Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung …
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Ziffern 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2017 werden aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Stephan
Tatbestand
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung bzw. Gewährung internationalen Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich ihres Herkunftslandes der Russischen Föderation vorliegen.
Die Klägerin ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und stammt eigenen Angaben zufolge aus der Ortschaft T_____Bezirk K_____in D_____. Sie sei am 7_____ geboren und habe zuletzt in der Stadt K_____gelebt. Sie habe die Schule abgeschlossen und anschließend ein Studium zur Grundschullehrerin absolviert. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie allerdings nicht als Lehrerin gearbeitet. Der Lebensunterhalt sei durch die Mutter der Klägerin – die ein eigenes Asylverfahren zum Aktenzeichen VG 6_____ vor dem VG Cottbus führt – bestritten worden, die neben ihrer Rente als Bibliothekarin gearbeitet habe. Die wirtschaftliche Situation der Klägerin sei durchschnittlich gewesen. In der Russischen Föderation lebe noch der Bruder der Klägerin, zu dem sie allerdings keinen Kontakt mehr habe. Ihr Vater sei 1995 verstorben. Die Klägerin habe ihre Heimatregion am 25. September 2014 auf Geheiß ihres Onkels gemeinsam mit ihrer Mutter verlassen und sei auf dem Landweg am 30. September 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Am 28. Oktober 2014 stellte die Klägerin einen Asylantrag.
Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 10. Fabruar 2015 gab die Klägerin im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil sie wegen ihres Bruders, der ein islamisches College und Internat besucht habe, Probleme mit der lokalen Polizei bekommen habe. Die Behörden gingen davon aus, dass ihr Bruder sich einer wahhabitschen Strömung des Islam angeschlossen und sich radikalisiert habe.
Mit Ablehnungsbescheid vom 8. Mai 2017 versagte die Beklagte – vertreten durch das Bundesamt – die Flüchtlingseigenschaft, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte keinen subsidiären Schutzstatus zu. Darüber hinaus stellte das Bundesamt in seinem Bescheid fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Die Klägerin wurde zudem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass falls sie die Ausreisefrist nicht einhalten werde, sie in die Russische Föderation abgeschoben werden würde. Darüber hinaus wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Klägerin keine Gründe vorgetragen habe, die auf eine individuelle Verfolgungshandlung in Verbindung mit einem flüchtlingsrelevanten Anknüpfungsmerkmal nach § 3 AsylG schließen ließen. Es müsse den lokalen Sicherheitsbehörden zugestanden werden, im Falle verdächtiger Personen zu ermitteln. Darüber hinaus bestehe für die Klägerin in der Russischen Föderation außerhalb der Nordkaukasusregion die Möglichkeit internen Schutzes. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor, da sie keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit befürchten müsse. Selbst für schwere Kapitalverbrechen werde in der Russischen Föderation die Todesstrafe nicht mehr verhängt. Es bestehe ein Moratorium. Schließlich seien keine Abschiebungsverbote gegeben. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt.
Mit ihrer am 17. Mai 2017 beim Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass sie gesundheitliche Beschwerden habe. Dies bestätigten die eingereichten Atteste. Die Klägerin leide an einer Zyste (Septum pellucidum) sowie an Kopfschmerzen. Des Weiteren leide sie an einer idiopathischen generalisierten Epilepsie, die medikamentös behandeln werden müsse. Die Familienangehörigen der Klägerin seien finanziell nicht in der Lage, sie im Falle einer Rückkehr zu unterstützen. Die Klägerin verfüge über keine sozialen Strukturen, die ihr ein Leben oberhalb des Existenzminimums sichern könnten. Mittlerweile sei die Klägerin seit dem 27. Juni 2025 mit dem russischen Staatsangehörigen M_____ standesamtlich verheiratet. Ihr Ehemann sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG. Die Ehegatten seien Eltern der am 9. August 2025 geborenen Tochter A_____. Für die Tochter werde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 4 AufenthG beantragt werden, sobald ihr russischer Reisepass vorliege. Dieser sei bereits beim russischen Generalkonsulat beantragt worden. Die familiäre Lebensgemeinschaft werde gemeinsam im Bundesgebiet gelebt. Die unter Nummer 5 des streitgegenständlichen Bescheides erlassene Abschiebungsandrohung sei deshalb aufzuheben. Das Bundesamt erlasse nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 Aufenthaltsgesetz eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt werde (Nr. 1), dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde (Nr.2), dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt werde (Nr. 2a), die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig sei (Nr. 3), der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen, noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstünden (Nr. 4) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitze (Nr. 5). In dem vorliegenden Verfahren stünden sowohl das Kindeswohl als auch familiäre Bindungen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegen. Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern habe, verpflichte das Bundesamt, bei seiner Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers dessen Familienbindung an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen. Art. 6 Abs. 1 GG beinhalte zwar keinen unbedingten Anspruch des betroffenen Familienangehörigen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben, sondern das Schutzgebot für Ehe und Familie müsse in verhältnismäßiger Weise mit den öffentlichen Interessen abgewogen werden, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten sei. Könne zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind jedoch nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so dränge die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, die einwanderungspolitischen Belange regelmäßig zurück. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sei vorliegend das Kindeswohl der wenige Monate alten Tochter der Klägerin sowie die eheliche Lebensgemeinschaft zu Herrn B_____, der sich erlaubt im Bundesgebiet aufhalte, im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG bzw. Art. 5 Buchst. a Rückführungsrichtlinie zu berücksichtigen. Auch wenn weder die Tochter noch der Ehemann Adressaten der Abschiebungsandrohung seien, genüge ihre Betroffenheit von einer gegenüber ihrer Mutter bzw. Ehefrau ergangenen Abschiebungsandrohung. Dem Umstand, dass die Tochter der Klägerin aufgrund ihres sehr jungen Alters auf die Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung zu ihrem Wohl angewiesen sei und nicht auf eine auch nur kurzzeitige Trennung von ihrer Mutter verwiesen werden dürfe, komme erhebliches Gewicht zu. Entscheidend für die Gewichtung des Kindeswohls seien insoweit Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 GRCh in Verbindung mit Art. 8 EMRK (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh) und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG. Art. 24 Abs. 3 GRCh messe ausdrücklich regelmäßigen persönlichen Beziehungen und direkten Kontakten große Bedeutung bei. Im Allgemeinen und auch im konkreten Fall sei davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu den Eltern der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes diene. Auch sei zu berücksichtigen, dass noch sehr kleine Kinder den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen könnten und eine solche rasch als endgültigen Verlust erfahren. Aufgrund dessen sei die Abschiebungsandrohung aufzuheben.
Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre Klage im Wesentlichen zurückgenommen hat, beantragt sie zuletzt,
Ziffer 5. und Ziffer 6. des Bescheides der Beklagten vom 8. Mai 2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung beruft sie sich inhaltlich auf die Ausführungen ihrem Ablehnungsbescheid.
Mit Beschluss vom 9. September 2022 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
In der mündlichen Verhandlung wurde allseits auf eine informatorische Anhörung der Klägerin durch das Gericht verzichtet. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift in der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes, die beigezogene Ausländerakte der Ausländerbehörde des Landkreises E_____ sowie der den Ladungen beigefügten Erkenntnismittelliste für die Russische Föderation verwiesen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, weil die Beklagte auf diese Folge mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Entscheidung war gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 9. September 2022 übertragen wurde.
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Soweit die zulässige Klage nicht zurückgenommen wurde, hat sie in der Sache Erfolg.
Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2017 erweist sich hinsichtlich der Ziffern 5. und 6. als rechtswidrig und verletzt die Klägerin dementsprechend in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5. des streitgegenständlichen Bescheides) ist wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und infolgedessen auch das verfügte Einreise- und das Aufenthaltsverbot (Ziffer 6. des streitgegenständlichen Bescheides) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Abschiebungsandrohung verstößt gegen das Wohl des am 9_____ geborene Kind der Klägerin und ist somit auch hinsichtlich der Klägerin, als deren leibliche Mutter, rechtswidrig.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024, BGBl. I Nr. 54), das die Anforderungen des Art. 5 RL 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) im Lichte der EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris Rn. 23 ff.) in das nationale Recht übernommen hat, wird nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. vorausgesetzt, dass bei Erlass einer Abschiebungsandrohung der Abschiebung u.a. weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen des Adressaten entgegenstehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. März 2024 – 24 B 22.30376 – Rn. 57 ff. m.w.N.). Diese Neufassung ist für das Verwaltungsgericht zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) auch maßgeblich. Hier ist die Klägerin zwar mangels Aufenthaltsgestattung aus einem Asylverfahren oder eines Aufenthaltsrechts ausreisepflichtig, aber nachdem zugunsten ihres leiblichen Kindes wegen ihres Ehemannes, der ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Aufenthaltstitels im Besitz einer Aufenthaltsgewährung nach § 25b Abs 1. AufenthaltsG und insoweit nicht der Abschiebung unterliegt. Die am 9_____ gemeinsame Tochter der in der Konsulatsabteilung der Russischen Botschaft am 2_____ verheirateten Eheleute – der Klägerin und des Herrn B_____– kann im Fall der Abschiebung der Klägerin in die Russische Föderation diese nicht begleiten, so dass eine isolierte Abschiebung der Klägerin das Kindeswohl durch Abbruch der familiären Lebensgemeinschaft von Mutter und Kind verletzt.
Der hier im Raume stehende Schutz des Kindeswohls knüpft zwar nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. November 2023 – 13 ME 195/23 – juris Rn. 7 m.w.N.). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten. Im Lichte von Art. 7 und 24 GRCh, Art. 8 EMRK und Art. 6 GG kommt es für die Gewichtung des Kindeswohls und der familiären Verbundenheit maßgeblich auf die Regelmäßigkeit der persönlichen Beziehungen und direkten Kontakte an (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. März 2024 – 24 B 22.30376 – Rn. 63 m.w.N., juris). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, Beschluss vom 2. November 2023 – BvR 441/23 – juris Rn. 23 m.w.N.). So liegt der Fall hier.
Bei der leiblichen Tochter der Klägerin, die ihr Aufenthaltsrecht von dem Aufenthaltstitel ihres Vaters, der – wie erwähnt – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG besitzt, ableitet, handelt es sich um ein zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sechs Monate altes Kind, das ohne Zweifel vollständig auf seine leibliche Mutter, insbesondere auf ihre Fürsorge, angewiesen ist. Sowohl Mutter als auch Vater und Ehemann leben mit ihrer gemeinsamen Tochter in einem Haushalt. Vor diesem Hintergrund war die Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Klägerin aufzuheben.
Ebenso ist infolgedessen auch das in Ziffer 6. des Bescheids verfügte Einreise- und das Aufenthaltsverbot rechtswidrig, da hierfür nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine Abschiebungsandrohung Voraussetzung ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. März 2024 – 24 B 22.30376 – Rn. 68, juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 i.V.m. § 83b AsylG, 155 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat die Kosten zu 4/5 zu tragen, da die Beklagte soweit die Klage nicht zurückgenommen wurde, nur zu 1/5 unterlegen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei war.
Rechtsmittelbelehrung: