VGH Hessen Urteil LS

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Besitzes und Beschaffens von Kinder- und Jugendpornographie

Verwaltungsrecht Berufung zurückgewiesen

Leitsatz

1. Dem Dienstherrn steht zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ein Recht zur Akteneinsicht in die gesamte Strafakte zu.2. Bei der Feststellung, ob es sich um kinder- und/oder jugendpornographische Dateien handelt, handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, welche von der Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG umfasst ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 14. Juni 2021 - 25 K 798/20.WI.D - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Beklagte wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

2

Mit Wirkung vom … wurde dem Beklagten die Stelle des Leiters der Abteilung „E.“ (…) übertragen. Mit Wirkung zum … wurde er zum … befördert.

3

Der Beklagte ist verheiratet und hat eine im Jahr … geborene Tochter.

4

Am … erhielt das Bundeskriminalamt die Mitteilung, dass ein bislang unbekannter Nutzer kinderpornographische Schriften ins Internet hochgeladen habe. Der für die IP-Adresse zuständige Provider teilte am … mit, dass die IP-Adresse zum Tatzeitpunkt an den Beklagten vergeben war. Im Rahmen der am … durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden diverse Speichermedien und Datenträger, einschließlich des dienstlichen Laptops des Beklagten, sichergestellt. Nachdem auf den privaten Speichermedien und Datenträgern des Beklagten kinder- und jugendpornographische Bild- und Videodateien, sowie Chat-Verläufe mit kinderpornographischem Bezug gefunden wurden, erhob die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main am … Anklage gegen den Beklagten. Auf dem dienstlichen Laptop des Beklagten waren keine kinder- und jugendpornographischen Dateien gefunden worden.

5

Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 21. Februar 2019 (Az.: …), rechtskräftig seit dem 1. März 2019, wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften und fünf Fällen des Beschaffens von kinderpornographischen Schriften und einem Fall des Verschaffens von kinderpornographischen Schriften für eine andere Person zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

6

Das Amtsgericht stellte aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten folgenden Sachverhalt fest:

„Der Angeklagte beging folgende sieben Taten:

1.

Am … wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten I. an seiner Wohnanschrift H.-straße, Z. unter anderem ein Laptop Siemens … (Sicherstellungsnachweis lfd.Nr. 10; … Ifd. Nr.3), eine Micro SD HC Card Samsung 16 GB (Sicherstellungsnachweis Ifd. Nr.1, … lfd. Nr. 18-1) ein Smartphone Galaxy S 7 Edge (Sicherstellungsnachweis Ifd. Nr. 1,-… kJ. Nr. 18), ein Smartphone Galaxy S4 (Sicherstellungsnachweis Ifd. Nr. 13, … Ifd. Nr. 20) sowie ein Smartphone Galaxy S3 (Sicherstellungsnachweis Ifd. Nr. 5, … lfd. Nr. 21) sichergestellt, die der Angeklagte zur eigenen Nutzung in seinem Besitz hatte.

Auf dem Laptop Siemens … (Sicherstellungsnachweis lfd. Nr. 10,… lfd. Nr. 3) wurden 4 kinderpornografische Bilddateien festgestellt.

Auf der Micro SD HC Card Samsung 16 GB (Sicherstellungsnachweis Ifd. Nr. 1, … Ifd. Nr. 18-1) wurden im gelöschten Bereich 6 kinderpornografische Bilddateien sowie 12 kinderpornografische Videodateien festgestellt. Eine Löschung erfolgte nach dem 13.11.2016

Auf dem Smartphone Galaxy S 7 Edge (Sicherstellungsnachweis Ifd. Nr. 1, … lfd. Nr. 18) wurden 99 kinderpornografische Videodateien festgestellt sowie 6 kinderpornografische Videodateien festgestellt.

Auf dem Smartphone Samsung Galaxy S 4 (Sicherstellungsnachweis lfd. Nr. 13, … lfd. Nr. 20) wurden 46 kinderpornografische Bilddateien sowie 4 jugendpornografische Videodateien festgestellt.

Auf dem Smartphone Samsung Galaxy S 3 (Sicherstellungsnachweis lfd. Nr. 5, … lfd. Nr. 21 wurden 31 kinderpornografische Bilddateien festgestellt.

Die inkriminierten Bild- und Videodateien zeigen insbesondere die folgenden Inhalte:

-Schwerer sexueller Missbrauch von weiblichen Kindern in Form der vaginalen und analen Penetration

-Kinder, die den Oralverkehr ausüben oder an denen Oralverkehr ausgeübt wird.

-Großaufnahmen der Geschlechtsteile von Kindern, teilweise mit extrem gespreizten Beien

-Kinder in Posen, die ausschließlich die sexuell aufreizende Zurschaustellung von Geschlechtsteilen verfolgen.

-Selbstbefriedigungshandlungen weiblicher Jugendlicher

-Vaginalverkehr zwischen Frauen und männlichen Jugendlichen.

Zu Ziff 2 bis 6

Auf dem Smartphone Samsung Galaxy S3 (Sicherstellungsnachweis Ifd. Nr. 5, … Ifd.Nr. 21) wurden zudem ein Skype-Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und der den Nickname ‚B.‘ verwendete, und einer Person, die sich ‚W.‘ nannte, festgestellt. Im Zuge dieses Chats, der am 15.09.2016 beginnt und am 22.10.2016 endet, wurden mehrfach sexuelle Anspielungen in Bezug auf Kinder getätigt und diverse pornografische Dateien ausgetauscht.

Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:

Zu Ziff 2:

Die Person ‚W.‘ übersandte am 16.10.2016 um 23:19 Uhr ein Bild eines weiblichen Kindes im Bikini an den Angeklagten. Das Mädchen nimmt hierbei eine Pose ein, die ausschließlich die sexuell aufreizende Zurschaustellung ihrer Geschlechtsteile verfolgt. Der Angeklagte kommentiert dies mit den Worten: ‚Hi! Das Oberteil ist überflüssig.

Zu Ziff. 3:

Am 16.10.2016 um 23:34 Uhr übersandte die Person ‚W.‘ ein Bild, auf dem ein weibliches Kind nackt mit gespreizten Beinen auf einer Decke liegt, wobei der Fokus des Bildes auf dem Genitalbereich des Mädchens liegt. Der Angeklagte reagierte darauf mit den Worten: ‚Geiles Schlitzchen‘.

Zu Ziff.4 :

Am 17.10.2016 um 00:30 Uhr übersandte die Person ‚W.‘ ein Bild, auf dem ein weibliches Kind ebenfalls nackt mit gespreizten Beinen in Sitzposition zu erkennen ist.

Zu Ziff. 5:

Am 17.10.2016 um 00:37 Uhr übersandte die Person ‚W.‘ ein Bild, auf dem ein männliches Kind nackt zu sehen ist, an dessen Glied eine Frau den Oralverkehr vollzieht. Der Angeklagte schreibt, das Bild habe sein Chatpartner von ihm. Zudem kommentiert er: ‚niedlicher Penis‘.

Zu Ziffer 6:

Am 17.10.2016 um 00:40 Uhr übersandte die Person ‚W.‘ ein weiteres Bild, auf dem ein männliches Kind nackt zu sehen ist, an dessen Glied eine Frau den Oralverkehr vollzieht. Der Angeklagte kommentierte ‚Süssen Ständerchen. Da möchte man mitblasen

Zu Ziff. 7:

Darüber hinaus übersandte der Angeklagte am 01.01.2017 um 15:22 Uhr im Messinger-Dienst ‚P.‘ ein kinderpornografisches Bild an eine unbekannt gebliebene Person. Das Bild zeigt ein weibliches Kind, das mit einer kurzen Hose bekleidet auf einem Pferd sitzt und ihre Hose mit Absicht derart zur Seite schiebt, das ihre entblößte Vagina zu sehen ist.“

7

Der Präsident der Klägerin leitete aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung mit Verfügung vom 20. Mai 2019 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein.

8

Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 dehnte der Präsident der Klägerin das Disziplinarverfahren aus. Dem Beklagten wurde zusätzlich vorgeworfen, während des Dienstes an bestimmten Tagen im Rahmen eines Skype-Chats mit der Person „W.“ kinder- und jugendpornographische Dateien ausgetauscht und sexuelle Anspielungen in Bezug auf Kinder getätigt zu haben.

9

Der Beklagte wurde mit Verfügung des C. der Klägerin vom 10. September 2019 vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 25 % seiner monatlichen Dienstbezüge ab dem 1. Oktober 2019 angeordnet. Der Prozentsatz wurde mit Verfügung vom 26. Mai 2020 auf 35 % erhöht.

10

Mit Verfügung vom 1. November 2019 genehmigte der Präsident der Klägerin die weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens. Dem Beklagten wurde nunmehr auch vorgeworfen, während der Dienstzeit weitere acht Skype- und Yahoo-Chats mit anderen Personen und einen weiteren Skype-Chat mit der Person „W.“ geführt zu haben.

11

Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 Stellung. Er führte im Kern aus, seine bisherige Therapeutin sei verstorben und die Therapie solle nunmehr anderweitig fortgesetzt werden. Er befinde sich wegen einer schweren, behandlungsbedürftigen reaktiven Depression in ärztlicher Behandlung. Er stehe zu seiner Verantwortung, bedauere sein Fehlverhalten zutiefst und werde die Konsequenzen dafür tragen. Er sei durch …, namentlich im Jahr …, herabgewürdigt und gedemütigt worden. Beispielsweise sei er in einer Lagebesprechung rüde und demonstrativ herabwürdigend unterbrochen worden mit der Aufforderung, „…“. Einen Höhepunkt habe das Verhalten gefunden, als er für eine Beförderung nach … vorgeschlagen worden sei, und dies von … mit den Worten abgelehnt worden sei, „der I. wird hier nur noch etwas über meine Leiche“. Auch sei ein Problem mit einem ihm unterstellten Arbeitsbereich, dem X. in Q., aufgrund … hinzugekommen. Um den auf ihm seit Jahren lastenden Druck abzubauen, habe er sich in den Konsum von Internet-Pornographie geflüchtet. Dabei sei er zunächst zufällig, dann aber zunehmend auch gezielt auf Bilder von jüngeren Personen an der Grenze zum Jugendalter gestoßen, die dann in einer ganzen Reihe von Fällen auch zunehmend unterschritten worden sei. Bereits vor der Entdeckung durch die Ermittlungsbehörden habe er aber die Kontrolle wiedererlangt und sich von diesen Handlungen abgewandt und alles Material gelöscht. Die Phase des Konsums von Darstellungen sexueller Handlungen mit Kindern habe etwa sechs bis acht Wochen gedauert, die ihm im Nachhinein fast wie ein Albtraum erscheine. In keiner Zeit habe er seine dienstlichen Aufgaben vernachlässigt oder in sonst einer Weise die dienstliche und private Sphäre vermischt. Besuche von entsprechenden Internetseiten hätten ausschließlich in Arbeitspausen stattgefunden, in denen er, während er vor dem Gebäude geraucht habe, mit seinem privaten Mobiltelefon gesurft habe.

12

Aufgrund einer mehrmonatigen Erkrankung des Beklagten und der Ausführungen im Schreiben vom 13. Dezember 2019 leitete die Klägerin ein Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beklagten ein. Ausweislich der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei im … ein Gutachten über die Dienstfähigkeit des Beklagten erstellt worden, wonach gute Aussichten bestünden, dass dessen Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder herstellbar sei. Das Ruhestandsversetzungsverfahren sei daher nicht weiter betrieben worden.

13

Der Ermittlungsführer stellte mit Vermerk vom 24. April 2020 fest, dass die Ermittlungen abgeschlossen sind. Er verfasste unter dem 27. April 2020 den Ermittlungsbericht.

14

Am 8. Juli 2020 hat der Präsident der Klägerin Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben.

15

Zur Begründung der Klage hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe aufgrund der vom Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main erfassten außerdienstlichen Taten sowie durch die jedenfalls von November 2014 bis März 2017 auch während des Dienstes geführten sexualisierten Chats und den Austausch diverser pornographischer Dateien vorsätzlich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes und seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf verletzt und damit ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen begangen. In tatsächlicher Hinsicht sei zunächst von den in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2019 getroffenen Feststellungen auszugehen. Soweit darin von 99 Videodateien die Rede sei, handele es sich lediglich um einen unbeachtlichen Schreib- bzw. Übertragungsfehler. Auch genügten die Feststellungen betreffend die Abgrenzung von kinder- und jugendpornographischen Dateien. Insbesondere habe der Beklagte die Vorwürfe eingeräumt. Die nähere Auswertung der Akten habe außerdem ergeben, dass der Beklagte in Chats ganz gezielt und mehrfach um die Übersendung von kinderpornographischen Dateien gebeten und daran interessiert gewesen sei, auch selbst sexuelle Handlungen an Kindern und Jugendlichen vorzunehmen. Der Beklagte habe jedenfalls in dem Zeitraum von November 2014 bis Februar 2017 auf seinem privaten Smartphone Samsung Galaxy S 3 unter seinem Nicknamen „B.“ sexualisierte Chats nicht nur in seiner Freizeit, sondern - wie sich aus einem Abgleich der Chatprotokolle und der Dienstzeiten des Beklagten ergebe - auch während des Dienstes geführt. Dabei seien pornographische Dateien (von Erwachsenen, tierpornographische Darstellungen und auch kinder- und jugendpornographische Bilder) ausgetauscht worden. Hierzu hat die Klägerin die Chats in einer Übersicht aufgelistet, welche die Zeiten der Chats und die gleitende Arbeitszeit sowie Anwesenheitszeiten des Beklagten berücksichtigt. Der Orientierungsrahmen für die Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei eröffnet und auszuschöpfen. Durchgreifende Milderungsgründe ergäben sich auch nicht aus seiner Einlassung.

16

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

17

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen,

hilfsweise zum Beweis für die Tatsache, dass die von ihm in seiner Einlassung geschilderte, von der Klägerin nicht bestrittenen, von Misstrauen, fortgesetzten persönlichen Herabwürdigungen und Kränkungen geprägten Umgehensweise seines Vorgesetzten F., mit ihm, die etwa in der sachlich nicht gerechtfertigten, von der Klägerin ebenfalls nicht bestrittenen und mit seinen jahrelang dokumentierten dienstlichen Leistungen nicht in Einklang zu bringende Aussage gegenüber Dritten gipfelte, „der I. wird hier nur noch etwas über meine Leiche“, bei ihm zu einer tiefen persönlichen Verunsicherung, schweren Depression und Demoralisierung geführt haben; für den dann einsetzenden, von ihm selbst zutiefst verachteten Konsum kinder- oder/und jugendpornographische Dokumente geführt haben, ohne dass er noch in der Lage war, darauf im maßgeblichen Zeitraum Einfluss zu nehmen und er insoweit in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit mindestens partiell erheblich eingeschränkt war, das Gutachten eines Sachverständigen für Sexualwissenschaft einzuholen.

18

Er hat im Wesentlichen ausgeführt, das Urteil des Amtsgerichts sei offensichtlich fehlerhaft, weil es die darin zitierten „99 kinderpornographischen Videodateien“ nicht gebe. Die Klage lege auch nicht dar, auf welche Bilder sich diese tatsächlichen Feststellungen des Gerichts bezögen. Dies betreffe ferner die erhebliche Unterscheidung zwischen kinder- und jugendpornographischen Darstellungen. Weder das Gericht noch die Klägerin hätten auf eine fachkundige altersmäßige Einstufung der jeweils abgebildeten Personen verzichten dürfen. Mangels entsprechender Beweiswürdigung sei das Urteil des Amtsgerichts insoweit offensichtlich fehlerhaft. Dies gelte erst recht für diejenigen Einzelfälle, auf die sich die Klägerin über die strafrichterlichen Feststellungen hinaus zur Klagebegründung berufe, bei denen es an jedweder gebotenen Beweiserhebung und daraus folgend nachvollziehbaren Feststellungen fehle. Darin liege ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens. Unzureichend sei auch die Darstellung seiner Einlassung zur Sache in der Klageschrift. Die sich aufgrund seiner Einlassung aufdrängenden Beweiserhebungen, ob die als rüde und demoralisierend beschriebene und empfundene Behandlung durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten zu dem von ihm so beschriebenen Kontrollverlust habe führen können, finde in der Klageschrift keine hinreichende Erwähnung. Auch werde mit der Ablehnung der Einholung eines Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen auf dem Gebiet der Sexualkunde das Ergebnis der Beweisaufnahme unzulässig vorweggenommen. Diese Ablehnung sei offensichtlich fehlerhaft. Es komme insoweit nur darauf an, ob die Beweisbehauptung „von Bedeutung sein kann“, was hier der Fall sei. Die Behauptung der Klägerin, die geschilderten Demütigungen seien „ersichtlich nicht Anlass“ für den Konsum kinder- oder/und jugendpornographischer Dateien, sei frei erfunden und entbehre einer nachvollziehbaren Begründung.

19

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 14. Juni 2021 den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

20

Es hat seine Entscheidung damit begründet, die Disziplinarklage leide nicht an wesentlichen Mängeln. Insbesondere treffe es nicht zu, dass die Einlassung des Beklagten unzureichend wiedergegeben worden sei. Die wesentlichen Gesichtspunkte der Einlassung seien in der Klageschrift enthalten, zusätzlich werde auf die Blattzahlen der Disziplinarakte verwiesen. Eine wörtliche Wiedergabe sei weder erforderlich noch zweckdienlich. Das behördliche Disziplinarverfahren leide ebenfalls nicht an wesentlichen Mängeln. Eine etwaige, vom Beklagten im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens gerügte Verletzung des Rechts auf Beweisteilhabe sei jedenfalls durch Wiederholung unter Vermeidung des Fehlers geheilt. So sei die beanstandete Einsichtnahme des Ermittlungsführers in den Sonderband Beweismittel am 5. September 2019 am 17. September 2019 in Anwesenheit des Bevollmächtigten des Beklagten wiederholt worden. Es liege auch kein Verstoß gegen das Beweiserhebungsgebot des § 24 Abs. 1 Satz 1 BDG vor. Die Ablehnung eines „nicht gestellten, aber als sicher angekündigten Beweisantrags“ durch die Klägerin stelle keinen wesentlichen Mangel dar. Jedenfalls könne eine Beweiserhebung im gerichtlichen Disziplinarverfahren nachgeholt werden, weshalb kein durchgreifender, wesentlicher Mangel vorliege.

21

Die Disziplinarklage sei begründet. Der Beklagte habe ein schweres inner- und außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. Der Beklagte habe vorsätzlich und schuldhaft gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen, indem er die im Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2019 festgestellten Taten begangen und zudem gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht sowie die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz verstoßen habe, indem er am 27. September 2016 während des Dienstes private Chats mit sexualisiertem Inhalt geführt habe. Der Sachverhalt hinsichtlich der im Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2019 festgestellten Taten stehe fest, da die tatsächlichen Feststellungen Bindungswirkung entfalteten. Soweit das Urteil von „99 kinderpornographischen Videodateien“ und nicht von „99 kinderpornographischen Bilddateien“ spreche, mache dies das Urteil nicht in der Weise offenkundig unrichtig, dass eine erneute Prüfung der Feststellungen gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG erforderlich wäre. Vielmehr handele es sich offensichtlich um einen Schreibfehler des Amtsgerichts, das erkennbar den Wortlaut der Anklageschrift habe übernehmen wollen, in der von 99 kinderpornographischen Bilddateien die Rede sei. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Beklagten sei eine erneute Tatsachenfeststellung auch nicht deshalb erforderlich, weil ein sogenannter „Deal“ stattgefunden habe. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2019 ergebe sich ausdrücklich, dass eine Verständigung gemäß § 257c StPO nicht stattgefunden habe. Schließlich ergebe sich eine offenkundige Unrichtigkeit des Urteils nicht daraus, dass im Strafurteil keine oder keine hinreichend begründete Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen vorgenommen worden sei. Bloße Zweifel an den Feststellungen genügten nicht. Vorliegend habe das Amtsgericht ausdrücklich festgestellt, dass es sich um kinderpornographische bzw. jugendpornographische Bild- bzw. Videodateien handele. Zwischen kinderpornographischen und jugendpornographischen Dateien sei sowohl im Tenor als auch im Tatbestand des Urteils stets ausdrücklich unterschieden worden. Der pauschale Vortrag, aus dem Urteil des Amtsgerichts ergebe sich nicht, aufgrund welcher Sachkunde der Strafrichter diese Differenzierung vorgenommen habe, führe nicht zu der Annahme, dass die Feststellungen offenkundig unrichtig seien. Weder seien die Ausführungen des Strafrichters in sich widersprüchlich noch würden sie gegen allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßen. Insbesondere habe der Beklagte die Feststellungen im Urteil nicht substantiiert bestritten. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebe sich, dass der Sonderband Beweismittel, der die dem Urteil zugrundeliegenden Bilder enthalte, in Augenschein genommen worden sei. Überdies sei der Beklagte vollumfänglich geständig gewesen. Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, das amtsgerichtliche Urteil sei evident unzureichend und würde einer Revision nicht standhalten, sei dies nicht der Maßstab, der für die Frage der Bindungswirkung gemäß § 57 Abs. 1 BDG anzulegen sei. Der Strafrichter habe die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 StPO abkürzen dürfen, da es bereits rechtskräftig gewesen sei.

22

Der Sachverhalt hinsichtlich der sexualisierten Chats während der Dienstzeit stehe fest aufgrund der Ausdrucke der Chat-Verläufe zwischen dem Beklagten und der Person „W.“ am 27. September 2016 sowie dem Nachweis über die Anwesenheitsstunden des Beklagten im Monat September 2016. Soweit die Klägerin dem Beklagten darüber hinaus vorgeworfen habe, am 1. Februar 2017, 17. Februar 2017, 8. März 2017, 9. März 2017, 22. September 2016, 23. September 2016, 26. September 2016, 29. September 2016, 30. September 2016, 19. November 2014 und 18. November 2014 sexualisierte Chats während der Dienstzeit geführt zu haben, hätten diese Vorwürfe im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei bestätigt werden können. Es bestehe zumindest die Möglichkeit, dass der Beklagte die an diesen Tagen geführten Chats während seiner Pausen getätigt habe. Insoweit sei der Beklagte von den Vorwürfen freizustellen. Hinsichtlich der am 27. September 2016 geführten Chats stehe hingegen zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte diese - zumindest teilweise - während der Dienstzeit geführt habe. Ausweislich des Chat-Protokolls habe der Beklagte mit der Person „W.“ am 27. September 2016 Nachrichten bzw. Dateien zu folgenden Zeiten ausgetauscht: 8:16 Uhr bis 8:17 Uhr; 10:31 Uhr bis 10:51 Uhr; 13:23 Uhr bis 13:53 Uhr; 14:18 Uhr bis 14:30 Uhr. Unterstelle man zu Gunsten des Beklagten, dass dieser den Gleitzeitrahmen von … bis … vollständig in die eine oder die andere Richtung ausgenutzt habe, so müsse er spätestens um … Uhr seinen Dienst angetreten haben (… Uhr abzgl. 9 Stunden 1 Minute) und habe diesen frühestens um …. Uhr beendet haben können (… Uhr zzgl. 9 Stunden 1 Minute). Der Chat von 8:16 Uhr bis 8:17 Uhr könne also außerhalb des Dienstes getätigt worden sein. Die übrigen Chats seien jedoch offenbar getätigt worden, während sich der Beklagte auf dem Dienstgelände aufgehalten habe. Hierzu führt das Verwaltungsgericht die einzelnen Chats auf. Insgesamt habe der Beklagte damit am 27. September 2016 während seiner Anwesenheit auf dem Dienstgelände mindestens 62 Minuten damit verbracht, Chats mit sexualisiertem Inhalt zu führen. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er für den Chat von … Uhr bis … Uhr seine 30-minütige Mittagspause aufgewendet habe, verblieben 32 Minuten, die der Beklagte während des Dienstes gechattet habe. Habe er seine 30-minütige Mittagspause von … Uhr bis … Uhr genommen, verbleibe eine Zeit von 50 Minuten des Chattens während der Dienstzeit. Dieses Verhalten verletze die Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Inhalt des Chats strafrechtlich relevant sei. Allein dadurch, dass er mindestens 32 Minuten seiner Dienstzeit mit seinem privaten Chat beschäftigt gewesen und zugleich ein Zeitguthaben von 0,32 Stunden für sein Gleitzeitkonto erwirtschaftet habe, habe er nicht seine gesamten geistigen Kräfte für den Dienstherrn einsetzen können. Das Verhalten stelle zugleich einen Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht dar. Ungeachtet der Frage, ob die Äußerungen des Beklagten ihrem Inhalt nach strafrechtlich relevant oder moralisch verwerflich gewesen seien, liege ein Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht bereits darin, dass eine Trennung zwischen dem privaten und dem dienstlichen Bereich nicht stattgefunden habe.

23

Der Beklagte sei aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht durch das Begehen der Straftaten stelle die schwerste Pflichtverletzung dar. Es handele sich bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten um eine Straftat von einigem Gewicht. Zulasten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass durch den Konsum kinder- und jugendpornographischen Materials ein Anreiz geschaffen werde, entsprechende Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder zu missbrauchen. Gegenstand der Verurteilung sei ferner eine nicht unerhebliche Anzahl an Dateien gewesen, die Handlungen von hoher Eingriffsintensität zeigten. Hinzu komme, dass der Beklagte durch seine gehobene Leitungsfunktion … besonders im Fokus gestanden habe und sowohl innerhalb als auch außerhalb der Behörde wahrgenommen worden sei. Der Beklagte sei ausgesprochen planvoll vorgegangen und habe diverse, verdeckte Kommunikationskanäle, wie beispielsweise einen sogenannten Tor-Browser, genutzt. Die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten erforderten keine mildere Maßnahme. Aus den in dem Sonderband Beweismittel enthaltenen Chat-Verläufen ergebe sich hinsichtlich des Persönlichkeitsbilds des Beklagten vielmehr der Gesamteindruck einer in erheblichem Umfang sexualisierten Person, die das eigene sexuelle Verlangen ohne Rücksicht auf und unter Herabwürdigung von Frauen, Kindern und Tieren habe befriedigen wollen. Die Einlassung des Beklagten ändere an diesem Eindruck nichts. So stehe sein Vortrag, er habe sich aufgrund von Demütigungen, die er durch …. erfahren habe, zunehmend in den Konsum von Internet-Pornographie geflüchtet, im Widerspruch zu den Chat-Verläufen. Die Chat-Verläufe umfassten einen Zeitraum von mehreren Jahren, beginnend im November 2014 bis zum März 2017. Bereits zu Beginn dieses Zeitraums habe der Beklagte offenbar aktiv kinderpornographisches Material nachgefragt. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage des Beklagten, die Phase des Konsums von Darstellungen sexueller Handlungen mit Kindern habe etwa sechs bis acht Wochen gedauert, nicht glaubhaft und erscheine als reine Schutzbehauptung. Auch sei erst am … bestellt worden. Ferner sei der Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft zu entnehmen gewesen, dass auf einer beim Beklagten sichergestellten Computerfestplatte weitere sieben kinderpornographische Bilddateien sowie 23 jugendpornographische Bilddateien festgestellt worden seien, die ausweislich des Gutachtens der Firma O. bereits seit dem Jahr 2004 im Cache gelegen hätten. Auf Vorhalt habe der Bevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, es könne sein, dass der Beklagte schon zeitlich vor den Demütigungen auf dem Gebiet der Kinderpornographie unterwegs gewesen sei. Es lägen auch sonst keine durchgreifenden Milderungsgründe vor. Insbesondere die vom Beklagten geltend gemachten Probleme mit seinem Vorgesetzten dürften nicht als außergewöhnlich negative Lebensphase zu bewerten sein. Ungeachtet dessen seien die vorgetragenen Demütigungen jedenfalls nicht ursächlich für die Taten des Beklagten gewesen. Schließlich wäre eine negative Lebensphase auch nicht überwunden. Der Bevollmächtigte des Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Therapie unter dem derzeitigen Druck des Disziplinarverfahrens nicht richtig erfolgreich sein könne. Schließlich ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Beklagte sei im Tatzeitraum vermindert schuldfähig gewesen. Eine verminderte Schuldfähigkeit habe er erstmals im gerichtlichen Disziplinarverfahren geltend gemacht. Er habe im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, aus denen der Gegenstand seiner Therapie oder eine Diagnose seines Krankheitsbilds hervorgehe. Ungeachtet dessen bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits im Tatzeitraum eine seelische Störung im Sinne des § 20 StGB vorgelegen haben könnte, die die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert habe. Im Gegenteil habe er seinen Dienst im Tatzeitraum ordnungsgemäß und unauffällig versehen. In den Jahren 2016 und 2017 habe der Beklagte - wie auch in den Folgejahren bis 2019 - … … erhalten. Dass der Beklagte in der Lage gewesen sei, sein Verhalten zu steuern, zeige sich überdies am Inhalt der sichergestellten Chats. So habe er an Tagen, an denen er sich im Dienst befunden habe, mehrfach gegenüber seinen Chatpartnern geäußert, dass er gerade keine Zeit habe und den Chat auf später verschieben müsse. Dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag sei nicht nachzugehen. Mit dem Beweisantrag werde eine Behauptung aufgestellt, für die tatsächliche Anhaltspunkte gänzlich fehlten. Es sei schon nicht ersichtlich, dass der Beklagte im Tatzeitraum überhaupt unter einer Depression gelitten habe. Der Konsum kinder- und jugendpornographischen Materials habe zeitlich vor eingesetzt und der Beklagte sei sehr wohl in der Lage gewesen, auf den Konsum pornographischer Dokumente im maßgeblichen Zeitraum Einfluss zu nehmen.

24

Gegen das dem Beklagten am 14. August 2021 zugestellte Urteil hat er am 14. September 2021 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist durch den Vorsitzenden am 25. Oktober 2021 begründet.

