VG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der …

Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG bei der Eingruppierung der Lehrerin T. in die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 3.1 und der Lehrerin T1. in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 4.3 BAT verletzt hat.

2. Der Gegenstandswert wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Neufassung des § 94 Abs. 4 LPVG.

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Zum Einen vertritt der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten die Auffassung, ein unvorhersehbarer Vertretungsunterricht i.S.d. § 94 Abs. 4 LPVG liege dann nicht mehr vor, wenn - wie in den hier streitigen Fällen der befristeten Einstellung der Frau T. für die Zeit vom 14.03. bis 17.07.2002 an der Schule für Geistigbehinderte in Köln und der Frau T1. für die Zeit vom 16.05. bis 17.07.2002 an der Schule für Lernbehinderte in Köln - das Ereignis, welches die Vertretung erforderlich mache, länger als zwei Wochen zurückliege. So sei Frau T. als Vertretung für eine Lehrerin eingestellt worden, die bereits seit dem 21.12.2001 durchgehend erkrankt gewesen sei. Der von Frau T1. vertretene Lehrer sei seit dem 09.02.2002 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Seit - wie hier - drei Monaten bekannte Ereignisse seien nicht mehr unvorhergesehen. Dies gelte auch dann, wenn sich die Erforderlichkeit von Vertretungsunterricht erst einige Zeit nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit herausstelle. Sinn und Zweck der Neuregelung in § 94 Abs. 4 LPVG sei es, bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts die Verfahren so unbürokratisch zu regeln, dass der Vertretungsunterricht möglichst schnell erteilt werden könne. Gerade dies sei aber nicht der Fall gewesen. So habe im Falle der Einstellung von Frau T. die Schule den Antrag auf Vertretung bereits am 22.02.2001 gestellt. Im Falle von Frau T1. sei der Antrag auf Vertretung bereits am 06.05.2002 gestellt worden. In beiden Fällen hätten zwischen Antragstellung durch die Schule und dem Abschluss des Arbeitsvertrages drei bzw. vier Wochen gelegen, so dass eine bzw. sogar zwei Sitzungen des Personalrats turnusmäßig stattgefunden hätten. Der Personalrat hätte also beteiligt werden können, ohne dass es zu einer Verzögerung der Maßnahme jeweils gekommen wäre. Zum Anderen ist der Antragsteller der Auffassung, dass durch § 94 Abs. 4 LPVG sein Recht auf Mitbestimmung bei der Eingruppierung nicht berührt werde. Der Beteiligte vertritt demgegenüber einerseits die Ansicht, ein i.S.d. § 94 Abs. 4 LPVG unvorhersehbarer Bedarf an Vertretungsunterricht könne auch dann bestehen, wenn die Erkrankung der zu vertretenden Lehrkraft bereits einige Zeit vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages bestanden habe, und zwar insbesondere dann, wenn - wie in den Fällen der befristeten Einstellung von Frau T. und Frau T1. - zunächst ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für deutlich weniger als vier Wochen vorgelegt worden seien und die Schule bis zur Vorlage einer die Dauer von vier Wochen erreichenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem drohenden Unterrichtsausfall durch schulorganisatorische Maßnahmen (z.B. Kurzbeschulung) begegnet sei. Unvorhersehbar sei in solchen Fällen der den Vertretungsunterricht erforderlich machende Langzeitausfall der jeweiligen Lehrkraft. Hinsichtlich der Eingruppierung sei das Mitbestimmungsrecht des Personalrats durch § 94 Abs. 4 LPVG ausgeschlossen. Die Einstellung erfasse nämlich den Gesamtvorgang der Eingliederung des Arbeitnehmers und damit auch die tarifmäßige Einstufung.

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Am 02.08.2002 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er stellt klar, dass soweit die befristeten Einstellungen von Frau T. und Frau T1. durch Zeitablauf ihre Beendigung gefunden hätten, ein abstraktes Feststellungsinteresse bestehe, weil die Auslegung der Neufassung des § 94 Abs. 4 LPVG zwischen ihm und dem Beteiligten weiterhin streitig sei.

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Nach teilweiser Antragsrücknahme in dem Anhörungstermin vom 23.07.2003 beantragt der Antragsteller,

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festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG bei der Eingruppierung der Lehrerin T. in die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 3.1 und der Lehrerin T1. in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 4.3 BAT verletzt hat.

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Der Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten und der ebenfalls beigezogenen Personalakten der Frau T. und der Frau T1. Bezug genommen.

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II.

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Soweit der Antragsteller den Antrag im Anhörungstermin zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§§ 79 Abs. 2 LPVG, 83 a Abs. 2 ArbGG).

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Im Übrigen hat der Antrag Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig. Ein Rechtsschutzinteresse ist gegeben, weil der Beteiligte weiterhin grundsätzlich bei Einstellungsmaßnahmen im Sinne des § 94 Abs. 4 LPVG ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers hinsichtlich der Eingruppierung nicht anerkennt.

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Der Antrag ist auch begründet. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG ist auch gegeben, wenn Eingruppierungen im Zusammenhang mit Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterricht stehen. Nach dem Wortlaut des § 94 Abs. 4 LPVG kann in derartigen Fällen nur das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG ausgeschlossen sein. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG ist als selbständiger Mitbestimmungstatbestand anzusehen; die Eingruppierung ist nicht lediglich als Teil der Einstellungsmaßnahme zu betrachten.

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vgl. Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 72 Rdnr. 94.

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Auch nach Sinn und Zweck des § 94 Abs. 4 LPVG ist nicht davon auszugehen, dass über den Wortlaut hinaus das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Eingruppierungen in den dort geregelten Fällen ausgeschlossen sein soll. Es kann den Gesetzesmaterialien (vgl. Gesetzentwurf vom 11.05.2001 - LT - Drucksache 13/1173 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Schule und Weiterbildung vom 09.11.2001 - LT - Drucksache 13/1746) nicht entnommen werden, dass eine noch weitergehende Einschränkung des Mitbestimmungsrechts beabsichtigt war. Auch die Zielsetzung, bei unvorhergesehenen Vertretungsfällen die Einstellung von Lehrkräften möglichst zügig und unbürokratisch vornehmen zu können, steht einer Differenzierung zwischen den einzelnen Mitbestimmungstatbeständen nicht entgegen. In der Regel entstehen keine Verzögerungen bei der Einstellung, wenn die Frage der Eingruppierung der Lehrkräfte wegen der längeren Dauer des Mitbestimmungsverfahrens erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden kann; in diesen Fällen kann die Einstellung bereits vor dem Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens erfolgen und es können zunächst lediglich vorläufige Gehaltszahlungen geleistet werden.

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Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Mitbestimmungstatbeständen erscheint auch deshalb mit der Zielsetzung des § 94 Abs. 4 LPVG vereinbar, weil insbesondere bei den tarifrechtlich oft schwierigen Fragen der Eingruppierung die Lehrerpersonalräte regelmäßig als erfahrener und kompetenter eingeschätzt werden können als die örtlichen Lehrerräte. Während bei der Frage der Einstellung in besonderem Maße die Interessen der durch den örtlichen Lehrerrat vertretenen Lehrer an einer bestimmten Schule berührt sind, sind bei der Frage der Eingruppierung der Lehrkräfte in Vergütungsgruppen auch übergeordnete Gesichtspunkte wie die Gleichbehandlung der Lehrer an verschiedenen Schulen zu berücksichtigen.

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Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.