OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 19. Zivilsenat Urteil

Zulässigkeit und Begründetheit der Vollstreckungsabwehrklage KI-Titel

Vollstreckungsabwehrklage · Titelschuldner · ZPO § 767 · Anerkenntnisurteil · Prozessführungsbefugnis

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.05.2025, Az. 45 O 1/24, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

I.

2

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Vollstreckungsabwehrklage der Kläger ist zulässig und begründet.

3

Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1.

4

Die Vollstreckungsabwehrklage der Kläger ist zulässig.

a)

5

Sie ist nach § 767 Abs. 1 ZPO statthaft, weil die Kläger sich gegen die Vollstreckbarkeit des Anerkenntnis-Teil-Urteils vom 24.03.2014 richten und dies auf materiellrechtliche Einwendungen stützen, die den titulierten Anspruch selbst betreffen.

b)

6

Die Kläger sind als Titelschuldner auch prozessführungsbefugt. Wer „richtiger“ Kläger ist, ist bei der Vollstreckungsgegenklage - einer prozessualen Gestaltungsklage - keine Frage der Aktivlegitimation, sondern eine Frage der Prozessführungsbefugnis. Die Prozessführungsbefugnis steht dem Titelschuldner bzw. jedem zu, gegen den sich als Zwangsvollstreckungsschuldner die Zwangsvollstreckung etwa als Rechtsnachfolger über § 727 ZPO richtet (s. Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 767 Rn. 9). U.a. die hiesigen Kläger sind im Vorprozess durch das Anerkenntnis-Teil-Urteil, auf das die Vollstreckungsgegenklage sich bezieht, als Gesamtschuldner zur Auskunftserteilung und Wertermittlung verurteilt worden. Sie sind mithin ohne weiteres Titelschuldner. Daran würde sich nichts ändern, wenn die hiesigen Kläger lediglich Vorerben gewesen und mittlerweile der Nacherbfall eingetreten sein sollte, so dass die Kläger nicht mehr Erben wären. Es ist daher unerheblich und vom Landgericht richtigerweise nicht vertieft worden, ob der Nacherbfall eingetreten ist. Allenfalls könnte ein nachträgliches Entfallen der Erbenstellung der Kläger eine zusätzliche Einwendung begründen, auf die eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 767 Rn. 12.23). Deshalb liegen auch die Voraussetzungen für die beklagtenseits beantragte Aussetzung (gem. § 148 ZPO) bis zu einer Klärung der Erbenstellung der Kläger nicht vor.

c)

7

Ferner besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für die Vollstreckungsabwehrklage.

aa)

8

Denn dem Beklagten liegt ein Vollstreckungstitel vor. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in Händen hat, und zwar selbst dann, wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet hat oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt; vor einer überflüssigen Vollstreckungsabwehrklage kann sich der Gläubiger durch ein sofortiges Anerkenntnis schützen (s. BGH, Urteil vom 21.10.2016 – V ZR 230/15, NJW 2017, 674 Rn. 7 m.w.N. und Urteil vom 29.09.2022 – I ZR 180/21, NJW-RR 2023, 66 Rn. 11 m.w.N. unter Aufhebung des beklagtenseits zitierten Urteils des OLG München vom 14.12.2020 – 33 U 3539/20, ZEV 2021, 258). Maßstab ist nicht, ob eine Zwangsvollstreckung gegen den Vollstreckungsgegenkläger ernstlich droht oder eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme gegen ihn bevorsteht. Darauf kommt es nicht an, wenn und weil der Titel des Beklagten nicht auf eine wiederkehrende Leistung, sondern auf eine im Grundsatz einmalige Auskunftserteilung gerichtet ist (s. BGH, Urteil vom 29.09.2022 – I ZR 180/21, NJW-RR 2023, 66 Rn. 13).

bb)

