VG Schleswig-Holstein 12. Kammer Beschluss

Unterlassung der Besetzung von Beförderungsstellen bis zur Neubewertung der Bewerbung KI-Titel

Einstweilige Anordnung · Beförderungsverfahren · Beamtenrecht · Verwaltungsverfahren · Besoldungsgruppe A9

Verwaltungsrecht

Tenor

Dem Antragsgegner wird untersagt, die Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A9 (Regierungs- oder Justizamtsinspektorin / Regierungs- oder Justizamtsinspektor bzw. Justizbetriebsinspektorin/Justizbetriebsinspektor) in der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, Fachrichtung Justiz in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt mit den Beigeladenen zu 1. bis 5. zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 12.299,10 € festgesetzt.

Gründe

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Zunächst hat die Kammer das Passivrubrum von Amts wegen dahin geändert, dass Antragsgegner das Land Schleswig-Holstein als Dienstherr des Antragstellers ist, das nach § 103 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) vom Ministerium für Justiz und Gesundheit als oberster Dienstbehörde vertreten wird, das sich seinerseits durch die Justizvollzugsanstalt A-Stadt vertreten lassen kann (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2025 - 12 B 88/24 -, juris Rn. 5). Denn ein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) i. V. m. § 69 Abs. 2 Landesjustizgesetz (LJG) liegt nicht vor, weil es sich bei dem Rechtsbehelf in der Hauptsache nicht um eine Verpflichtungsklage, sondern um eine auf Unterlassen gerichtete Leistungsklage handelt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21. September 2022 - 2 MB 8/22 -, juris Rn. 2 m. w. N.).

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Der nach sachdienlicher Auslegung seines Begehrens gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO sinngemäß gestellte und insofern zulässige Antrag des Antragstellers,

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dem Antragsgegner zu untersagen, die Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A9 (Regierungs- oder Justizamtsinspektorin / Regierungs- oder Justizamtsinspektor bzw. Justizbetriebsinspektorin/Justizbetriebsinspektor) in der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, Fachrichtung Justiz in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt mit den Beigeladenen zu 1. bis 5. zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu entschieden worden ist,

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hat Erfolg. Denn er ist begründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

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1. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite, weil die geplanten Beförderungen nicht rückgängig gemacht werden können und die Möglichkeit der nachträglichen Beförderung des Antragstellers auf eine dieser fünf Stellen ausgeschlossen ist (vgl. jüngst: OVG Greifswald, Beschluss vom 5. Februar 2026 - 2 M 663/25 OVG -, juris Rn. 15).

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2. Auch steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite. Aufgrund eines Dokumentationsmangels rügt er im Ergebnis zu Recht die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung (a)). Die Vergabe einer der ausgeschriebenen Beförderungsstellen an den Antragsteller bei einer fehlerfreien Auswahlentscheidung erscheint auch möglich (b)). Da sich der Dokumentationsmangel nicht nur auf die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers, sondern auch auf die Reihenfolge der fünf ausgewählten Bewerber erstreckt, kann der Antragsteller mit seinem Eilantrag erreichen, dass alle ausgeschriebenen Beförderungsstellen freigehalten werden (c)).

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a) Die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers leidet unter einem Dokumentationsmangel.

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Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Neben dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung öffentlicher Ämter dient Art. 33 Abs. 2 GG auch dem subjektiven Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Dem jeweiligen Beamten steht daher aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Recht zu, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung entschieden hat. Der Dienstherr hat seine wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu dokumentieren (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Denn nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen wird der unterlegenen Bewerber nach verschaffter Akteneinsicht in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Auswahlentscheidung zu seinen Lasten akzeptieren oder ob er verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Überdies eröffnet erst die Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit, die streitgegenständliche Auswahlentscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Ein vom Dienstherrn zur schriftlichen Fixierung bzw. Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen zu erstellender Auswahlvermerk hat demgemäß aufzuzeigen, welche Gesichtspunkte und Erwägungen den Ausschlag zu Gunsten der Beigeladenen gegeben haben und die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers tragen sollen (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 3 CE 17.2304 -, juris Rn. 4 f.). Der erforderliche Umfang eines Auswahlvermerks ist eine Frage des Einzelfalls; dieser muss jedoch so umfangreich sein, dass er die getroffene Auswahlentscheidung nachvollziehbar macht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Februar 2025 - 4 S 1523/24 -, juris Rn. 2).

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Ausgehend von diesen Maßstäben machen die im Auswahlvermerk vom 22. August 2025 niedergelegten Erwägungen die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers im Zeitpunkt der unter dem 25. März 2026 verfassten Konkurrentenmitteilung nicht nachvollziehbar, weil es insoweit an der Dokumentation wesentlicher Umstände durch den Antragsgegner fehlt. Auf die Begründung in der Konkurrentenmitteilung kann nicht zur Heilung des Dokumentationsmangels zurückgegriffen werden. Denn dort heißt es allein, dass mangels des Vorliegens einer dienstlichen Beurteilung zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die Bewerbung des Antragstellers nicht zu berücksichtigen sei. Für eine Entscheidung, ob verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll oder nicht, reicht diese Begründung nicht aus. Insoweit muss unberücksichtigt bleiben, ob sich in den Verwaltungsvorgängen weitere Schreiben, Bescheide und E-Mails befinden, aus welchen sich Begründungselemente für die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers ergeben oder herleiten lassen. Es ist nämlich allein an dem Antragsgegner, seine wesentlichen Auswahlerwägungen nachvollziehbar zu dokumentieren, sodass es nicht Aufgabe des unterlegenen Bewerbers bzw. der zur Entscheidung berufenen Kammer sein kann, sich die wesentlichen Auswahlerwägungen durch eine Sichtung der jeweiligen Verwaltungsvorgänge – hier: fünf Bände an Verwaltungsvorgängen mit insgesamt gut 600 Seiten – selbst zu erschließen.

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aa) Es fehlen Überlegungen des Antragsgegners zu dem Umstand, dass zwischen der Konkurrentenmitteilung unter dem 25. März 2026 und dem Auswahlvermerk vom 22. August 2025 gut sieben Monate vergangen sind. Ob und in welchem Umfang der Antragsteller in diesem Zeitraum im Dienst war, hat der Antragsgegner nicht dokumentiert. Auch hat er die sich anschließenden Folgefragen nicht dokumentiert, wie sich in diesem Zeitraum ausgeübte Tätigkeiten auf die Möglichkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung ausgewirkt haben und ob die Bewerbung des Antragstellers mit einer solcher Beurteilung doch noch hätte Berücksichtigung finden müssen. Dass der Antragsgegner sinngemäß meint, dass er auf den Zeitpunkt – Ende der Bewerbungsfrist – abzustellen und daher den dahinterliegenden Zeitraum nicht mehr zu dokumentieren habe, ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts unzutreffend. Denn nach dieser ist der maßgebliche Zeitpunkt bei der Überprüfung der Auswahlentscheidung der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Auswahlentscheidung durch die Konkurrentenmitteilung, sodass für die Frage, ob eine beamtenrechtliche Auswahlentscheidung die Rechte des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, allein die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt maßgeblich ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Oktober 2024 - 2 MB 4/24 -, juris Rn. 7 m. w. N.).

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bb) Sofern eine rechtswidrige Beurteilung in einem laufenden Auswahlverfahren zu Lasten eines Bewerbers aufgehoben werden soll, muss der Dienstherr diese Entscheidung nachvollziehbar und in sich schlüssig begründen, um so eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung zu ermöglichen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 1 B 883/16 -, juris Rn. 17).

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Dies ist dem Antragsgegner vorliegend nicht gelungen. Denn sein Umgang mit der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 1. September 2023 im Rahmen des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens ist nicht hinreichend nachvollziehbar.

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In dem Auswahlvermerk vom 22. August 2025 heißt es, dass die Anlassbeurteilung aus 2023 aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers nicht fiktiv fortgeschrieben werden könne, weil so nicht die reale Vergleichbarkeit der Leistungen und Befähigung hergestellt werden könne. Ohne eine fiktive Fortschreibung sei der Rückgriff auf die letzte Beurteilung nicht für einen Vergleich mit den Mitbewerbern geeignet, weil es dieser an der Aktualität fehle und diese deshalb nicht berücksichtigt werden könne.

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In der Gegenerklärung vom 21. April 2026 heißt es demgegenüber, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 1. September 2023 nicht herangezogen werden könne, weil diese Beurteilung rechtswidrig erstellt und daher mit Bescheid vom 4. Dezember 2025 zurückgenommen worden sei. Denn aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers in dem Beurteilungszeitraum hätte überhaupt keine Beurteilung erstellt werden dürfen.

16

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 9. Mai 2026 reicht es nicht aus, dass sich die Erwägungen in Bezug auf die Aufhebung der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 1. September 2023 aus dem Aufhebungsbescheid vom 4. Dezember 2025 ergeben. Denn diesem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, dass und weshalb der Antragsgegner wesentliche Auswahlerwägungen in Bezug auf die Bewerbung des Antragstellers im laufenden Stellenbesetzungsverfahren ausgetauscht hat. Diese Auswechselung wesentlicher Erwägungen hat es schon für sich genommen notwendig gemacht, den Auswahlvermerk zu aktualisieren. Denn nur hierdurch hätte der Antragsgegner weiterhin sichergestellt, dass seine wesentlichen Auswahlerwägungen transparent und nachvollziehbar bleiben.

17

Hinzu kommt, dass der Antragsgegner – worauf der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 2. April 2026 sinngemäß auch zu Recht hinweist – nicht hinreichend klar gegenüber diesem kommuniziert hat, wie er hinsichtlich des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens gedenkt, mit dem Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 4. Dezember 2025 umzugehen. Denn der Antragssteller forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 auf, dass er bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch so behandelt werde, „als wäre die Anlassbeurteilung zum Stichtag 01.09.2023 nach wie vor bestandskräftig“. Mit E-Mail vom 18. Dezember 2025 teilte der Antragsgegner daraufhin mit, dass „bis zur endgültigen Entscheidung der Angelegenheit die Anlassbeurteilung zum Stichtag 01.09.2023 vom 20.09.2025 nicht aus der Personalakte“ des Antragstellers „gelöscht werden wird“. Dieser E-Mail konnte und musste der Antragsteller nicht entnehmen, dass seine Anlassbeurteilung vom 1. September 2023 im laufenden Stellenbesetzungsverfahren nunmehr keine Berücksichtigung mehr finden wird. Zum geänderten Umgang mit der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 1. September 2023 im Rahmen des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens hätte sich der Antragsgegner in seinem Auswahlvermerk verhalten müssen.

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cc) Letztlich hätte der Antragsgegner seinen Auswahlvermerk vom 22. August 2025 aufgrund des Beschlusses der Einigungsstelle vom 9. Februar 2026 aktualisieren müssen. Denn in diesem wird erstmalig die gesundheitliche Eignung des Antragstellers mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2025 - 2 VR 5.24 -, juris Rn. 19 ff.) in Frage gestellt. Für eine hinreichend nachvollziehbare Auswahlentscheidung hätte sich der Antragsgegner auch hierzu verhalten müssen.

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b) Die Aussichten des Antragstellers, dass bei einer erneuten Auswahlentscheidung eine der Beförderungsstellen an ihn vergeben wird, sind jedenfalls offen.

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Bei einem Dokumentationsmangel in Bezug auf die wesentlichen Auswahlerwägungen sind die Aussichten des Antragstellers, sich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens durchzusetzen, jedenfalls offen. Für den Erfolg seines Eilantrages ist dies ausreichend; es sein denn, dass die Auswahlmöglichkeit des Antragstellers hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 -, juris Rn. 13; VG Schleswig, Beschluss vom 12. Juni 2025 - 12 B 80/24 -, juris Rn. 49).

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Mit den Erwägungen zur gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für das angestrebte Beförderungsamt aus dem Beschluss der Einigungsstelle vom 9. Februar 2026 lässt sich eine Auswahlmöglichkeit des Antragstellers nicht ausschließen. Denn zur Frage der gesundheitlichen Eignungsprüfung, die wiederum dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung zu tragen hätte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. September 2025 - 1 B 273/25 -, juris Rn. 15), hat sich der Antragsgegner nicht verhalten. Allein die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers in der Vergangenheit reichen für die Annahme einer fehlenden gesundheitlichen Eignung nicht aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2025 - 10 S 12/25 -, juris Rn. 6).

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Auch kann der Antragsgegner mit seinem sinngemäßen Vorbringen, dass auch bei einer erneuten Auswahlentscheidung aufgrund der aufgehobenen Regelbeurteilung aus 2024 und der aufgehobenen Anlassbeurteilung aus 2023 keine der Beförderungsstellen an den Antragsteller zu vergeben wäre, nicht durchdringen. Zwar ist die Annahme des Antragsgegners zutreffend, dass eine nicht aussagekräftige Beurteilung, die auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruht, nicht in ein Auswahlverfahren einbezogen werden darf, weil dieses durch die Einbeziehung einer nicht verwertbaren Beurteilung fehlerhaft werden würde (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. August 2024 - 5 Bs 64/24 -, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2023 - OVG 4 S 37/23 -, juris Rn. 33). Insoweit konnte der Antragsteller bisher auch nicht nachvollziehbar aufzeigen, auf welcher zureichenden tatsächlichen Grundlage seine Anlassbeurteilung vom 1. September 2023 beruhen soll, um in ein Auswahlverfahren einbezogen werden zu können. Allerdings übersieht der Antragsgegner bei seinem Vorbringen wiederum, dass bei einer neuen Auswahlentscheidung die in diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich sein wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2025 - 2 VR 18.25 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 -, juris Rn. 18). Dies hat vorliegend wiederum zur Konsequenz, dass der Antragsgegner zu prüfen haben wird, ob inzwischen für den Antragsteller eine Anlassbeurteilung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 LBG, § 39 Allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO) erstellt und seine Bewerbung deshalb in die Auswahlentscheidung einbezogen werden kann (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 19. September 2023 - 2 VR 2.23 -, juris Rn. 20 ff.). Ob zwischen einer für den Antragsteller zu erstellenden Anlassbeurteilung und den Regelbeurteilungen der übrigen Bewerber weiterhin ein Qualifikationsvergleich möglich sein wird, hat allein der Antragsgegner im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung zu beantworten (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 57 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass die Erstellung einer Anlassbeurteilung, insbesondere aufgrund bestehender krankheitsbedingter Fehlzeiten, weiterhin nicht möglich sein sollte, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 2 VR 17.25 -, juris Rn. 56; siehe jüngst auch: OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Juni 2026 - 2 MB 2/26 -, juris Rn. 21 ff.).

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c) Vorliegend kann der Antragsteller mit seinem Eilantrag (ausnahmsweise) erreichen, dass alle ausgeschriebenen Beförderungsstellen freigehalten werden; mit anderen Worten: der Antragsgegner hat die fünf beabsichtigten Beförderungen zu unterlassen.

24

Ein Antragsteller hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sämtliche der ausgeschriebenen Beförderungsstellen freizuhalten, wenn eine Bewerberreihenfolge dergestalt feststeht, dass sich die Bestplatzierten von übrigen den Bewerbern hinreichend deutlich absetzen und die Beschränkung des Freihaltungsanspruch auf eine Stelle allein zur Folge haben wird, dass sich der Antragsteller im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung nicht mehr gegen die bestbeurteilten Bewerber behaupten muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 2 VR 17.25 -, juris Rn. 57 m. w. N.).

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Die Feststellung einer solcher Bewerberreihenfolge ist für die beschließende Kammer vorliegend jedoch nicht möglich. Dem Auswahlvermerk vom 22. August 2025 lässt sich keine überprüfbare Bewerberreihenfolge entnehmen. Denn diese Reihenfolge scheint im Laufe des Auswahlverfahrens dergestalt geändert worden zu sein, dass der Antragsgegner den Beigeladenen zu 5. anstelle eines anderen Bewerbers ausgewählt hat. Nach der Gegenerklärung vom 21. April 2026 sollte der Beigeladene zu 5. nun auf dem Rang 2. des Bewerberrankings zu platzieren sein; demgegenüber heißt es in einer E-Mail vom 7. Oktober 2025 (9:21 Uhr) im Verwaltungsvorgang, dass dieser nun auf Rang 1. zu platzieren sei. Im Auswahlvermerk wird dieser Widerspruch nicht aufgelöst, weil es auch hier an der notwendigen Dokumentation fehlt. Auch wurde nicht nachvollziehbar dokumentiert, weshalb der Beigelandende zu 5. nun statt der Erwägungen im Auswahlvermerk vom 22. August 2025 ausgewählt werden konnte. Dass sich hierzu E-Mail-Verkehr in den Verwaltungsvorgängen finden lässt, ist für eine nachvollziehbare Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen nicht ausreichend.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keine Anträge gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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4. Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) festgesetzt worden. Er beträgt ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (A9, Erfahrungsstufe 11, § 83 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein <SHBesG> i. V. m. Anlage 5 zum SHBesG) mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Maßgeblich für die Festsetzung ist das Endgrundgehalt des streitgegenständlichen Statusamts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 2 KSt 5.25 -, juris Rn. 5). Die Anzahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 5. Februar 2026 - 2 M 663/25 OVG -, juris Rn. 32 m. w. N.).

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