VerfGH Sachsen Beschluss

Ablehnung des Kaufs eines Computers in der Sicherungsverwahrung KI-Titel

Sicherungsverwahrung · Verfassungsbeschwerde · Justizvollzug · Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung · Sicherheitsinteresse

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 52-IV-20

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn R.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 6. Mai 2021

beschlossen:

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Mit seiner am 16. April 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 25. November und 17. Dezember 2020 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Verfügung der Justizvollzugsanstalt B. vom 7. Mai 2019 sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 22. Oktober 2019 (14a StVK 238/19) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. März 2020 (2 Ws 584/19), letzterer dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zugegangen am 19. März 2020.

Der Beschwerdeführer, welcher derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt B. (im Folgenden: Antragsgegnerin) untergebracht ist, nutzte bis Anfang 2019 u.a. verschiedene Musik- und Schachprogramme auf einem Stationscomputer in seinem Unterbringungsbereich. Nachdem die Nutzung eigener Programme an den Gemeinschaftsrechnern aufgrund von Manipulationen durch einzelne Untergebrachte nicht mehr möglich war, begehrte der Beschwerdeführer neben der – hier nicht verfahrensgegenständlichen – erneuten Zurverfügungstellung jener Programme auf dem Stationscomputer mit Antrag vom 4. März 2019 „langfristig“ die Erlaubnis zum Kauf eines Rechners („Laptop oder Rechner als Komplettpaket“) zur freien Verfügbarkeit und dauerhaften Nutzung in seinem Unterbringungsraum.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2019 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag unter Verweis auf § 56 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – SächsSVVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663), ab. Das verfassungsrechtlich vorgegebene Abstandsgebot und das Gebot der Freiheitsorientierung fänden dort ihre Grenzen, wo Sicherheitsbelange der Anstalt entgegenstünden. Die abstrakte Gefährlichkeit von Computern im Justizvollzug sei höchstrichterlich festgestellt. Es komme in diesem Zusammenhang nicht auf eine Einschätzung der konkreten Gefahr im Einzelfall an. Dies werde im Vollzug der Sicherungsverwahrung insbesondere noch gestützt durch den intern gegebenen Freiraum, der eine Nutzung des Gerätes auch durch andere Untergebrachte ermögliche, ohne dass es vom Personal bemerkt bzw. unterbunden werden könne. Eine Kontrolle der vom Beschwerdeführer beantragten Ausstattung sei sowohl vom Umfang als auch vom Fachwissen der Mitarbeiter her nicht leistbar. Selbst bei Vorliegen des notwendigen Fachwissens könnten Versteckmöglichkeiten für sicherheitsgefährdende Dateien geschaffen werden und sei die illegale Versendung von Daten via Internet jederzeit möglich. Eine ständige Kontrolle der Computernutzung im Zimmer des Beschwerdeführers sei weder zeitlich noch personell durchführbar. Die Entdeckung von Manipulationen sei daher – wenn überhaupt – immer nur im Nachhinein möglich und damit zur Verhinderung einer die Sicherheit oder Ordnung gefährdenden Nutzung ungeeignet. Im Rahmen der Ermessensentscheidung und der vorzunehmenden Abwägung überwiege das Sicherheitsinteresse der Anstalt gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers – hier an computerprogrammunterstützter Musik und Schachspiel. Die Anstalt sei zur Unterstützung der Freizeitbeschäftigung einzelner Untergebrachter nicht ohne jede Grenze verpflichtet.

Hiergegen ging der Beschwerdeführer mit Anträgen auf gerichtliche Entscheidung vor und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Hierzu nahm die Antragsgegnerin unter dem 3. Juli 2019 u.a. dahingehend Stellung, dass dem Beschwerdeführer die benötigten Programme für seine Freizeitbeschäftigung zwischenzeitlich auf dem Gemeinschaftsrechner zur Verfügung gestellt worden seien, und regte an, zur Frage der vollständigen (Manipulations- )Sicherheit von Computern ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Oktober 2019 wies das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen die Anträge in der Sache zurück und lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Eine Abwägung zwischen den privaten Freizeitinteressen des Beschwerdeführers und den Sicherheitsinteressen der Antragsgegnerin sei vorgenommen worden. Die abstrakte Gefährlichkeit von Computern gleich welcher Art im Justizvollzug sei höchstrichterlich festgestellt. In der Gesamtschau habe die Antragsgegnerin alle möglichen Bedenken ermessensfehlerfrei in Bezug auf die Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers gewichtet und zu Recht seinen Antrag abgelehnt. Der Fall sei mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2019 (Vf. 64-IV-18) nicht vergleichbar; dort hätten die Gerichte das Weiterbildungsinteresse des Sicherungsverwahrten zu berücksichtigen gehabt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei abzuweisen gewesen, weil die Erfolgsaussichten von vornherein nicht gegeben gewesen seien.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. März 2020 verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unbegründet und lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg ab. Im Ergebnis zu Recht habe die Strafvollstreckungskammer die Anträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Soweit die Ablehnung des Besitzes eines Computers zur Nutzung im eigenen Zimmer damit begründet worden sei, dass Computer generell geeignet seien, die Sicherheit in der Anstalt zu gefährden, und dieser Gefahr mit Kontrollen durch die Antragsgegnerin nicht ausreichend begegnet werden könne, entspreche dies der Rechtsprechung des Senats sowie der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 27. März 2010 [richtig: 2019] – 2 BvR 226/18 – juris). Selbst wenn – wie der Beschwerdeführer ausführe – Missbrauchsmöglichkeiten hinsichtlich der Datenübermittlung auf den Computer und der Datenweiterleitung vom Computer aus durch technische Modifikationen, insbesondere den Ausbau einzelner Module, die Verplombung oder die Einhausung des Gerätes auf ein zufriedenstellendes Sicherheitsniveau reduziert werden könnten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass in den Datenspeicher des Computers sicherheitsgefährdende Textinhalte eingegeben würden. Gestattete man jedem Sicherungsverwahrten sowie jedem Strafgefangenen in der Anstalt den Kauf und die Nutzung eines eigenen Computers im Haftraum, wären die zur Eindämmung der geschilderten Gefahren notwendigen Kontrollen sowohl vom personellen Aufwand als auch vom technischen Wissen der Vollzugsmitarbeiter her nicht leistbar. Ebenso wenig könnte verhindert werden, dass andere Untergebrachte das Gerät des Beschwerdeführers nutzten und auf gespeicherte Daten zugriffen, weil Zimmertüren im Rahmen des Unterbringungsbereichs grundsätzlich nicht verschlossen seien. Dies zöge zusätzliche Sicherheitsgefahren nach sich. Der Beschwerdeführer könne auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass die bereits in den Wohngruppen vorhandenen Gemeinschaftsrechner hinreichend sicher seien und keine Gefährdung für die Sicherheit in der Anstalt darstellten. Die Antragsgegnerin habe darauf hingewiesen, dass Untergebrachte die Nachkontrolle von Verläufen an dem Gemeinschafts-PC erheblich manipuliert bzw. erschwert hätten; es sei zudem festgestellt worden, dass zusammen mit dem Gemeinschaftscomputer ein illegales Handy und illegale Speichermedien genutzt worden seien und nicht ausgeschlossen werden könne, dass über den Gemeinschaftscomputer eine Vervielfältigung von unerlaubten Daten erfolgt ist. Diese Gefahr erhöhe sich noch deutlich, wenn dem Beschwerdeführer und anderen Untergebrachten die Nutzung eines eigenen Computers im Unterbringungsraum erlaubt werde. Auch das Abstandsgebot gebe zu einer abweichenden Bewertung keinen Anlass. Sofern danach das Leben im Maßregelvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen sei, habe das Bundesverfassungsgericht diese Forderung unter den Vorbehalt gestellt, dass Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstünden. Letzteres sei jedoch der Fall.

Der Beschwerdeführer rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Ausgangsverfahren eine Verletzung des Willkürverbots, des Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 GG), der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung, des Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 2 GG), der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit und des Rechts auf ein faires Verfahren sowie eine „Nichtbeachtung der aus Art. 14, 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 37 und Art. 38 SächsVerf herrührenden Rechte“. Die Kunstfreiheit sei berührt, weil Musiker in aller Regel Instrumente zur Aufzeichnung der Noten an Computer anschlössen, die zwei im Haftraum des Beschwerdeführers befindlichen Keyboards indes nicht zum Stationsrechner verbracht werden könnten. Die Gerichte hätten entgegen der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vorgaben zum Abstandsgebot nicht zwischen Strafhaft und der Maßregel der Sicherungsverwahrung differenziert. Das Oberlandesgericht verneine durch den pauschalen Verweis auf die generell-abstrakte Gefahr die Möglichkeit der Anwendung milderer Mittel im Zuge der Gefahrenabwehr. Es verkenne bereits, dass der Personalschlüssel in der Sicherungsverwahrung wesentlich höher sei als im Strafvollzug. Die sich daraus ergebenden Möglichkeiten blieben unbeachtet. Ebenso sei die Rechtsprechung anderer Obergerichte und des Verfassungsgerichtshofes (Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 64-IV-18) gänzlich unberücksichtigt geblieben. Ein verfassungskonformer Umgang erfordere die Nutzung der technischen Möglichkeiten der PC-Absicherung, wie sie sich etwa durch die Konfiguration des Betriebssystems anbiete. Die angegriffenen Entscheidungen seien dieser Frage nicht nachgegangen. Schon im Bereich der Strafhaft könnten besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, welches etwa auch bei dem für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwand zu berücksichtigen sei. Ferner hätten es die Fachgerichte versäumt, sich mit den Argumenten aller Beteiligten auseinanderzusetzen. Die Weigerung der Strafvollstreckungskammer, einen Sachverständigen hinzuziehen, widerspreche dem Grundsatz der Fairness.

Überdies hätte es gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedurft. Auch hätte Prozesskostenhilfe gewährt werden müssen. Es liege kein einfach gelagerter Sachverhalt vor. Schließlich habe die Strafvollstreckungskammer in anderen Verfahren mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2020 (14b StVK 290/17) und 10. Dezember 2020 (14b StVK 359/17) die Argumentation des Beschwerdeführers aufgegriffen und sogar erweitert.

Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 112-IV-19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 66-IV-19; st. Rspr.; die Beschlüsse ergingen jeweils auf Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers).

1. Aus dem pauschalen Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, aus welchen Gründen die Gerichte die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 22-IV-19) in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise überspannt haben könnten.

2. Soweit der Beschwerdeführer – erstmals – mit seiner Verfassungsbeschwerde eine unterbliebene Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG rügt, hat er bereits nicht dargelegt, den Rechtsweg erschöpft zu haben (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG). Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kann die Versagung einer Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG im Wege einer Beschwerde nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 304 StPO (vgl. KG, Beschluss vom

30. September 2014 – 2 Ws 342/14 – juris Rn. 6 ff.) oder im Rahmen der Rechtsbeschwerde mit einer Verfahrensrüge nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO (vgl. Peglau, jurisPR-StrafR 3/2015 unter Verweis auf OLG Celle, Beschluss vom

28. August 2014 – 1 Ws 355/14 – juris Rn. 11) angefochten werden. Gründe, vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung ausnahmsweise abzusehen, sind ebenfalls nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG).

3. Schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht hinreichend aufgezeigt, weshalb die angegriffenen Entscheidungen nach den geltenden Maßstäben für die Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen verfassungsrechtlich zu beanstanden sein sollen.

a) Im Hinblick auf die gerügte Verletzung der Menschenwürdegarantie (Art. 14 Sächs-Verf), des Verbots der Doppelbestrafung (Art. 15 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 1 Satz 2 SächsVerf) und des Diskriminierungsverbots (Art. 18 Abs. 3 SächsVerf) legt der Beschwerdeführer schon nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Schutzbereiche der als verletzt angesehenen Grundrechte berührt sein könnten.

b) Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung seines Freiheitsgrundrechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf), seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) i.V.m. der Kunstfreiheit (Art. 21 SächsVerf) oder des Willkürverbots (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) auf.

aa) Das Recht eines Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung, Hörfunk- und Fernsehgeräte sowie andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik zu besitzen, unterliegt im Freistaat Sachsen gesetzlichen Einschränkungen. Das gleiche gilt für das Recht, das Zimmer mit eigenen Gegenständen auszustatten bzw. darin Gegenstände aufzubewahren. Nach § 56 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Satz 2 SächsSVVollzG bestehen diese Rechte unter anderem dann nicht, wenn die Geräte bzw. Gegenstände, einzeln oder in ihrer Gesamtheit, geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt zu gefährden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Strafvollzug kann das Vorliegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung einer Anstalt, ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 – 2 BvR 2268/18 – juris Rn. 4; Beschluss vom 31. März 2003 – 2 BvR 1848/02

– juris Rn. 4; Beschluss vom 12. Juni 2002 – 2 BvR 697/02 – juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Februar 1994 – 2 BvR 2731/93 – juris Rn. 10 f.). Lässt sich der erforderliche Kontrollaufwand durch technische Vorkehrungen, wie zum Beispiel eine Verplombung, auf ein leistbares Maß reduzieren, so dass dem Gefangenen der Besitz des betreffenden Gegenstandes ohne Gefahr für Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ermöglicht werden kann, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, diese Möglichkeit zu nutzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 – 2 BvR 2268/18 – juris Rn. 4). Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 – 2 BvR 2268/18 – juris Rn. 4; Beschluss vom

31. März 2003 – 2 BvR 1848/02 – juris Rn. 4; Beschluss vom 12. Juni 2002 – 2 BvR 697/02 – juris Rn. 2).

Die Prüfung, ob einem Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten aus Gründen der Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt der Besitz eines Gegenstands versagt werden darf, obliegt in erster Linie den dafür allgemein zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 – 2 BvR 222/96 – juris Rn. 5). Deren Entscheidungen unterliegen keiner allgemeinen Rechtskontrolle durch den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist; dies ist der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung willkürlich erscheint oder auf Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts erkennen lassen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 59-IV-19; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom

24. März 1996 – 2 BvR 222/96 – juris Rn. 5).

bb) Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass diese Maßstäbe im vorliegenden Fall entscheidungstragend verfehlt worden sind. Sein Vorbringen erschöpft sich in allgemeinen Erwägungen zur freiheitsorientierten Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung sowie der pauschalen Rüge, trotz entsprechender Anregung sei ein Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden, und beschränkt sich im Übrigen darauf, der rechtlichen Würdigung der Gerichte seine eigene Sichtweise entgegenzusetzen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum das von ihm geltend gemachte und in den angefochtenen Entscheidungen tragend in die Abwägung eingestellte Interesse an der dauerhaften Nutzung eines eigenen Computers in seinem Unterbringungsraum von so außergewöhnlichem Gewicht sein soll, dass dies einen erhöhten Kontrollaufwand bzw. eine höhere hinzunehmende Missbrauchsgefahr rechtfertigt.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

IV.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

V.

Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.

VI.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl