War ein Versicherter nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nach Beendigung seiner letzten …
Leitsatz
War ein Versicherter nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nach Beendigung seiner letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung (bzw einer anschließenden Arbeitslosigkeit, § 1259 Abs 1 S 2 RVO ) für die bisherige Tätigkeit arbeitsunfähig iS der §§ 1259 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a RVO, 182 Abs 1 Nr 2 RVO aF (jetzt: § 44 SGB 5), so bedarf es für die Feststellung einer Ausfallzeit in einem Bescheid über den Versicherungsverlauf (§ 1325 Abs 2 RVO) bzw einem Rentenbescheid keines formalen Nachweises der Arbeitsunfähigkeit durch entsprechende förmliche Feststellungen einer gesetzliche Krankenkasse oder behandelnden (Kassen-)Arztes. Die Feststellung muß bei Fehlen derartiger formaler Beweismittel nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnenden Überzeugung (vgl § 128 SGG ) unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände ( § 20 Abs 2 SGB X ) getroffen werden.