeld regelmäßig in ähnlicher Art und Weise geäußert wie bereits in den Jahren 2013 bis 2015. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Beklagte, der bei den ersten Postings bereits über 40 Jahre alt war und sich als Hauptbrandmeister im Spitzenamt seiner Laufbahn befand, aus Unreife oder aber einem Profilierungsbedürfnis heraus gehandelt hat. Im Übrigen gilt hier nichts anderes als bezüglich des Vortrags des Beklagten, die Nachrichten seien bereits nicht als rassistisch bzw. rechtsextremistisch, sondern als geschmacklose Witze zu deuten. Es ist nicht zu erwarten, dass sich erwachsene Personen auf einen „Überbietungswettbewerb“ aus menschenverachtenden Nachrichten einlassen, wenn sie nicht selbst nationalsozialistische oder rassistische Vorurteile besitzen. Nur dann kann man die gezeigten Bilder lustig finden (BVerwG, Beschl. v. 09.10.2019 – 2 WDB 3/19, juris Rn. 25; OVG Bln-Bbg, Urt. v. 27.11.2024 – OVG 80 D 4/24, juris Rn. 44). Selbst bei einer gegenüber der (damaligen) Flüchtlingspolitik der Bundesregierung ablehnenden Haltung, wäre als Reaktion einer die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorbehaltlos anerkennenden Person auf Bilddateien mit z.B. NS-Symbolik und Geburtstagsgrüßen für Adolf Hitler bzw. auf Memes, in denen dunkelhäutige Menschen mit Exkrementen verglichen oder ihnen humoristisch kaschiert der Tod auf dem Mittelmeer gewünscht wird, zumindest ein deutlicher innerer Widerwille zu erwarten gewesen, nicht aber das Posten weiterer Bilder mit ähnlichem Inhalt. Außerdem ist die Anzahl der Personen zu berücksichtigen, denen er Nachrichten mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden Inhalten übermittelt hat. Für einen „Überbietungswettbewerb“ mit sämtlichen Kommunikationspartnern gibt es keine Anhaltspunkte. Das Vorbringen des Beklagten, es habe sich aus seiner Sicht nur um „schwarzen Humor“ gehandelt und sei von ihm „nicht so gemeint“ gewesen, ist auch deswegen nicht überzeugend, weil der Beklagte ausweislich der im Beweismittelordner des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aufgeführten Inhalte der ausgewerteten Speichermedien weitere Medieninhalte mit nationalsozialistischen und rassistischen Konnotation gespeichert hatte. So hat er sich selbst sowie seinen Sohn während eines Dänemarkurlaubs beim Besuch eines „Bunkermuseums“ vor der in Deutschland verbotenen Reichskriegsflagge des NS-Regimes ablichten lassen (Beweismittelakte SH2, Abschnitt III.9, Bl. 49 und Abschnitt III.12, Bl. 18). Die Pose des Beklagten auf dem Foto zeigt eindeutig, dass es sich um ein bewusst

36 inszeniertes Bild handelt, und nicht – wie er es in der mündlichen Verhandlung darstellen wollte – um einen zufälligen „Schnappschuss“ unter vielen. Er hatte auf seinem PC das Bild einer Postkarte, auf der Hitlers Konterfei und der Reichsadler mit Hakenkreuz abgebildet war, mit der Aufschrift „Ein Volk, ein Reich, ein Führer (Abschnitt III.9, Bl. 52) und das Bild einer Gruppe von augenscheinlich der SA angehörenden Männern in Uniform mit einer Hakenkreuzflagge (Abschnitt III.9, Bl. 53) gespeichert. Auf einer Speicherkarte befand sich zudem das unter Nr. 44 aufgeführte Bild eines Plakats mit der Aufschrift „Jugend dient dem Führer – alle Zehnjährigen in die HJ“ (Abschnitt III.12, Bl 20) und das Bild eines Plakats mit der Aufschrift „Panzer – Deine Waffe“, das einen Soldaten in der Uniform der SS-Totenkopf-Division zeigt (Abschnitt III.12, Bl 21). Dies ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass der Beklagte nicht nur situationsbezogen im Zuge der sogenannten „Flüchtlingskrise“ und aufgrund einer Gruppendynamik gehandelt hat, sondern sein Verhalten Ausdruck eines entsprechenden Weltbildes war. (bb.) Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Beklagte aus historischer Unkenntnis bzw. ohne ein politisches Bewusstsein gehandelt hat. Dagegen spricht, dass er sich wiederholt – und auch außerhalb der Kommunikation in besonders vertraulichen Nähebeziehungen – gerade zu Fragen der Ausländer- und Flüchtlingspolitik kritisch geäußert und sich dabei einer durchaus polemisierenden Wortwahl bedient hat, wie sich aus den unter Nr. 3, 5, 8 und 28 in der Disziplinarklage dargestellten Bild- und Textnachrichten ergibt. So reagiert er auf die Schlagzeile einer Lokalzeitung „Kreuzberg verbietet Weihnachten“ mit dem Kommentar „Weihnachtsdeko verboten, damit sich Moslems nicht beleidigt fühlen...was für ein Politikerpack…elende Volksverräter!", dabei hat er sich eines im Sprachgebrauch der Rechtsextremen im politischen Kontext der sog. Dolchstoßlegende als Bezeichnung für die demokratisch geprägten Anhänger der Weimarer Republik weit verbreiteten Begriffs bedient. Er verschickte eine Textnachricht mit dem Inhalt: „Die Ausländerbehörde in HH heißt nun Welcome Center!!!! Ob auch ein Goodby [sic!] Center eingerichtet wurde bleibt offen...“; weiter postete er ein Foto von vier augenscheinlich syrischen Männern, die ein Plakat mit der Aufschrift „wir machen uns Sorgen um unsere Kinder im Krieg in Syrien" in die Kamera halten, mit der Bildunterschrift „Ach... Sorgen macht ihr Euch um Eure Kinder? Dann hab ich nur mal eine Frage.. Warum seid ihr feigen Dreckschweine denn ohne sie abgehauen???". Darin zeigt sich ein politisches Interesse des Beklagten und eine Auseinandersetzung gerade mit den Themen, zu denen er sich auch in einer objektiv mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht mehr zu vereinbarenden Art und Weise geäußert hat. Das ist ein deutliches Indiz gegen die Annahme, er habe nur aus der Situation heraus bzw. aus politischer Unbedarftheit gehandelt. Wer sich mehrfach am Rand des meinungsrechtlich Zulässigen rechtspopulistisch

37 äußert, kann sich dann, wenn er die Schwelle zur Verletzung der Verfassungstreuepflicht wiederholt eindeutig überschreitet, nicht mehr darauf zurückziehen, „das sei alles nicht so gemeint“ gewesen. Ähnliches gilt für diejenigen Bilddateien, die sich auf den Nationalsozialismus beziehen und dessen Symbole abbilden. Der Beklagte selbst trägt vor, dass er ein Interesse am zweiten Weltkrieg und insbesondere an der deutschen Wehrmacht habe. Gerade von einer Person, die vorgibt, historisches Interesse an der Nazizeit zu habe, wäre ein kritischer Umgang und kein einfaches ungeprüftes weiterleiten von „solchen“ Bildern zu erwarten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht überzeugend herausgearbeitet, dass bereits das Verhalten des Beklagten im Kontext der Auseinandersetzung mit dem Zeugen B. deutlich dagegenspricht, dass er sich über Inhalt und Wirkung seiner Chatnachrichten im Unklaren war. Obwohl der Zeuge den Beklagten spätestens am 10.07.2013 aufforderte, den „faschistoiden Bullshit“ bzw. die „ernstgemeinte Politik-Kacke“ zu unterlassen, setzte er sein Verhalten fort. Ähnliches folgt aus der in der Disziplinarklage unter Nr. 26 aufgeführten Antwort des Beklagten auf die Textnachricht eines anderen Gruppenmitglieds, der auf die beiden unter Nr. 25 (Hitler mit Telefon) und Nr. 26 (Spielplatz auf dem Dach) beschriebenen Bilder mit „Mann…was stimmt denn hier nicht“ reagierte. Die darauffolgende Nachricht des Beklagten „Geht gar nicht, wer postet von meinem Account?“, gefolgt von einem lachenden Smiley, zeigt, dass dem Beklagten die Wirkung seiner Posts durchaus bewusst war und er die dagegen geäußerte berechtigte Kritik ins Lächerliche gezogen hat. Er hat zudem – worauf das Verwaltungsgericht hinweist – unter der in Nr. 23 der Disziplinarklage aufgeführten Bildnachricht („Wo ist der Weisse Hai, wenn man ihn man ihn braucht?!“) auf die Homepage der „Deutschen Feuerwehr-Gewerkschaft“ verlinkt. Ausweislich des Hyperlinks verwies dieser auf einen Artikel mit der Überschrift „Berufsfeuerwehr München betreibt Flüchtlingserstaufnahmestelle“. Dieser Zusammenhang kann nur so gedeutet werden, dass der Beklagte den Betrieb dieser Einrichtung kritisieren wollte und sich dazu bewusst rassistischer Medieninhalte bediente. Der Dienstherr muss sich aber gerade dann, wenn seine Beamten an den Zielen oder einer bestimmten Politik der derzeitigen Regierung Kritik üben, darauf verlassen können, dass sie sich dabei innerhalb des Rahmens der Verfassung halten und dass sie nicht aus Unzufriedenheit über bestimmte Verhältnisse die verfassungsmäßige Ordnung als solche infrage stellen, anderenfalls ist er in ernsthaften Konfliktsituationen verloren (NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 77).