25

Er trägt zur Begründung vor, die Disziplinarklage, die Einleitungsverfügung und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen seien unbestimmt. Insbesondere fehle der Disziplinarklage die erforderliche Konkretisierung bzw. Bezugnahme auf die Inhalte der ihm vorgeworfenen kinder- und jugendpornographischen Dateien. Das Disziplinargericht könne die Frage des Alters der auf den einzelnen Dateien abgebildeten Personen nur dann geeignet beurteilen, wenn diese vorgelegt würden. Insoweit handele es sich bei der Bewertung einer Datei als jugend- und/oder kinderpornographisch auch um eine Schlussfolgerung und keine Tatsache. Allein soweit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hinreichend bestimmt festgestellt werde, auf welche 99 Dateien im amtsgerichtlichen Urteil sich der Vorwurf beziehe, werde der Verfahrensgegenstand ausreichend abgegrenzt und könne eine unzulässige Doppelbestrafung vermieden werden. Darüber hinaus habe das Amtsgericht entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts bindend 99 kinderpornographische Videodateien festgestellt. Dabei sei unerheblich, worauf die Abkürzung der Urteilsgründe zurückzuführen sei. Selbst im Fall des § 267 Abs. 4 StPO könnten die verkürzten Urteilsgründe nicht durch das Disziplinargericht nachträglich ergänzt werden. Das Urteil des Amtsgerichts sei auch insoweit unrichtig, als es nicht ausweise, aufgrund welcher Sachkunde eine Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen von dem Tatrichter getroffen worden sei. Dessen Feststellungen seien nicht prozessual fehlerfrei getroffen worden. Die Darlegungs- und Beweislast für die Differenzierung obliege stets dem Dienstvorgesetzten. Das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für das Alter der abgebildeten Personen sei komplex und weder im Strafprozess noch im daran anknüpfenden Disziplinarverfahren Aufgabe des Beamten. Es könne ferner nicht von einem Verbreiten kinderpornographischer Schriften ausgegangen werden. Es fehle an Ermittlungen, ob er die am 1. Januar 2017 um 15:22 Uhr übersendete Datei tatsächlich an eine andere Person versendet und dadurch verbreitet habe. Die unabhängig vom Strafurteil durch die Einsicht in die Strafakte erlangten Daten seien nicht verwertbar. Er sei vor der Akteneinsicht durch die für die Akteneinsicht zuständige Stelle nicht angehört worden. Zudem stelle sich die Frage, inwieweit die Übermittlung des gesamten Akteninhalts zulässig gewesen sei. Hinsichtlich der Annahme, die einzelnen Chats seien während der Dienstzeit ausgetauscht worden, habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass er nur während seiner Pausen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe. Er sei aufgrund seiner dienstlichen Stellung unabhängig von der Gleitzeit berechtigt gewesen, Pausen zu jedem anderen Zeitpunkt einzulegen, wenn diese nicht insgesamt die zugelassene Pausenzeit überschritten. Nur in diesen Pausen - seien es auch pflichtwidrige Pausen - habe er derartige Chats ausgetauscht. Dabei habe er sich außerhalb des Dienstgebäudes befunden. Ferner habe das Verwaltungsgericht die Dauer der jeweiligen Kommunikation aus der Laufzeit der Einschaltung des verwendeten Gerätes geschlossen, obwohl schon aus dem wiedergegebenen Inhalt ohne Weiteres erkennbar werde, dass die in der Regel kurzen und sehr knappen Sätze nur einen sehr geringen Bruchteil der Zeit in Anspruch genommen hätten. Die Dauer habe daher am 27. September 2016 weder 32 Minuten noch 50 Minuten betragen. Insgesamt werde außerdem nicht hinreichend klar, welches Gewicht die Disziplinarkammer dem angeschuldigten Verhalten jeweils als inner- oder außerdienstliches Verhalten beimesse. Sie vermische angeschuldigte Handlungen einerseits und andere, nicht in die Verurteilung einbezogene Umstände. Die Disziplinarkammer führe lediglich Erwägungen auf, die für eine volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens sprächen, während gegenteilige Erwägungen nicht angestellt würden. Dem Beweisantrag hätte nachgegangen werden müssen. Das Verwaltungsgericht hätte das Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme vorweggenommen. Das kränkende Verhalten ihm gegenüber habe zu einer erheblichen Verstärkung und Reaktion führen können, selbst wenn sein Konsumverhalten nicht erst mit dem neuen Vorgesetzten F. eingesetzt habe. Er habe auf die psychotherapeutische Behandlung und die kompensatorische Bedeutung des Konsums von Kinderpornographie hingewiesen. Seine psychische Reaktion falle unter den Begriff der Neurose. Das Verwaltungsgericht habe kein Interesse an der weiteren Darlegung der amtsärztlichen Untersuchung gezeigt. Der Facharzt habe aber die Diagnose einer Depression getroffen. Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit setze schließlich nur voraus, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei und nicht, wie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nahelegten, den Zustand einer hochgradigen und alles bestimmenden Triebhaftigkeit, die ein eigenbestimmtes Handeln jederzeit ausschließe. Jedenfalls müsse die geltend gemachte psychische Ausnahmesituation auch unabhängig davon, ob ein anerkannter bzw. klassischer Milderungsgrund vorliege, zu einer Milderung führen. Nicht nachvollziehbar seien schließlich die Erwägungen, dass er planvoll vorgegangen sei, weil er bestimmte Kommunikationskanäle und Browser genutzt habe.

26

Der Beklagte beantragt,

das Urteil der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 14. Juni 2021 - 25 K 789/20.WI.D - aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.

27

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

28

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt insbesondere aus, die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts entfalteten Bindungswirkung. Es habe eine Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen aufgrund der Auswertung der Dateien im Auftrag der Staatsanwaltschaft stattgefunden. Ferner habe der Beklagte die Vorwürfe eingeräumt und die Abbildungen seien in Augenschein genommen worden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass der Beklagte am 27. September 2016 durch die Chats während des Dienstes gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe. Es würden nicht nur die Zeiten des „Eingeloggtseins“ beschrieben. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Beklagte währenddessen noch eine verwertbare Dienstleistung erbracht habe. Wegen der Einheit des Dienstvergehens habe keine Notwendigkeit bestanden, zwischen inner- und außerdienstlichem Verhalten bei der Disziplinarmaßnahme zu differenzieren. Schließlich sei das Verwaltungsgericht zu Recht dem Beweisantrag nicht nachgegangen. Die Ausführungen des Beklagten blieben unsubstantiiert. Feststellungen im Rahmen eines begonnenen Zurruhesetzungsverfahrens seien ohne Bedeutung, da die ärztliche Untersuchung am … durchgeführt worden sei und sich die ärztlichen Feststellungen auf die Frage der Dienstfähigkeit des Beklagten zu diesem Zeitpunkt sowie - prognostisch - in den nachfolgenden sechs Monaten bezögen. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit lägen weiterhin nicht vor.

29

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Akten des Strafverfahrens, die Personalakte und die Disziplinarakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

31

1. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift nach § 65 i. V. m. § 55 Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 gültigen Fassung (BDG) (vgl. § 85 BDG) liegen nicht vor.

32

a) Der Begriff des Mangels im Sinne von § 60 HDG erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind, insbesondere Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung, betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 -, juris Rn 14; Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn 13; Senatsurteil vom 26. November 2024 - 28 A 1970/19.D -, juris Rn. 47). Ferner werden Mängel der Disziplinarklageschrift, wie etwa die fehlende Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinarklage oder eine unzureichende Substantiierung des Dienstvergehens, erfasst (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Auflage 2017, § 55 Rn. 8 f.).

33

Nur solche Mängel sind wesentlich im Sinne des § 60 HDG, bei denen sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass sie sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben können (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 23 und Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 -, juris Rn 19; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Auflage 2017, § 55 Rn. 4). Hingegen kommt es für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behebbar ist, noch darauf, ob und gegebenenfalls wie intensiv schutzwürdige - insbesondere grundrechtsbewehrte - Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt worden sind. Der Rechtsgedanke des § 46 HVwVfG tritt hinter § 60 HDG zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 -, juris Rn. 19). Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 -, juris Rn. 19; zum Ganzen auch Senatsurteil vom 26. November 2024 - 28 A 1970/19.D -, juris Rn. 48).

34

b) Vor diesem Hintergrund liegen keine wesentlichen Mängel vor.

35

aa) Es liegt kein beachtlicher wesentlicher Mangel darin, dass die Staatsanwaltschaft der Klägerin umfassend Akteneinsicht ohne vorherige Anhörung des Beklagten gewährt hat.

36

(1) Der Beklagte hat die entsprechende Rüge bereits nicht rechtzeitig erhoben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Berufungsverfahren überhaupt noch zulässigerweise geltend gemacht werden können (dies ggf. andeutend BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 -, juris Rn. 22) oder eine Rüge wegen § 65 Abs. 1 und 2 BDG möglich bleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2017 - 2 B 32/16 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 14. Januar 2025 - 3 LD 14/22 -, juris Rn. 54 ff.).

37

Jedenfalls lässt der Senat die Rüge nach §§ 65 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 2 BDG unberücksichtigt.

38

Gemäß § 55 Abs. 1 BDG hat der Beklagte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen. Diese Frist lief am 20. September 2020 ab. Die Rüge der unzulässigen Akteneinsicht erfolgte erstmals mit Schriftsatz vom 21. August 2026. Nach § 55 Abs. 2 BDG kann das Gericht wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 BDG geltend gemacht werden, unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

39

Hier wurde der Beklagte über die Folgen der Fristversäumung durch die Eingangsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2020 belehrt. Die Berücksichtigung der Rüge würde die Erledigung des Disziplinarverfahrens auch verzögern. Denn der Senat sähe sich ansonsten nach §§ 65 Abs. 1, 55 Abs. 3 BDG (vgl. zur Anwendbarkeit auch im Berufungsverfahren BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 2 C 21.19 -, juris Rn. 22) veranlasst, den Dienstherrn zur Beseitigung des Mangels eine Frist zu setzen, in welcher er eine ordnungsgemäße Akteneinsicht nachholen könnte. Hieraus ergibt sich zugleich, dass es sich um einen Mangel handelt, der behebbar wäre, und damit auch dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des § 55 BDG gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 2 C 21.19 -, juris Rn. 26). Der Beklagte hat auch keine zwingenden Gründe für eine Verspätung seiner Rüge glaubhaft gemacht.

