Auslieferung zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen sexuellem Missbrauch und gemeinschaftlichem Mord KI-Titel
Europäischer Haftbefehl · Auslieferung · Strafvollstreckung · Sexueller Missbrauch Minderjähriger · Gemeinschaftlicher Mord
Sonstiges
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ausl. A 50/22 BESCHLUSS In der Auslieferungssache gegen den rumänischen Staatsangehörigen …, geb. … zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt …, Beistand: Rechtsanwalt … hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kunte am 28. Dezember 2022 beschlossen: I. Die Auslieferung des Verfolgten … an Rumänien zum Zwecke der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Gerichts Tecuci vom 19.08.2021 sowie des Strafrests von 1885 Tagen aus der Freiheitsstrafe von 16 Jahren aus dem Urteil des Gerichts in Galati vom 03.11.2006 (Nr. …) wird für zulässig erklärt. II. Die Auslieferungshaft gemäß Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 04.11.2022 hat fortzudauern.
- 2 - GRÜNDE I. Die rumänischen Justizbehörden ersuchen mit dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts Tecuci vom 20.04.2022 zum Aktenzeichen … um die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung. Mit diesem Europäischen Haftbefehl wird ersucht um die Festnahme und Übergabe des Verfolgten zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Gerichts Tecuci vom 19.08.2021 (Nr. ...), welche rechtskräftig geworden ist am 31.03.2022 durch die Strafentscheidung Nr. … des Appellationsgerichts Galati zum selben Az., sowie zur Vollstreckung einer weiteren Freiheitsstrafe in Form eines Strafrests von 1885 Tagen aus einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren aus dem Urteil des Gerichts in Galati vom 03.11.2006 (Nr. …). Nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl erfolgte die Verurteilung des Verfolgten durch das Urteil des Gerichts Tecuci vom 19.08.2021 wegen Geschlechtsverkehrs mit einer Minderjährigen, begangen im Jahr 2017. Als anwendbare Bestimmungen des rumänischen Strafgesetzbuchs werden die Artt. 220 Abs. 2, 41 Ab. 1 und 5 genannt. Der Verurteilung lagen nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl folgende Feststellungen zur Tat zugrunde: Der Verfolgte hatte im Jahr 2017 sexuelle Beziehungen zur am 04.09.2004 geborenen …, aus denen eine Schwangerschaft resultierte, die am 21.12.2017 zur Geburt eines Kindes führte. Die Verurteilung des Verfolgten durch das Urteil des Gerichts in Galati vom 03.11.2006 erfolgte wegen gemeinschaftlichen Mordes zum Nachteil des …, begangen am 23.12.2005, strafbar nach den Artt. 174 Abs. 1, Art. 176 Abs. 1 Buchst. a, Art. 75 Buchst. a des rumänischen Strafgesetzbuchs. Am 24.10.2022 hat das Amtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhalteanordnung erlassen. Bei seiner richterlichen Vernehmung hat sich der Verfolgte mit einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat der Senat am 04.11.2022 einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten erlassen, wobei dieser Haftbefehl nur zur Sicherung der Auslieferung zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Gerichts Tecuci vom 19.08.2021 erging. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 28.11.2022 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Der Beistand des Verfolgten hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
- 3 - II. Da der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hatte der Senat gemäß den §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 28.11.2022 war die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts Tecuci vom 20.04.2022 zum Aktenzeichen … zugrunde liegenden Verurteilung durch das Urteil des Gerichts Tecuci vom 19.08.2021 (Nr. …), rechtskräftig geworden am 31.03.2022 durch die Strafentscheidung Nr. 494/31.03.2022 des Appellationsgerichts Galati zum selben Az., sowie des Strafrests von 1885 Tagen aus der Freiheitsstrafe von 16 Jahren aus dem Urteil des Gerichts in Galati vom 03.11.2006 (Nr. …) für zulässig zu erklären. An der bereits im Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 04.11.2022 im Rahmen des § 15 Abs. 2 IRG vorgenommenen Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an Rumänien zum Zweck der Strafvollstreckung hat sich hinsichtlich der Auslieferung zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Gerichts Tecuci vom 19.08.2021 nichts geändert; aufgrund der zwischenzeitlich eingegangenen ergänzenden Unterlagen ist die Auslieferung auch zulässig zum Zweck der Vollstreckung des Strafrests von 1885 Tagen aus der Freiheitsstrafe von 16 Jahren aus dem Urteil des Gerichts in Galati vom 03.11.2006 (Nr. …). 1. Mit dem in deutscher Übersetzung vorliegenden Europäischen Haftbefehl des Gerichts Tecuci vom 20.04.2022 wird den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG hinsichtlich des beantragten Auslieferung zur Strafvollstreckung wegen der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Gerichts Tecuci vom 19.08.2021 genügt. Hinsichtlich der weiteren Freiheitsstrafe in Form des Strafrests von 1885 Tagen aus dem Urteil des Gerichts in Galati vom 03.11.2006 (Nr. …) haben die rumänischen Behörden, nachdem der Europäische Haftbefehl nur ungenügende Angaben zum Gegenstand dieser Verurteilung enthielt, nunmehr ergänzende Informationen vorgelegt, so dass auch insoweit den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG Genüge getan ist. 2. Die Auslieferung ist auch im Hinblick auf die Erfordernisse des § 3 IRG unter Berücksichtigung der Maßgaben nach § 81 IRG zulässig. Die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat aus der Verurteilung durch das Gericht Tecuci vom 19.08.2021 wird als Geschlechtsverkehr mit einer Minderjährigen (Alter zur Tatzeit: zwölf Jahre) beschrieben, so dass damit das Erfordernis einer beiderseitigen Strafbarkeit nach § 3 Abs. 1 IRG im Hinblick auf eine entsprechende Strafbarkeit nach deutschem Recht nach § 176 StGB zu bejahen ist. Die Verurteilung durch das Gericht in Galati vom 03.11.2006 erfolgte wegen gemeinschaftlichen Mordes, so dass eine entsprechende Strafbarkeit
- 4 - nach deutschem Recht nach den §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 (niedrige Beweggründe), § 25 StGB bzw. jedenfalls nach den §§ 212, 25 StGB zu bejahen ist. Ferner ist eine Auslieferung zur Strafvollstreckung nach §§ 3 Abs. 3 i.V.m. 81 Nr. 2 IRG nur dann zulässig, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt. Vorliegend ist noch die gesamte Freiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Gerichts Tecuci vom 19.08.2021 zu vollstrecken sowie ein Strafrest von 1885 Tagen aus der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Gerichts in Galati vom 03.11.2006 (Nr. …). 3. Die §§ 5, 6 Abs. 1, 7 sowie 11 IRG finden aufgrund des § 82 IRG keine Anwendung. Für eine Unzulässigkeit der Auslieferung aufgrund des § 6 Abs. 2 IRG liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch aus den §§ 8, 9 und 9a IRG ergeben sich im vorliegenden Fall keine Zulässigkeitshindernisse. 4. Die Auslieferung ist auch nicht unter Berücksichtigung der Regelung des § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG unzulässig. Der Verfolgte war bei der Verhandlung des Appellationsgerichts Galati, durch dessen Berufungsentscheidung das erstinstanzliche Urteil des Gerichts Tecuci vom 19.08.2021 bestätigt wurde, nicht persönlich erschienen, aber er hatte in Kenntnis der anberaumten Verteidigung einen Verteidiger bevollmächtigt, durch den der Verfolgte auch in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde (siehe § 83 Abs. 2 Nr. 3 IRG). Hierzu kann im Einzelnen auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bremen in ihrer Antragsschrift vom 28.11.2022 verwiesen werden, denen der Verfolgte nicht entgegengetreten ist. 5. Der Zulässigkeit der Auslieferung steht auch die Regelung des § 73 IRG nicht entgegen. a. Hierzu sind die nachstehenden allgemeinen Maßstäbe zu berücksichtigen: Nach § 73 S. 2 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unzulässig, wenn dies im Widerspruch zu den Grundsätzen in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) stünde, welcher auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 in der am 12.12.2007 in Straßburg angepassten Fassung verweist. Die Regelung des § 73 S. 2 IRG setzt für den Bereich der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die Vorgabe aus Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl um, wonach der Rahmenbeschluss nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt sind, zu achten. Insbesondere ist dabei sicherzustellen, dass dem Verfolgten für den Fall seiner Auslieferung nicht droht,
- 5 - aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung im ersuchenden Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein. Der Europäische Gerichtshof hat zur Anwendung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl entschieden (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Căldăraru – C-404/15 und C-659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21-22 (Ls.) = NJW 2016, 1709), dass die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel in den Schutzmechanismen des Ausstellungsmitgliedstaats belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird, falls sie ihm übergeben wird. Der Überprüfung der Haftbedingungen unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sind die hierzu in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Maßstäbe zugrunde zu legen (dazu siehe die Entscheidung des EGMR, Urteil vom 30.10.2016, Muršić v. Kroatien – Nr. 7334/13): Danach folgt aus einer Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 qm pro Gefangenem in einem Gemeinschaftshaftraum die starke Vermutung einer Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 EMRK, die normalerweise nur widerlegt werden kann, wenn es sich lediglich um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums handelt, ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet sind und die Strafe in einer geeigneten Haftanstalt vollzogen wird, wobei es keine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, a.a.O., §§ 124-126, 130-138). Das Vorliegen weiterer Mängel der Haftbedingungen kann auch dann zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, wenn einem Gefangenen mehr als 3 qm persönlicher Raum zusteht (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, a.a.O., § 139). Spezifisch zur Berechnung der hier maßgeblichen Flächengrößen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiter ausgeführt, dass dabei insbesondere die Flächen für Sanitäreinrichtungen von der Haftraumgröße herauszurechnen sind, während durch Möbel belegte Flächen mit einzubeziehen sind (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, a.a.O., § 114). Diese Grundsätze legt auch der Europäische Gerichtshof seiner Rechtsprechung zur Anwendung der Vorschriften über den Europäischen Haftbefehl zugrunde (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, a.a.O.,
- 6 - Rz. 91 ff.; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu – C-128/18, a.a.O., Rz. 72 ff.; zur insoweit in der Vergangenheit noch bestehenden Unklarheit siehe BVerfG, Beschluss vom 19.12.2017 – 2 BvR 424/17, juris Rn. 50 f., NJW 2018, 686). b. Zwar liegen nach wie vor Anhaltspunkte dafür vor, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Ausstellungsmitgliedstaat (hier: Rumänien) besteht, die sich aus hinreichend aktuellen Quellen ergeben (vgl. zu den Anforderungen insoweit EuGH, Urteil vom 15.10.2019 – C-128/18, juris Rn. 52). Dies ergibt sich insbesondere bereits aus früheren Entscheidungen des Senats (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 30.06.2016 – 1 Ausl A 23/15, juris; Beschluss vom 03.09.2021 – 1 Ausl A 45/20, juris, OLGSt IRG § 83 Nr 22), aber auch aus dem jüngsten Bericht des European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) vom 14.04.2022 (CPT/Inf (2022) 06), aus dem sich das Fortbestehen unmenschlicher Haftbedingungen in mehreren der besuchten rumänischen Haftanstalten ergibt, namentlich auch in der Haftanstalt Galati, in der auch der Verfolgte im Fall seiner Überstellung mit Wahrscheinlichkeit untergebracht sein würde. Hinzu kommt, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuletzt mit Urteil vom 07.01.2020, Ciupercescu v. Romania, Nr. 41995/14 und 50276/15, Rn. 66 in den Haftanstalten Giurgiu und Jilava unmenschliche Haftbedingungen festgestellt hat. Aus den von den rumänischen Behörden im vorliegenden Verfahren erteilten konkreten Informationen ergibt sich aber, dass für den Verfolgten keine solche echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungen besteht. Hierzu kann auf die Zusammenfassung der Erklärungen der rumänischen Behörden in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 28.11.2022 verwiesen werden: „Zu den Haftbedingungen, die den Verfolgten in Rumänien erwarten würden, hat das Gericht in Tecuci seinem Schreiben vom 03.11.2022 eine Darstellung der Nationalen Strafvollzugsverwaltung Rumäniens, offenbar datierend vom 02.11.2022, beigefügt (120 ff.). An allgemeinen Zusicherungen werden abgegeben: „Die Nationale Strafvollzugsverwaltung garantiert die Vollstreckung der Freiheitsstrafe während ihrer gesamten Dauer, einschließlich der Quarantäne- und Beobachtungszeit, unter menschenwürdigen Bedingungen, die die Achtung der Menschenwürde gewährleisten“ (137) und „Die Nationale Administration des Penitentiaries garantiert die Bereitstellung eines individuellen Mindestplatzes von 3 Quadratmetern auf ganze Dauer der
- 7 - Vollstreckung der Strafe, einschließlich des Bettes und dazugehörigen Möbel, ohne den Platz für das Badezimmer einzuschließen“ (138). Der Verfolgte würde im Falle seiner Auslieferung zunächst für 21 Tage in der Haftanstalt Bukarest-Rahova inhaftiert sein (120). Die dortigen Haftbedingungen werden beschrieben (120 ff.). Dabei handelt es sich nicht um defizitäre Haftbedingungen, deren Hinzutreten einen freien Raum von 3 m2 im Lichte des Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh nicht mehr als ausreichend erscheinen lassen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.2022 – 2 BvR 1214/21 – Rn. 65). Danach wird der Verfolgte wahrscheinlich (mit absoluter Sicherheit kann das Gericht in Tecuci keine bestimmte Haftanstalt zusichern) in die Haftanstalt Galati verlegt werden (geschlossenes Regime) und nach Verbüßung von einem Fünftel der Strafe in die Haftanstalt in Tulcea verlegt werden in ein halboffenes und später offenes Regime. Auch für diese beiden Haftanstalten werden die Haftbedingungen umfassend beschrieben und können als dem europäischen Mindeststandard genügend angesehen werden. Zu vernachlässigen ist die leichte Überbelegung der Haftanstalt in Galati (im geschlossenen Regime 248 Gefangene bei 228 Plätzen), weil für den Verfolgten zugesichert wird, dass er dadurch keine Einschränkung der Mindestfläche von 3 m2 Boden in seiner Zelle (ohne Sanitäreinrichtungen) wird hinnehmen müssen (131). Das würde auch für den Fall gelten, dass irgendwann in der Zukunft in der derzeit nicht überbelegten Haftanstalt in Tulcea eine Überbelegung eintreten sollte (132).“ Die so beschriebenen Haftbedingungen genügen den oben dargelegten Maßstäben aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Insbesondere ist nach den Angaben der rumänischen Behörden hinsichtlich der Anstalt Galati das im Bericht des CPT für das Jahr 2021 festgestellte Überbelegungsproblem weitgehend gelöst worden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in diesem Bericht die Eröffnung neuer Hafttrakte bereits angekündigt war, so dass die Angaben der rumänischen Behörden insoweit durchaus als belastbar angesehen werden können. Dass die Angaben der rumänischen Behörden lediglich solche Haftanstalten betreffen, in denen der Verfolgte wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert sein wird und damit nicht jede theoretisch denkbare Verlegung in andere Haftanstalten mitabdeckt, genügt den einschlägigen Anforderungen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, ABl. EU 2018, Nr. C 328, 23 (Ls.) = NJW-Spezial 2018, 569, Ls.).
- 8 - III. Gegen den Verfolgten war die Fortdauer der Auslieferungshaft gemäß den §§ 15, 17 IRG anzuordnen. Gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 IRG ist bei dem Vollzug von Auslieferungshaft alle zwei Monate eine Haftprüfung durchzuführen. Die insoweit zuletzt ergangene Entscheidung ist der Auslieferungshaftbefehl vom 04.11.2022. 1. Die Auslieferung ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, zulässig (siehe § 15 Abs. 2 IRG) und es besteht die Gefahr, dass sich der Verfolgte dem Verfahren zu seiner Auslieferung an Rumänien entziehen wird (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Anders als § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO verlangt § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG keine „bestimmten Tatsachen“ als Grundlage der Überzeugung von der Fluchtgefahr (st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 02.07.2015 – 1 Ausl. A 16/15 und 19.10.2016 – 1 Ausl. A 15/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006 – 3 Ausl 52/06, juris Rn. 16, NJW 2007, 613). Darin liegt eine dem Gesetzgeber bewusste und von ihm beabsichtigte „Beweiserleichterung“, deren Grund darin liegt, den deutschen Stellen die Erfüllung einer völkerrechtlichen Auslieferungspflicht zu erleichtern. Erforderlich sind allerdings dennoch konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich der Schluss ziehen lässt, dass sich die verfolgte Person ihrer Auslieferung eher entziehen als sich für das Verfahren zur Verfügung halten wird (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.). Solche Gründe sind vorliegend – wie bereits im Beschluss des Senats vom 04.11.2022 angenommen – weiterhin vorhanden. Der Verfolgte ist rumänischer Staatsangehöriger und lebt unangemeldet ist Bremen. Seine finanziellen Einkünfte sind ungeklärt. Diese Anhaltspunkte lassen den Schluss zu, dass sich der Verfolge eher seiner Auslieferung entziehen als sich für das Verfahren zur Verfügung halten würde, so dass daher aus der Sicht des Senats die Auslieferungshaft als erforderlich anzusehen ist. Das Auslieferungsverfahren hat zudem mit der Entscheidung über die Zulässigkeit vom heutigen Tag einen Stand erreicht, in dem die Fluchtgefahr des Verfolgten als noch gesteigert anzusehen ist. 2. Es sind keine Haftersatzmaßnahmen nach § 25 IRG ersichtlich, mit denen der Fluchtgefahr begegnet werden könnte. Selbst ohne Personalpapiere könnte der Verfolgte Deutschland problemlos ohne weiteres in fast alle Nachbarstaaten verlassen, weil keine Grenzkontrollen stattfinden. Daher könnte auch die Möglichkeit einer täglichen Meldepflicht bei der zuständigen Polizeidienststelle der Fluchtgefahr nicht begegnen. 3. Die Verhältnismäßigkeit der Auslieferungshaft ist gegeben. Auslieferungshaft kann insbesondere dann unverhältnismäßig sein, wenn der Tatvorwurf geringe Bedeutung
- 9 - hat und die Straferwartung nicht im Verhältnis zur Belastung des Verfolgten durch Inhaftnahme und Auslieferung sowie zum Verfahrensaufwand steht (st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.06.2018 - 1 Ausl. A 27/18; siehe OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2010 - 1 Ausl 1246/09, juris Rn. 19, NJW 2010, 1617). Im vorliegenden Fall steht die mit diesem Beschluss angeordnete Fortdauer der Auslieferungshaft nicht außer Verhältnis zu der in Rumänien zu vollstreckenden Strafe, da nach der mit dem vorliegenden Beschluss erfolgenden Zulässigkeitsentscheidung mit einem zügigen Vollzug der Auslieferung zu rechnen ist. gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Dr. Kunte