Nach spanischem Recht erfordert der Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung …
Leitsatz
1. Nach spanischem Recht erfordert der Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselfahrzeugs auf materiellen Schadensersatz die Darlegung eines konkreten, bezifferbaren und nicht rein hypothetischen Schadens. Die pauschale Behauptung eines Minderwerts genügt den Anforderungen nicht.
2. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist erst dann möglich, wenn nach den Regeln der lex causae ein wirtschaftlich messbarer Schaden dargelegt ist.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das am 04.06.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Braunschweig durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Mit einem solchen Zurückweisungsbeschluss würde die Anschlussberufung der Beklagten und Berufungsbeklagten ihre Wirkung verlieren, § 524 Abs. 4 ZPO.
Gründe
I.
Der Senat weist einstimmig darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie dürfte sowohl hinsichtlich der Hauptanträge als auch hinsichtlich des Hilfsantrags offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg sein (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die weiteren Voraussetzungen der § 522 Abs. 2 Nr. 2-4 ZPO liegen ebenfalls vor.
Das Landgericht dürfte der Klägerseite zu Recht keinen über einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500,00 € hinausgehenden Schadensersatz zugesprochen und auch die sonstigen Anträge zu Recht abgewiesen haben.
1. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist der Sachverhalt nach dem spanischen Sachrecht zu beurteilen.
a) Die Anwendung des spanischen Rechts folgt aus Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 864/2007 (nachfolgend Rom-II-VO). Danach ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anwendbar, in dem der Schaden eingetreten ist, und zwar unabhängig von dem Ort, an dem sich das schadensbegründende Ereignis ereignet hat.
Bei dem hier geltend gemachten Anspruch gegen den Hersteller des Motors des klägerischen Fahrzeugs handelt es sich um einen außervertraglichen Anspruch in diesem Sinne und nicht etwa um einen vertraglichen Anspruch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (nachfolgend Rom-I-VO), da die Parteien keine vertragliche Verpflichtung im Sinne freiwillig eingegangener Verpflichtungen miteinander eingegangen sind (so auch übereinstimmend OLG München 03.04.2025, 9 U 4642/23 e, juris, Rn. 32; OLG München 16.04.2025, 8 U 4579/23 e, juris, Rn. 34; OLG München 30.01.2026, 36 U 4799/23 e, juris, Rn. 112; OLG Braunschweig 26.05.2025, 2 U 10/24, juris, Rn. 107 ff.).
Ein Schaden im Zusammenhang mit dem Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs entsteht an dem Ort, an dem der Erwerber wohnt und das Fahrzeug nutzt (vgl. zur "spiegelbildlichen" Konstellation eines von einem deutschen Käufer in Deutschland erworbenen Fahrzeugs eines italienischen Fahrzeugherstellers BGH 27.11.2023, VIa ZR 1425/22, juris, Rn. 10 ff.). Ein etwaiger Schaden wäre im vorliegenden Fall mithin in Spanien entstanden.
Soweit die Klägerseite in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Beklagte das Kraftfahrtbundesamt in Deutschland getäuscht habe, ist dies irrelevant. Entscheidend ist der Ort der Schadensentstehung und nicht der Ort einer etwaigen Täuschungshandlung.
b) Art. 4 Abs. 2 Rom-II-VO ist nicht einschlägig, da die in Spanien wohnende Klägerseite und die Beklagte, deren Sitz sich in Deutschland befindet, ihren jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben.
c) Aus Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO ergibt sich keine abweichende Anknüpfung. Danach ist das Recht eines anderen als des in Abs. 1 bezeichneten Staates anzuwenden, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit diesem Staat aufweist.
Hier weist die rechtliche Beziehung der Parteien keine engere Verbindung zu Deutschland als zu Spanien auf. Da das Fahrzeug in Spanien erworben wurde, liegen dort sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort (vgl. auch dazu BGH 27.11.2023, VIa ZR 1425/22, juris, Rn. 12). Zudem hat die Klägerseite in Spanien ihren gewöhnlichen Aufenthalt und nutzt das Fahrzeug demzufolge überwiegend dort (vgl. OLG Braunschweig a.a.O., Rn. 135).
Die Umstände, auf die die Klägerseite unter Hinweis auf die als Anlagen K14 und K26 eingereichten Privatgutachten des Herrn Prof. Dr. XXX ... verweist, um eine vermeintlich engere Verbindung zu Deutschland zu begründen, wie insbesondere den Sitz der Beklagten, die Entwicklung, Produktion und Bedatung des Motors, die strategische Entscheidung zu dessen Einbau, die Erteilung der Typgenehmigung, behauptete Werbemaßnahmen und das Führen von Ermittlungsverfahren, sind demgegenüber nicht stärker zu gewichten. Denn die Verordnung stellt maßgeblich auf den Ort ab, an dem der Schaden eintritt und gerade nicht auf den Ort, an dem das schadensbegründende Ereignis stattgefunden hat (Junker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2025, Art. 4 Rom-II-VO, Rn. 36). Abgesehen davon handelt es sich bei den genannten Ereignissen um Vor- und Nachbereitungshandlungen zu dem schadensbegründenden Ereignis des Inverkehrbringens, das sich vorliegend bereits in Spanien ereignet hat und dem nach der Bewertung durch den Verordnungsgeber sogar grundsätzlich ein geringeres Gewicht beizumessen ist als dem Ort des Schadenseintritts (OLG Braunschweig a.a.O., Rn. 140). Dies ergibt sich aus den Erwägungsgründen 16 bis 18 der Rom-II-VO.
d) Auch der Gesichtspunkt der sog. Massen- oder Streuschäden, bei denen eine unerlaubte Handlung Erstschäden in mehreren verschiedenen Ländern auslöst, es also mehrere unterschiedliche Erfolgsorte gibt, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn die insoweit nach ganz herrschender Meinung gebotene sogenannte "Mosaikbetrachtung" führt unabhängig davon, ob die Schäden zielgerichtet oder zufällig in verschiedenen Staaten eintreten, zu dem Recht des Staates, in dem sich der jeweilige Schaden verwirklicht, was für die hier geltend gemachten Schäden wie gezeigt das Recht Spaniens ist (vgl. dazu Rühl, in: beck-online Großkommentar, Stand 01.03.2025, Art. 4 Rom-II-VO, Rn. 74).
e) Art. 6 Rom-II-VO stellt keine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO dar, sondern präzisiert diesen (vgl. Erwägungsgrund 21 der Rom-II-VO). Auch diese Regelung führt zur Anwendung spanischen Rechts. Danach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind. Auch dies ist in Spanien der Fall. Denn durch die rechtswidrige Ausrüstung eines Fahrzeugs mit einer Software, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, werden die kollektiven Interessen der Verbraucher als Gruppe in dem Mitgliedsstaat beeinträchtigt, in dessen Hoheitsgebiet das mangelhafte Produkt von den Verbrauchern gekauft wird (OLG Braunschweig a.a.O., Rn. 156; EuGH 09.07.2020, C-343/19, juris, Rn. 39).
f) Schließlich gelangt man vorliegend auch über Art. 7 2. Halbsatz Rom-II-VO nicht zur Anwendung deutschen Sachrechts. Nach dieser Regelung steht im Fall der Geltendmachung von aus einer Umweltschädigung herrührenden Personen- oder Sachschäden dem Geschädigten das Recht zu, seinen Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist. Diese Vorschrift ist hier nicht einschlägig. Unabhängig davon, ob hiervon auch reine Vermögensschäden erfasst werden, rühren die hier geltend gemachten Vermögensschäden nicht aus einer Umweltschädigung. Ein Umweltschaden im Sinne der Rom-II-VO ist ausweislich deren Erwägungsgrund 24 eine nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource, wie Wasser, Boden oder Luft, eine Beeinträchtigung einer Funktion, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt, oder eine Beeinträchtigung der Variabilität unter lebenden Organismen. Hier macht die Klägerseite ersichtlich keinen Schaden aus einer Umweltschädigung im vorgenannten Sinne geltend, sondern begehrt Ersatz für den Schaden infolge des Abschlusses eines ungewollten Vertrags bzw. des behaupteten Minderwertes des erworbenen Fahrzeugs.