40

(2) Unabhängig davon läge kein wesentlicher Mangel vor, da sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass sich die durch die Akteneinsicht über das Strafurteil hinaus gewonnenen Erkenntnisse auf das gerichtliche Disziplinarverfahren ausgewirkt haben könnten, es somit an der Ergebnisrelevanz fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 -, juris Rn. 23). Die von der Klägerin unabhängig vom bindenden Strafurteil durch die Akteneinsicht erlangten Erkenntnisse betreffen Vorwürfe im Zusammenhang mit Chats, die der Beklagte vermeintlich im Rahmen seiner Dienstzeit getätigt hat. Diese fallen im Verhältnis zu den im Strafurteil angeführten Taten nicht erheblich ins Gewicht, was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

41

(3) Darüber hinaus liegt ohnehin kein Mangel des Disziplinarverfahrens vor.

42

(a) Der Klägerin wurde zulässigerweise Akteneinsicht in die gesamte Strafakte durch die Staatsanwaltschaft gewährt. Dabei kann dahinstehen, ob die Akteneinsicht auf § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO i. V. m. § 49 Abs. 4 BeamtStG oder allein § 49 Abs. 4 BeamtStG beruht (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2025 - 28 A 369/22.D -, juris Rn. 66; OVG Bremen, Urteil vom 28. Mai 2025 - 4 LD 24/25 -, juris Rn. 57).

43

Mangels Einschlägigkeit von § 474 Abs. 1 StPO, da weder der Dienstherr noch ein von ihm eingesetzter Ermittlungsführer eine andere Justizbehörde ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2025 - 5 ARs 10/24 -, juris Rn. 7), ist auf § 474 Abs. 2 und 3 StPO abzustellen.

44

Nach § 474 Abs. 3 StPO, von welchem die Staatsanwaltschaft Gebrauch gemacht hat, kann unter den Voraussetzungen des § 474 Abs. 2 StPO Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde. § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO regelt, dass Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig sind, soweit diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

45

Als eine solche besondere Vorschrift regelt § 49 Abs. 4 BeamtStG, dass sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, mitgeteilt werden dürfen, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

46

Hiernach erfasst § 49 Abs. 4 BeamtStG als vorrangige Norm oder jedenfalls als besondere Vorschrift i. S. d. § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO nach seinem klaren Wortlaut alle „sonstigen Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden“, ohne dass dies näher eingeschränkt wird, mithin auch solche Erkenntnisse, die keinen unmittelbaren Bezug zu der verfolgten Straftat und damit dem Strafurteil haben. Sie hat damit die Funktion einer Auffangnorm mit generalklauselartig formulierten Voraussetzungen, nämlich dass die Kenntnis der übermittelten Tatsachen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und keine für die übermittelnde Stelle erkennbaren schutzwürdigen Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 -, juris Rn. 31). Durch § 49 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG wird auch klargestellt, dass schon Daten übermittelt werden dürfen, wenn diese erst Anlass zur Prüfung von dienstrechtlichen Maßnahmen bieten.

47

Dass hier die Kenntnis der über das Strafurteil hinausgehenden Tatsachen für dienstrechtliche Maßnahmen gegen den Beklagten nicht erforderlich gewesen ist bzw. für die Staatsanwaltschaft als übermittelnde Stelle erkennbar schutzwürdige Interessen des Beklagten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen, hat der Beklagte nicht konkret vorgebracht. Hierfür ist angesichts des ohnehin erheblichen vom Strafurteil umfassten Vorwurfs, mit welchem der weitere Akteninhalt im Zusammenhang steht, auch nichts ersichtlich. Zudem hat die Klägerin mit ihrem Akteneinsichtsgesuch entgegen der Darstellung des Beklagten auch die Gründe und damit die Erforderlichkeit der Einsichtnahme deutlich gemacht. So hat sie von Beginn an mitgeteilt, dass gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren geführt wird, und etwa mit Schreiben vom 11. September 2019 ausgeführt, dass im Rahmen der Beweiserhebung dem Verdacht nachgegangen werden solle, dass der Beamte die Chats, in denen er sich mit dem jeweiligen Chatpartner in sexualisierter Weise über Kinder unterhalten und auch pornographische Dateien ausgetauscht habe, auch während des Dienstes geführt habe. Das Disziplinarverfahren sei zwischenzeitlich auf diesen Komplex ausgeweitet worden.

48

(b) Ein Mangel des Disziplinarverfahrens ergibt sich auch nicht aus einer unterbliebenen Anhörung des Beklagten vor Gewährung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft an die Klägerin.

49

§ 49 Abs. 4 BeamtStG regelt bereits keine vorherige Anhörung des betroffenen Beamten. Es kann dahinstehen, ob abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 33 Abs. 3 StPO analog trotz der bereits in § 49 Abs. 4 BeamtStG bzw. § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO angelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen mit einer entsprechenden Interessenabwägung eine vorherige Pflicht zur Anhörung durch die Staatsanwaltschaft besteht (vgl. hierzu generell Singelnstein, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2024, StPO, § 480 Rn. 17 ff.; Wittig, in: BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, StPO, § 480 Rn. 4 <1. Juli 2026>). Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre jedenfalls nicht beachtlich bzw. geheilt.

50

Die unterbliebene Anhörung wäre hier schon nicht der Klägerin anzulasten und damit nicht als Teil des behördlichen Disziplinarverfahrens anzusehen. Unabhängig davon war der Bevollmächtigte des Beklagten über die beantragte Aktensicht durch die Klägerin informiert, ohne eine fehlende Anhörung vor der Einsichtnahme geltend zu machen. So teilte die Klägerin ihm mit Schreiben vom 29. Mai 2019 mit, dass sie die Strafakte angefordert habe, sie aber noch nicht vorliege (Bl. 24 d. Disziplinarakte). Außerdem informierte die Klägerin den Bevollmächtigten nochmals mit E-Mail vom 20. Juni 2019, dass die Strafakte noch immer nicht vorliege und daher eine erste Anhörung des Beklagten in der nächsten Woche nicht durchgeführt werden könne (Bl. 32 d. Disziplinarakte).

51

Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre jedenfalls auch geheilt, da der Beklagte im Disziplinarverfahren umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, auch betreffend schutzwürdiger Interessen, die einer Einsichtnahme entgegengestanden hätten. Stattdessen hat er aber weder im behördlichen noch im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu schutzwürdigen Interessen vorgetragen.

52

(c) In jedem Fall resultierte aus einem etwaigen Verfahrensfehler wegen nicht ordnungsgemäßer Akteneinsicht kein materiell-rechtliches Verwertungsverbot.

53

Ein Beweisverwertungsverbot stellt eine begründungsbedürftige Ausnahme dar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 StR 232/24 -, juris Rn. 60; OVG B-B, Urteil vom 24. August 2023 - OVG 80 D 3/22 -, juris Rn. 28). In der Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass die Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 2008 - B 2 U 8/07 R -, juris Rn. 52 m. w. N.). Unter diesen Voraussetzungen kann auch eine rechtswidrige Datenübermittlung ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 2 WD 13.23 -, juris Rn. 42; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 6 B 55/23 -, juris Rn. 52). Dies bedeutet, dass ein rechtswidrig entstandenes oder erlangtes Beweismittel zwar nicht in jedem Fall ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Gerade nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder bewusst außer Acht gelassen worden sind, kann ein Beweisverwertungsverbot aber geboten sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 -, juris Rn. 117 und vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 2225/08 -, juris Rn. 17 sowie zum Ganzen Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2025 - 28 A 369/22.D -, juris Rn. 63).

54

Anhaltspunkte für solch schwerwiegende oder bewusste Rechtsverstöße liegen hier durch die von der Staatsanwaltschaft gewährte Akteneinsicht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vor.

55

bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Disziplinarklageschrift vom 7. Juli 2020 hinreichend bestimmt. Insbesondere hat die Klägerin nicht nur nach § 52 Abs. 1 Satz 3 BDG wegen der bindenden Feststellungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main im Urteil vom 21. Februar 2019 (Az.: …) auf die dortigen Feststellungen verwiesen, sondern diese nochmals in der Klageschrift wiedergegeben. Dem Bestimmtheitsgrundsatz und der Eingrenzungs- und Informationsfunktion wird ohnehin bereits durch die genaue Benennung der jeweiligen Strafurteile genügt (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - 2 B 59.17 -, juris Rn. 8).

56

Aus dem Urteil ergeben sich wiederum mit hinreichender Bestimmtheit die dem Beklagten zur Last gelegten kinder- und jugendpornographischen Dateien, indem die Anzahl der Dateien sowie die Speicherorte angeführt werden. Für die unter Ziffer 2 bis 7 abgeurteilten Taten werden darüber hinaus die genauen Daten mit Uhrzeit dargestellt und die Inhalte der Bilder beschrieben.

57

cc) Dementsprechend greift auch das Vorbringen des Beklagten nicht durch, wonach bereits die Einleitungsverfügung sowie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen nicht hinreichend bestimmt gewesen seien.

58

Es trifft zwar zu, dass etwa die Einleitungsverfügung, welche in der Regel ergeht, wenn der Pflichtenverstoß noch nicht umfassend bekannt ist, den Sachverhalt nach Zeit und Ort des Handelns sowie dem Umfang so weit konkretisieren muss, wie dies nach dem Aufklärungsstand möglich ist. Das ist erforderlich, um dem Beamten rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, sich ausreichend und sachgemäß zu verteidigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2000 - 6d A 1960/00.O -, juris Rn. 3 ff.). Diese Anforderungen sind indes gewahrt, weil in der Einleitungsverfügung auf das strafgerichtliche Urteil Bezug genommen wird (vgl. Bl. 3 f. d. Disziplinarakte). Für das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen gilt dies erst recht, da darin nicht nur auf das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main verwiesen wird, sondern der festgestellte Sachverhalt nochmals wiedergegeben wird (vgl. Bl. 217 ff. d. Disziplinarakte).

59

Vor dem Hintergrund, eine sachgemäße Verteidigung des Beklagten gegen die Vorwürfe sicherzustellen, ist eine fehlende Bestimmtheit auch deshalb hier nicht anzunehmen, da ihm die Verurteilung bekannt war, er sich geständig eingelassen hatte und er unabhängig davon zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, dass und weshalb ihm eine angemessene Verteidigung aufgrund der Einleitungsverfügung oder des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen nicht möglich gewesen wäre.

60

dd) Im Übrigen schließt sich der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu fehlenden Mängeln der Disziplinarklageschrift sowie des Disziplinarverfahrens nach eigenständiger Überprüfung an und nimmt darauf Bezug (vgl. § 3 BDG i. V. m. § 130b Satz 2 VwGO).

61

2. Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind noch die dem Beklagten mit der Disziplinarklage zur Last gelegten Handlungen, die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegen, sowie der Chat am 27. September 2016.

62

Soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten vom Vorwurf des Führens von sexualisierten Chats am 1. Februar 2017, 17. Februar 2017, 8. März 2017, 9. März 2017, 22. September 2016, 23. September 2016, 26. September 2016, 29. September 2016, 30. September 2016, 19. November 2014 und 18. November 2014 freigestellt hat, kann dahinstehen, ob diese Handlungen Gegenstand der vom Beklagten unbeschränkt eingelegten Berufung und einer erneuten Prüfung durch den Senat zugänglich sind.

63

Jedenfalls hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten vorstehende Handlungen durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung gemäß § 56 BDG ausgeschieden.

64

Die Beschränkung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens auf einzelne Handlungen ist ausnahmsweise dann als zulässig anzusehen, wenn die Entscheidung zu keinem anderen Rechtsfolgeausspruch führen kann. Dies ist der Fall, wenn feststeht, dass bereits einzelne Handlungen die verhängte Maßnahme unzweifelhaft tragen. Dem Disziplinargericht soll die Möglichkeit eröffnet werden, Vorwürfe außer Betracht zu lassen, die eine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich machen würden, die aber für das Ergebnis der Disziplinarklage nach gegenwärtigem Stand nicht erheblich sein werden. Das Disziplinarverfahren soll damit von überflüssigem Ballast befreit werden können, muss aber weiterhin die gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beamten ohne Abstriche ermöglichen. Dabei können aus Gründen der Verfahrensökonomie nur solche Tathandlungen ausgeschlossen werden, deren Bedeutung für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bereits während des anhängigen Verfahrens nach jeder Betrachtungsweise sicher ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 -, juris Rn. 22 und vom 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 -, juris Rn. 12 ff.; Senatsurteil vom 10. September 2025 - 28 A 119/20.D -, n. v.; OVG S-H, Urteil vom 1. März 2024 - 14 LB 1/23 -, juris Rn. 238; Sächs. OVG, Urteil vom 6. September 2024 - 12 A 68/21.D -, juris Rn. 94).

65

So verhält es sich hier. Die über das strafgerichtliche Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main und den Chat am 27. September 2016 hinausgehenden Vorwürfe in der Disziplinarklage fallen im Hinblick auf deren Schwere und mit Blick auf die Persönlichkeit des Beklagten für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht maßgeblich ins Gewicht.

66

3. Demnach geht der Senat in tatsächlicher Hinsicht zunächst von dem vom Amtsgericht Frankfurt am Main im rechtskräftigen Urteil vom 21. Februar 2019 (Az.: …) festgestellten Sachverhalt aus, der für den Senat nach §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 BDG bindend ist. Der Senat schließt sich diesen Feststellungen nach eigenständiger Überprüfung auf der Grundlage der vorliegenden Akten und der Einlassung des Beklagten an und nimmt hierauf Bezug (vgl. § 3 BDG i. V. m. § 130b Satz 2 VwGO).

67

Eine erneute Prüfung von Feststellungen, die offenbar unrichtig sind, war nach §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 2 BDG nicht zu beschließen. Offenbare Unrichtigkeiten liegen nicht vor.

68

Die gesetzliche Bindungswirkung, welche auch - wie hier - nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt abgefasste Strafurteile erfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 WD 16.11 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 18. April 2018 - 3d A 12/17 -, BeckRS 2018, 8671 Rn. 26), dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten übertragen. Dementsprechend sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Die Bindungswirkung entfällt aber auch bei Strafurteilen, die in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2024 - 2 B 37.23 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Das Vorbringen, warum eine offenbare Unrichtigkeit vorliegen soll, muss hinreichend substantiiert sein. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 12). Bloße Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen genügen nicht (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Auflage 2025, § 57 Rn. 6).

69

Solche Umstände hat der Beklagte bereits nicht dargelegt und sie liegen auch nicht vor.

70

Zunächst handelt es sich bei der Angabe von „99 kinderpornographischen Videodateien“ statt „99 kinderpornographischen Bilddateien“ um keine offenbare Unrichtigkeit, sondern um einen eindeutigen Schreibfehler des Amtsgerichts, das erkennbar den Wortlaut der Anklageschrift hat übernehmen wollen, in der von 99 kinderpornographischen Bilddateien die Rede ist. Dies wird auch durch die Formulierung „99 kinderpornographischen Videodateien [...] sowie 6 kinderpornographische Videodateien“ erkennbar, die andernfalls keinen Sinn ergibt. Selbst wenn insoweit eine offenbare Unrichtigkeit gegeben wäre und eine erneute Prüfung von Feststellungen nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu beschließen wäre, führte dies in der Sache zu keinem anderen Ergebnis, da selbst bei Außerachtlassung des unter Ziffer 1 des strafgerichtlichen Urteils dargestellten Besitzes von kinderpornographischen in Tateinheit mit jugendpornographischen Schriften auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen wäre, wie sich aus den Erwägungen zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme ergibt.

71

Eine offenkundige Unrichtigkeit des Urteils ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Auffassung des Beklagten im Strafurteil keine oder keine hinreichend begründete Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen vorgenommen worden sei. Der Beklagte trägt hierzu im Kern weiter vor, die Feststellungen des Amtsgerichts seien nicht prozessual fehlerfrei getroffen worden, das Vorliegen der Voraussetzungen für das Alter der abgebildeten Personen sei komplex und der Nachweis obliege weder im Strafprozess noch im daran anknüpfenden Disziplinarverfahren dem Beamten. Bei der Bewertung einer Datei als jugend- und/oder kinderpornographisch handele es sich um eine Schlussfolgerung und schon nicht um eine Tatsache. Die Disziplinargerichte könnten die Frage des Alters der auf den einzelnen Dateien abgebildeten Personen, zumindest soweit wie vorliegend nicht ein den einzelnen Personen zuzuordnendes Geburtsdatum existiere, allein dann geeignet beurteilen, wenn ihnen zusammen mit der Klageschrift die einzelnen Dateien vorgelegt würden. Gerade soweit das Alter einer bestimmten Person aufgrund des Erscheinungsbildes derselben gewertet werden müsse, könne es sich bei der entsprechenden Bewertung nicht um eine Tatsache im Sinne des § 23 BDG handeln. Vielmehr handele es sich bei der jeweiligen Bild- und/oder Videodatei sowie gegebenenfalls den Personalien der abgebildeten Personen um Tatsachen.

72

Mit diesem Vortrag dringt der Beklagte nicht durch. Zunächst handelt es sich auch bei der Feststellung, ob es sich um kinder- und/oder jugendpornographische Dateien handelt, um eine Tatsachenfeststellung, an welche der Senat nach §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden ist. Die dahinterstehende Einordnung, ob es sich um abgebildete Kinder oder Jugendliche handelt, ist entgegen der Auffassung des Beklagten eine Tatsachenfrage und keine rechtliche Bewertung oder Schlussfolgerung. Zwar ist gesetzlich festgelegt, wer als Kind bzw. Jugendlicher gilt (vgl. § 19 StGB, § 2 BGB). Dies knüpft aber an tatsächliche Feststellungen, wie das Alter - soweit ermittelbar - oder - wie hier - an das äußere Erscheinungsbild an. Hiervon ausgehend hat der Strafrichter für den Senat bindende tatsächliche Feststellungen zur Einordnung der abgebildeten Personen getroffen, welche sich in der Annahme von kinder- bzw. jugendpornographischen Dateien niedergeschlagen haben.

73

Der Beklagte zeigt mit seinem Vortrag keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür auf, dass die Feststellungen durch das Amtsgericht Frankfurt am Main, welches sowohl im Tenor als auch im Sachverhalt aufgrund der tatrichterlichen Würdigung der Dateien stets zwischen kinder- und jugendpornographischen Dateien differenziert hat, offensichtlich nicht zutreffen. Aus den Ausführungen des Beklagten ergibt sich nicht, dass die Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen. Er legt auch nicht hinreichend dar, dass die Feststellungen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind. Insoweit berücksichtigt er nicht, dass er sich geständig eingelassen und dadurch die tatsächlichen Angaben in der Anklageschrift mit der darin enthaltenen Unterscheidung der Dateien zugestanden hat. Außerdem erging die Verurteilung nach der Inaugenscheinnahme des Sonderbandes Beweismittel, der die dem Urteil zugrundeliegenden Bilder enthält (vgl. Bl. 224 d. Strafakte). Der Anklage lag ferner das Gutachten der O. vom 11. Dezember 2017 gerade zu der Frage zugrunde, ob der Beklagte sich kinder- oder jugendpornographische Dateien verschafft, diese besessen und versendet bzw. verbreitet hat (vgl. Bl. 128 ff., 181 ff. d. Strafakte).

74

Etwas Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Beklagten, wonach im Zusammenhang mit der unter Ziffer 7 des strafgerichtlichen Urteils abgehandelten Tat nicht ermittelt worden sei, ob es sich bei der dort angeführten „unbekannt gebliebenen Person“, an welche das Bild übersandt worden sei, tatsächlich um eine andere Person als Voraussetzung für die Annahme des Verbreitens der Bilddatei gehandelt habe und es daher an einer entsprechenden Strafbarkeit fehle.

75

Auch insoweit binden die Feststellungen des Amtsgerichts: „Darüber hinaus übersandte der Angeklagte am 01.01.2017 um 15:22 Uhr im Messinger-Dienst ‚P.‘ ein kinderpornografisches Bild an eine unbekannt gebliebene Person“ und damit auch die Annahme des Versendens an eine tatsächlich existierende, wenn auch unbekannte Person, den Senat. Der Beklagte trägt nicht substantiiert vor, warum diese Feststellungen offenbar unrichtig sind.

76

Unabhängig davon ist der Einwand des Beklagten unerheblich. Selbst wenn die Bindungswirkung betreffend den Zusatz „an eine unbekannt gebliebene Person“ entfiele, würde dies an der Strafbarkeit des Beklagten wegen Verschaffens kinderpornographischer Schriften für eine andere Person nichts ändern, da hierfür bereits das Hochladen des Bildes auf die Online-Plattform „P.“ genügte, was der Beklagte auch im Rahmen der Durchsuchung eingeräumt hat (vgl. Bl. 41 d. Strafakte).

77

Bei dem Straftatbestand des Drittbesitzverschaffens nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB in der maßgeblichen Fassung vom 27. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2017 handelt es sich um ein sog. Unternehmensdelikt. Das Unternehmen des Drittbesitzverschaffens an einer kinderpornographischen Datei erfasst alle mit der Besitzübertragung und -begründung verbundenen Aktivitäten, auch wenn diese sich noch im Versuchsstadium befinden (§ 11 Nr. 6 StGB). Das Übersenden eines Links zielt darauf, dem Nutzer Besitz an dem kinderpornographischen Material zu verschaffen. Drittbesitzverschaffen setzt zwar grundsätzlich - in Abgrenzung zum eigenen Sichverschaffen des Nutzers - voraus, dass die Handlung des Täters direkt und unmittelbar auf die Besitzverschaffung des Dritten gerichtet ist. Bedarf es aber nur noch einer geringfügigen Mitwirkungshandlung des Empfängers selbst, der lediglich etwa den Link anklicken muss, um die tatsächliche Herrschaft über die kinderpornographischen Dateien zu erlangen, und ist aufgrund der gerade auf den Austausch und die Übermittlung solcher Daten gerichteten Kommunikation in einem Chat mit einer alsbaldigen Inanspruchnahme des Downloadangebots zu rechnen, ist es ohne Bedeutung, dass der letzte Schritt zur eigentlichen Besitzerlangung in der Hand des Nutzers liegt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 -, juris Rn. 16 ff.; siehe auch Ziegler, in: v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BeckOK StGB, § 184b Rn. 14 <1. August 2026>).

78

Diese Voraussetzungen des Drittbesitzverschaffens sind hier auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten erfüllt. Der Beklagte übersandte - wie das Amtsgericht bindend feststellte - die Datei im Messenger-Dienst „P.“. Dabei handelt es sich ausweislich des Ermittlungsberichtes des Bundeskriminalamtes vom … (Bl. 3 d. Strafakte) um eine Online-Chat-Plattform, die Nutzern die Möglichkeit bietet, über selbst erstellte Chat-Räume in Kontakt zu treten, Dateien hochzuladen und zu tauschen. Die gemeinsame Nutzung von Dateien erfolgt dabei durch ein Ziehen der Dateien in ein Chat-Fenster. Diese Dateien stehen sofort für alle im Chat-Raum zur Verfügung. Wenn die eingestellte Datei ein Bild ist, wird eine Vorschau des Bildes mit einem farblich abgestimmten Rahmen angezeigt. Zu jeder Datei wird ein Hyperlink zum Herunterladen dieser Datei generiert. Es ist demnach davon auszugehen, dass durch das Hochladen der Datei in den Chat-Raum der Beklagte Dritten Besitz daran verschafft hat, da der Empfänger lediglich den Link anklicken musste, um die tatsächliche Herrschaft über die kinderpornographische Datei zu erlangen, womit angesichts der Ausgestaltung der Plattform „P.“ auch zu rechnen war.

79

4. Hinsichtlich der sexualisierten Chats während der Dienstzeit steht der Sachverhalt aufgrund der Ausdrucke der Chat-Verläufe zwischen dem Beklagten und der Person „W.“ am 27. September 2016 (Bl. 191 bis 193 d. Strafakte) sowie dem Nachweis über die Anwesenheitsstunden des Beklagten im Monat September 2016 (Bl. 41 d. Disziplinarakte) fest. Der Senat nimmt hierauf und die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den gleitenden Dienst- und Pausenzeiten des Beklagten nach eigener Prüfung Bezug und macht sich diese zu Eigen.

80

Demnach steht fest, dass der Beklagte mit Ausnahme des Chats von 8:16 Uhr bis 8:17 Uhr die weiteren Chats getätigt hat, während er sich auf dem Dienstgelände aufhielt. Mindestens 62 Minuten verbrachte er damit, private Chats zu führen. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass er für den Chat von … Uhr bis … Uhr seine 30-minütige Mittagspause aufgewendet hat, verbleiben 32 Minuten, die der Beklagte während des Dienstes gechattet hat. Hat er seine 30-minütige Mittagspause von …Uhr bis … Uhr genommen, verbleibt eine Zeit von 50 Minuten des Chattens während der Dienstzeit.

81

Der Senat folgt nicht der Einlassung des Beklagten, wonach die Kommunikation sich in der Regel auf kurze und sehr knappe Sätze beschränkt habe, die nur einen sehr geringen Bruchteil der Zeit in Anspruch genommen habe, sodass die Kommunikation weder 32 noch 50 Minuten gedauert habe. Es mag sein, dass das Abfassen der einzelnen Nachrichten wenige Momente in Anspruch genommen hat. Es entwickelte sich aber teils ein reger Austausch, welcher etwa in der Zeit von 10:31 Uhr bis 10:51 Uhr acht Nachrichten sowie 19 Nachrichten zwischen 13:23 Uhr bis 13:52 Uhr des Beklagten umfasste, wobei Antworten des Chatpartners und das Empfangen und Ansehen der Dateien hinzukamen. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Beklagte während der Chats sich in dem erforderlichen Maße auf seine Dienstausübung konzentriert hat, zumal ihn der Inhalt der Nachrichten und die ihm übermittelten Bilder angesichts der Kommunikationsinhalte offenbar erheblich gedanklich in Anspruch nahmen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht auf den Einwand des Beklagten an, dass er stets außerhalb des Dienstzimmers lediglich in seinen Pausen, zu welchen er unabhängig von der Gleitzeitregelung berechtigt gewesen sei, sofern diese nicht insgesamt die zugelassene Pausenzeit überschritten, Chats ausgetauscht habe. Es verbleibt stets eine erhebliche Zeitspanne, in welcher er sich nicht seinem Dienst, sondern Chats zugewandt hatte, da die Pausenzeiten in der Summe erheblich überschritten waren.

82

5. Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen dadurch begangen, dass er gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG in der Fassung bis zum 14. Juni 2017 - BBG a. F.) verstoßen hat, weil er sich wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften und fünf Fällen des Beschaffens von kinderpornographischen Schriften und einem Fall des Verschaffens von kinderpornographischen Schriften für eine andere Person zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten strafbar gemacht hat. Zudem hat der Beklagte gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG a. F. verstoßen, indem er am 27. September 2016 während des Dienstes private Chats führte.

83

Auch wenn mehrere Pflichtverletzungen begangen worden sind, handelt es sich um ein einheitliches Dienstvergehen. Denn das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht im Gegensatz zum Strafrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten geht, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (Senatsurteil vom 18. Juni 2024 - 28 A 1850/19.D -, juris Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 31 A 2161/22.O -, juris Rn. 53 m. w. N.).

84

Das dem strafgerichtlichen Urteil zugrundeliegende Fehlverhalten des Beklagten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 10 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 10).

85

Ein Beamter ist auch außerhalb seines Dienstes verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG a. F.). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten dann berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F. nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Von Bedeutung ist weiter, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 11 f. m. w. N.).

86

Die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F. drängt sich regelmäßig auf, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch mindestens als mittelschweres Vergehen, für das eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe gilt, eingestuft wird. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Einschätzung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft.

87

Ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen liegt hier unabhängig von einem Dienstbezug vor, weil der Strafrahmen für den Besitz und das Beschaffen kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 3 Alt. 1 und 2 StGB in der maßgeblichen Fassung vom 27. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2017 bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt, der für das Drittbesitzverschaffen kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB sogar Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Der Strafrahmen für den Besitz jugendpornographischer Schriften nach § 184c Abs. 3 Alt. 2 StGB in der vom 27. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung liegt bei bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

88

Die durch den Beklagten getätigten Chats am 27. September 2016 erfolgten hingegen innerdienstlich, da sie in funktionaler Beziehung und Einbindung zu seinem Amt standen. Die Handlung erfolgte nicht nur auf dem Dienstgelände, sondern fand auch überwiegend in erheblichem Maße während der Dienstzeit des Beklagten statt.

89

Insoweit hat der Beklagte - unabhängig davon, ob darin auch ein Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht zu sehen ist - jedenfalls gegen die ihm nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG a. F. obliegende innerdienstliche Pflicht, sich seinem Beruf mit vollem Einsatz zu widmen, verstoßen. Der Senat nimmt dies betreffend Bezug auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und macht sich diese nach eigener Prüfung zu Eigen.

90

Der Beklagte handelte jeweils vorsätzlich und schuldhaft. Auch insoweit sind die Feststellungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main, auch wenn es keine ausdrücklichen Ausführungen hierzu enthält, für den Senat bindend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2025 - 2 B 39.24 -, juris Rn. 11, Urteil vom 20. April 2023 - 2 A 18.21 -, juris Rn. 37 ff.; Senatsurteil vom 15. November 2023 - 28 A 846/20.D -, n. v.). Schon aus diesem Grund kam eine weitere Beweiserhebung, wie sie der Bevollmächtigte des Beklagten vor dem Verwaltungsgericht beantragt hat, nicht in Betracht.

91

Da der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt den Zeitraum vom 15. September 2016 bis zum 22. Oktober 2016 umfasst, fällt darunter auch die innerdienstliche Pflichtverletzung betreffend den Chat vom 27. September 2016.

92

6. Die dem Senat nach § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG obliegende Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Die Würdigung der Gesamtheit der be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte durch sein schweres Dienstvergehen das Vertrauen der Allgemeinheit und seines Dienstherrn endgültig verloren hat.

93

a) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BDG ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen, wobei das Persönlichkeitsbild des Beamten und der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG). Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG sind Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren haben, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dies ist hier der Fall.

94

Die Schwere des Dienstvergehens ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG maßgebliches Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Sie beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist grundsätzlich zunächst auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Bei einer Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (zum Ganzen Senatsurteile vom 18. Juni 2024 - 28 A 1850/19.D -, juris Rn. 54, vom 7. Juni 2021 - 26 A 1139/19.D - und vom 15. November 2018 - 28 A 2383/17.D -, jew. n. v., sowie BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 19 f.).

95

Der nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG zu berücksichtigende Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2023 - 2 A 19.21 -, juris Rn. 44 und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 26).

96

b) Danach hat der Beklagte durch die ihm zur Last gelegten Straftaten ein schweres Dienstvergehen begangen. Der Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist eröffnet. Der Strafrahmen für die vom Strafrichter mit der höchsten Einzelstrafe belegte Tat des Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Schriften beträgt nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

97

Der maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildete Orientierungsrahmen ist auszuschöpfen, da dies dem Schweregehalt des vom Beklagten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Auf der Grundlage einer umfassenden Prognoseentscheidung führt das Verhalten des Beklagten zu einem endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit.

98

Zwar fehlt es sowohl beim Besitzverschaffen als auch beim Besitz kinder- und jugendpornographischer Darstellungen an einem unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Minderjährigen, allerdings darf nicht verkannt werden, dass hinter jeder kinder- und jugendpornographischen Datei ein tatsächlicher sexueller Missbrauch durch Herabwürdigung des betreffenden Kindes oder Jugendlichen zum bloßen Objekt sexueller Erregung und Befriedigung steht (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 WD 20.19 -, juris Rn. 23). Dies ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich, greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da das Opfer wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 2020 - 2 WD 20.19 -, juris Rn. 23 und vom 23. April 2020 - 2 WD 4.19 -, juris Rn. 20 m. w. N. sowie Senatsurteil vom 26. November 2024 - 28 A 1970/19.D -, juris Rn. 91).

99

Darüber hinaus hätte dem Beklagten unabhängig von seiner Motivation bewusst sein müssen, dass er durch den Bezug entsprechender Dateien den Markt für diese Bilder stärkte und weitere Anreize zum Herstellen entsprechender Bild- und Videodateien schuf und damit dazu, Kinder und Jugendliche sexuell zu missbrauchen (Senatsurteile vom 6. Dezember 2023 - 28 A 1542/19.D -, juris Rn. 53 und vom 26. August 2021 - 28 A 1812/19.D -, n. v.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris Rn. 27). Es werden unter anderem schwerer sexueller Missbrauch von weiblichen Kindern in Form der vaginalen und analen Penetration, Kinder, die den Oralverkehr ausüben und an denen Oralverkehr ausgeübt wird, Selbstbefriedigungshandlungen weiblicher Jugendlicher sowie Vaginalverkehr zwischen Frauen und männlichen Jugendlichen dargestellt. Dieser dargestellte sexuelle Missbrauch verursacht bei dem betroffenen Kind bzw. Jugendlichen typischerweise erhebliche physische Schmerzen und Verletzungen. Regelmäßig weitaus gravierender sind zudem die durch einen solchen sexuellen Missbrauch bewirkten psychischen Verletzungen, die nicht selten zu einer lebenslangen und schwerwiegenden Traumatisierung des sexuell missbrauchten Kindes bzw. Jugendlichen führen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2024 - 28 A 1970/19.D -, juris Rn. 92).

100

Erschwerend kommt die Anzahl der Dateien hinzu, welche erheblich ist. Es waren insgesamt 186 kinderpornographische Bilddateien und vier jugend- sowie 18 kinderpornographische Videos. Selbst wenn - wie oben angesprochen - die vom Beklagten als unbestimmt bzw. fehlerhaft getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts zu den „99 kinderpornografischen Videodateien … sowie 6 kinderpornografischen Videodateien“ entfielen, verbliebe eine erhebliche Anzahl von kinder-/jugendpornographischen Materials.

101

Es handelte sich auch insbesondere nicht um einen lediglich einmaligen „Ausrutscher“, da der Beklagte die Dateien über einen erheblichen Zeitraum konsumierte. Bereits die vom strafgerichtlichen Urteil erfasste Zeitspanne beträgt drei Wochen. Darüber hinaus umfassen die weiteren von der Klägerin ausgewerteten Chat-Verläufe, welche bereits ein Interesse des Beklagten an Minderjährigen erkennen lassen, insgesamt einen Zeitraum von mehreren Jahren, beginnend im Jahr 2014. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Darstellung entsprechender Chatnachrichten im Urteil des Verwaltungsgerichts.

102

Der Beklagte hat durch sein Verhalten mit Blick auf den Chat am 27. September 2016 ferner zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, seine sexuellen Bedürfnisse seinen Dienstpflichten unterzuordnen. Dies wäre aber insbesondere vom Beklagten als einem hochrangigen Beamten in einer Leitungsfunktion zu erwarten gewesen.

103

Es bestehen keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG), die eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen. Der Senat nimmt insofern zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug.

104

Insbesondere liegt für die dem strafgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Taten und dem davon abgedeckten Zeitraum keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten nach § 21 StGB vor, da es nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main an den für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit erforderlichen Eingangsmerkmale des § 20 StGB fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 - 2 A 18.21 -, juris Rn. 37 ff.; Senatsurteil vom 15. November 2023 - 28 A 846/20.D -, n. v.). Schon deshalb scheidet eine weitere Beweisaufnahme aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 - 2 A 18.21 -, juris Rn. 41).

105

Unabhängig davon bestehen hierfür aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Abweichende, substantiierte und damit greifbare, eine weitere Sachverhaltsaufklärung rechtfertigende Gesichtspunkte hat der Beklagte nicht aufgezeigt. Der Beklagte hat zwar vorgetragen, er habe sich wegen einer schweren, behandlungsbedürftigen reaktiven Depression in Behandlung befunden. Durch … sei er herabgewürdigt und gedemütigt worden. Hierdurch habe er sich in den kompensatorischen Konsum auch von Kinder- und Jugendpornographie geflüchtet.

106

Zunächst hat der Beklagte aber weiterhin nicht hinreichend konkret zu seiner Depression vorgetragen und etwa ein ärztliches Attest vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, dass … und die Demütigungen, die der Beklagte durch … erfahren haben will, erst im Laufe der darauffolgenden Wochen erfolgt sein können. Der Beklagte hat aber bereits zeitlich vor … sexualisierte Chats betreffend Kinder geführt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er schon vor … erheblich psychisch belastet gewesen sei, weil er aufgrund der Berichterstattung und eigener Recherche zu dem künftigen Vorgesetzten Negatives befürchtet habe. Abgesehen davon, dass dies vage blieb, hat die Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass zumindest nicht absehbar gewesen sei, dass …den Zuständigkeitsbereich des Beklagten übernehmen werde, da …. Zudem wurden weitere sieben kinderpornographische Bilddateien sowie 23 jugendpornographische Bilddateien auf einer beim Beklagten sichergestellten Computerfestplatte festgestellt, die ausweislich des Gutachtens der Firma O. bereits seit dem Jahr 2004 im Cache lagen (vgl. Bl. 178 d. Strafakte).

107

Darüber hinaus handelt es sich bei dem Dienstvergehen des Beklagten nicht um rechtlich oder tatsächlich schwierige Pflichtentatbestände, sondern um jedem Beamten bekannte und ohne weiteres einsichtige Pflichten. Zudem war der Beklagte im Tatzeitraum in der Lage, seinem Dienst nachzugehen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat schließlich eingeräumt, dass … kein ausreichender Belastungsgrund gewesen sei, welcher seine Handlungen rechtfertigen könnte.

108

Vor diesem Hintergrund kommt auch sonst keine Milderung in Betracht, selbst wenn zu den bei der Bemessungsentscheidung zu berücksichtigenden Umständen gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beamten gehören, die nicht die hohen Anforderungen eines Eingangsmerkmals i. S. d. § 20 StGB erfüllen, sofern sie im Tatzeitraum bestanden und Einfluss auf die Dienstpflichtverletzung haben konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 2 B 9.25 -, juris Rn. 12).

109

Die bisherige Unbescholtenheit des Beklagten, seine Berufsbiographie und seine bisherigen Leistungen stehen der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme ebenfalls nicht entgegen. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandung fällt bei einer - wie hier - gravierenden Dienstpflichtverletzung neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Jeder Beamte ist nämlich verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- wie an das außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder eine langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch selbst überdurchschnittliche Leistungen sind deshalb geeignet, schwere dienstrechtliche Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 2 B 6.19 -, juris Rn. 4; Senatsurteil vom 18. Juni 2024 - 28 A 1850/19.D -, juris Rn. 63).

110

Selbst wenn - wie oben angesprochen - die vom Beklagten als unbestimmt bzw. fehlerhaft getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts zu den „99 kinderpornografischen Videodateien … sowie 6 kinderpornografischen Videodateien“ entfielen, würde sich an der Erforderlichkeit der Höchstmaßnahme nichts ändern, da bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch ohne Beachtung des Besitzes dieser Anzahl an Dateien das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten endgültig zerstört wäre. Allein das Drittbesitzverschaffen des kinderpornographischen Bildes am 1. Januar 2017 um 15:22 Uhr, welches auch das Amtsgericht als schwerwiegendste Straftat mit einer Einzelstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe bewertet hat, rechtfertigt hier die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Daher würde auch selbst bei Außerachtlassung des Chats vom 27. September 2016, wovon die Klägerin erst aufgrund ihrer Einsichtnahme in die Strafakte Kenntnis erlangt hat, nichts anderes gelten.

111

Schließlich verstößt die Entfernung aus dem Dienst nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Beklagte geständig gewesen ist und sich reumütig gezeigt hat. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens ist die Höchstmaßnahme gleichwohl nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beklagten, insbesondere die Folgen für seine berufliche Existenz, ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich hat bewusst sein müssen, dass er durch sein Handeln seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.

112

7. Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis des Beklagten. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Für die Dauer von sechs Monaten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % der Dienstbezüge gewährt, die bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung dem Beklagten zustehen (§ 10 BDG). Es besteht kein Anlass, die Zahlung des Unterhaltsbeitrags abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 BDG zu regeln; denn Gründe, die eine Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

113

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat derjenige Beteiligte die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

114

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

115

Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt (§ 69 BDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO).

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