38 (cc.) Aus dem Vortrag des Beklagten, sich im Dienst „immer korrekt“ verhalten zu haben, folgt kein hinreichend gewichtiger Anhaltspunkt, der das indizielle Gewicht des Tatvorwurfs beseitigt. Die Zeugen G. und H. haben zwar bestätigt, dass sich der Beklagte bei gemeinsamen Einsätzen bei der Feuerwehr auch gegenüber ausländischen Personen stets angemessen verhalten und bei der Versorgung und Behandlung von Verletzten keine erkennbaren Unterschiede gemacht habe. Dass es keinerlei Beobachtungen von „Auffälligkeiten“ im Hinblick auf nicht-verfassungstreue Verhaltensweisen oder Äußerungen eines Beamten im Dienst gegeben hat, ist indes kein starkes Indiz gegen das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Gesinnung. Vielmehr dürfte es eher die Regel als die Ausnahme sein, dass ein Beamter – schon allein um keine Schwierigkeiten mit seinem Dienstherrn zu bekommen – seine nicht mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Einklang stehenden Überzeugungen während der Dienstausübung Außenstehenden gegenüber für sich behält und sie nur im Kreis Gleichgesinnter offenbart (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7/21, BVerwGE 174, 219-234, Rn. 29). „Keinerlei im Dienst zum Ausdruck gekommene verfassungsfeindliche Auffälligkeiten“ stellen demnach den Normalfall dar, jedoch kein gewichtiges Gegenindiz. (NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 127; OVG Bln-Bbg, Urt. v. 27.11.2024 – OVG 80 D 4.24, juris Rn. 47). Daraus, dass der Beklagte nicht auch in anderer Weise außenwirksame Folgerungen aus seiner Überzeugung gezogen hat, folgt nicht, dass den tatsächlich gezeigten Verhaltensweisen ein geringeres Gewicht zukommt. (dd.) Der Beklagte hat auch keine sonstigen Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die die Annahme einer verfassungsfeindlichen Gesinnung bei der notwendigen Gesamtbetrachtung ausschließen. Der Senat wertet insbesondere sein Bekenntnis, sein damaliges Verhalten täte ihm sehr leid, nicht als ernsthafte Reue bzw. Auseinandersetzung mit den Tatvorwürfen. Das gilt zunächst für sein Schreiben an den Senator für Inneres vom 02.02.2023, in dem der Beklagte angibt, dass er sich sehr dafür „schäme“, dass er „jemals solche Inhalte“, die er „nur als abstoßend bezeichnen“ könne, „gepostet“ habe. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich unwidersprochen angenommen, dass der Beklagte dazu im Rahmen der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dieses Schreiben sei nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft und in der Hoffnung verfasst worden, dass dem folgend auch das Disziplinarverfahren eingestellt werde. Dieser Geschehensablauf lässt sich anhand der Disziplinarakte nachzeichnen. Dort findet sich eine E-Mail des Staatsrates an die Ermittlungsführerin vom 11.03.2022 mit dem Inhalt: „Hallo , magst du die Anwältin noch ein wenig vertrösten? Wollte/sollte [der Beklagte] die Zeit nicht nutzen und nochmal reumütig einlassen? Sonnige Grüße “. Im Übrigen ergibt sich aus

39 der Niederschrift der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung, dass der Beklagte sein Verhalten weiterhin zu relativieren versucht, wenn er ausführt, es „habe eine Flut von solchen Bildern und überhaupt Bildern in den sozialen Medien gegeben, die man erhalten“ habe. Die Bilder seien so klein auf dem Display des Smartphones gewesen, dass er sie schnell weitergeleitet habe, ohne dass er sich große Gedanken gemacht habe. Diesen Vortrag hat der Beklagte auch in der Berufungsverhandlung wiederholt. Das ist dem Beklagten nicht abzunehmen. Vielmehr war er sich – wie bereits ausgeführt – des Aussagegehalts der genannten Bild- und Textnachrichten bewusst. Er hat sie zumindest teilweise gezielt im Kontext einer Auseinandersetzung mit Migration und den daraus tatsächlich oder vermeintlich folgenden gesellschaftlichen Problemen eingesetzt und bezeichnet sich selbst als eine an der Zeit des Nationalsozialismus historisch interessierte Person. Außerdem folgt auch aus dem Vortrag des Beklagten dazu, dass er den Chat „Meister 2013/2014“ nach einem Gespräch mit einem ausländischen Kollegen über „Alltagsrassismus“, das ihn zum Nachdenken gebracht habe, gelöscht habe, kein belastbares Indiz für einen Einstellungswandel des Beklagten. Denn der Beklagte hat auch in den Folgejahren erneut ähnliche Bilddateien versandt. Dass er dies nicht mehr in dem genannten Chat getan hat, dürfte wie dargelegt darauf zurückzuführen sein, dass „in den Medien über das Aufdecken einer Chatgruppe in NRW diskutiert wurde und man dann nicht mehr so viel gepostet hat.“ Soweit der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren darauf verweist, dass er sich im Umgang mit ausländischen Personen im Privatleben – insbesondere im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr oder als Jugendfußballtrainer – nicht nur immer beanstandungsfrei verhalten, sondern darüber hinaus sogar überobligatorisch bemüht gezeigt habe, indem er z.B. die Eltern ausländischer Kinder bei Behördengängen unterstützt und für das Frühstück an Spieltagen gesorgt und sich darum gekümmert habe, dass die Trikots gewaschen seien, ist der Vortrag als verfahrensangepasst zu werten. Das Vorbringen des Beklagten ist insoweit oberflächlich und ohne einen dem Beweis zugänglichen konkreten Tatsachenvortrag geblieben. Der erkennende Senat stellt im Übrigen zugunsten des Beklagten in Rechnung, dass er sich gegenüber der türkischstämmigen Zeugin K. im Dienst hilfsbereit gezeigt und sich gut mit ihr verstanden hat. Dass der Beklagte im Einzelfall ein gutes dienstliches Verhältnis gegenüber einer Kollegin mit Migrationshintergrund hatte, ist jedoch nicht ausreichend, um annehmen zu können, er habe seine der freiheitlich-demokratischen Grundordnung eindeutig widersprechenden Äußerungen nicht ernst gemeint. Dasselbe gilt im Hinblick auf

40 den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vorgetragenen Besuch einer Moscheefeier auf Einladung eines muslimischen Kollegen. (e.) Der Versand der vorstehenden Bild-, Text- und Audionachrichten durch den Beklagten, entgegen seiner Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten und sich zu ihr zu bekennen, erreicht das für einen als Dienstvergehen zu ahndenden Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erforderliche Mindestmaß an Gewicht und Evidenz. Die Verletzung der Verfassungstreuepflicht besteht nicht einfach in der „mangelnden Gewähr" des Beamten dafür, dass er jederzeit für sie eintreten werde. Das bloße „Haben“ einer Überzeugung reicht nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73, juris Rn. 45; Beschl. v. 06.05.2008 - 2 BvR 337/08, juris Rn. 31). Soweit der Beklagte unter Hinweis u.a. auf BVerwG, Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7.21, juris Rn. 28, meint, dass auch die Entäußerung von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widersprechenden Erklärungen des Beamten als bloßes „Mitteilen“ einer Überzeugung nicht als Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht gewertet werden dürfte, gibt dies den Inhalt der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung unzureichend wieder (vgl. dazu instruktiv NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 117 f.). Das Bundesverfassungsgericht umschreibt das Dienstvergehen vielmehr dahin, „dass sich der umschriebene Inhalt der Treuepflicht des Beamten nicht völlig mit dem Inhalt der disziplinär zu ahndenden Treuepflichtverletzung des Beamten deckt, weil zum letztgenannten Tatbestand ein Minimum an Gewicht und an Evidenz der Pflichtverletzung gehört“. Danach sei das bloße Innehaben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, nicht „in jedem Fall“ eine Verletzung der Treuepflicht (BVerfG, Beschl. v. 06.05.2008 – 2 BvR 337/08, juris Rn. 31). „Jedenfalls“ sei ein Dienstvergehen anzunehmen, wenn der Beamte aus seiner der Verfassung widersprechenden politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerfG, Beschl. v. 06.05.2008 – 2 BvR 337/08, juris Rn. 31). Dazu, wann ein Dienstvergehen anzunehmen ist, wenn der Beamte die aufgezählten Folgerungen nicht zieht, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung aber anderweitig zuwider handelt, ist der Entscheidung lediglich zu entnehmen, dass das Verhalten des Beamten ein „Minimum an Gewicht und Evidenz“ erreichen muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies aufgrund der „plakativen Kundgabe“ der eigenen Einstellung für das Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt angenom-

41 men, und zwar selbst dann, wenn der Beamte seine Überzeugung nur unter Gleichgesinnten offenbart, etwa um sich als von den „Anderen" abgrenzbare Gruppe zu identifizieren und zu solidarisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25.17, BVerwGE 160, 370 Rn. 22 ff. und 29 f.), oder im Leugnen der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik Deutschland gesehen (BVerwG, Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7/21, BVerwGE 174, 219-234, Rn. 30). Als nicht hinreichend gewichtig hat es einen einmaligen Chatbeitrag in Form eines „Fußball-Witzes“, mit dem die Judenverfolgung verharmlosend in den Kontext eines Fußballspiels gesetzt wird, die Hautfarbe von Chinesen und dunkelhäutigen Personen unter Verwendung des rassistischen und abwertenden Begriffs „Neger" thematisiert wird und sich in diskriminierender und sexuell negativer Weise über „Schwule" lustig gemacht wird (BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 44). Anhaltspunkte für eine fehlende Anerkennung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung hat es hingegen in dem Empfangen von vier Bilddateien mit rassistischen, NS-Symbolik zeigenden und die NS-Zeit verharmlosenden Inhalten gesehen, jedenfalls in der Zusammenschau mit einer abwertenden Kommunikation zu einem dunkelhäutigen Soldaten (BVerwG, Beschl. v. 14.03.2024 – 2 WDB 12/23, juris Rn. 26). Auch verletze das einmalige Zeigen des Hitlergrußes die Pflicht, für die Einhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten (BVerwG, Urt. v. 14.01.2021 – 2 WD 7/20, juris Rn. 28). Bei Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung weist das Versenden bzw. Teilen der unter (a.) aufgeführten insgesamt 31 Bild- und Textnachrichten, deren Aussagegehalt der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widerspricht, das für ein Dienstvergehen erforderliche Mindestmaß an Evidenz und Schwere auf. Die dem Beklagten nachzuweisenden Pflichtverstöße erstrecken sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren, sie waren an eine Vielzahl von Empfängern gerichtet und erfolgten überwiegend sogar in einer Chatgruppe, die aus weiteren Beamten der Feuerwehr bestand und die auch dem dienstlichen Austausch diente. Der Beklagte hat als einer der Hauptagitatoren durch sein Verhalten bewusst dazu beigetragen, dass der Austausch und die Verbreitung von Nachrichten mit rassistischen, fremdenfeindlichen und nationalsozialistischen Inhalten in der Feuerwache Wachabteilung um sich gegriffen hat. Dem bereits erwähnten Abschlussbericht der Feuerwehr Bremen aus Mai 2021 ist zu entnehmen, dass in der Feuerwehr Bremen die Verwendung von abwertenden und fremdenfeindlichen Bezeichnungen für ausländische Personen zum Zeitpunkt der Untersuchung weit verbreitet war („Rassismus, Rechtsextremismus und Sexismus in der Feuerwehr Bremen? – Abschlussbericht“, S. 5). Der Beklagte war Teil dieses Problems und hat durch die Übermittlung von Inhalten, die diesem Narrativ entsprechen, zu seiner Verschärfung beigetragen. Denn er hat in Kauf

42 genommen, dass die Empfänger der Nachrichten sie an nicht näher bestimmbare Personen weiterleiten. Die hier ganz überwiegend in Rede stehenden „Memes“ und „Sticker“ sind auf eine möglichst weite Verbreitung gerade angelegt. Die aktive Teilnahme an dieser Art des digitalen, kontextlosen Meinungsaustausches vermittelt ein „stilles Einverständnis“ mit dem Chat-Partner dahingehend, dass für diesen die Übermittlung solcher Inhalte „ohne Begleitworte“ ebenso „normal“ ist wie etwa die Weiterleitung von Tiervideos, Urlaubsfotos oder ähnlichem, denn die kontextlose Übermittlung von diesen Inhalten kann nur in der Annahme erfolgen, beim Empfänger auf Interesse oder Zustimmung zu