LSG Baden-Württemberg 10. Senat Beschluss LS

Gegen die Bewilligung von PKH (nur) unter Anordnung von Ratenzahlung ist das Rechtsmittel der Beschwerde …

Sozialrecht Beschwerde verworfen

Leitsatz

Gegen die Bewilligung von PKH (nur) unter Anordnung von Ratenzahlung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.05.2026 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig - da unstatthaft - und dementsprechend durch Beschluss zu verwerfen (§ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 572 Abs. 2, Abs. 4 Zivilprozessordnung [ZPO]). Hierüber entscheidet der Senat in seiner berufsrichterlichen Besetzung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 176 i.V.m. § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 3 und § 33 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG).

2

Zwar findet gemäß § 172 Abs. 1 SGG gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, freilich nur, „soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist“. Hierzu regelt u.a. § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) SGG, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen ist, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.

3

So liegt der Fall hier. Das Sozialgericht hat PKH unter Ratenzahlung bewilligt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 ZPO) und somit der Sache nach PKH auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin teilweise abgelehnt. Damit ist die Beschwerde - worauf schon das Vordergericht im angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat - ausgeschlossen (zum Beschwerdeausschluss bei PKH-Bewilligung unter Anordnung von Ratenzahlung s. nur Senatsbeschluss vom 05.03.2015, L 10 R 568/15 B, n.v.; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg 29.06.2023, L 8 R 1260/23 B, BeckRS 2023, 24773, Rn. 3 f.; LSG Nordrhein-Westfalen 07.05.2018, L 11 KR 183/18 B, in juris, Rn. 4 f.; Bayerisches LSG 23.10.2015, L 15 SB 176/15 B PKH, in juris, Rn. 7; Verwaltungsgerichtshof [VGH] Baden-Württemberg 21.10.2021, 11 S 2793/21, in juris, Rn. 4; Hahn in BeckOGK, § 172 SGG Rn. 82, Stand 01.05.2026; Karl in jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 172 Rn. 162, Stand 28.10.2025: „inzwischen einhellige Auffassung“; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 172 Rn. 6g; Luik in Hennig, SGG, § 172 Rn. 56, Stand 01.02.2022; Burkiczak, NJW 2010, S. 407, 408, alle m.w.N.).

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Die Beschwerde der Klägerin ist somit unstatthaft und daher unzulässig. Das sachlich-inhaltliche Vorbringen der anwaltlich vertretenen Klägerin gegen die Bewilligung von PKH (nur) gegen Ratenzahlung durch das Sozialgericht ist mithin von vornherein entscheidungsunerheblich.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

6

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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