g) Etwas anderes gilt auch nicht in Ansehung des Hinweises der Klägerseite, die geltend gemachten Ansprüche seien nach spanischem Recht als vertragliche Ansprüche zu qualifizieren. Denn zum einen erscheint es bereits fraglich, ob eine solche Einordnung auch kollisionsrechtlich angezeigt ist (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 108; Erwägungsgrund 11 zur Rom-II-VO). Zum anderen wäre auch für vertragliche Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 b) Rom-I-VO, der in seinem Anwendungsbereich Art. 4 Rom-I-VO vorgeht, das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mithin ebenfalls spanisches Sachrecht.
h) Die Parteien haben auch ersichtlich keine Rechtswahl dahingehend getroffen, dass auf den Streitfall deutsches Sachrecht zur Anwendung kommen soll. Vielmehr hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung dargelegt, dass ihrer Auffassung nach der Sachverhalt nach spanischem Sachrecht zu beurteilen ist.
i) Nach alledem ist das spanische Recht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, und zwar sowohl hinsichtlich des Grundes und Umfangs der Haftung, Art. 15 a) Rom-II-VO als auch hinsichtlich des Vorliegens, der Art und der Bemessung des Schadens, Art. 15 c) Rom-II-VO. Dieses Recht ist auch anwendbar, soweit es für außervertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt, Art. 22 Abs. 1 Rom-II-VO.
2. Nach dem anzuwendenden spanischen Sachrecht dürfte die Berufung der Klägerseite gegen das landgerichtliche Urteil keinen Erfolg haben.
a) Bei der nach § 293 ZPO gebotenen Ermittlung des spanischen Sachrechts hat der Senat die vom Landgericht Braunschweig und vom Landgericht Ingolstadt eingeholten Sachverständigengutachten sowie die diversen von den Parteien in diesem oder in Parallelverfahren zu den Akten gereichten Privatgutachten nebst der darin jeweils dargestellten Literatur und Rechtsprechung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Dies betrifft im Einzelnen die folgenden Gutachten:
Prof. Dr. ... vom 31.07.2020 nebst Ergänzungen vom 18.10.2021 und vom 25.10.2021. Diese Privatgutachten sind dem Senat aus dem beim hiesigen 2. Zivilsenat geführten Parallelverfahren 2 U 10/24 bekannt.
Prof. Dr. ... vom 10.03.2021 nebst Ergänzungen vom 21.09.2022 und 21.08.2025 (in Übersetzung als Anlagen B5, B7 und BE18 zur hiesigen Verfahrensakte gereicht)
... und ... vom 01.10.2021 (Anlage K27 zum Schriftsatz der Klägerseite vom 23.11.2021)
Dr. vom 11.10.2022, eingeholt vom Landgericht Braunschweig im Verfahren 11 O 7364/19, nebst Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Braunschweig am 23.09.2023 (letzteres als Anlage K50 zur hiesigen Verfahrensakte gereicht, ersteres von beiden Parteien wiederholt in Bezug genommen und dem Senat bekannt insbesondere aus dem beim hiesigen Oberlandesgericht geführten Parallelverfahren 2 U 10/24)
... vom 20.11.2022 (als Anlage B9 zur hiesigen Akte gereicht)
Dr. ... vom 14.05.2021 nebst Ergänzung vom 24.02.2023, eingeholt vom Landgericht Ingolstadt (von beiden Parteien wiederholt genannt und dem Senat bekannt insbesondere aus dem beim hiesigen Oberlandesgericht geführten Parallelverfahren 2 U 10/24)
... aus Januar 2023 und Juni 2023 (als Anlagen B11 und B13 zur hiesigen Verfahrensakte gereicht)
... (als Anlage K42Ü zur hiesigen Verfahrensakte gereicht).
b) Auf der Grundlage einer umfassenden Auswertung der vorgenannten Gutachten hat der Senat das anzuwendende spanische Sachrecht sowie dessen Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Fall ermittelt. Dabei geht der Senat mangels anderer Mitteilung der Parteien davon aus, dass der den Gutachten zugrundeliegende Stand der spanischen Rechtsprechung noch immer aktuell ist. Im Ergebnis dürfte der Klägerseite hiernach gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zustehen.
aa) Ein solcher Rückabwicklungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus den Regelungen des Verbrauchsgüterkaufrechts in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung (im Folgenden: TRLCU).
So lässt Art. 124 TRLCU eine Klage gegen den Hersteller anstelle des Verkäufers zwar ausdrücklich zu, beschränkt diese allerdings auf das Verlangen nach Ersatzlieferung und Reparatur. Hieraus wird in der spanischen Rechtspraxis allgemein der Schluss gezogen, dass die direkte Inanspruchnahme des Herstellers durch den Käufer wegen Ansprüchen auf Rückgewähr erbrachter vertraglicher Leistungen oder Schadensersatz, wie sie hier von der Klägerseite geltend gemacht werden, aufgrund der Regelungen des TRLCU ausgeschlossen ist (OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 176; OLG München a.a.O. Rn. 58; jeweils unter Verweis unter anderem auf das Gutachten von Herrn Dr., Seiten 9 ff.).
Auch die Regelungen über die Produkthaftung in Art. 128 ff. TRLCU gewähren keinen Anspruch auf Vertragsrückabwicklung. Insoweit hat der spanische oberste Gerichtshof, der Tribunal Supremo, entschieden, dass über Art. 128 TRLCU derjenige Schaden, der auf der Frustration des vertraglichen Interesses des Käufers beruhe, der eine nicht vertragsgemäße Sache erhalte, nicht ersetzt verlangt werden könne (OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 177 mit Verweis auf Tribunal Supremo 11.03.2020, Nr. 167/2020, Roj: STS 735/2020, Fundamentos de derecho, Cuarto 4. und das Gutachten von Herrn Dr. ..., Seiten 16 f.).
bb) Der klägerseits geltend gemachte Rückabwicklungsanspruch lässt sich auch nicht auf Art. 6 Nr. 3 i.V.m. Art. 1303 des spanischen Código Civil (im Folgenden: CC) stützen.
Nach Art. 1303 CC sind die Vertragsparteien im Falle der Nichtigkeit des Vertrags grundsätzlich verpflichtet, einander die erhaltenen Leistungen zurückzugewähren.
(1) Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der verfahrensgegenständliche Kaufvertrag über den Pkw Seat Altea nichtig ist.
In Betracht kommt allenfalls eine Nichtigkeit nach Art. 6 Nr. 3 CC, wonach Rechtshandlungen, die gegen zwingende Normen verstoßen, absolut nichtig sind. Die spanische Rechtsprechung wendet diese Vorschrift sehr restriktiv an, sofern die Nichtigkeitsfolge nicht ausdrücklich in der Verbotsnorm angeordnet wird (OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 209 f.; OLG München a.a.O., Rn. 65 - jeweils unter Bezugnahme auf das von der Beklagten vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. ... und das gegenüber dem LG Ingolstadt erstattete Gutachten von Dr. ...).