stoßen, denn anderenfalls würde ein Kontext hergestellt werden, etwa dadurch, dass sich der Absender gegen den geposteten Inhalt positioniert (so NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 119). Das Teilen solcher Nachrichten stellt gerade deswegen ein mehr als die „bloße“ Mitteilung einer der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widersprechenden Position dar, weil sich der Beklagte eines Mediums bedient hat, dessen Ziel es ist, eine möglichst große Reichweite unter Gleichgesinnten zu erreichen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 119: „aktive Kundgabe nach außen, die um Zustimmung heischt“). Kein Dienstvergehen stellt dagegen der Besitz derjenigen Bilddateien dar, bei denen es an Hinweisen darauf fehlt, dass der Beklagte sie weitergeleitet oder geteilt hat (Nrn. 44 bis 50). Insoweit fehlt es gänzlich am Nachweis der Kundgabe nach außen. Der Beklagte gibt zu einzelnen der Bilder zwar an, woher er sie erhalten habe. Das passive Empfangen von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widersprechenden Bilddateien, ohne sich davon nach außen erkennbar zu distanzieren, wird durch die Beklagte jedoch gerade nicht als Dienstvergehen angeklagt (vgl. dazu NdsOVG, Urt. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 139 ff.). (2.) Der Beklagte handelte schuldhaft, nämlich vorsätzlich. Von einem vorsätzlichen Handeln ist auszugehen, wenn der Beamte bewusst und gewollt das Verhalten verwirklicht, welches die Pflichtverletzung darstellt. Dies war hier der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten nicht bewusst gewesen wäre, die entsprechenden Dateien versendet zu haben, oder dass er über ihren Inhalt im Irrtum war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. bb) Soweit durch das Senden der aufgeführten Dateien ein schuldhafter Verstoß gegen die Pflicht des Beklagten vorliegt, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen (§ 33 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG), ist dies die speziellere Pflicht gegenüber der Pflicht zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten aus § 34 Satz. 2 BeamtStG (a.F.) (NdsOVG, Beschl. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 132). Ob darüber hinaus aus dem Versenden

43 der Bilddateien bzw. Textnachrichten zu Nr. 3, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 28 der Disziplinarklage eine schuldhafte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht mit eigenständigem Gewicht folgt, weil darin eine deutlich überspitzte Kritik in der politischen Meinungsäußerung geäußert wurde (vgl. dazu ausführlich NdsOVG, Beschl. v. 24.04.2025 – 3 LD 14/23, juris Rn. 133 ff.), kann dahinstehen. Der festgestellte Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht rechtfertigt – wie sogleich darzulegen sein wird – die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme (BVerwG, Urt. v. 25.01.2007 – 2 A 3/05, juris Rn. 30). d) Das einheitlich zu bewertende Dienstvergehen in Form der schuldhaften Verletzungen der Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG rechtfertigt die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme und führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. aa) Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 BremDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 2 C 16/23, juris Rn. 36 m.w.N.; OVG Bremen, Urt. v. 16.01.2019 – 4 LD 214/18, juris Rn. 71 f.). Demnach ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BremDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und mit dem ihnen zukommendem Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BremDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BremDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im

