VG Berlin 12. Kammer Urteil

Abweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Angaben KI-Titel

Prozesskostenhilfe · VwGO · ZPO · Antragsvoraussetzungen · Fristverfall

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat trotz Aufforderung vom 20. April 2021 innerhalb der richterlichen Frist keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Daher war der Antrag auf Bewilligung nach § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen.

2

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

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