Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
Verfassungsrecht Wahlprüfungsbeschwerde verworfen
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1
Die Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 23. März 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt.
2
Es bedarf auch keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts im Wege der vom Beschwerdeführer begehrten Beweisaufnahme. Ist die Wahlprüfungsbeschwerde - wie hier - nicht substantiiert und aus sich heraus verständlich begründet (vgl. BVerfGE 122, 304 <308>; 156, 224 <236 f. Rn. 36> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI - Parität), erübrigt sich ihre Prüfung in der Sache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2025 - 2 BvC 10/25 -, Rn. 3).
3
Im Übrigen wird gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen.