Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auf Erlass …
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 06. August 2026 vorläufig die beantragte Reisegewerbekarte zu erteilen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über eine vorläufige Erteilung der beantragten Reisegewerbekarte zu entscheiden,
hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung statthaft. Danach kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller begehrt vorliegend mit seinem Antrag die vorläufige Erweiterung seiner gegenwärtigen Rechtsposition, nämlich der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Reisegewerbes nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO). Hierbei handelt es sich um ein Verpflichtungsbegehren; die §§ 80 und 80a VwGO finden insofern keine Anwendung. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist allerdings unbegründet. Denn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nur dann begründet, wenn der Antragsteller sowohl das Bestehen eines Anordnungsanspruchs sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, und durch die gerichtliche Entscheidung keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Zwar hat der Antragsteller im hiesigen Verfahren einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieses spezifische Interesse an einer vorläufigen Regelung resultiert regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 14 ME 58/22 – juris Rn. 13) und dem aus dieser Dringlichkeit drohenden Eintritt von schwerwiegenden Nachteilen. Dies ist insoweit gegeben, da der Antragsteller durch die Versagung der Verlängerung der Reisegewerbekarte in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie in dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 Abs. 1 GG eingeschränkt wird, sodass auch der Fortbestand seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet ist.
Jedoch ist es dem Antragsteller nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Ein solcher ist grundsätzlich dann gegeben, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass das Bestehen des materiell geltend gemachten Anspruchs in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Dieser Maßstab ändert sich jedoch dann, wenn mit der einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen werden würde (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 2 B 126/14 – juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301/89 – juris Rn. 3). Ein solcher Fall der Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn das mit dem Eilverfahren begehrte Ergebnis inhaltlich mit dem Rechtsschutzziel des bereits anhängigen oder möglichen Hauptsacheverfahrens identisch ist und der Antragsteller durch die einstweilige Anordnung der begehrten Regelung schon die Rechtsposition erhalten würde, die er sonst nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dies gilt auch dann, wenn diese Anordnung – wie es hier der Fall wäre – zwar nur eine vorläufige Geltung entfaltet, diese vorläufige Gewährung der Rechtsposition aber rückwirkend nicht mehr wieder entzogen werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2024 – 3 O 141/24; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09. Januar 2022 – 14 M 58/22 – juris Rn. 14; VG München, Beschluss vom 05. Mai 2008 – M 8 E 08.1752 – juris Rn. 16). Handelt es sich bei der gerichtlichen Anordnungsentscheidung – wie hier – um einen solchen Fall der Vorwegnahme der Hauptsache, ist es für den Erlass einer Regelungsanordnung vielmehr erforderlich, dass dies aus Gründen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aufgrund der zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller – die im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären – schlechterdings notwendig ist und zusätzlich eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 – juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. November 2023 – 6 Bs 111/23 – juris Rn. 47; VGH Bayern, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 19 CE 17.1541 – juris Rn. 12). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Denn zwar handelt es sich bei der Situation des Antragstellers um eine solche, die ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen kann, da mit der Situation ein schwerer Nachteil einhergeht, der in einem späteren Hauptsacheverfahren auch nicht mehr reparabel wäre. Hierfür spricht insbesondere der evidente Umstand, dass durch die Versagung der Erteilung der Reisegewerbekarte – wie bereits beim Anordnungsgrund dargelegt – unmittelbar eine Gefährdung der beruflichen und wirtschaftlichen Existenzgrundlage für den Antragsteller eintritt. Dies folgt bereits aus den laufenden zivil- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen des Antragstellers gegenüber seinen Vertragspartner*innen und beschäftigten Arbeitnehmer*innen, die aufgrund vertraglicher und gesetzlicher Kündigungsfristen auch fortlaufend Ansprüche gegen ihn geltend machen könnten. Allerdings besteht vorliegend keine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache.
So drängt sich im Rahmen der gebotenen, im vorläufigen Rechtsschutz aber zugleich ausreichenden und allein nur möglichen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht geradezu auf, dass der Versagungsbescheid des Antragsgegners vom 06. August 2026 offensichtlich rechtswidrig wäre und der Antragsteller in materieller Hinsicht einen Anspruch auf Erteilung der Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 GewO hätte.
Ein solcher Anspruch setzt nämlich voraus, dass der Antragsteller nicht nach § 57 Abs. 1 GewO im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässig ist. Diesbezüglich decken sich die Anforderungen an die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 GewO mit den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO (vgl. hierzu auch VG Magdeburg, Beschluss vom 05. November 2020 – 3 B 214/20 – juris Rn. 16). Danach ist die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit regelmäßig dann anzunehmen, wenn der oder die Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens prognostisch nicht die Gewähr dafür bietet, dass das Gewerbe künftig ordnungsgemäß betrieben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 08. Juli 2020 – 7 C 30/18 – juris Rn. 21). Maßgeblich ist insoweit eine Prognoseentscheidung sowie die Bestimmung dessen, was zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbebetriebes im Einzelfall gehört. Aufgrund der allgemeinen Steuerpflicht von Gewerbetreibenden, die ganz regelmäßig sowohl die Gewerbe-, Einkommens- und Umsatzsteuer umfasst, gehört auch die Zahlung von fälligen Steuerforderungen des jeweils zuständigen Finanzamtes zur ordnungsgemäßen Ausübung eines Gewerbebetriebes (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 02. März 2015 – 3 A 402/14 – juris Rn. 12). Bestehen Steuerrückstände, bedarf es einer hierauf basierenden prognostischen Bewertung des künftigen Verhaltens der oder des Gewerbetreibenden (im Ergebnis so auch OVG Sachsen, Beschluss vom 02. März 2015 – 3 A 402/14 – juris Rn. 12 f.). Dies gilt auch für ausstehende und fällige Sozialversicherungsbeiträge. Es muss jedoch in beiden Fällen erkennbar sein, dass auch in Zukunft ähnliche Verstöße zu befürchten sind (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 03. Juni 2026 – 8 K 660/23 – juris Rn. 21); ein erkennbares und tagfähiges Sanierungskonzept spräche insoweit besonders gegen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit (vgl. zu dieser Einschränkung BVerwG, Beschluss vom 09. April 1997 – 1 B 81/97 – Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 02. Februar 1982 – 1 C 146/80 – juris Rn. 15). Bei der Bewertung ist es insbesondere auch von Bedeutung, wie sich die Steuerrückstände über einen längeren Zeitraum hinweg entwickelt haben (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 08. März 2011 – 3 B 354/10 – juris Rn. 5). Zu bejahen ist die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit im Rahmen einer maßgeblich auf Steuerrückständen basierenden Prognoseentscheidung besonders dann, wenn die Steuerrückstände sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden sowie der Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, von Gewicht sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. April 1997 – 1 B 81/97 – juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 4 A 730/15 – juris Rn. 8; auch OVG Sachsen, Beschluss vom 02. März 2015 – 3 A 402/14 – juris Rn. 12).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs erweist sich der Ausgang eines möglichen Hauptsacheverfahrens vielmehr als offen.
Denn einerseits bestehen bei dem Antragsteller zwar seit mehr als zehn Jahren Steuerschulden in erheblicher Höhe von inzwischen über 85.000,00 Euro aufgrund einer früheren Gewerbetätigkeit, deren Großteil mittlerweile Säumniszuschläge darstellen. Auch sind Tilgungsleistungen nach derzeitigen Erkenntnissen lediglich sporadisch erfolgt. Ebenfalls ist durch den Antragsteller bislang weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ein tragfähiges und nachhaltiges Sanierungskonzept, durch welches der langfristige Abbau der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten skizziert wird, beigebracht worden. Zudem konnte der Antragsteller ein vom ihm im März 2025 beantragtes Insolvenzverfahren nicht erfolgreich abschließen.
Andererseits dürfen aber nicht nur frühere Verhaltensmuster bei einer Prognoseentscheidung – die schon vom Wortlaut her auf die Zukunft gerichtet sein muss – Berücksichtigung finden. Den früheren Verhaltensmustern kommt lediglich eine gewisse Indizwirkung zu. Vielmehr muss auch berücksichtigt werden, dass der Antragsteller jedenfalls seine früheren Schulden bei verschiedenen Sozialversicherungsträgern abgebaut hat. Ebenso sprechen auch die gegenwärtigen tatsächlichen Umstände dafür, dass die Versagung der Erteilung einer Reisegewerbekarte mit dem Verweis auf eine negative Zukunftsprognose bezüglich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, § 57 Abs. 1 GewO, rechtswidrig sein könnte. Denn entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist bei dem Antragsteller seit der Aufnahme seiner neuen Gewerbetätigkeit am 07. April 2025 durchaus eine Verhaltensänderung bezüglich der Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen erkennbar. Denn trotz der herausfordernden Umstände, die im ersten Geschäftsjahr eines Gewerbetreibenden ganz regelmäßig einhergehen (wie der Aufbau eines Kundenstammes und der Akquirierung von Aufträgen), konnte der Antragsteller seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt sowie den Sozialversicherungsträgern – wenn auch nicht immer zum Fälligkeitsdatum – im Ergebnis ganz überwiegend nachkommen. Darüber hinaus kam es wegen eines angesammelten Guthabens auf dem Steuerkonto des Antragstellers zu Umbuchungen bezüglich seiner Altverbindlichkeiten, wodurch es im Januar und Februar 2026 zu einer Reduzierung der Steuerforderungen in Höhe von insgesamt 1.603,12 Euro kam. Zudem hat der Antragsteller während seines ersten Geschäftsjahres angefangen, seine Steuerschulden beim Finanzamt C_____aktiv abzubauen. Dies erfolgte seit dem 01. Januar 2026 bisweilen zwar erst in geringer Höhe von lediglich 250,00 Euro, was jedoch gleichermaßen im Kontext der Gesamtumstände für einen Gewerbetreibenden im ersten Geschäftsjahr positiv zu berücksichtigen ist. Der Ausstand einer Lohnsteuerforderung in Höhe von 83,50 Euro aus dem März 2026 dürfte jedenfalls nicht alleine eine negative Prognoseentscheidung begründen. Dies gilt insbesondere unter Würdigung des Umstandes, dass vom Finanzamt C_____als einziger öffentlich-rechtlicher Gläubiger in einem Schreiben vom 29. Juli 2026 ausdrücklich keine Absicht zur Anregung der Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens aufgrund der bestehenden und geringfügig dazugekommenen Steuerschulden geäußert worden ist. Letztlich ergibt sich auch aus der Behauptung, dass das vom Antragsteller nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 der Insolvenzordnung (InsO) beantragte Insolvenzverfahren am 22. September 2025 mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen worden sei, nicht zwingend, dass der Antragsteller an diesem Insolvenzverfahren tatsächlich nicht hinreichend mitgewirkt hätte. Dies hat der Antragsgegner nicht ausreichend dargelegt, obwohl ihm das, beispielsweise durch die Vorlage des Beschlusses und der dortigen Gründe, möglich gewesen wäre. Denn zwar kann das tatsächliche Nichtbetreiben des Insolvenzverfahrens die Zurückweisung mangels Rechtsschutzbedürfnis begründen (vgl. AG Dresden, Beschluss vom 13. Februar 2002 – 530 IN 2190/01 – juris Rn. 1), allerdings gibt es noch weitere Gründe, aus denen die Zurückweisung mangels Rechtsschutzbedürfnisses resultieren kann. In Betracht kommt beispielsweise eine zu niedrige Insolvenzmasse, § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO, oder die Nichterlangbarkeit der Restschuldbefreiung für den Schuldner (vgl. Wegener in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 2025, § 13 Rn. 81). All diese Erwägungen wird der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch auszuermitteln und sorgfältig abzuwägen haben. Gleichwohl bleibt das Ergebnis der Prognoseentscheidung aufgrund der zuvor benannten Umstände derzeit nach summarischer Prüfung offen.
Der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg, da dieser mangels der Durchführung eines notwendigen Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits unzulässig ist. Der Sinn und Zweck des Vorverfahrens liegt insbesondere auch darin, der bescheiderlassenden Behörde nochmals die Möglichkeit einer Selbstkontrolle zu ermöglichen und auch Zweckmäßigkeitserwägungen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert bestimmt sich gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Hierbei orientiert sich das Gericht bei der Ermessensausübung an Nr. 1.5 und Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei einer begehrten Gewerbeerlaubnis die Hälfte des Jahresgewinns, der mit mindestens 20.000,00 Euro zu beziffern ist, herangezogen wird.
Rechtsmittelbelehrung: