Rückbuchung von Paketersatzeinkaufsgeld in der Sicherungsverwahrung KI-Titel
Sicherungsverwahrung · Hausgeld · Überbrückungsgeld · Verwaltungsmaßnahme · Ermessensprüfung
Sonstiges
Vf. 5-IV-22
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterin Simone Herberger und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Stephan Thuge, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 24. März 2022
beschlossen:
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit seiner am 20. Januar 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Justizvollzugsanstalt B. vom 8. Juni 2021 sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 23. September 2021 (14cg StVK 45/21) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Dezember 2021 (2 Ws 265/21), letzterer dem Beschwerdeführer zugegangen am 20. Dezember 2021.
Der Beschwerdeführer, der seit 2016 in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt B. (im Folgenden: Antragsgegnerin) untergebracht ist, beantragte am 23. Juni 2020 die Umbuchung eines – durch die Antragsgegnerin seit Jahren zugestandenen – Betrages für den sogenannten Paketersatzeinkauf für das Jahr 2020 in Höhe von 195 EUR von seinem Überbrückungsgeld- auf sein Hausgeldkonto. Dem Antrag hatte die Antragsgegnerin zunächst entsprochen, am 11. Januar 2021 allerdings die Rückbuchung auf das Überbrückungsgeldkonto vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe das – von ihm zweckgebunden gesperrte – Geld nicht für einen Sondereinkauf verbraucht, weshalb es auf das Überbrückungsgeldkonto zurückgebucht worden sei. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 15. März 2021 die Rückbuchung des Betrages auf sein Hausgeldkonto. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 8. Juni 2021 ab.
Den hiergegen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wies das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen mit dem angefochtenen Beschluss vom
23. September 2021 als unbegründet zurück. In den Gründen führte es unter anderem aus, dass eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Antragsgegnerin nicht vorliege. Die Rückbuchung vom Hausgeld- auf das Überbrückungsgeldkonto am 11. Januar 2021 sei ein Widerruf einer begünstigenden Maßnahme nach § 95 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – SächsSVVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294), weil die vorherige Buchung aus dem Überbrückungsgeld rechtswidrig gewesen sei. Das Ermessen der Antragsgegnerin und des Beschwerdeführers bezüglich der Verwendung der Gelder sei nach § 67 Abs. 1 Satz 2 SächsSVVollzG beschränkt. Die Umbuchung auf das Hausgeldkonto habe die Antragsgegnerin nicht vornehmen dürfen, weil keine diesen Zwecken entsprechende Verwendung vorgesehen gewesen sei. Die Antragsgegnerin sei auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gehalten gewesen, einen rechtswidrigen Zustand wiederherzustellen.
Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Dezember 2021 als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zugleich wies es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde zurück. Bei der Umbuchung eines Teils des Überbrückungsgeldes auf das Hausgeldkonto habe es sich um eine mit Blick auf den gesetzlich eingeschränkten Zweck des Überbrückungsgeldes rechtswidrige, begünstigende Maßnahme gehandelt, deren Rücknahme im Ermessen der Antragsgegnerin gestanden habe.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, die sich aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen ergeben, durch „gesetzliche Regelungen und gerichtliche Entscheidungen im Rahmen des Vollzuges der Sicherungsverwahrung“ im Hinblick auf die Nichteinhaltung der „Reformvorgaben im Recht der Sicherungsverwahrung zum sogenannten Abstandsgebot“. Es gehe im Kern um die Klärung der Frage, ob die in § 67 Abs. 1 Satz 2 SächsSVVollzG enthaltene Beschränkung der Verwendung des Überbrückungsgeldes nicht schon deshalb eine unbillige Härte darstelle, weil sie nicht mit den Legitimationsgrundlagen und Zwecksetzungen der Maßregel der Sicherungsverwahrung im Einklang stehe und nicht das verfassungsrechtlich determinierte Abstandsgebot berücksichtige. Der Landesgesetzgeber habe bezüglich der Verwendung des eigenen Geldes allgemeine Handlungsfreiheiten missachtet, was sich im Ergebnis als ,,Strafübel“ erweise. Das Gesetz selbst hätte weitere Tatbestände – etwa den Ausgleich sozialer Härten – vorsehen müssen, die im Sinne einer weitergehenden Öffnung die Verwendbarkeit des Überbrückungsgeldes auch für andere Zwecke ermöglichten. Es sei nicht geeignet, die Willkür und das Übermaß zu unterbinden. Die Fachgerichte seien nicht bereit gewesen, eine dem reformierten Recht zum Abstandsgebot entsprechende Auslegung des materiellen Rechts vorzunehmen und hätten die Tragweite der damit verbundenen Grundrechte nicht erkannt. Auch ein teilweiser Entzug des für freiwillig geleistete Arbeit gewährten Arbeitsentgelts sei eine ungerechtfertigte Belastung, die sich im Ergebnis als eine Art ,,Lebensstandardstrafe“ erweise. Da aber die Sicherungsverwahrung keine Strafe sein dürfe, habe dem Landesgesetzgeber die Pflicht oblegen, der Verwirklichung des Freiheitsanspruchs der Untergebrachten besondere Bedeutung beizumessen. Insoweit sei er gehalten, beim Umgang mit den Geldern Untergebrachter eine Regelungsdichte vorzugeben, die weitgehender sei als die jetzige. Denn ohne die Wahrung des Abstandsgebots sei das Rechtsinstitut der Sicherungsverwahrung nicht mit dem Freiheitsgrundrecht vereinbar. Auch liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor. Im Ergebnis sei die Verfügungsbefugnis über das eigene Geld unzulässig eingeschränkt.
Schließlich beantragt der Beschwerdeführer für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Der Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen und des Oberlandesgerichts Dresden richtet, ist sie unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2019 – Vf. 32-IV-19 und Vf. 66-IV-19; die Beschlüsse ergingen jeweils auf Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers).
Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten nur auf in der Verfassung des Freistaates Sachsen einschlägige Grundrechte bezieht, erschöpft sich dieses in allgemeinen Erwägungen zu den Anforderungen an die freiheitsorientierte Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung sowie deren behauptete unzulängliche Umsetzung im Landesrecht. Es setzt sich aber nicht hinreichend damit auseinander, warum die angefochtenen Beschlüsse im konkret zu entscheidenden Fall die verfassungsrechtlichen Anforderungen verfehlt haben sollen. Insbesondere sind Auslegungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts oder aber anderer – vom Beschwerdeführer nicht konkret benannter – Grundrechte beruhen, nicht aufgezeigt worden.
2. Soweit der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Prüfung des § 67 Abs. 1 Satz 2 SächsSVVollzG nicht im Rahmen einer – sich nicht aufdrängenden – Inzidentprüfung, sondern der Sache nach als Rechtssatzverfassungsbeschwerde verstanden wissen wollte, läge ebenfalls kein zulässiger Antrag vor (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 42-IV-20).
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Kühlborn
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Thuge
gez. Uhle
gez. Wahl