Räumung einer Wohnung und Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO KI-Titel
Vollstreckungsschutz · § 765a ZPO · Härtefall · gute Sitten · Zwangsräumung
Sonstiges
Vf. 40-IV-24
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stephan Thuge und Arnd Uhle
am 16. Januar 2025
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit seiner am 24. Mai 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 29. April 2024 (4 T 603/23).
Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, war der Beschwerdeführer zur Räumung einer Wohnung verurteilt (Urteile des Amtsgerichts Dresden vom 8. April 2022 – 147 C 4807/21 – und des Landgerichts Dresden vom 20. Dezember 2022 – 4 S 162/22).
Den nach Ankündigung des Termins zur zwangsweisen Räumung gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und Gewährung von Räumungsschutz gemäß § 765a ZPO lehnte das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom
9. November 2023 (585 M 9474/23) ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landgericht Dresden mit Beschluss vom 8. März 2024 (4 T 603/23) zurück. Das Amtsgericht habe ihm zu Recht Vollstreckungsschutz versagt. § 765a ZPO gewähre dem Schuldner nur dann Vollstreckungsschutz, wenn die Vollstreckungsmaßnahme für den Schuldner unter voller Würdigung der Schutzbedürfnisse des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte darstelle, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sei. Diese Voraussetzungen seien nicht substantiiert nachgewiesen worden.
Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 26. März 2024 wies das Landgericht Dresden mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. April 2024 zurück. Sofern der Beschwerdeführer rüge, das von ihm beim Europäischen Gerichtshof (für Menschenrech-
te) eingeleitete Verfahren sei nicht berücksichtigt worden, gehe das Landgericht in seinem Beschluss vom 8. März 2024 genau hierauf ein. Die Zwangsräumung der Wohnung sei zwischenzeitlich abgeschlossen; dass die Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit der Räumung gegen die guten Sitten verstoßen habe, sei nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien auch die medizinischen Aspekte, die sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergeben hätten, berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 18, Art. 16 Abs. 2 und Art. 30 SächsVerf und zitiert zur Begründung einzelne, nach seiner Auffassung unwahre Passagen des angegriffenen Beschlusses.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und sie zudem den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG nicht genügt.
1. Da sich der Beschwerdeführer ausdrücklich allein gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Dresden vom 29. April 2024 wendet, fehlt der Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis.
Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 55-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine eigenständige Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts weder dargelegt noch ersichtlich.
2. Aber selbst wenn mit der Verfassungsbeschwerde sinngemäß auch der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 8. März 2024 angegriffen sein sollte, wäre sie unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht gerecht wird.
a) Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom
23. Mai 2024 – Vf. 58-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
b) Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die Aufzählung der beigefügten Anlagen und die Beanstandung einzelner Passagen in dem Beschluss des Landgerichts vom
29. April 2024. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Darstellung, inwieweit hieraus oder aus dem Beschluss vom 8. März 2024 die Verletzung eigener Grundrechte des Beschwerdeführers folgen soll. Die Rüge, in Grundrechten verletzt zu sein, erschöpft sich in der Benennung von Art. 18, Art. 16 Abs. 2 und Art. 30 SächsVerf.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Thuge
gez. Uhle