9

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil eine Zwangsvollstreckung nur nach § 888 ZPO über das Prozessgericht des ersten Rechtszugs erfolgen kann und die nachträgliche Einwendung auch im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht werden könnte. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Erfüllungseinwand und Fälle dauernder Unmöglichkeit anerkannt, dass diese Einwendungen auch im Verfahren nach § 888 ZPO zu berücksichtigen sind, weil es dann an der erforderlichen Vollstreckungsfähigkeit fehlt (vgl. nur MüKoZPO/Gruber, 7. Aufl. 2025, ZPO § 888 Rn. 11 und 13 je m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat aber mit ausführlicher und überzeugender Begründung, auf die der Senat verweist, ausdrücklich entschieden, dass die Anhängigkeit eines Zwangsmittelverfahrens nach § 888 ZPO, in dem der Schuldner den Erfüllungseinwand mit Blick auf den gegen ihn titulierten Anspruch erheben kann und erhoben hat, den Schuldner nicht an der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen den Gläubiger hindert, die ebenfalls auf die Erhebung des Erfüllungseinwands zielt (BGH, Urteil vom 29.09.2022 – I ZR 180/21, NJW-RR 2023, 66 Rn. 15 ff.).

cc)

10

Zutreffend hat das Landgericht zudem darauf abgestellt, dass selbst eine grundsätzlich bestehende Auskunftsbereitschaft der Kläger durch ein nicht notariell erstelltes Verzeichnis das Rechtsschutzbedürfnis insofern nicht entfallen lassen würde, als die Kläger zur Auskunftserteilung durch ein notarielles Verzeichnis verurteilt sind und die Kosten von dessen Erstellung nach § 2314 Abs. 2 BGB den Nachlass schmälern würden. Im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses war dem Landgericht ein Rückgriff auf dieses sich aus der gesetzlichen Regelung selbst ergebende Argument nicht deshalb verwehrt, weil die Kläger es erstinstanzlich nicht vorgebracht haben. Auch handelt es sich insofern nicht um Tatsachenfeststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 ZPO bzw. Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 ZPO, die nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sein könnten.

dd)

11

Richtigerweise hat das Landgericht das Verhalten der Kläger nicht im Hinblick auf das prozessuale Anerkenntnis der Auskunftsansprüche für widersprüchlich im Sinne des § 242 BGB gehalten: Die Kläger machen nicht etwa geltend machen, bereits ursprünglich nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet gewesen zu sein, sondern sie berufen sich auf nachträglich mit dem Tod der N. S. eingetretene Veränderungen der materiellen Rechtslage.

2.

12

Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet. Den Klägern steht aufgrund der erst nachträglich mit dem Tod der ursprünglichen Miterbin N. S. am 07.08.2017 gegebenen Erbeserbenstellung des Beklagten eine materiellrechtliche Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO zu. Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO gegen rechtskraftfähige Entscheidungen sind solche, die auf Tatsachen beruhen, die den Anspruch nach materiellem Recht ganz oder teilweise tilgen oder - dauernd, zeitweilig oder nur in der Person des Gläubigers oder des Schuldners - entkräften (Stein/Kern, ZPO, 23. Aufl. 2024, § 767 Rn. 47; s. auch BGH, Urteil vom 04.12.2014 – VII ZR 4/13, NJW 2015, 955 Rn. 39).

a)

13

Der Eintritt des Erbeserbenfalls hat zum Erlöschen des Anspruchs aus § 2314 Abs. 1 BGB geführt. Mit dem Eintritt des Beklagten in die Stellung als Erbeserbe ist eine Tatbestandsvoraussetzung des als Anspruchsgrundlage herangezogenen § 2314 Abs. 1 BGB entfallen, weil der hiesige pflichtteilsberechtigte Beklagte nicht länger „nicht Erbe“ ist.

14

Die tatbestandlich vorausgesetzte Stellung als Nichterbe ist dahingehend auszulegen, dass auch der Erbeserbe nicht „nicht Erbe“ im Sinne des § 2314 Abs. 1 BGB ist.

15

Der Gesetzeswortlaut „Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, [...]“ lässt eindeutig darauf schließen, dass jegliche Erbenstellung des Pflichtteilsberechtigten einem Anspruch aus § 2314 BGB entgegensteht. Das Gesetz lautet nicht etwa „Soweit der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe ist“. Entsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass etwa der Nacherbe auch vor Eintritt des Nacherbfalls im Sinne des § 2314 Abs. 1 BGB Erbe ist, und daher wird eine Auskunftsberechtigung nach § 2314 BGB ohne Ausschlagung der Nacherbschaft abgelehnt (s. Grüneberg/Weid- lich, BGB, 85. Aufl. 2026, § 2314 Rn. 3 a.E. m.w.N.). Dies sogar für den auflösend oder aufschiebend bedingt eingesetzten Nacherben (s. Staudinger/Herzog (2021) BGB § 2314 Rn. 109 m.w.N.).

16

Was die Stellung des Auskunftsverpflichteten betrifft, ist zu § 2314 BGB in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich geklärt, dass unter den Begriff des Erben auch der Erbeserbe fällt (s. BGH, Urteil vom 19.04.1989 - IVa ZR 85/88, NJW 1989, 2887; vgl. auch MüKoBGB/Lange, 10. Aufl. 2026, BGB § 2314 Rn. 80, Grüneberg/Weidlich, BGB, 85. Aufl. 2026, § 2314 Rn. 4). Systematisch spricht nichts für einen unterschiedlichen Erbenbegriff auf Seiten des Auskunftsverpflichteten und des Auskunftsberechtigten.

17

Nichts anderes ergibt sich über die teleologische Auslegung: Dass der Anspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB nur dem Pflichtteilsberechtigten zusteht, der nicht Erbe ist, beruht darauf, dass der pflichtteilsberechtigte (Mit-)Erbe aufgrund seiner Stellung in der Lage ist, sich die erforderlichen Informationen über den Nachlassbestand selbst zu verschaffen, insbesondere durch sein Recht auf Mitverwaltung und spezielle Auskunftsansprüche etwa aus §§ 2027, 2028, 2057 BGB bzw. §§ 666, 681 BGB (s. nur Grüneberg/Weidlich, 85. Aufl. 2026, § 2314 Rn. 3 m.w.N.); unter besonderen Voraussetzungen bestehen im Verhältnis von Miterben zueinander zudem Auskunftsansprüche aus § 242 BGB. Diese Möglichkeiten stehen dem Beklagten auch als Erbeserben zu, insbesondere kann er der Erbengemeinschaft nach N. S. zustehende Auskunftsansprüche nach § 2039 BGB auch allein geltend machen. Auch der Erbeserbe ist mithin, wenn ihm Ansprüche aus § 2314 BGB versagt werden, nicht rechtlos gestellt.

18

Weder aus systematischer noch auch teleologischer Sicht besteht im hiesigen Kontext - entgegen der Ansicht des Beklagten - Anlass für eine strikte Trennung nach unterschiedlichen Erbteilen. Ergebnis wäre andernfalls, dass der Pflichtteilsberechtigte als Nichterbe in Bezug auf einen bestimmten Erbteil einen Anspruch gegen sich als Erbe bezogen auf einen anderen Erbteil hätte. In einer solchen Konstellation würden sonst die übrigen gesamtschuldnerisch haftenden Miterben dem Pflichtteilsberechtigten § 242 BGB entgegenhalten können, wenn er gerade sie in Anspruch nimmt, obwohl ihm ein entsprechender Anspruch auch gegen sich selbst zusteht.