Ein Verstoß eines Fahrzeugherstellers gegen Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 durch die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen erfordert nach dem Wesen und der Zielsetzung der Norm nicht die Nichtigkeit von Kaufverträgen über derart ausgestattete Fahrzeuge im Sinne des Art. 6 Nr. 3 CC; demgemäß wird von der spanischen Rechtsprechung nach den vorliegenden Rechtsgutachten bisher nahezu einhellig keine Nichtigkeit derartiger Kaufverträge angenommen (vgl. Ergänzungs-GA Prof. Dr. ... v. 21.09.2022 S. 13, 20; GA Dr. ... vom 14.05.2021 S. 24 f.; GA Prof. Dr. vom 11.10.2022 S. 34 ff.; GA .../... vom 01.10.2021 Rn. 21, 34 und 40; GA ... vom 20.11.2022 S. 19 ff.; so auch OLG München a.a.O. Rn. 65; OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 218).
Auch die Rechtsprechung des EuGH erfordert keine andere Auslegung. Dieser verlangt zur praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts, dass die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen haben. Auch müssen sie vorsehen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs hat, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (EuGH 21.03.2023, C-100/21, juris, Rn. 90 f.). Die Festlegung der Modalitäten eines solchen Ersatzes bleibt jedoch den Mitgliedstaaten überlassen (EuGH a.a.O. Rn. 92). Damit hat der EuGH dem Unionsrecht gerade nicht entnommen, dass einem Fahrzeugkäufer ohne Rücksicht auf einen ihm entstandenen Schaden stets die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu ermöglichen ist (vgl. BGH 26.06.2023, VIa ZR 335/21, juris, Rn. 25; OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 215 f.).
Auch ist der Kaufvertrag nicht wegen Irrtums der Klagepartei bei Vertragsschluss oder aufgrund einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte für nichtig zu erklären (GA Prof. Dr....vom 11.10.2022 S. 45 ff. und 53 ff.; GA ... vom 20.11.2022 S.23 ff.; GA Dr. ... vom 14.05.2021 S. 28 f. und 32 f.).
(2) Hinzu kommt, dass die Beklagte für einen Anspruch auf Vertragsrückabwicklung aus Art. 1303 CC nicht passivlegitimiert ist. Nach Art. 1257 CC haben Verträge grundsätzlich nur Wirkungen zwischen den Vertragsparteien. Aus diesem Grundsatz der Relativität der Verträge folgt unter anderem, dass die innerhalb eines Vertrags ausgetauschten Leistungen im Falle der Nichtigkeit des Vertrags zwischen den Vertragsparteien rückabzuwickeln sind (OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 181 f.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Tribunal Supremo bisher nur für vertragliche Schadensersatzansprüche aus Art. 1101 CC zugelassen, nicht aber für den Rückabwicklungsanspruch aus Art. 1303 CC (OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 185 ff.; vgl. auch GA ... vom 20.11.2022 S. 16 f.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Tribunal Supremo die Durchbrechung des Grundsatzes der Relativität der Verträge nach dem Gutachten der vom Landgericht Ingolstadt beauftragten Sachverständigen als eine restriktiv zu handhabende Ausnahme erachtet, so dass kein Grund für die Annahme vorliegt, dass er diese auch auf andere Ansprüche erstrecken wollte (OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 192, vgl. GA Dr. ... vom 14.05.2021 S. 11 f. und Ergänzungs-GA Dr. ... vom 24.02.2023 S. 54). Zwar werden insoweit auch andere Auffassungen vertreten, nach denen die Rechtsprechung des Tribunal Supremo dahingehend verstanden werden könne, dass dieser eine Direktklage des Käufers gegen den Hersteller generell zulasse (vgl. etwa GA Prof. Dr. ... vom 31.07.2020 S. 39 f.). Soweit ersichtlich hat diese Auffassung aber bisher in der spanischen Rechtsprechung keinen Niederschlag gefunden (OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 195). Jedenfalls liegt hierzu noch keine Entscheidung des Tribunal Supremo vor.
Die Annahme einer Ausnahme vom Grundsatz der Relativität der Verträge für sämtliche vertraglichen Ansprüche würde vor diesem Hintergrund eine Fortbildung des spanischen Rechts darstellen, an der deutsche Gerichte im Rahmen der Anwendung ausländischen Rechts gemäß § 293 ZPO gehindert sind (OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 196; OLG München a.a.O. Rn. 48).
cc) Auch ein Anspruch gemäß Art. 1269 oder 1270 CC i.V.m. Art. 1303 CC aufgrund einer Anfechtung des Kaufvertrags kommt nicht in Betracht. Denn auch die Nichtigkeitsklage aufgrund einer Anfechtung ist gegen den Vertragspartner zu richten, so dass die Beklagte als Motorenherstellerin nicht passivlegitimiert ist. Insoweit wird in der spanischen Rechtsprechung keine Ausnahme vom Grundsatz der Relativität der Verträge angenommen (OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 222; OLG München a.a.O. Rn. 69).
dd) Auch aus Art. 1124 CC steht der Klägerseite gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zu. Eine Vertragsauflösung setzt danach eine schwerwiegende Nichterfüllung einer Pflicht aus einem gegenseitigen Vertrag voraus.
Ob eine schwerwiegende Nichterfüllung in diesem Sinne vorliegt, erscheint bereits fraglich (vgl. dazu die überwiegende spanische Rechtsprechung, dargestellt im Gutachten von Prof. Dr. ... vom 11.10.2022 S. 66). Dies kann jedoch letztlich dahinstehen.
Denn zum einen wird der allgemeine Anspruch aus Art. 1124 CC durch die Sonderregeln des TLRCU für den Verbrauchsgüterkauf verdrängt (OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 227 ff.; OLG München a.a.O., Rn. 47 und 51; GA Prof. Dr....vom 11.10.2022 S. 63), nach denen jedoch eine Inanspruchnahme der Beklagten - wie dargestellt - nicht in Betracht kommt.
Zum anderen kann eine auf Art. 1124 CC gestützte Auflösungsklage grundsätzlich nur gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Ob sich die vom Tribunal Supremo im Rahmen von Ansprüchen auf immateriellen Schadensersatz gegen einen Fahrzeughersteller aus Art. 1101 CC anerkannte Ausnahme vom Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse auf einen Anspruch aus Art. 1124 CC übertragen lässt, wird in den hier vorliegenden Gutachten unterschiedlich beurteilt (vgl. OLG München a.a.O. Rn. 44 ff.). Bisher liegt hierzu jedoch keine Entscheidung des Tribunal Supremo vor, so dass es jedenfalls an einer entsprechenden Rechtsprechungspraxis in Spanien fehlt (vgl. GA Dr. ... vom 14.05.2021, S. 33).
Im Ergebnis wird daher ein Anspruch eines Käufers eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs auf Vertragsrückabwicklung gegenüber dem Hersteller des Fahrzeugs oder des Motors aus Art. 1124 CC sowohl vom OLG Braunschweig als auch vom OLG München zu Recht verneint, da es sich um eine unzulässige Rechtsfortbildung handeln würde (OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 225 ff.; OLG München a.a.O. Rn. 42 ff., insbes. Rn. 48).
c) Der Klägerseite dürfte kein höherer Schadensersatz als die vom Landgericht zugesprochenen 500,00 € zustehen.
aa) Die Klägerseite hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 1101 CC. Danach ist derjenige, der in irgendeiner Weise gegen die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verstößt, zum Ersatz der entstandenen Schäden verpflichtet (OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 237; GA Prof. Dr. ... v. 11.10.2023 S. 69; GA Dr. ... v. 14.05.2021 S. 42).