44 Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.2012 – 2 A 11.10, juris Rn. 72 f. m. w. N., Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7.21, BVerwGE 174, 219, Rn. 47, Urt. v. 28.09.2022 – 2 A 17.21, juris Rn. 105, Urt. v. 02.03.2023 – 2 A 19.21, juris Rn. 43; Urt. v. 07.11.2024 – 2 C 16/23, juris Rn. 37). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BremDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (BVerwG, Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7/21, BVerwGE 174, 219-234, Rn. 48) bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Maßnahme. Die Verletzung der Pflicht zum Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung (§ 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG) ist so schwerwiegend, dass bei der Maßnahmebemessung von der höchsten Maßnahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BremDG), auszugehen ist. Dies folgt aus der Unverzichtbarkeit der Verfassungstreue im Beamtenverhältnis. Die Verfassungstreue ist ein Eignungsmerkmal für Beamte. Personen, die sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und nicht für deren Erhaltung eintreten, kann von den Bürgern nicht das für die Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 – 2 C 9.14, BVerwGE 152, 228, Rn. 11 ff.; Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25.17, BVerwGE 160, 370 Rn. 18, 91 m.w.N.; Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7/21, BVerwGE 174, 219-234, Rn. 51). Zugunsten des Beklagte ist in die Betrachtung einzustellen, dass er disziplinarisch nicht vorbelastet ist und er seinen Dienst auch gegenüber ausländischen Personen und Personen mit Migrationshintergrund regelmäßig so ausgeführt hat, dass es nicht zu Beanstandungen gekommen ist. Der Beklagte hat die Mitteilung seiner Gesinnung zudem auf ein Kommunikationsmedium – nämlich auf den Austausch in Einzel- bzw. Gruppenchats über das Smartphone – beschränkt und hat sich nicht z.B. auch in Internetforen oder sonst aktiv

45 bzw. kämpferisch gegen die verfassungsmäßige Ordnung engagiert. Angesichts der Schwere des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht kann ihn dies aber nicht vor der Höchstmaßnahme bewahren. Die übrigen persönlichkeits- und tatbezogenen Argumente des Beklagten, die aus seiner Sicht geeignet seien, das Gewicht der Dienstpflichtverletzung abzumildern, namentlich die humoristische „Verpackung“, die gewählte Kommunikationsart, der begrenzte Empfängerkreis, sein ansonsten unauffälliges Verhalten bzw. sein sogar positives Engagement für Ausländer außerhalb des Dienstes, hat der erkennende Senat bereits bei der Frage gewürdigt, ob daraus Anhaltspunkte folgen, die gegen eine verfassungsfeindliche Gesinnung sprechen. Da sie den Beklagten dort nicht zu entlasten vermögen, vermögen sie auch das Gewicht der Verletzung der Verfassungstreuepflicht nicht maßgeblich zu reduzieren. Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es regelmäßig nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, die die freiheitlich-demokratische Verfassungsordnung ablehnen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 91; Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7/21, BVerwGE 174, 219-234, Rn. 53). Es ist nicht erkennbar, dass sich der Beklagte sonst auf in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe berufen könnte oder dass hier Umstände vorliegen könnten, die als „unbenannte“ Milderungsgründe zu einer Relativierung des Tatvorwurfs führen würden. 3. Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis des Beklagten. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird, § 10 Abs. 2 Satz 1 BremDG. Für die Dauer von sechs Monaten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v. H. der Dienstbezüge gewährt, die bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung dem Beklagten zustehen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BremDG). Es besteht kein Anlass, die Zahlung des Unterhaltsbeitrags über diesen Zeitraum hinaus zu verlängern (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BremDG); denn Gründe, die eine Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe rechtfertigen könnten, sind nicht glaubhaft gemacht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 Satz 1 BremDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BremDG, § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 68 Satz 2 BremDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

46 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Dr. Maierhöfer Stybel Traub