19

Eine abweichende Auslegung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beklagte seinen Erbteil nach N. S. künftig auf einen Dritten übertragen könnte oder aus anderen Gründen nicht dauerhaft Erbe nach N. S. bleibt, er also wieder im Sinne des § 2314 Abs. 1 BGB „nicht Erbe“ werden könnte. Dass die (Erbes-)Erbenstellung nicht endgültig feststeht, sondern wieder entfallen kann, führt auch im Kontext des auflösend oder aufschiebend berufenen Nacherben nicht zu einer Einordnung als Nichterbe. Sollte die Erbeserbenstellung nachträglich entfallen, könnte gegebenenfalls wieder ein Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB entstehen. Das ändert aber nichts daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2314 Abs. 1 BGB derzeit nicht vorliegen und auch keinesfalls feststeht, dass sie künftig wieder vorliegen werden.

20

Ebensowenig erfordert die Möglichkeit einer Abtretung des Pflichtteilsanspruchs durch den Beklagten eine abweichende Beurteilung. Denn bei einer Abtretung erst nach Erlangung der Erbeserbenstellung, die vorliegend allein in Betracht kommt, ginge der Auskunftsanspruch zwar entsprechend § 401 BGB mit auf den Zessionar über; dies würde aber, anders als der Beklagte meint, gemäß § 404 BGB die im Zeitpunkt der Abtretung bestehenden Einwendungen nicht entfallen lassen. Vor dem Tod der Mutter ist es zu keiner Abtretung gekommen, so dass diesbezügliche Ausführungen entbehrlich sind.

b)

21

Mit dem Entfallen des Anspruchs aus § 2314 BGB infolge des Eintritts des Beklagten in die Erbeserbenstellung besteht eine materiellrechtliche Einwendung gegen die titulierten Ansprüche auf Erteilung einer Auskunft über den Nachlassbestand durch ein notarielles Nachlassverzeichnis und auf die Bewertung der Nachlassgegenstände durch Vorlage von Sachverständigengutachten. Dies schon, weil weder ein unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommender Auskunftsanspruch aus § 242 BGB unter Miterben noch §§ 2027, 2028, 2057 BGB bzw. §§ 666, 681 BGB als Rechtsfolge einen Anspruch auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses und auf eine - ohne Kostenübernahme durch den Gläubiger - vorzunehmende Bewertung durch Sachverständige zum Inhalt haben. Nur solche aber sind tituliert. Darauf, ob und ggf. inwiefern zugunsten des Beklagten andere als die titulierten Auskunftsansprüche mit vom Titel abweichenden Rechtsfolgen bestehen, kommt es nicht an.

c)

22

Den Klägern ist nicht nach § 242 BGB entgegenzuhalten, dass die Geltendmachung der Einwendung deshalb treuwidrig sei, weil sie bereits vor dem Tod der N. S. und dem Wegfall des Auskunftsanspruchs mehr als drei Jahre Zeit für die Auskunftserteilung gehabt hätten und diese unsachgemäß verzögert hätten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls der Kläger Ziff. 1 bereits 2014 einen Notar beauftragt hatte und dieser Notar Anfang 2015 auch einen Entwurf eines Nachlassverzeichnisses vorgelegt hat, es aber zwischen den Parteien Unstimmigkeiten über die Notwendigkeit der Einbeziehung von Unterlagen einer Grundstücks-GbR gab, an denen ein von Vollstreckungsschuldnerseite beauftragter Steuerberater ein Zurückbehaltungsrecht geltend machte und u.a. der hiesige Beklagte als einer der Gesellschafter der GbR sich gegen eine Zahlung der vom Steuerberater geforderten Vergütung wandte. Wenn und weil der Notar die entsprechenden Unterlagen für erforderlich hielt, kann nicht von einer bewussten Verzögerung durch die hiesigen Kläger ausgegangen werden. Noch weniger gilt dies für die Notariats- und Grundbuchamtsreform und die dadurch im März 2017 erfolgte Kündigung durch den Notar.

23

Die durch eine Vollstreckungsabwehrklage entstehenden Kosten führen ebenfalls nicht dazu, dass die Klageerhebung nach § 242 BGB unbillig wäre - ggf. hätte es dem Beklagten freigestanden, ein sofortiges Anerkenntnis abzugeben. Eine Kostenbelastung hätte sich dann für ihn nicht ergeben.

d)

24

Schließlich sind die Kläger mit der Einwendung nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Der Wegfall der „Nichterbenstellung“ des Beklagten ist erst am 07.08.2017 eingetreten, mithin erst Jahre nach Erlass und Zustellung des Anerkenntnis-Teil-Urteils im Jahr 2014.

e)

25

Nicht gegeben sind entgegen der Ansicht des Beklagten die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO bis eine abschließende nachlassgerichtliche Entscheidung über die beklagtenseits am 12.10.2020 erklärte Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft nach O. S. vorliegt. Eine solche Entscheidung ist für den vorliegenden Fall nicht vorgreiflich. Denn für die Begründetheit der Vollstreckungsabwehrklage ist unerheblich, ob die Anfechtung der Ausschlagung wirksam oder unwirksam ist. In beiden Fällen ist der Beklagte nachträglich nicht „Nichterbe“ im Sinne des § 2314 Abs. 1 BGB. Ist die Ausschlagung nicht wirksam angefochten, so ist der Beklagte nicht unmittelbar Erbe des O. S. geworden, sondern lediglich mit dem Tod der Mutter Erbeserbe und es greifen die Ausführungen unter 2. a) bis d). Unterstellt man hingegen eine wirksame Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft durch den Beklagten als Vollstreckungsgläubiger, so wäre der Beklagte unmittelbar (Mit-)Erbe des O. S. und somit ebenfalls nicht „Nichterbe“.

II.

1.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2.

27

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3.

28

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung. Bei der Frage, inwiefern der Erbeserbe im Sinne des § 2314 BGB „nicht Erbe“ ist, handelt es sich nicht um eine zweifelhafte und deshalb klärungsbedürftige Rechtsfrage. Die vorgenommene Auslegung ist eindeutig und entspricht der höchstrichterlichen Einordnung des Erbeserben als „Erbe“ im Sinne des § 2314 BGB auf Anspruchsgegnerseite. Der Senat weicht nicht von höchstrichterlichen Entscheidungen oder Entscheidungen anderer Obergerichte ab.

4.

29

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 47, 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO. Bei einer Vollstreckungsabwehrklage bestimmt sich der Streitwert nach dem Umfang der mit ihr erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschluss vom 09.02. 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146). Richtet sich die Vollstreckungsabwehrklage nicht gegen eine Zahlungsverpflichtung, sondern gegen eine Verurteilung zur Auskunft und Wertermittlung ist Streitwert das Abwehrinteresse des Schuldners, das sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst (s. OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2007 - 2 W 41/07, BeckRS 2007, 15646). Der Senat schätzt diesen Aufwand auf 10.000 €.

30

Die Kläger haben den Streitwert für die Vollstreckungsabwehrklage zunächst selbst mit 10.000 € angegeben. Zwar haben sie im Termin vom 07.05.2026 erklärt, im Hinblick auf die Höhe der für eine Wertermittlung der Grundstücke zu erwartenden erheblichen Kosten liege der Gesamtaufwand bei 25.000 €. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage bereits Gutachten für zahlreiche nachlasszugehörige Grundstücke vorlagen, was dem Senat in der derzeitigen Besetzung aus dem Verfahren 19 W 42/24 und dem damit im Zusammenhang stehenden Verfahren 19 U 70/20 bekannt ist und worauf der Beklagte im Termin vom 07.05.2026 hingewiesen hat. Die dafür bereits angefallenen Kosten sind mithin bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen. Für den restlichen Aufwand an Zeit und Kosten bezogen auf das Nachlassverzeichnis und die Vorlage von Wertgutachten erscheint die ursprüngliche klägerische Angabe von 10.000 € sachgerecht. Anders als der Beklagte im Termin vom 07.05.2026 geltend gemacht hat, ist bei der Bemessung des Aufwands an Zeit und Kosten nicht lediglich ein der Miterbenquote der Kläger entsprechender Anteil anzusetzen.

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