Die Beklagte dürfte für einen solchen Anspruch passivlegitimiert sein. Hinsichtlich eines Anspruchs aus Art. 1101 CC hat der Tribunal Supremo entschieden, dass neben dem Verkäufer unter Durchbrechung des Grundsatzes der Relativität der Verträge aus Art. 1257 CC auch der Hersteller eines Fahrzeugs für Schadensersatzansprüche wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung haftet (Entscheidungen vom 11.03.2020, Nr. 167/2020, Roj: STS 735/20020 und vom 23.07.2021, Nr. 561/2021, Roj: STS 3068/2021). Dabei ging es zwar jeweils nur um den Zuspruch eines immateriellen Schadens. Entscheidend ist jedoch, dass der Tribunal Supremo die Haftung des Fahrzeugherstellers dem Grunde nach bejaht hat. In diesem Zusammenhang hat der Tribunal Supremo in der Entscheidung vom 23.07.2021 gemäß der Zusammenfassung im Urteil des OLG Braunschweig auch ausgeführt, dass die Haftung aus Art. 1101 CC nicht nur den Hersteller treffe, sondern auch denjenigen, der konzernmäßig mit diesem durch eine 100 %- Beteiligung verbunden sei und gegenüber dem Käufer zum Ausdruck gebracht habe, dass er innerhalb des Konzernverbunds die Haftung übernommen habe (OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 242; GA Prof. Dr. ...S. 29 f.).
Vorliegend ist die Herstellerin des betroffenen Fahrzeugs, die ... S.A., eine 100%ige Tochter der Beklagten. Auch hat die Beklagte allgemeinbekannt öffentlich die Verantwortung für die Manipulation an dem Motor EA 189 übernommen. Die Voraussetzungen der Konzernhaftung dürften daher vorliegen.
Die Beklagte greift mit ihrer Anschlussberufung ihre Passivlegitimation für einen Anspruch aus Art. 1101 CC auch nicht an.
bb) Der Klägerseite dürfte kein höherer als der vom Landgericht zugesprochene immaterielle Schaden von 500,00 € entstanden sein. Das Landgericht hat sein Ermessen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Tribunal Supremo und der sonstigen spanischen Rechtsprechung fehlerfrei ausgeübt und für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar begründet. Daher besteht kein Anlass für eine davon abweichende eigene Ermessensentscheidung des Senats.
cc) Die Klägerseite dürfte nicht hinreichend dargelegt haben, dass ihr - über den immateriellen Schaden hinaus - ein relevanter materieller Schaden entstanden ist.
(1) Nach dem Gerichtsgutachten des Prof. Dr. ... vom 11.10.2022 (dort S. 73) besteht ein Vermögensschaden nach spanischem Recht in der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und demjenigen, den es ohne das schädigende Ereignis hätte. Im Falle der Schlechtleistung besteht der Schaden in dem Minderwert der erbrachten gegenüber der vertraglich geschuldeten Leistung. Die Schadenspositionen müssen dabei von der Klägerseite hinreichend bestimmt dargelegt und bewiesen werden sowie wirtschaftlich berechenbar und nicht rein hypothetisch sein (GA S. 74 und 82). Ob Kraftfahrzeuge aufgrund des Verbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen solchen Minderwert aufweisen und welche Darlegungsanforderungen insoweit gelten, hatte der Tribunal Supremo noch nicht zu entscheiden. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte sind nach dem o.g. Gutachten verschiedene Positionen diskutiert und überwiegend abgewiesen worden (GA S. 80). Insbesondere sei eine Wertminderung betroffener Pkws nicht als gegeben erachtet worden, weil die Fahrzeuge alle im Vertrag vorgesehenen Eigenschaften aufgewiesen hätten, der in der Abschalteinrichtung liegende Mangel keine Auswirkungen auf die Sicherheit oder Leistungskraft des Fahrzeugs habe und zudem durch ein Software-Update behebbar sei (GA S. 80 f.).
Auch die Gutachterin Dr. ... führt in ihrem Gutachten vom 14.05.2021 aus, dass nach der Rechtsprechung des Tribunal Supremo tatsächliche und effektive Schäden erforderlich seien und unbestimmte Schäden nicht ersetzt würden. Die Nichterfüllung des Vertrags als solche stelle keinen ersatzfähigen Schaden dar (GA S. 43).
Vielmehr müsse der durch eine Vertragsverletzung konkret verursachte, wirtschaftlich quantifizierbare Schaden von der Klägerseite identifiziert, dargelegt und nachgewiesen werden (s. auch Ergänzungs-GA Prof. ... vom 21.09.2022 S. 22 und weiteres Ergänzungs-GA Prof. ... vom 21.08.2025 S. 7, S. 10).
(2) Von dieser Anforderung der Identifikation eines konkreten, quantifizierbaren und nicht nur hypothetischen Vermögensnachteils wird im spanischen Sachrecht lediglich in den Fällen eine Ausnahme gemacht, in denen der Schaden per se (re ipsa) feststeht. Nach dieser Lehre, die in der spanischen Rechtsprechung gefestigt ist, besteht eine Vermutung für die Existenz eines Schadens, wenn eine Situation vorliegt, in der sich die Schäden und Nachteile als wahr und effektiv offenbaren, wenn also die Existenz eines Schadens zwangsläufig aus der unerlaubten Handlung oder aus der Nichterfüllung abgeleitet werden kann oder wenn es sich um unbestreitbare, offenkundige oder eindeutige Schäden handelt. Dann entsteht eine Situation, in der die Sache selbst spricht (ex re ipsa) mit der Folge, dass ein Beweis nicht erforderlich ist, weil die Tatsachen auf unbestreitbare Art und Weise sprechen (OLG München a.a.O. Rn. 81 mit Verweis auf das Urteil Nr. 692/2008 des Tribunal Supremo; s.a. Ergänzungs-GA Dr. ... vom 24.02.2023 S. 28). Ist die "re ipsa"-Regel anwendbar, so genügt bereits die Feststellung einer Nichterfüllung, um die Existenz des Schadens als bewiesen zu erachten, wobei die konkrete Bestimmung der Schadenshöhe dem Gericht obliegt (Ergänzungs-GA Dr.... vom 24.02.2023 S. 55).
Diese Regel dürfte hier im Grundsatz anwendbar sein (so auch OLG München a.a.O. Rn. 83 f.; offengelassen von OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 285 f.). Nach Art. 22 Abs. 1 Rom-II-VO ist das nach der Verordnung für das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwendende maßgebende Recht auch insoweit anzuwenden, als es gesetzliche Vermutungen für außervertragliche Schuldverhältnisse aufstellt oder die Beweislast verteilt. Denn derartige Regelungen sind materiellrechtlich und nicht verfahrensrechtlich zu qualifizieren, da sie einen engen Bezug zu einer materiellrechtlichen Norm aufweisen. Etwas anderes gilt für rein verfahrensrechtliche Beweislastregeln wie die Geständnisfiktion nach § 138 Abs. 3 ZPO, die zur lex fori gehört (Engel, in: jurisPK-BGB, 10 Auflage, Stand 01.07.2023, Art. 22 Rom-II-VO Rn. 4). Für eine Zugehörigkeit zur lex causae spricht, dass solche Vermutungs- und Beweislastregeln einen engen Zusammenhang mit der Beweislastverteilung aufweisen und konkret auf die Regelungen für das betroffene außervertragliche Schuldverhältnis bezogen sind. Von Teilen der Literatur und der Rechtsprechung werden daher tatsächliche Vermutungen als materiell-rechtliche Regelungen angesehen (OLG Saarbrücken 06.02.2020, 4 U 33/18, juris, Rn. 48 ff.; OLG München a.a.O. Rn. 84; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 2025, Vorbem. zu § 284, Rn. 29a; Junker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2025, Art. 22 Rom-II-VO, Rn. 9; Engel, in: jurisPK-BGB, a.a.O.). Soweit dem teilweise entgegengehalten wird, beim Anscheinsbeweis handele es sich um eine dem Verfahrensrecht zugehörige Regelung der Beweiswürdigung (etwa Spickhoff, in: beck-online Kommentar, 76. Edition, Stand 01.05.2025, Art. 22 VO (EG) 864/2007, Rn. 3; Varga, in: beck-online Kommentar, Stand 01.03.2023, Art. 22 Rom-II-VO, Rn. 41 ff.), überzeugt dies nicht, da sich die Wirkung tatsächlicher Vermutungen hierauf nicht beschränkt. Vielmehr nehmen diese - ähnlich wie gesetzliche Vermutungen - durch abstrakte Regelbildung auch auf die Beweislastverteilung Einfluss (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O. Rn. 49). Hierfür spricht außerdem, dass das sich aus den Kollisionsnormen ergebende materielle Recht nach Art. 15 Rom-II-VO auch das Vorliegen, die Art und die Bemessung des Schadens festlegt.
(3) Die Voraussetzungen der re ipsa-Regel dürften hier allerdings nicht vorliegen. In der bisherigen spanischen Rechtsprechung wird die re ipsa-Regel auf die Feststellung materieller Schäden durch den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffenen Fahrzeugs überwiegend nicht angewendet.
Der Tribunal Supremo hat im Zusammenhang mit dem Dieselskandal die Anwendung der re ipsa-Regel lediglich im Hinblick auf immaterielle Schäden bejaht (zuletzt Urteil vom 23.07.2021, Nr. 561/2021). Danach muss die jeweilige Klagepartei das Bestehen eines immateriellen Schadens nicht darlegen und beweisen, da hierfür bereits die Feststellung der Nichterfüllung ausreicht, wobei die konkrete Bestimmung der Höhe des immateriellen Schadens dem Gericht obliegt (Ergänzungs-GA Dr. ... vom 24.02.2023 S. 24).
Eine Entscheidung des Tribunal Supremo über die Frage, ob die re ipsa-Regel auch für die Annahme eines materiellen Schadens im Sinne einer Wertminderung aufgrund des Verbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung einschlägig ist, liegt hingegen nicht vor (OLG München a.a.O. Rn. 85). Nach dem Gutachten von Prof. Dr. ... hat bisher lediglich das Berufungsgericht Madrid in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung vom 01.07.2019 (Nr. 301/2019) einen solchen Schaden i.H.v. 4.000,00 € re ipsa zugesprochen. Im Übrigen haben die Instanzgerichte einen derartigen Anspruch verneint (GA S. 81 f.; ebenso Ergänzungs-GA Prof. ...vom 21.08.2025 S. 17 und Ergänzungs-GA Dr. ... vom 24.02.2023 S. 27).
Zur Überzeugung des Senats liegen die Voraussetzungen der Anwendung der re ipsa-Regel hier im Hinblick auf einen etwaigen materiellen Schaden nicht vor (so auch OLG München, a.a.O., Rn 86 ff.). Bei der re ipsa-Doktrin handelt es sich um eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Erfordernis des Nachweises eines konkreten Schadens, die auf Sonderfälle beschränkt bleiben muss (vgl. Ergänzungs-GA Prof. vom 21.08.2025 S. 16, Bl. 958 d.A.).
Hier liegt es gerade nicht auf der Hand, dass der Verstoß gegen Art. 5 VO (EG) 715/2007 zwingend mit einem Wertverlust der betroffenen Fahrzeuge verbunden ist. Das Vorliegen eines solchen wirtschaftlichen Minderwerts dürfte vielmehr nicht als zwangsläufige, offenkundige, eindeutige und unbestreitbare Folge der Vertragsverletzung einzuordnen sein. Denn die Fahrzeuge stehen den Käufern bis heute uneingeschränkt zur Verfügung, ohne dass es zu behördlichen Zwangsmaßnahmen gekommen wäre. Der Senat schließt sich deshalb der in der spanischen Rechtsprechung überwiegenden Auffassung an.
Die Annahme eines offensichtlich, unbestreitbar vorliegenden Minderwerts durch die Nichteinhaltung der Vorgaben für die Typgenehmigung lässt sich auch nicht mit der Unsicherheit bezüglich der uneingeschränkten Nutzbarkeit aufgrund etwaiger behördlicher Maßnahmen begründen. Insoweit ist zu beachten, dass im spanischen Recht - anders als im deutschen Recht - grundsätzlich auch immaterielle Schäden, die keinen wirtschaftlichen Wert haben, erstattungsfähig sind. Für derartige Schäden wird in der spanischen Rechtsprechung aufgrund deren Komplexität und Abstraktheit häufiger auf die re ipsa-Doktrin zurückgegriffen (Ergänzungs-GA Prof. ... vom 21.08.2025 S. 18, Bl. 960 d.A.; GA Prof. ... aus Januar 2023 S. 48 f.). Auch der Tribunal Supremo hat in seinen Urteilen vom 11.03.2020 (Nr. 167/2020) und vom 23.07.2021 (Nr. 561/21) aufgrund der re ipsa-Regel einen immateriellen Schadensersatz aufgrund des Verbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung bejaht und diesen als Ausgleich für die Ungewissheit und das Unbehagen aufgrund der Ausstattung des gekauften Fahrzeugs mit einer illegalen Vorrichtung und der damit verbundenen ungewissen Folgen wie etwa steuerlicher Sanktionen oder behördlicher Betriebsbeschränkungen verstanden. Dabei hat er auch berücksichtigt, dass es für einen Autokäufer wichtig sei, sicher zu wissen, dass er nicht - auch nicht vorübergehend - seiner Nutzung beraubt oder auf bestimmte Gebiete beschränkt werde (vgl. das Zitat der Entscheidung des Tribunal Supremo vom 23.07.2021 im Beschluss des OLG München vom 03.04.2025, a.a.O. Rn. 121; vgl. auch OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 335).
Die Unsicherheit im Hinblick auf etwaige behördliche Beschränkungen als offensichtliche, zwangsläufige Folge des Verstoßes gegen die VO (EG) 715/2007 stellt daher nach der spanischen Rechtsprechung unter Anwendung der re ipsa-Regel die Grundlage für die Feststellung eines immateriellen Schadens dar. Derselbe Aspekt darf daher nicht auch noch zur Begründung eines materiellen Schadens herangezogen werden. Denn die Unsicherheit bezüglich des Fortbestehens der uneingeschränkten Nutzbarkeit des Fahrzeugs wird bereits durch die Gewährung des immateriellen Schadensersatzes abgegolten. Darüber hinaus ist der Eintritt eines wirtschaftlichen Nachteils im Sinne eines Minderwertes keineswegs ebenso offenkundig und zwangsläufig wie die psychischen Folgen in Gestalt von Unruhe und Verunsicherung. Vielmehr ist die Unsicherheit über das Fortbestehen von Genehmigungen nicht mit der Sicherheit der Existenz eines materiellen Schadens gleichzusetzen (OLG München a.a.O. Rn. 89).
Die Anwendung der re ipsa-Regel auf materielle Schäden ist im vorliegenden Fall auch nicht zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts geboten. Zwar darf es dem Käufer eines Kraftfahrzeugs nach der Rechtsprechung des EuGH nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihm durch den Verstoß des Fahrzeugherstellers gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 enthaltene Verbot entstanden ist (EuGH 21.03.2023, C-100/21, juris, Rn. 93). Dies setzt jedoch voraus, dass dem Käufer überhaupt ein ersatzfähiger wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Ist hingegen schon nicht ausreichend dargelegt, dass ein konkreter materieller Schaden vorliegt, so gebietet auch das Unionsrecht nicht dessen Durchsetzung (vgl. ebenso OLG München a.a.O. Rn. 100). Abgesehen davon wird dem Effektivitätsgebot im spanischen Recht bereits durch die Gewährung des Ersatzes des immateriellen Schadens hinreichend genüge getan.
(4) Da demnach die Voraussetzungen der ex-re-ipsa-Regel nicht vorliegen, käme ein Ersatz eines etwaigen behaupteten materiellen Schadens nur in Betracht, soweit die Klägerseite darlegt, dass ihr ein konkreter, berechenbarer materieller Schaden entstanden ist. An einer solchen hinreichend konkreten Darlegung eines quantifizierbaren und beweisbaren Schadens dürfte es hier - im Unterschied zur Annahme des 2. Zivilsenats (a.a.O. Rn. 262 ff.) - jedoch fehlen.
Dass in einem Teil der Gutachten von dem fehlenden Nachweis eines Schadens und nicht ausdrücklich (auch) von der fehlenden Darlegung gesprochen wird (etwa Ergänzungs-GA Prof. ...vom 21.08.2025 S. 7 und 10; GA Gonzalez/Salvat vom 01.10.2021 Rn. 46 und 58), kann nicht dazu führen, dass der Darlegungslast bereits durch die pauschale Behauptung eines Minderwerts genügt wäre (so aber der 2. Zivilsenat des OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 267 ff.). Dass der Schaden konkret, bezifferbar und nicht lediglich hypothetisch sein darf, ist wie oben gezeigt nach dem spanischen Sachrecht eine (negative) Voraussetzung des Anspruchs auf Erstattung eines (behaupteten) materiellen Schadens, aber keine Kategorie des Beweismaßes.
Auch die der Rechtsprechung des hiesigen 2. Zivilsenats zugrunde liegende Annahme, die spanischen Gerichte hätten einen materiellen Schaden nicht mangels ausreichender Darlegung, sondern aufgrund des mangelnden Beweises verneint, teilt der Senat nicht. Im Zusammenhang mit der spanischen Rechtsprechung zu der o.g. re ipsa-Regel, die eine Ausnahme von den strengen Anforderungen an die Schadensfeststellung darstellt, ergibt sich aus den Gutachten zum spanischen Recht sowie den darin zitierten Entscheidungen zur Überzeugung des Senats vielmehr, dass außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Ausnahmeregel ein quantifizierbarer, beweisbarer (und nicht nur schätzbarer) Schaden konkret dargelegt werden muss (so auch GA Prof. Dr. ... S. 79 und 82 und Ergänzungs-GA Prof. ...vom 21.09.2022, S22). Dafür spricht maßgeblich auch die Kontrollüberlegung, dass nur etwas bewiesen werden kann, was in einem ersten Schritt auch (konkret) vorgetragen wurde.
Insoweit wurden in der spanischen Rechtsprechung im Zusammenhang mit Schäden durch unerlaubte Abschalteinrichtungen mehrere Positionen diskutiert und letztlich überwiegend abgelehnt. Lediglich der Ersatz tatsächlich entstandener Kosten für das Aufspielen des von der Beklagten angebotenen Software-Updates wurde in Einzelfällen bei ausreichender Darlegung zugesprochen (GA Prof. Dr. ... S. 80). Eine Wertminderung wurde hingegen - außerhalb der Anwendung der re ipsa-Regel - nicht als gegeben erachtet, da das Fahrzeug alle im Vertrag vorgesehenen Eigenschaften aufweise, der in der Abschalteinrichtung liegende Mangel keine Auswirkungen auf die Sicherheit oder Leistungskraft des Fahrzeugs habe und durch ein Software-Update behebbar sei. Andere Gerichte haben eine Wertminderung entweder als nicht bewiesen oder mangels eines anstehenden Weiterverkaufs als rein hypothetischen Schaden erachtet (GA Prof. Dr. ... S. 80 f., ebenso GA Dr. ... vom 14.05.2021 S. 49, vgl. auch Ergänzungs-GA Prof. ... vom 21.08.2025, S.24 und 33).
Im vorliegenden Fall dürfte es an der Darlegung einer konkreten Vermögensminderung der Klägerseite fehlen.
Insbesondere wird die klägerseits behauptete Kaufpreis-Überzahlung nicht mit einem konkret dargelegten Minderwert des gekauften Fahrzeugs begründet. Hierzu hat die Klägerseite lediglich pauschal behauptet, das Fahrzeug habe in Folge der Abgasmanipulation einen Wertverlust erlitten, da dessen Wiederverkaufswert auf dem Gebrauchtwagenmarkt hierdurch gesunken sei (BB S. 58, Bl. 125 d.A.). Es fehlt insoweit aber an der Darlegung einer wirtschaftlich konkret berechenbaren, nicht lediglich hypothetischen negativen Beeinflussung des klägerischen Vermögens durch das Schadensereignis.
Soweit die Klägerseite in der Berufungsbegründung auf S. 48 (Bl. 125 d.A.) ein angebliches Vorbringen aus einem Schriftsatz vom 25.02.2022 zitiert, ist ein solcher Schriftsatz in der vorliegenden Akte nicht enthalten. Nähere Ausführungen zur Höhe eines materiellen Schadens finden sich lediglich im Schriftsatz vom 06.05.2024 (Bl. 1195 e-Akte LG). Darin hat die Klägerseite den geltend gemachten materiellen Schaden auf 2.789,00 € beziffert und zur Begründung - unter Verweis auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. ... - auf die anlässlich des vor dem hiesigen OLG geführten Musterklageverfahren geschlossene Rahmenvereinbarung zwischen der deutschen Verbraucherzentrale und der Beklagten verwiesen (S. 53 des o.g. Ss., Bl. 1247 e-Akte LG).
Die von der Beklagten aufgrund eines in einem anderen Verfahren geschlossenen Vergleichs gezahlten Beträge stellen jedoch keinen tauglichen Anhaltspunkt für eine Wertminderung der vom Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeuge (i.E. ebenso OLG München a.a.O. Rn. 107), geschweige denn des im hiesigen Rechtsstreit konkret betroffenen Pkws dar. Denn es fehlt an jeglichem Bezug zum vorliegenden Fahrzeug, zumal der Vergleich nur Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland zum Gegenstand hatte. Während in Deutschland die zuständige Kraftfahrzeugzulassungsbehörde eingeschritten ist und verbindliche Rückrufe angeordnet hat, waren spanische Verbraucher nicht von behördlichen Maßnahmen betroffen; es gab lediglich ein fakultatives freiwilliges Software-Update, dessen Unterbleiben keine behördlichen Maßnahmen auslöste.
Im Übrigen hat die Sachverständige Dr. ... in ihrem Ergänzungsgutachten vom 24.02.2023 die aufgrund der Rahmenvereinbarung gezahlten Entschädigungsbeträge lediglich als Referenz für die Höhe einer angemessenen Entschädigung im Rahmen der Anwendung der re ipsa-Regel herangezogen. Hingegen geht auch sie nicht davon aus, dass durch den Verweis auf diese Beträge - ohne Anwendung der re ipsa-Regel - ein quantifizierbarer wirtschaftlicher Schaden im Sinne eines tatsächlichen Wertverlusts dargelegt werden kann (Ergänzungs-GA S. 30).
Auch die Behauptung, die Einstufung des Fahrzeugs in die EU 5-Norm stelle einen wertbildenden Faktor dar, genügt nicht, um damit eine quantifizierbare Wertminderung zu identifizieren, zumal dem klägerischen Fahrzeug diese Einordnung trotz des Verstoßes gegen die VO (EG) 715/2007 zu keiner Zeit aberkannt wurde. Die bloße Befürchtung, es könne zu einem unbestimmten Zeitpunkt infolge eines eventuellen Einschreitens der deutschen oder der spanischen Behörden zu einer Nutzungseinschränkung der Fahrzeuge kommen, ist eine ungewisse, mithin hypothetische Schadensbefürchtung, aber kein reeller, konkret bezifferbarer Schaden (so auch OLG München, a.a.O., Rn. 87).
Nach alledem dürfte es an der nach dem anzuwendenden spanischem Recht erforderlichen Darlegung eines hinreichend konkreten, wirtschaftlich berechenbaren Schadens der Klägerseite fehlen. Soweit ersichtlich sind der Klägerseite keine konkret bezifferbaren, nicht lediglich hypothetischen materiellen Schäden entstanden, sondern ausschließlich immaterielle Beeinträchtigungen in Form der Ungewissheit hinsichtlich möglicher zukünftig eventuell zu befürchtender Schäden. Diese sind jedoch durch den zugesprochenen Schadensersatz für exakt diese immateriellen Einbußen abschließend abgegolten.
(5) Die vom 36. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung angesprochene Frage, ob ein materieller Schaden aus der "Dualität eines immateriellen Schadens nach Art. 1101 CC und eines materiellen Schadens aus Art. 1101, 1106 CC" folge (OLG München 30.01.2026, 36 U 4799/23 e, beck-online, Rn. 271 ff.), stellt sich aus den vorstehenden Gründen hier nicht. Dass dieselben Gründe und Erwägungen, die im Rahmen der Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzes tragend berücksichtigt werden, daneben erneut zur Begründung eines zusätzlichen materiellen Schadens - und damit letztlich "doppelt" - verwertet werden, hat soweit ersichtlich bisher weder ein spanisches Gericht noch einer der mit den spanischen Käuferklagen befassten deutschen Spruchkörper angenommen. Ein und derselbe Schaden infolge der eingetretenen Unsicherheiten und Irritationen kann nur ein Mal (einheitlich) zugesprochen werden (so auch der 36. Zivilsenat des OLG München, a.a.O., Rn. 274). Anders als der 36. Zivilsenat des OLG München offenbar meint, hat auch der 2. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts nichts Abweichendes angenommen. Soweit dieser neben dem immateriellen Schadensersatz noch einen weiteren, materiellen Schadensersatz zugesprochen hat, beruhte dies nicht auf ein und demselben Umstand. Die eigetretene Unsicherheit / Ungewissheit führte (allein) zu dem zugesprochenen immateriellen Schaden, während der (weitere) materielle Schaden auf anderer Grundlage zugesprochen wurde, nämlich der vom hiesigen 2. Zivilsenat angenommenen hinreichenden Darlegung eines daneben stehenden materiellen Schadens, konkret in Form eines Schadens in Höhe desjenigen Betrags, den die Beklagte im Rahmen eines Vergleichs an geschädigte Käufer in Deutschland gezahlt habe, sowie infolge der Einstufung des Fahrzeugs in die Euro-5-Norm (OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 262).
(6) Die Anwendung von § 287 ZPO kann zu keinem abweichenden Ergebnis führen.
Art. 22 Abs. 1 Rom-II-VO steht der Anwendbarkeit von § 287 ZPO vorliegend nicht entgegen. Denn diese Vorschrift gehört nach herrschender Meinung zur lex fori, da sie maßgeblich die freie Beweiswürdigung, also die Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall betrifft. Die Regelung senkt das Beweismaß für die Schadensfeststellung und ist daher als prozessrechtlich zu qualifizieren, da es insoweit weder um die Beweislast als solche noch um eine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung geht (vgl. Prütting, in: Münchener Kommentar, ZPO, 7. Auflage 2025, §87, Rn. 39; Engel, in: jurisPK-BGB, 10. Auflage 2023, Art. 22 Rom-II-VO Rn. 7 f.; Spickhoff, in: BeckOK-BGB, 76. Edition Stand 01.05.2025, Art. 22 VO (EG) 864/2007, Rn. 3; OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 290 ff. m.w.N). Allerdings ist zu beachten, dass das Beweismaß - wie etwa durch § 252 Satz 2 BGB - auch materiellrechtlich eingefärbt sein kann (Spickhoff, in: BeckOK-BGB, a.a.O.; Engel, in: jurisPK-BGB, a.a.O. Rn. 8). Derartige Regelungen sind dann nach der lex causae zu beurteilen.
Im Rahmen eines nach österreichischem Sachrecht zu beurteilenden Schmerzensgeldanspruchs hat auch der BGH deutlich zwischen den der lex fori unterliegenden prozessualen Grenzen einer tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO einerseits und den Bemessungsgrundsätzen für die Schmerzensgeldhöhe, die nach dem vom deutschen Gericht zu ermittelnden ausländischen Recht einschließlich der dortigen Rechtspraxis zu beurteilen sind, andererseits unterschieden (BGH 24.03.1987, VI ZR 112/86, juris, Rn. 14).
Dies spricht dafür, dass im Rahmen der Anwendung von § 287 ZPO auch die nach dem anzuwendenden spanischen materiellen Recht geltenden Regeln zur Schadensbemessung einschließlich insoweit bestehender tatsächlicher Vermutungen zu berücksichtigen sind. Dies folgt zudem auch aus Art. 15 und Art. 22 Abs. 1 Rom-II-VO, wonach sich wie oben dargelegt das Vorliegen, die Art und die Bemessung des Schadens sowie die für außervertragliche Schuldverhältnisse bestehenden gesetzlichen oder richterrechtlich entwickelten tatsächlichen Vermutungen nach der lex causae richten.
Die nach § 287 ZPO gegebene Möglichkeit der Schadenschätzung setzt daher erst dann ein, wenn das Vorliegen eines wirtschaftlich messbaren Schadens nach den Regeln der lex causae hinreichend dargelegt ist. Dies ist vorliegend - wie oben ausgeführt - hinsichtlich des begehrten materiellen Schadensersatzes nicht der Fall.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Differenzschadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Soweit der Bundesgerichtshof, gestützt auf § 287 ZPO, im Rahmen der Schätzung der Höhe des dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs entstandenen Schadens einen Korridor von 5 % bis 15 % vorgibt (BGH 26.06.2023, VIa ZR 335/21, juris, Rn. 71 ff.), hat er zuvor festgestellt, dass überhaupt ein Schaden des Käufers vorhanden ist, der in dem Betrag liegt, um den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat (BGH a.a.O. Rn. 40). Dabei geht er davon aus, dass die damit einhergehende, zeitlich nicht absehbare Unsicherheit, das erworbene Kraftfahrzeug jederzeit seinem Zweck entsprechend nutzen zu dürfen, den objektiven Wert des Kaufgegenstands im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertrauensinvestition der Klägerseite bei Abschluss des Kaufvertrags herabsetzt, weil schon in der Gebrauchsmöglichkeit als solcher ein geldwerter Vorteil liegt. Konkrete Darlegungen zum Vorliegen und zur Höhe dieser Wertdifferenz hält er insoweit nicht für erforderlich (BGH a.a.O. Rn. 41). Dieser Ansatz des Bundesgerichtshofs hat einen engen Bezug zum materiellen Schadensrecht, da er die Darlegungslast der Klägerseite konkret im Hinblick auf Schäden von Fahrzeugkäufern durch Verstöße der Fahrzeughersteller gegen Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 senkt und dies auf die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des materiellen Unionsrechts stützt und an die Ausstellung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung durch den Fahrzeughersteller anknüpft.
Da die Vorgehensweise des Bundesgerichtshofs somit nicht allein auf dem der lex fori unterfallenden Verfahrensrecht beruht, sondern maßgeblich auch vom materiellen Recht beeinflusst wird, darf diese nicht eins zu eins auf die nach spanischem Sachrecht zu beurteilenden Fälle übertragen werden. Denn die Ermöglichung einer Schadensschätzung ohne die vorherige Darlegung und Feststellung, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, würde dazu führen, dass die vertragliche Nichterfüllung automatisch mit einem Schaden gleichgesetzt würde. Außerhalb des Anwendungsbereichs der re-ipsa-Regel sieht dies das spanische Sachrecht jedoch wie oben dargelegt gerade nicht vor.
dd) Auch die weiteren in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen des Art. 1902 CC und des Art. 32 Nr. 5 des Ley de Competencia Desleal (LCD, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) führen wegen den insoweit identischen Rechtsfolgen nicht zu einer weitergehenden Haftung der Beklagten (OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 363 und 376).
d) Da die Klägerseite keinen Anspruch auf Schadensersatz in Form der Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs hat, kann der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs keinen Erfolg haben.
e) Auch besteht kein Anspruch auf Erstattung der vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten in Bezug auf die vorprozessual begehrte vollständige Vertragsrückabwicklung nach deutschem Recht. Diese Rechtsverfolgung war weder geeignet noch verhältnismäßig (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 382).
f) Soweit die Klägerseite einen weitergehenden als den vom Landgericht zugesprochenen Zinsanspruch aus Art. 1108 CC begehrt, steht dem entgegen, dass es hinsichtlich des geltend gemachten immateriellen Schadens an den Voraussetzungen eines Verzugseintritts fehlt (vgl. OLG München a.a.O. Rn. 127; OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 384 f.).
3. Entgegen der Auffassung der Klägerseite liegt keine revisionsrechtlich relevante Divergenz zu der Entscheidung des 2. Zivilsenats des hiesigen Oberlandesgerichts vor. Eine Revisionszulassung ist sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung als auch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nur dann geboten, soweit es sich um klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen im Sinne des § 545 ZPO handelt. Revisibel in diesem Sinne ist aber nach nahezu einhelliger Meinung und ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur nationales Recht, nicht aber ausländisches Sachrecht (BGH 20.02.2025, I ZB 26/24, juris, Rn. 50; BGH 14.01.2014, II ZR 192/13, beck-online, Rn. 14; mit ausführlicher Begründung unter Berücksichtigung von Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte und systematischen Überlegungen auch BGH 04.07.2013, V ZB 197/12, beck-online, Rn. 17-23; Kessal-Wulf, in: BeckOK ZPO, 58. Edition, Stand 01.09.2025, § 545 Rn. 4 und 7; Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 545, Rn. 11 f.; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, § 545 Rn. 7; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, § 543, Rn. 16; Jacobs, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage 2018, § 545 Rn. 21; Prof. Dr. XXX, Die Revisibilität ausländischen Rechts und die Klugheit des Gesetzes, NJW 2014, 1224). Der Senat beabsichtigt, von der Entscheidung des 2. Zivilsenats des OLG Braunschweig lediglich insoweit abweichen, als er einen - nach spanischem Recht zu beurteilenden - Schaden für nicht hinreichend dargelegt hält. Diese Frage betrifft ausschließlich die Auslegung und Anwendung spanischen Sachrechts, das nicht revisibel ist.
Dass der 36. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München in seinem oben genannten Urteil vom 30.01.2026 die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat (OLG München 30.01.2026, 36 U 4799/23 e, beck-online, Rn. 328 ff.), führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit dort die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Erforderlichkeit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bejaht wurden, überzeugt dies aus mehreren Gründen nicht. Zum einen hat der 2. Zivilsenat, wie oben dargestellt, den immateriellen Schaden auf die Unsicherheit und den materiellen Schaden auf andere Erwägungen (Euro-5-Norm und Vergleichsbetrag in einem anderen Verfahren) gestützt, so dass die Entscheidung tatsächlich schon gar keine "Dualität" beinhaltet. Die vom 36. Zivilsenat des OLG München angenommene Divergenz besteht also nur vermeintlich. Zum anderen kommt es auf diese Frage für die hier dargelegte Rechtsauffassung des Senats aber auch überhaupt nicht an. Denn die Unsicherheit des Fahrzeugkäufers begründet, wie dargelegt, (ausschließlich) einen immateriellen Schaden; weitere Umstände, die einen darüber hinausgehenden materiellen Schaden begründen könnten, hat die Klägerseite nicht hinreichend dargelegt. Zum dritten handelt es sich bei der Frage der "Dualität" um eine Frage, die allein nach spanischem Sachrecht zu beurteilen wäre, und die damit bereits keine revisible Rechtsfrage im Sinne des § 545 ZPO ist.
Eine Revisionszulassung ist nach alledem nicht geboten; eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO ist möglich.
4. Eine solche Zurückweisung hätte zur Folge, dass die Anschlussberufung ihre Wirkung verlöre, § 524 Abs. 4 ZPO.
5. Das Verfahren ist nicht nach Art. 30 EuGVVO auszusetzen. Die zu erwartende Entscheidung des Tribunal Supremo im Rahmen der Kassationsklage gegen ein Urteil des Provinzgerichts Gijon vom 11.10.2022 steht nicht in dem gemäß Art. 30 Abs. 3 EuGVVO erforderlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Dort geht es zwar um die Auslegung von Art. 1124 CC, die Frage der wesentlichen Vertragsverletzung ist aus den oben dargestellten Gründen hier jedoch nicht entscheidungsrelevant. Selbst wenn sich der Tribunal Supremo in seiner Entscheidung auch zur Passivlegitimation der Beklagten als Herstellerin des Motors verhalten sollte, steht einer Aussetzung der Grundsatz der Prozessökonomie entgegen, zumal nicht ersichtlich ist, wann der Tribunal Supremo entscheiden wird (ebenso OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 419).
6. Es besteht auch kein Anlass, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH durchzuführen. Insoweit nimmt der Senat auf die übereinstimmenden und überzeugenden Erwägungen in den Entscheidungen des OLG München und des hiesigen 2. Zivilsenats Bezug (OLG München 03.04.2025, 9 U 4642/23 e, juris, Rn.129 ff.; OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 402 ff.). Wie oben dargestellt, wird dem Effektivitätsgrundsatz bereits durch die Verurteilung zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes genügt.
7. Der Streitwert dürfte auf den mit dem Hauptantrag begehrten Zahlungsbetrag (ursprünglicher Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung) festzusetzen sein. Dass insoweit lediglich eine Zug-um-Zug-Verurteilung (gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs) in Betracht kommt und beantragt ist, dürfte den Streitwert nicht mindern.
II.
Die Klägerseite erhält hiermit die Gelegenheit, binnen vier Wochen Stellung zu I. dieses Beschlusses zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen. Hierdurch würden sich die Kosten der Berufung um zwei Gebühren reduzieren.
III.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die hier geäußerte Einschätzung sich auf sämtliche Verfahren spanischer Fahrzeugkäufer bezieht, soweit sie gleich gelagert sind. Der Senat hat allerdings noch nicht geprüft, ob sämtliche bei ihm anhängige Verfahren spanischer Kläger vergleichbar sind oder entscheidungsrelevante Unterschiede aufweisen.